GmbH-Recht
Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt GmbH-Recht
Die GmbH ist in Deutschland wohl die beliebteste Gesellschaftsform überhaupt. Das nicht ohne Grund. Bei ihr haften die Gesellschaft nicht nur nicht persönlich mit ihrem eigenen Vermögen, sondern Sie kann flexibel gestaltet werden.
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie unsere Steuerberater sind absolute Experten im GmbH-Recht.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Grundzüge der GmbH.
Durch einen Klick auf die Boxen erhalten Sie tiefergehendes Spezialwissen zu den nach unserer Erfahrung besonders praxisrelevanten Themen.
Die wichtigesten Themenbereiche im GmbH-Recht
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte haben für Sie eine Auswahl der wichtigsten, insbesondere wirtschaftlich besonders wichtigen Komplexe zusammengestellt, die in Gesellschaften mit beschränkter Haftung immer wieder auftauchen.
Überblick zum Recht der GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Handelsgesellschaft und grundsätzlich personalistisch geprägt.
Das gesetzliche und gesellschaftliche Leitbild geht von einer engen persönlichen Beziehung der Anteilseigner aus, die sich untereinander gut kennen.
Daher versteht sich von selbst, dass die GmbH als Start-up, bei mittelständischen Unternehmen und Familienunternehmen besonders beliebt ist.
Der Gesellschaftsvertrag lässt zahlreiche vom GmbH-Recht abweichende Regelungen zu, weshalb die GmbH in ihrer rechtlichen Ausgestaltung flexibel und für ein Start-up gut geeignet ist.
Die GmbH verfügt nach der gesetzliche Vorgabe zunächst nur über zwei Organe, den Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung, kann durch ein weiteres Aufsichtsorgan ergänzt werden. In bestimmten Fällen (Mitbestimmung) ist ein Aufsichtsrat sogar obligatorisch.
Die Gesellschafter unterliegen keiner persönlichen Haftung. Wenn die Satzung der GmbH nichts anderes bestimmt, sind sie nicht zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet.
Sollten Sie daher erwägen, ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu implementieren, nach dem die Mitarbeiter der GmbH reelle Anteile an der GmbH erhalten sollen, sollten Sie darauf achten, dass
die Satzung Einziehungsmöglichkeiten für den Fall der Beendigung der Mitarbeit in der Gesellschaft vorsieht oder
die bisherigen Gesellschafter sich eine Call-Option ausbedingen, mit der sie die Anteile auf sich selbst zurückübertragen erhalten, wenn die Mitarbeit endet.
Andernfalls würde nämlich der Mitarbeiter auch nach Kündigung oder sonstiger Beendigung seines Anstellungs- oder Dienstverhältnisses Gesellschafter bleiben, an Gesellschafterversammlungen teilnehmen dürfen und würde auch in Zukunft Gewinnansprüche behalten.
Der Geschäftsführer
Der GmbH-Geschäftsführer ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH.
Der Geschäftsführer übernimmt auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens. Er ist anders als der Vorstand einer AG weisungsabhängig.
GmbH-Geschäftsführer können auch Dritte sein. Anders als in der Personengeselschaft gilt nämlich nicht das Prinzip der Selbstorganschaft.
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte formulieren gern ketzerisch, dass der Geschäftsführereiner GmbH nach dem Gesetz der beste Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchhalter und Kaufmann sein muss.
Warum?
Geschäftsführerhaftung
Der Geschäftsführer steht umfassend für die Einhaltung von Recht und Gesetz, inklusive steuerlicher Vorschriften, ein. Daher sollte er ein Compliance-Management-System einführen, mit dem die Gesetzeskonformität der Gesellschaft dauernd überwacht und Fehlentwicklungen oder Gesetzesverstößen vorgebeugt oder diesen begegnet werden kann.
Unsere Rechtsanwälte führen gern in Ihrem Auftrag einen Compliance Audit durch.
Die Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ist recht streng.
So muss sich der Geschäftsführer nicht nur - was selbstverständlich klingt - an seinen Anstellungsvertrag, die Geschäftsordnung, die Satzung halten, sondern umfassend an Recht und Gesetz halten.
Er unterliegt einer strengen Legalitätspflicht.
Verletzt der Geschäftsführer selbst Recht und Gesetz, z.B.
- durch Missachtung von Zustimmungsvorbehalten,
- durch Verstoß gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot,
- durch Verstoß gegen steuerrechtliche Pflichten,
und entsteht der Gesellschaft hieraus ein Schaden, muss der Geschäftsführer grundsätzlich dafür einstehen und der Gesellschaft den Schaden mit seinem eigenen Vermögen ersetzen.
Enthaftungsmöglichkeiten kommen bei Gesetzesverstößen nicht in Betracht
Bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung, die Satzung oder den Anstellungsvertrag kann dies anders sein und er ist nicht schadensersatzpflichtig, wenn ein Weisungsbeschluss der Gesellschafter vorliegt.
Dieser wiederum steht freilich auch unter dem Vorbehalt, dass er nicht gläubigerschädigend, nicht gesetzeswidrig ist und insb. nicht gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstößt.
Business Judgement Rule
Nach der Business Judgement Rule liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn , wenn der Geschäftsführer bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln und sich dabei im Bereich des Vertretbaren bewegte.
Gibt es keine expliziten gesetzlichen Vorgaben, muss der Geschäftsführer "nur" eine unternehmerische Entscheidung treffen und geht diese "schief", kann sich der Geschäftsführer ebenfalls schadensersatzpflichtig machen.
Daher muss der Geschäftsführer nach der ketzerischen Formulierung unserer Anwälte auch der beste "Kaufmann" sein.
Denn: Ein Geschäftsführer kann sich bei einer fehlgeschlagenen unternehmerischen Entscheidung, die zu einem Schaden oder Verlust für die Gesellschaft geführt hat, entlasten, wenn er die Vorgaben der Business Judgement Rule beachtet hat.
Die Gesellschafterversammlung
Die GmbH-Gesellschafterversammlung ist das "oberste" Organ der GmbH. Sie ist das Forum, in dem die Gesellschafter Beschlüsse fassen.
Der Gesellschafterversammlung entscheidet nach § 46 GmbHG über
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2. die Einforderung der Einlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben [einschließlich des Abschlusses, der Änderung und Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags]
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Diese gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen können statutarisch aber auch einem anderen Organ, z.B. einem Beirat oder Aufsichtsrat, übertragen werden.
Neben dem im GmbHG ausdrücklich niedergelegten Zuständigkeitskatalog gibt es noch weitere Zuständigkeiten, entweder in anderen Gesetzen oder auch in ungeschriebener Form.
Zu nennen sind etwa Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel). Nach dem UmwG entscheidet auch insofern die Gesellschafterversammlung.
Ungeschriebene Beschlusskompetenzen und -erfordernisse ergeben sich vor allem aber bei Grundlagengeschäften bzw. sonstigen strukturändernden Maßnahmen.
Für die Gesellschafterversammlung sind bestimmte Formalia und Fristen einzuhalten. Bei Nichteinhaltung von Form und Frist für eine Gesellschafterversammlung sind die darin gefassten Beschlüsse grundsätzlich nichtig, wenn nicht die Gesellschafter einvernehmlich auf die Einhaltung dieser Vorgaben verzichtet haben.
Das wird v.a. dann relevant, wenn es zu Gesellschafterstreitigkeiten kommt.
Missliebige Beschlüsse können dann nämlich angegriffen werden (neben der Geltendmachung von inhaltlichen Mängeln, wie einem Verstoß gegen die Satzung, Gläubigerschutzvorschriften, Missachtung der Treuepflicht o.Ä.).
Lassen sich Konflikte nicht lösen und droht eine Lähmung der Gesellschaft, wird sodann oft das Thema des Ausscheidens von Gesellschaftern oder die Auflösung der Gesellschaft virulent.
Beim Ausscheiden von Gesellschaftern wird dann zwangsläufig die Problematik der Abfindung von Gesellschaftern aufgeworfen.
Die Abfindung von Gesellschaftern ist nicht nur für diese selbst wesentlich, streben sie doch an einer besonders hohen - verkehrsgerechten - Abfindung. Sie ist auch für die Gesellschaft selbst von grundlegender Bedeutung. Denn hohe Abfindungszahlungen belasten die Liquidität der Gesellschaft und können diese sogar in ihrer Existenz gefährden.
Gesellschafterstreit
Gesellschafterstreitigkeiten sind oft schlimmer als Scheidungen. Sie können sich jahrelang hinziehen, kosten viel Geld. Gleichwohl sind Beschlussmängelklagen nicht vermeidbar, wenn man verhindern möchte, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Unsere Rechtsanwälte sind absolut erfahren in Gesellschafterstreitigkeiten und bieten Ihnen dabei eine optimale Beratung. Selbst wenn die Situation vermeintlich ausweglos erscheint, zeigen wir Ihnen Wege auf, wie man dieser Herr werden kann.
Haftung von GmbH-Gesellschaftern?
Was vielen nicht bewusst ist: In Ausnahmefällen können auch einmal Gesellschafter persönlich mit ihrem Vermögen haften.
Finden Sie hier näheres zum Thema der Gesellschafterhaftung. Fragen Sie gern auch unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte.
Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen und der damit verbundenen Zahlung einer Abfindung spielt das Steuerrecht immer eine Rolle, insbesondere wenn die Abfindung unter dem Verkehrswert liegt.
Unerlässlich ist daher in Ausschluss-Konstellationen die Betrachtung des Steuerrechts. Unsere Kanzlei bietet Ihnen insofern Rechtsberatung aus einer Hand; wir verfügen sowohl über das gesellschaftsrechtliche als auch das steuerrechtliche Know-how, das Ihnen zu einer rechtlich- und steuerlichoptimalen Lösung verhilft.
Blog-Beiträge zum GmbH-Recht
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