Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten 

Anwalt Gesellschaftsrecht, insb. in Fragen der Geschäftsführerhaftung und Vorstandshaftung

Eine der im Gesellschaftsrecht wichtigsten Thematiken ist wohl die der Geschäftsführerhaftung bzw. persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern. Haftungsfragen zu klären, ist „für beide Seiten“ relevant.

Dem Unternehmen ist möglicherweise ein erheblicher Schaden durch eine Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsratsmaßnahme entstanden, der liquidiert werden soll. Das von einer Inhaftungnahme betroffene Organmitglied hingegen muss wissen, ob und wie es sich hiergegen wehren kann, da ein Zugriff auf sein persönliches Vermögen droht.

Aktualisiert am

Zu unterscheiden ist zwischen der Innenhaftung und der Außenhaftung der Vertreter, Geschäftsleiter bzw. Organe. Die Haftung im Innenverhältnis bezieht sich auf die unmittelbare, persönliche Haftung gegenüber der gesellschaftsrechtlichen Vereinigung selbst. Die Außenhaftung hingegen betrifft die Beziehung zu Gesellschaftern, Gläubigern und sonstigen Stakeholdern.

Unsere Rechtsanwälte aus Erfurt (Thüringen) sind auf die rechtliche / anwaltliche Beratung zum Thema Geschäftsführerhaftung spezialisiert. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fragen in diesem Gebiet.

Von einem Geschäftsführer oder Vorstand wird grundsätzlich von Gesetzes wegen erwartet, dass er das Recht, einschließlich aller Steuervorschriften kennt. Außerdem trägt er die Verantwortung für die Buchführung und Bilanzierung neben seiner sonstigen kaufmännischen und technischen Geschäftsleitertätigkeit.

 

Ein CEO muss gleichsam auch Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sein!

Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung)

Grundsätze

Die wegweisenden gesetzliche Regelungen zur Organhaftung finden sich in den § 43 GmbHG für die GmbH-Geschäftsführung, § 93 AktG für Vorstände und über die Verweisung des § 116 AktG für Aufsichtsratsmitglieder (gleich ob gewählt oder entsandt).

Diese Haftungsnormen sind ähnlich aufgebaut und werden nachfolgend am Beispiel des § 43 GmbHG überblicksartig dargestellt.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung sind die Organstellung des Anspruchsgegners unabhängig von seiner Eintragung im Handelsregister und ein die Grenze zur Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG überschreitendes, schuldhaftes Verhalten, das kausal zu einem Schaden geführt hat.

Ausgangspunkt der Haftung ist also ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Mitglieds der Geschäftsleitung (Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes).

Insofern kommen vorliegend zwei Kategorien möglicher Pflichtverletzungen in Betracht. Die eine Art der Pflichtwidrigkeit besteht in einer Verletzung der Legalitätspflicht (nachfolgend unter 1.), die immer dann zu prüfen ist, wenn dem Geschäftsführungsmitglied / Vorstandsmitglied für sein Tun, Dulden oder Unterlassen kein Ermessen eingeräumt ist.

Die andere Art der Pflichtwidrigkeit betrifft ermessensfehlerhaften Entscheidungen des Geschäftsführers entgegen der sog. Business Judgement Rule (dazu unter 2.).

Bei der Legalitätspflicht gibt es keine Enthaftung für nützliche Pflichtverletzungen. "Verstöße gegen die Legalitätspflicht können auch im Verhältnis zur Gesellschaft selbst nicht mit dem Vorbringen gerechtfertigt werden, sie lägen in deren Interesse; die Bindung an gesetzliche Vorschriften hat vielmehr Vorrang", so der BGH, Beschluss vom 13.09.2010 - 1 StR 220/09.

1. Verletzung der Legalitätspflicht

Geschäftsführer müssen für ein rechts- und gesetzestreues Verhalten der Gesellschaft sorgen (BGH, Urteil vom 10. 07. 2012 − VI ZR 341/10). Ihnen obliegt eine umfassende Legalitätspflicht.

Eine Legalitätspflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn das betroffene Organ kein Ermessen hatte, wenn die jeweilige Entscheidung also gebunden war und dem Organ keinerlei Spielraum zuzubilligen war wie etwa bei gesetzlich, geschäftsordnungsrechtlich oder statutarisch angeordneten Handlungsdirektiven oder bei Weisungen der Gesellschafter, denen der GmbH-Geschäftsführer – anders als das unabhängige Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft – in der Regel Folge zu leisten hat.

Einige Beispiele, in denen die Geschäftsführerhaftung virulent wird, sind etwa

  • die Vornahme geschäftlicher, opulenter und kostenträchtiger Reisen,
  • die rechtswidrigen persönlichen Bereicherung,
  • die Nichterrichtung eines Compliance-Management-Systems,
  • die Durchführung einer Due-Diligence (ohne Sorge zu tragen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen),
  • Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung,
  • Nichteinhaltung öffentlich-rechtlicher oder sonstiger gesetzlichen Pflichten.

Unsere Anwälte, die im Bereich der Geschäftsführerhaftung beraten und Ansprüche durchsetzen oder abwehren, geben nachfolgend einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden streitträchtigen Pflichten.

a. Missachtung von Zustimmungsvorbehalten

Ausdrückliche Kompetenzen der Gesellschafterversammlung, die ein GmbH-Geschäftsführer zu beachten hat, sind in § 46 GmbHG geregelt.

Häufig finden sich in Satzungen oder Anstellungsverträgen weitere Kataloge von Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats. Nimmt der Geschäftsleiter ohne die erforderliche Zustimmung ein Rechtsgeschäft vor, ist eine Pflichtwidrigkeit gegeben.

Man ist sich jedoch einig, dass es auch ungeschriebene Zustimmungsvorbehalte gibt.

Im Grundsatz fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafter / Aktionäre auch die Entscheidung über die Vornahme außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen sowie Struktur- und Satzungsänderungen.

Eine Verlagerung von Kompetenzen der Gesellschafterversammlung / Hauptversammlung auf andere Organe ist an sich möglich. Dies gilt nach wohl überwiegender Auffassung jedoch nicht für Satzungsänderungen einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung, Umwandlungen  i.S.d. UmwG und Auflösungen sowie für die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Mitgliedern des Aufsichtsrats und anderer Gremien, soweit diese für Bestellung und Kontrolle der Geschäftsführung zuständig sind.

Die Missachtung ungeschriebener Zustimmungsvorbehalte führt gleichfalls zu einem Pflichtenverstoß.

CORTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Erfurt, Rechtsanwalt Marcus Reif
Rechtsanwalt Marcus Reif: Wir beraten Sie umfassend zur Geschäftsführer- und Vorstandshaftung

b. Unterlassene Berichterstattung und Überwachung

 

Die Leitungsorgane eines Unternehmens haben ferner für eine Überwachung der Arbeitnehmer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, aber auch der anderen Geschäftsführer und Mitvorstände zu sorgen (BGH, Beschluss vom 08.10. 2007 - AnwZ (B) 92/06).

Korrespondierend dazu haben sie sich zur Aufgabe zu machen, für eine Berichterstattung – auch gegenüber einem etwaigen Betriebsrat – zu sorgen.

Deutlich wird das Wechselspiel von Auskunftsrecht und Informationspflicht anhand von § 90 Abs. 3 AktG (Erstattung von Anforderungsberichten). Daraus ergibt sich in einer Aktiengesellschaft nicht nur ein Informationsrecht, sondern auch eine aktive Informationspflicht („Informationsbeschaffungspflicht“) des Aufsichtsrats, des Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, also der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder insgesamt. Nur bei ausreichender Information kann der Aufsichtsrat nämlich seiner Überwachungsaufgabe gerecht werden.

Gesamtverantwortung

Die einzelnen Geschäftsführer tragen auch für die Erteilung und Erfragung von Informationen eine Gesamtverantwortung. Aus dieser Gesamtverantwortung deduziert sich der Informationsanspruch des einzelnen  Geschäftsführungsmitglieds / Vorstands gerichtet auf Angelegenheiten aus anderen Ressorts anderer Mitglieder oder in Ausschüssen.

Ein Vertreter, der von Pflichtverletzungen in seinem Organisationsbereich Kenntnis erlangt hat, ist zum Eingreifen und Gegensteuern verpflichtet sein. Sofern er dies schuldhaft verzögert, trifft ihn insofern eine Pflicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

c. Fehlende Einrichtung eines Risikomanagementsystems oder Compliance-Systems

 

Eine mögliche weitere Pflichtwidrigkeit kann vorliegen, wenn das Leitungsorgan nicht für eine bestimmte Unternehmensinfrastruktur gesorgt hat, mittels derer sich etwaig verwirklichte Risiken/Schäden hätten ermitteln und vermeiden lassen.

Insbesondere ist es Aufgabe der Geschäftsführungsmitglieder und Vorstände, mit der gebotenen Sorgfalt ein Risikomanagementsystem einzurichten, d.h. ein System von risikoreduzierenden Kontrollstrukturen.

Vorsorge ist besser als Nachsorge

Unsere Anwälte müssen jedoch vielfach beobachten, dass dies in der Praxis unterlassen oder stiefmütterlich behandelt wird. Kommen Sie gern auf uns zu, wenn Sie mit diesem Thema noch nicht hinreichend vertraut sind. Auch hier gilt die Devise: Vorsorge ist besser als Nachsorge!

Beachten Sie: Das "Ob" der Einrichtung steht nicht zur Disposition, es ist zwingend. Nur bei der konkreten Ausgestaltung besteht ein gewisses Ermessen, dass sich an der Unternehmensgröße, Risikogeneigtheit und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auszurichten hat. Einzubeziehen sind dabei auch Tochtergesellschaften bzw. konzernzugehörige Gesellschaften.

d. Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte unterliegen für die Dauer ihrer Organzugehörigkeit bereits von Gesetzes wegen einem Wettbewerbsverbot  (es sei denn, sie wurden hiervon ausdrücklich befreit). Verstoßen sie hiergegen, sind sie zum Schadensersatz verpflichtet. 

Ggf. kommt auch ein Eintrittsrecht der Gesellschaft nach § 88 AktG analog bzw. § 113 HGB analog in Betracht. Das Eintrittsrecht muss aber grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Verstoß und den damit einhergehenden Folgen geltend gemacht werden.

Beim Eintrittsrecht gilt nicht die "lange" Verjährungsfrist von 5 Jahren nach § 43 Abs. 4 GmbHG!
 

Einzelheiten zum Wettbewerbsverbot

e. Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre

 

Zum Schadensersatz verpflichtet können Organe auch dann sein, wenn sie gegen die Geschäftschancenlehre  verstoßen.

Diese verbietet den Organen, aber auch ehemaligen Mitgliedern von Organen nach ihrer Abberufung, im Geschäftsbereich des Unternehmens Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Diese Lehre postuliert mithin ein Enthaltegebot.

Namentlich darf ein Organmitglied eine Geschäftschance nur dann selbst wahrnehmen, wenn es

  • sich hinlänglich bemüht hat, dass die GmbH / die AG/ der Verein / die KG selbst die Chance wahrnimmt und diese Versuche fehlgeschlagen sind und
  • die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung / Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats eingeholt hat.

Schadensnachweis und Verfolgungspflicht

Wenn demgemäß ein Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre vorliegt, ist der Nachweis einer kausalen Schädigung im rechtlichen Sinne leicht geführt. Da dieses Verbot – unabhängig von seiner deklaratorisch-wiederholenden Aufnahme im Gesellschafts- und Anstellungsvertrag – seine Grundlage in § 88 AktG analog und § 112 HGB analog hat, bedarf es nach h.M. keines speziellen Schadensnachweises mehr.

Zu beachten ist auch, dass die GmbH in der Regel gehalten ist, die entsprechenden Verstöße zu verfolgen, wenn der jeweilige CEO geschäftsführender Gesellschafter, also sog. Gesellschafter-Geschäftsführer ist (insbesondere auch wenn er beherrschender Gesellschafter ist), da bei Nichtverfolgung eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könnte.

g. Nichtgewährung von Auskünften durch Geschäftsführer einer GmbH

 

In der Aktiengesellschaft ist das Problem der Nichtgewährung von Auskünften an Aktionäre weniger relevant als in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der ein GmbH-Gesellschafter ein grundsätzlich jederzeitiges, unbeschränktes Auskunftsrecht i.S.v. § 51a GmbHG hat.

Der GmbH-Geschäftsführer hat mithin unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, Auskünfte an die dies begehrenden Gesellschafter in Angelegenheiten der GmbH zu gewähren (dies gilt auch während der Corona-Pandemie!).

Nichterteilung von Auskünften nur bei Informationsverweigerungsbeschluss

Eine Auskunftsverweigerung oder -nichterteilung kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt, der etwa dann eingeholt werden kann und muss, wenn eine Verwertung der zu erteilenden Informationen zu Lasten des Organisation ernsthaft zu befürchten ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gesellschafter die Auskünfte einem Konkurrenten zuspielen möchte oder er selbst Konkurrent ist.

Wird dem Gesellschafter nicht oder nicht fristgerecht oder nicht ohne Verweigerungsbeschluss der Gesellschafterversammlung Auskunft oder Einsicht gewährt, macht sich der CEO schadensersatzpflichtig.

Diese Darstellung stellt nur einen kursorischen Überblick dar. Das Thema der Auskunftserteilung ist in der Praxis hochrelevant. Hier verbietet sich jede schematische Lösung. Kommen Sie gern auf unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht zur Erörterung Ihres Anliegens zu.

h. Unternehmensleitende Maßnahmen in der Krise/Insolvenz

Besonders praxisrelevant und haftungsträchtig sind Zahlungen, die der CEO veranlasst, nachdem die juristische Person in die Zahlungsunfähigkeit geraten oder wenn sie überschuldet ist, § 15b InsO, § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mithin ein Fall der Insolvenzreife vorliegt.

Erkennt der Geschäftsleiter die Insolvenzreife, handelt er im Allgemeinen pflichtwidrig, wenn er trotzdem Zahlungen leistet, § 15b InsO (früher § 64 GmbHG; siehe auch § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Haftung des Vereinsvorstandes).

Erkundigungspflicht

In Situationen einer möglichen Insolvenz hat der CEO zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrags vorliegen und wenn er dies bejaht, einen solchen Antrag zu stellen. Die Rechtsprechung fordert in der Regel, dass bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Situation, die entsprechende Prüfung von einer fachkundigen Person durchführen ist. Wird sie von anderen Personen – etwa einem Wirtschaftsprüfer als fachkundige Person - durchgeführt, hat der Geschäftsführer / Vorstand deren Feststellungen einer eigenen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Zeigt sich insofern, dass das Unternehmen weder im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses noch im Prüfungszeitpunkt im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet und sogar die Zahlungsfähigkeit jedenfalls bis zum Jahresende – selbst ohne Zuführung neuen Fremdkapitals – gesichert war, muss der Geschäftsleiter keinen Insolvenzantrag stellen. Verhält sich die Geschäftsführung dem wegen fehlender eigener Sachkunde herangezogenen fachkundigen Rat entsprechend, kann ihm typischerweise kein eigener Sorgfaltspflichtverstoß angelastet werden.

Bei einem eingetragenen Verein muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern vom Vorstand gestellt werden. Die Drei-Wochen-Frist des § 15a BGB gilt insofern nicht. Die Antragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied.

Ggf. macht er sich sogar auch wegen einer Insolvenzverschleppung haftbar (eine entsprechende Geschäftsführerhaftung besteht auch auch bei einer Ein-Personen-GmbH).

Der seine Insolvenzantragspflicht versäumende Geschäftsführer hat einem vertraglichen Neugläubiger den entstandenen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er mit der überschuldeten oder in die Zahlungsunfähigkeit geratenen GmbH noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Ersatzfähig sind insofern nur Schäden, die durch die Insolvenzreife verursacht worden sind. Die Neugläubiger sind mithin so zu stellen, als hätten sie niemals mit der GmbH kontrahiert.

Altgläubiger sollten durch § 15a InsO davor geschützt werden, dass die zu ihrer Befriedigung erforderliche Masse weiter geschmälert wird (Quotenschaden). In einem eröffneten Insolvenzverfahren wird der Quotenschaden durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

i. Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht

 

Die Gesellschaftsorgane, einschließlich die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Sie dürfen Geheimnisse des Unternehmens und vertrauliche Angaben nicht Preis geben, sondern haben hierüber Stillschweigen zu bewahren haben. 

j. Zahlungen entgegen § 30 GmbHG

 

Nach § 30 GmbHG ist es den GmbH-Geschäftsführern untersagt, Zahlungen / Leistungen gegenüber Gesellschaftern zu erbringen, die einen Eingriff in das Stammkapital der GmbH als essentielles Gesellschaftsvermögen bedeuten würden. In diesem Verbot kristallisiert sich ein eherner Grundsatz des GmbH-Rechts, namentlich das der Kapitalerhaltung.

Bei Verstößen sind die CEOs nach § 43 Absatz 3 Satz 1 GmbHG der GmbH solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Nach § 43 Absatz 3 Satz 3 können sie sich nicht bzw. allenfalls beschränkt auf einen Auszahlungsbeschluss der Anteilseigner berufen. 

CORTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Erfurt, Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler
Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler: Prüfen Sie Ersatzansprüche VOR dem Abschluss von Aufhebungsverträgen

Business Judgement Rule (Begründung und Begrenzung der persönlichen Haftungsrisiken)

Im Prinzip kann jeder hypothetische, jeder „innere Vorgang“ des Leitungsorgans, jede Entscheidungsfindung und -umsetzung auf dem Prüfstand stehen. Auf der Hand liegt aber, dass das unternehmerische Wagnis nicht ausgeschaltet bzw. das unternehmerische Agieren nicht lahmgelegt werden darf, andernfalls wären Innovation und Fortschritt unmöglich.

Dementsprechend ist man sich einig, dass den Gesellschaftsorganen Spielräume für autonome unternehmerische Entscheidungen belassen werden müssen, innerhalb deren sie sich keinen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sehen, sodass ein Geschäftsführer / Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder eines Vereins gerade nicht für jeden schädigenden Erfolg seines Tuns im Rahmen seiner Entscheidungsfindung und -umsetzung einzustehen hat.

Diese Gedanken kondensieren in der sogenannten Business Judgement Rule.

 

Die BJR wird im amerikanischen Duktus (Vgl. American Law Institute, Principles of Corporate Governance, 1994, § 4.01 (c)). typischerweise wie folgt definiert:

A director or officer who makes a business jugdement in good faith fulfills the duty under this section if the director or officer: (1) is not interested in the subject of the business judgement; (2) is informed with respect of the subject of the business jugdement to the extent the director or officer reasonably believes to be appropriate under the circumstances; and (3) rationally believes that the business judgement is in the best interests of the corporation.

Diese Elemente finden sich im deutschen Recht und in der deutschen Rechtsprechungspraxis mutatis mutandis wieder.

Ein Organmitglied handelt insofern dann nicht pflichtwidrig, wenn es sich

  • vor der fraglichen Maßnahme alle notwendigen Informationen beschafft hat, um eine wohlüberlegte, profunde, Vor- und Nachteile abwägende Entscheidung treffen zu können,
  • bei seiner Entscheidung vom Wohle des Unternehmens hat leiten lassen,
  • jeden Interessenkonflikts enthält und
  • bei einer ex-ante-Betrachtung im Rahmen seiner Entscheidungsfindung in den Grenzen des Vertretbaren bewegt hat.

Besonders im Bereich von Spekulations-/Risikogeschäften findet die Business Judgement Rule Anwendung.

Ein Risikogeschäft ist ein solches, dessen Erfolgswahrscheinlichkeit nicht sicher vorhergesagt werden kann. In ihm spiegelt sich ein besonderes unternehmerisches Wagnis wider. Die Gefahr des Fehlschlagens ist insofern (konkret oder allgemein) bekannt, gleichwohl besteht ein gewisser Anreiz zur Vornahme dieses Geschäfts, etwa weil auf seiner Grundlage vorteilhafte geschäftliche Beziehungen geknüpft werden können oder hohe Gewinnmargen locken.

In der Regel verletzt der Geschäftsleiter seine Pflichten, wenn er ein als solches erkanntes, äußerst wahrscheinliches Risiko des Fehlschlagens bei unverhältnismäßig geringen Gewinnaussichten eingeht.

Ebenfalls zu unterbleiben hat allgemein der Abschluss von existenzgefährdenden Geschäften. Allerdings erweist es sich als in der Praxis – zumindest in Bereichen, in denen Spekulationsgeschäfte Routine sind – als zu rigoros, eine worst-case-Betrachtung in dem Sinne anzustellen, als dass solche Geschäfte verboten werden, denen das abstrakte „Maximalrisiko“ der Lahmlegung des Unternehmensbetriebs anhaftet.

Trennschärfe lässt sich im Bereich der Risikogeschäfte nicht gewinnen. In die Gesamtwürdigung können jedoch eingestellt werden, ob

  • das eingegangene Risiko vom Unternehmensgegenstand, der sich dem Gesellschaftsstatut entnehmen lässt, abgedeckt ist,
  • die Risikoanalyse auf Basis angemessener, ausreichender Information vorbereitet wurde,
  • Schutzmaßnahmen - wie den Abschluss von Risikoversicherungen - zur Verhinderung oder Abmilderung des eingegangenen Risikos getroffen wurden.

Im umgekehrten Fall, wenn das Leitungsorgan ein Risikogeschäft unterlässt und damit auf die Erzielung eines (kurzfristigen) Gewinns verzichtet, ist eine solche Entscheidung angesichts der allgemeinen Treuepflicht dann legitim, wenn sie sich in die langfristige Unternehmenspolitik und damit in das Unternehmensinteresse zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Ertragslage einfügt.

In die vorliegende Thematik einzuordnen ist insbesondere die Frage, wie sich eine Missachtung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auswirkt.

Dieser ist lediglich eine unverbindliche Verhaltensempfehlung zur Unternehmensleitung und Überwachung von börsennotierten Gesellschaften. Ob diesen Empfehlungen des DCGK gefolgt wird, ist eine unternehmerische Entscheidung, fällt mithin in den Anwendungsbereich der BJR. Eine Pflichtverletzung kommt insofern nur in Frage, wenn bestimmte Richtlinien des Kodex in die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Anstellungsverträge der gesetzlichen Vertreter übernommen wurden. Der Verstoß gegen diese übernommenen Regelungen wäre dann haftungsträchtig.

CORTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Erfurt

Haftungsbeschränkung

Ein wesentlicher Streitpunkt bei der Geschäftsführerhaftung ist nach der Erfahrung unserer Rechtsanwälte die Frage nach der Haftungsbeschränkung und Befreiung.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Formen der Enthaftung. Deren Kenntnis ist nicht nur aus Sicht des Managers essentiell, sondern auch für die betroffene Gesellschaft.

 

1. Rechtmäßiges Alternativverhalten

 

Trotz Vorliegens einer Pflichtverletzung scheidet eine Haftung des CEO für alle Arten von Pflichtverletzungen aus, wenn ihm der Nachweis rechtmäßigen Alternativverhaltens gelingt (Beweislast beim GmbH-Geschäftsführer / Vorstand), er also nachweisen kann, dass die Schädigung gleichfalls bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs bzw. Beachtung der normativen Grundlagen entstanden wäre.

 

2. Keine Anwendung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

 

Die Grundsätze der Haftungsbeschränkung bei Arbeitnehmern nach dem Dogma des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bzw. bei gefahrgeneigten Tätigkeiten finden bei der Organhaftung nach h.M. keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1975 - II ZR 112/72) nicht zuletzt, weil die Vertretungsorgane keine Arbeitnehmer sind, sondern die Funktion des Arbeitgebers ausüben.
 

 

3. Amtsniederlegung

 

Eine Möglichkeit, sich für die Zukunft einem Haftungsrisiko zu entziehen, stellt die Amtsniederlegung dar. Die Amtsniederlegung ist sofort wirksam.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte empfehlen jedoch in der Regel, die Amtsniederlegung unter die aufschiebende Bedingung der Eintragung ins Handelsregister zu erklären.

Ab Wirksamkeit der Amtsniederlegung haftet der CEO (zukunftsgerichtet) nicht mehr für die Erfüllung seiner Pflichten. Eine Amtsniederlegung zur Unzeit kann jedoch eine Verletzung des Anstellungsvertrags darstellen und insofern mit einer Schadensersatzpflicht einhergehen.

 

4. Wirkung der Entlastung

Mit der Entlastung wird sowohl die Geschäftstätigkeit in der Vergangenheit gebilligt als auch das Vertrauen in die Geschäftsleitertätigkeit für die Zukunft ausgesprochen.

Viele verkennen jedoch die unterschiedliche Wirkung einer erteilten Entlastung in einer AG einerseits und in einer GmbH andererseits. Auch bei einer Entlastung in der GmbH & Co. KG sind Besonderheiten zu beachten.

 

a. Entlastung in der GmbH

Folge der Entlastung in der GmbH ist die Präklusion bzw. der Verlust von Ersatzansprüchen der GmbH bei Pflichtwidrigkeiten des Organmitglieds, die den Gesellschaftern erkennbar waren (z.B. mangels Rechenschaftslegung verborgen gebliebene oder gar vertuschte Sachverhalte werden im Prinzip also nicht erfasst).

Die Entlastung hat in der GmbH also weitreichende Wirkung.

Entlastungsbeschlüsse, die trotz schwerwiegender Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag bzw. Gesetzesverstöße in einer GmbH gefasst werden, sind allerdings anfechtbar – und sollten angefochten werden, soll die Verzichtswirkung nicht eintreten.

 

b. Entlastung in der Aktiengesellschaft

Bei der AG hat die Entlastung kein Präklusionswirkung im Hinblick auf Ersatzansprüche; insbesondere ist mit der Präklusion nach wohl überwiegender Auffassung kein Verzicht auf (außerordentliche) Kündigungsgründe verbunden.

Allerdings gibt es auch gewichtige Stimmen in der Literatur, nach denen die Abberufung als Vorstandsmitglied bzw. die Kündigung des Anstellungsvertrags durch den Aufsichtsrat trotz Kenntnis von Pflichtwidrigkeiten ausgeschlossen ist, wenn der Aufsichtsrat der Hauptversammlung die Entlastung empfohlen hat.

Andersherum ist jedoch konsentiert, dass die Entlastungsverweigerung keinen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung darstellt.

Dies bedeutet: Die Gesellschafter sollten sich stets genau Gedanken darüber machen, ob sie eine Entlastung erteilen oder nicht.

Den Mitgliedern des Leitungsorgans einer GmbH bietet die Entlastung einen Schutz im Grundsatz nur, wenn die Geschäftsführung umfassend Rechenschaft gelegt hat. Vorstandsmitglieder in einer AG können u.U. vor einem Widerruf der Bestellung/einer Kündigung geschützt werden, sofern der Aufsichtsrat die Entlastung empfohlen hat. Die Zulässigkeit einer Kündigung ist aber immer im Einzelfall zu prüfen.

c. Entlastung in der GmbH & Co. KG

Was Geschäftsführer einer GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG bewusst sein muss, ist, dass ihre Organstellung und ein ggf. mit der GmbH abgeschlossener Anstellungsvertrag Schutzwirkungen zugunsten der KG haben.

D.h. Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH können bei eingetretenen Schäden auch von der KG geltend gemacht werden. Der GmbH-Geschäftsführer schuldet auch gegenüber der KG „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“.

 

Insofern ist es dann aber auch die Rechtsprechung des BGH konsequent, dass Entlastungsbeschlüsse in der KG, die die Entlastung der Komplementär-GmbH betreffen, zugleich auch den Geschäftsführer dieser Komplementär-GmbH entlasten.

Der Geschäftsführer kann dann grundsätzlich nicht mehr für vergangene, bekannte Pflichtverletzungen haftbar gemacht haben. Die Entlastung hat insofern umfassende Wirkung. Soll diese umfassende Wirkung verhindert werden, sollte sich die Gesellschafterversammlung (der KG) bestimmte Haftungsansprüche vorbehalten.

 

Aus Sicht der (Minderheits-)Kommanditisten stellt sich wegen der Folgen eines Entlastungsbeschlusses die Frage, ob und wie eine materielle Beschlusskontrolle herbeigeführt werden kann, insbesondere ob der Entlastungsbeschluss wegen Treuwidrigkeit der Stimmabgaben der opponierenden Kommanditisten angegriffen werden kann.

 

Liegt ein Verstoß gegen die Treuepflicht vor, ist der Beschluss nichtig.

 

Die Treuwidrigkeit kann gegeben sein, wenn der Entscheidung sachwidrige Motive zugrunde liegen. Das ist etwa der fall, wenn nur verwandtschaftliche Beziehungen die Entscheidung dirigieren oder die Mehrheitsgesellschafter kollusiv mit dem Geschäftsführer zusammenwirken.

Weitere Fallgruppe kann sein, wenn Schwere der (bekannten) Pflichtverletzung und ein daraus drohender Schaden noch nicht ausreichend aufgeklärt sind, der Entlastungsbeschluss aber gleichwohl gefasst wird.

Befindet sich das Unternehmen in einer Krise, können Entlastungsbeschlüsse ebenfalls missbräuchlich sein.

 

Es handelt sich hier um ein praxisrelevantes Problem, welches weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen haben kann, entweder für den Geschäftsführer, die GmbH oder die KG.

5. Weitere Möglichkeiten der Haftungsbefreiung, Enthaftung

 

Neben der Entlastung - die nur in der GmbH haftungsbefreiende Wirkung hat - können auch noch andere Mittel in Betracht kommen, den CEO von einer Haftung zu befreien. 

 

Handeln auf Weisung

 

Handelt ein GmbH-Geschäftsführer auf eine Weisung der Gesellschafter, ist er bei Ausführung der angewiesenen Maßnahme grundsätzlich ebenfalls nicht haftbar, es sei denn, es werden zwingende Kapitalerhaltungsregeln verletzt oder es wird der Tatbestand eines existenzvernichtenden Eingriffs erfüllt.

Bei einer AG ist der Vorstand weisungsunabhängig; eine Enthaftung durch Weisung kommt hier nicht in Betracht. In Betracht kommt hier nur eine Enthaftung nach § 93 Abs. 4 S. 1 AktG.

Danach muss die haftungsbegründende Handlung des Vorstandsmitglieds auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruhen. Dieser Beschluss muss vor dem fraglichen Vorstandshandeln gefasst worden sein. 

Eine nachträgliche Billigung durch die Hauptversammlung genügt ebenso wenig wie die Billigung durch den Aufsichtsrat.

 

 

Verzicht und Vergleich

 

Eine Enthaftung kann auch durch Verzicht bzw. Vergleich erfolgen. Ein Verzicht wird meist in Aufhebungsverträgen mit Geschäftsführern bzgl. ihrer Anstellungsverträge aufgenommen. Ein Verzicht kann aber auch stillschweigend in Form eines Billigungsbeschlusses zum Ausdruck kommen. Das ist dann allerdings Auslegungsfrage.

 

Ein Verzicht ist indes unzulässig, wenn es um Sachverhalte geht, bei denen der Geschäftsführer auch bei Befolgung einer entsprechenden Weisung nicht enthaftet werden könnte.

In einer Aktiengesellschaft ist ein Verzicht nur nach Maßgabe von § 93 Abs. 3 S. 4 AktG möglich. Das heißt, ein Verzicht kann erst drei Jahre nach Entstehen des Ersatzanspruchs gegen den Vorstand vereinbart werden.

 

Generalbereinigung

 

Die weitreichendste enthaftende Wirkung hat die sog. Generalbereinigung. Diese findet sich ebenfalls in der Regel (nur) in Aufhebungsverträgen von Geschäftsführern, denn bei der AG gilt auch hier wieder § 93 Abs. 4. S. 3 AktG (Dreijahresfrist nach Entstehen von Ersatzansprüchen).

 

Bei der Generalbereinigung werden sämtliche etwaige (auch nicht erkennbare) Ansprüche einem Erlass, Verzicht oder Vergleich unterworfen.

 

Die GmbH-Gesellschafter sollten sich gut überlegen, ob ein derart weitreichende Wirkung wirklich gewollt ist. wiewohl auch die Generalbereinigung zwingende Kapitalerhaltungsregeln nicht verletzten und auch nicht zu einem existenzvernichtenden Eingriff führen darf.

 

Verzicht und Generalbereinigung setzten ebenfalls einen Gesellschafterbeschluss voraus.

 

Zu beachten ist, dass eine Enthaftung durch Generalbereinigung oder Verzicht bei einer nachfolgenden Insolvenz der GmbH durch den Insolvenzverwalter ggf. angefochten werden kann.

 

6. Verjährung

 

Für Schadensersatzansprüche aus Organhaftung gilt an sich eine taggenaue 5-jährige Verjährungsfrist bei Kapitalgesellschaften. Für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Schadensersatzanspruch erstmals im Wege einer Feststellungsklage erhoben hätte werden können. Insofern bedarf es letztlich aber eines eingetretenen und nicht erst einer nur drohenden Schädigung.

Bei Abschluss eines für die Gesellschaft nachteiligen Vertrags beginnt die Verjährungsfrist am Tag nach dessen Abschluss zu laufen, § 187 Abs. 1 BGB. Sollte jedoch nicht der Vertrag selbst nachteilig sein, weil er etwa nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge mit positivem Ergebnis hätte durchgeführt werden können, läge die für die Verjährungsbeginn maßgebliche Pflichtverletzung nicht in der Annahme des Vertrags, sondern ggf. in einer (ermessensfehlerhaften) Vertragsumsetzung.

7. Darlegungs- und Beweislast

Die Erfolgsaussichten einer etwaig zu erhebenden Schadensersatzklage hängen ganz entscheidend von der Darlegungs- und Beweislast ab. Zugunsten der klagenden gesellschaftsrechtlichen Vereinigung sind diese in Abweichung des strengen Grundsatzes, dass eine Partei die ihr günstigen bzw. anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen hat, in Analogie zu § 93 Abs. 2 S. 2 AktG aufgeweicht.

So hat die juristische Person keine Umstände darzulegen, aus denen sicher die Verletzung einer Pflicht folgt, sondern nur solche, aus denen sich „möglicherweise“ ein pflichtwidriges Verhalten ergeben könnte. Dies beruht auf dem Gedanken der Sachnähe, könne das Organmitglied doch die Umstände seines Verhaltens und die Gesichtspunkte, die für eine pflichtgemäße Amtsführung sprechen, besser überblicken als das Unternehmen, die insoweit regelmäßig in Beweisnot geriete. Ist diesem Erfordernis entsprochen, trifft den Geschäftsführer / Vorstand, will er die gegen ihn geltend gemachten Forderungen abwehren, die Obliegenheit, die fehlende Pflichtwidrigkeit zu beweisen. Die Gesellschaft auch die Schädigung und deren Verursachung durch die Pflichtwidrigkeit nachzuweisen. Bzgl. des Eintritts und der Höhe des Schadens kann § 287 ZPO fruchtbar gemacht werden. Hinsichtlich der Kausalität kommt ggf. – ja nach Schadensart – eine Kausalitätsvermutung bzw. ein Beweis prima facie in Betracht, insbesondere wenn die Schädigungen typischerweise auf die vorgetragenen Pflichtverletzungen zurückzuführen sind.

Die Geschäftsführung trifft insofern auch die Beweislast dafür, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft oder dass die Schädigung auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Soweit jedoch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten in den Anwendungsbereich der BJR fällt, muss die Gesellschaft letztlich dazu vortragen, dass das entsprechende Ermessen nicht korrekt ausgeübt wurde. Nur ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen ist pflichtwidrig. Dementsprechend muss die Klägerin z.B. vortragen, dass die Geschäftsleitung ein Risikogeschäft eingegangen ist (was für sich noch nicht pflichtwidrig ist), die zugrunde liegende Entscheidung aber auf mangelhafter Informationsgrundlage getroffen hat. Dem Geschäftsführer obliegt es dann, darzulegen, dass er sich ausreichend informiert hat. Wie detailliert die Geschäftsleitung zu ihrer Exkulpation vortragen muss, ist jedoch nicht im Einzelnen vorgezeichnet.

Der BGH hat lediglich festgestellt, dass die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast auch nicht überspannt werden dürfen. Letztlich dürfte es auf den Einzelfall ankommen. Werden dem Geschäftsführer / Vorstand fehlerhafte Prognoseentscheidungen vorgeworfen, wird dieser wohl die seinen Planungen zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen und zu deren Inhalt vorzutragen haben. Dabei wird – ggf. durch Sachverständigenbeweis – zu untersuchen sein, ob der Planung belastbare Informationen und Zahlen zugrunde lagen und anerkannte branchentypische Methoden zur Anwendung kamen.

Dies Grundsätze gelten auch für ausgeschiedene Geschäftsführer / Vorstände / Aufsichtsratsmitglieder. Soweit das ehemalige Organmitglied keinen Zugang zu den Gesellschaftsunterlagen mehr hat, muss ihm die Gesellschaft Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen gewähren, sofern der Geschäftsführer / Vorstand / Aufsichtsrat insofern nachvollziehbar vorgetragen hat, welche Informationen sich aus diesen ergeben sollen.

Es soll sich nach Auffassung der Literatur jedoch grundsätzlich zulasten des Geschäftsführers auswirken, wenn sich Dokumente, deren Existenz er behauptet, nicht auffinden lassen. Dieses Postulat beruht auf der Überlegung, dass die fehlende Auffindbarkeit auf einer inadäquaten Organisation und Dokumentation der Arbeit des Geschäftsführers / Vorstandsmitglieds beruht. Insofern wird vom Betroffenen schon während seiner Amtszeit gefordert, sicherzustellen, dass die Dokumentation so archiviert werden, dass keine Informationen verloren gehen und ein Zugriff unproblematisch möglich ist.

Die Beweislastumkehr zulasten des CEO soll nur entfallen, wenn die Dokumente, auf die er sich beruft und in die er Einsicht nehmen möchte, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens nachweislich noch bei der Gesellschaft vorhanden waren, im Nachhinein jedoch aus den Archiven verschwunden sind.

Im Übrigen hat der BGH erst im Jahr 2021 klargestellt, dass die Geschäftsleitung gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist – auch nach seiner Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführervertrags. Grund, Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Interesse der Gesellschaft, die Tätigkeit des Organs zu kontrollieren.

 

Außenhaftung

Den Gläubigern einer Kapitalgesellschaft dient in der Regel nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsfonds.

Die Haftung eines CEO nach außen ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar. Außenhaftung meint, dass ein Gläubiger oder ein sonstiger Dritter direkt ein Recht auf Zahlung oder sonstige Leistung gegen den CEO geltend machen kann.

Ein wichtiger Fall der Geschäftsführerhaftung betrifft etwa falsche Angaben auf den Geschäftsbriefen der GmbH und einer dadurch begründeten Rechtsscheinshaftung. Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der GmbH und die Nummer, unter der die GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführungsmitglieder. Bei einem gebildeten Aufsichtsrat muss auch angegeben werden, wer Vorsitzender ist. Der Vorsitzende ist mit seinem Familiennahmen und einem ausgeschriebenen Vornahmen zu deklarieren. Fehlt etwa der Rechtsformzusatz, also der Hinweis auf die beschränkte Haftung der GmbH, kann der CEO nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuches haften, weil der Eindruck erweckt wurde, eine natürliche Person würde unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen haften.

Zumeist betrifft die Haftung die Fälle der Verletzung von Normen des Deliktsrechts (deliktische Haftung / zivilrechtliche Haftung). Nach der berühmten Trihotel-Entscheidung der BGH-Rechtsprechung begründen existenzvernichtende Maßnahmen jedoch keinen Direktanspruch der Gläubiger mehr.

Eine Haftung nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs setzt voraus, dass der Vorstand / das Geschäftsführungsmitglied einem Dritten in einer gegen die guten Sitten verstoßender Weise vorsätzlich eine Schädigung zufügt. Eine in Betracht kommende Fallgruppe ist etwa die Liquidation des Unternehmens unter simultaner Übertragung des Geschäftsabtriebs auf eine gleichartige GmbH unter Verschleuderung von GmbH-Vermögen.

Daneben kann die Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber einem Geschäftspartner eine Haftung begründen, wenn diesem gegenüber entscheidungserhebliche Tatsachen bewusst und sittenwidrig verschwiegen werden.

Eine Haftung eines CEO im Bereich Steuern nach außen wird vor allem bei steuerlichen Pflichten relevant (§§ 34, 69 AO). Steuerschuldner ist zwar die jeweilige Gesellschaft, Haftungsschuldner kann jedoch auch das Organmitglied sein. Auf Letzteres wird vor allem bei Insolvenz zurückgegriffen. Zugleich wird geprüft werden, ob der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vorliegt.

Wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden, stellt es auch eine nach außen zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtwidrigkeit dar, wenn die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht vom Arbeitgeber abgeführt werden. Der jeweilige Geschäftsleiter haftet dann nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB. Zu beachten ist aber, dass von dieser Vorschrift nicht die Nichtabführung der auf den Arbeitgeber entfallenden Beiträge erfasst wird.

Der Vereinsvorstand kann gegenüber Dritten mit seinem eigenen Vermögen haften, wenn ein Organisationsmangel einen Schaden herbeigeführt hat. Die fahrlässige Ausstellung falscher oder fehlerhafter Spendenquittungen / Spendenbescheinigung oder die Fehlerverwendung von Vereinsmitteln kann zu einer Haftung führen.

Daneben sieht § 42 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend den Verein ein unmittelbares Forderungsrecht der Vereinsgläubiger gegen den Vereinsvorstand vor. Insofern reicht also die Haftung wegen Insolvenzverschleppung im Verein weiter als für sonstige juristische Personen oder Personengesellschaften gemäß § 15a und § 15b InsO.

Geschädigte können insofern auch Vereinsmitglieder oder Arbeitnehmer, leitende Angestellte bzw. sonstige Mitarbeiter des Vereins sein. Eine Ausnahme wird hingegen bei solchen Gläubigern des Vereins gemacht, die in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Vereins fortwährend an diesen Zahlungen leisteten oder gegenüber dem Verein Leistungen erbracht haben.