Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Stiftungen – Ein Instrument der Unternehmensnachfolge (?)

 

Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt Stiftungsrecht

Familienstiftungen sind „en vogue“. Sie erfreuen sich als Instrument der Unternehmensnachfolge immer größerer Beliebtheit. Hat ein Unternehmer keine Nachkommen, kommt für ihn ggf. sogar die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung in Betracht.

 

Hat der Stifter oder die Stifterin Kinder und möchte er/sie bereits sicher Vorsorge getroffen haben, dass die Kinder das Unternehmen und ggf. weiteres Privatvermögen zugewendet wird, ohne dass die Kinder einen zu großen Zugriff erhalten, rückt die Familienstiftung in den Vordergrund. Mit der Stiftung wird die Familie diszipliniert und der Spagat zwischen Nachfolge/Versorgung und dem Erhalt eines Unternehmens gemacht.

Achtung: Wann eine Familienstiftung vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen, die hierzu eigene Definitionen vorsehen.

 

Die Stiftung ist in ihrer Gestaltung recht flexibel und kann – gerade im Konzern – aus Unternehmersicht weitere Vorteile, wie die Flucht aus der Mitbestimmung haben.

Unsere Rechtsanwälte und SteuerbeUnsere Rechtsanwälte und Steuerberater geben Ihnen nachfolgend einen Überblick darüberrater geben Ihnen nachfolgend einen Überblick darüber

  • was eine Stiftung eigentlich ist
  • wie man sie gründet,
  • wie man sie für die Unternehmensnachfolge einsetzen kann sowie
  • welche Vor- und Nachteile eine Stiftung hat.
Aktualisiert am

Was ist eine Stiftung?

Die rechtsfähige private Stiftung ist eine juristische Person, die errichtet wird, um ein Vermögen dauerhaft für einen bestimmten Zweck zu widmen.

Die Stiftung ist also eine Rechtsform, mit der ein vom Stifter definierter Zweck dauernd erfüllt werden soll.

 

Abzugrenzen ist die Stiftung von Körperschaften und Gesellschaften.

In den §§ 80 ff. BGB finden sich die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zum Stiftungsrecht.

Zu beachten ist, dass daneben auch das Stiftungsrecht der einzelnen Bundesländer anzuwenden ist, welches vor allem Verwaltungsfragen, insbesondere rund um die Stiftungsaufsicht und Satzungsfragen regelt. In manchen Bundesländern ist diese besonders streng und engmaschig geregelt.

 

Maßgeblich für das anwendbare Recht ist der Sitz der Stiftung.

Das kann für den Stifter/die Stifterin durchaus relevant werden, insbesondere sollte er den Sitz entsprechend wählen.

Das Team von CORTA
Das Team von CORTA: Gemeinsam mit Ihnen setzen wir Ihre Unternehmensnachfolge um.

Einsatz der Stiftung/Familienstiftung für die Unternehmensnachfolge

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater raten dazu, möglichst frühzeitig mit der Unternehmensnachfolgeplanung zu beginnen. Durchdacht werden müssen dabei nicht nur die möglichen Gestaltungsvarianten und steuerlichen Folgen, sondern auch persönliche Hintergründe, bei denen sich nicht selten folgende Fragen stellen:

 

Wer soll bedacht werden? Sind meine Angehörigen als potentielle Nachfolger überhaupt geeignet?

Besteht die Gefahr, dass meine Kinder das von mir bzw. über Generationen hinweg mühevoll aufgebaute Unternehmen vielleicht verscherbeln?

 

Wie schaffe ich es, zu Lebzeiten weiterhin Einfluss auf das Unternehmen zu nehmen?

 

Die Familienstiftung wird gern gewählt, wenn der Stiftende sichern möchte, dass

 

  • seine Familienangehörigen gemeinsamen vom Vermögen partizipieren und versorgt werden, aber nur insoweit, als
  • der Unternehmenserhalt nicht gefährdet wird, sondern das Unternehmen dauerhaft – auch über den Tod des Stifters hinaus – fortgeführt wird.

Eine Familienstiftung ist aber nicht immer notwendig. Das Stiftungsrecht der einzelnen Bundesländer sieht aber für Familienstiftungen einige Erleichterungen vor. Lassen Sie sich insofern gern von unseren Anwälten im Stiftungsrecht beraten.

 

Auch hier muss geschaut werden, welchem Landesstiftungsrecht die Stiftung unterliegt,

insofern als Familienstiftung zu gelten. Einige Bundesländer fordern insofern, dass die Familienbegünstigung im Vordergrund stehen muss, um als Familienstiftung eingeordnet werden zu können.

 

Teilweise steht die Familienbegünstigung für den Stifter im Vordergrund, ein anderes Mal der Erhalt des Unternehmens.

Das Vermögen des Stiftenden ist nahezu endgültig verselbständigt und es gibt insofern keine Personenvereinigung, die die Entscheidungen trifft. Vielmehr gibt es Stiftungsorgane, welche ihr Handeln am Stifterwillen zu orientieren haben.

 

Dies ermöglicht es dem Stifter, die Unternehmensführung gleichsam auf ewig zu dirigieren.

 

Die Stiftung fällt nicht in den Nachlass, sodass der Bestand des Unternehmens nicht durch eine Erbauseinandersetzung gefährdet wird. Auch Abfindungszahlungen werden nicht geschuldet, was das Unternehmensvermögen sichert.

Daneben eignet sich eine Familienstiftung, um das dort „eingebrachte“ Unternehmen vor Zugewinnausgleichsansprüchen zu schützen, zumindest spätestens nach 10 Jahren.

 

Familienstiftungen lassen sich dabei durchaus auch in einen Unternehmensverbund einbetten.

Zwar wird die Familienstiftung gern als „Alternative“ zur Familienholding gehandelt, indes kann die Stiftung selbst auch als Holding an die Spitze eines Konzerns gesetzt werden.

Beispiel

Bestes Beispiel hierfür sind Markus-Stiftung, mit der das Gesamtvermögen von Aldi Nord und Trader Joe’s verwaltet wird oder die Günther Fielmann Stiftung, die den Großteil der Anteile an der Fielmann AG hält.

Arten von Stiftungen

Insofern lassen sich dann auch zwei unterschiedliche Formen einer „unternehmerischen“ Familien- bzw. Unternehmerstiftung unterscheiden.

 

Bei der sog. Unternehmensträgerstiftung betreibt die Stiftung selbst das Unternehmen und ihr Vorstand ist nur operativ tätig.

 

Bei der Beteiligungsträgerstiftung hält die Stiftung nur Anteile an einer Gesellschaft.

 

Daneben lassen sich Stiftungen auch danach unterscheiden, ob sie – zumindest teilweise – gemeinnützige Zwecke verfolgen, zu nennen seien dabei:

 

die gemeinnützige Stiftung

die Doppelstiftung

die gemischte Stiftung.

Rechtsanwältin Katharina Vogt und Rechtsanwälting Cynthia Häfner
Frau RAin Vogt und Frau RAin und StB Häfner: Ihre Experten für Gemeinnützigkeitsrecht

Weitere Vorteile einer Familienstiftung für die Unternehmensnachfolge

Bei der Stiftung gelten Mitbestimmungs-, Publizitäts- und andere Sondervorschriften weitgehend nicht ebenso wenig wie Kapitalerhaltungsgrundsätze.

Insbesondere Flucht aus der Mitbestimmung

Mit der Stiftung ist eine Flucht aus der Mitbestimmung möglich. Dies hat etwa ALDI Süd mit der Siepmann Stiftung so gemacht.

Ein Jahresabschluss ist nicht zu veröffentlichen.

 

Zu beachten ist bloß – bzw. aber immerhin – der verobjektivierte Stifterwille, der stets als maßgeblich anzusehen ist.

Sofern die Stiftung selbst ein Unternehmen betreibt (Unternehmensträgerstiftung) gilt für sie aber selbstverständlich das HGB bei Betrieb eines Handelsgewerbes.

Der besondere Vorteil einer Familienstiftung ist, dass sie nur einer eingeschränkteren staatlichen Aufsicht unterliegt.

Nachteile einer Stiftung

 

Das in eine Stiftung eingebrachte Vermögen ist weg.

 

Herausforderung

Dem könne man mit einer Satzungsänderung nur bedingt entsprechen, nämlich nur dann, wenn dies dem Willen des Stifters entsprechen würde.

Der Stifter hat dieses aus der Hand gegeben und kann es grundsätzlich nicht mehr zurückerlangen. Lediglich wenn der Stifter (auch) sich selbst begünstigt, kann er „laufende“ Zuwendungen aus dem Vermögen heraus erhalten.

Gerade bei der Unternehmensträgerstiftung wird moniert, dass diese schwerfällig sei. Die Ewigkeit und Beständigkeit der Stiftung sei antagonistisch gegenüber der bei der Führung von Unternehmen erforderlichen Flexibilität und Anpassungsfähigkeit.

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater haben oben zum Stiftungsrecht zwar beschrieben, dass die Stiftung selbst auch als Holding implementiert werden kann, indes kann dieses andersherum nicht abhängiges Unternehmen sein, weil sie

 

  • keine Anteilseigner hat (sodass kein Konzern entstehen kann, weil es keine mehrheitliche Beherrschung gibt)
  • kein Gewinnabführungsvertrag (Stiftung muss Gewinne abführen) aufgrund der Zweckrichtung der Stiftung mit ihr abgeschlossen werden kann

 

Kritisiert wird außerdem, dass Geschäftspartner, Kunden, Banken kaum Erfahrungen mit Stiftungen haben und daher möglicherweise von Vertragsschlüssen und dauerhaften Geschäftsbeziehungen mit ihr absehen. Letztlich müsse man sodann auf kurz oder lang feststellen, dass

 

  • die operativ tätige Stiftung umstrukturiert werden muss, etwa durch Ausgliederung (was wieder erheblichen Gestaltungsaufwand mit sich bringt) und zwar so, dass
  • die Stiftung ihr Unternehmen auf eine GmbH oder AG übertrage und sodann Anteile an dieser hält.

 

Daran wäre vor allem dann zu denken, wenn zum Stiftungsvermögen nicht nur ein Unternehmen gehört, sondern auch sonstiges Vermögen. Das hätte wiederum auch den Vorteil, dass die kaufmännische, typischerweise risikoreiche Tätigkeit bei Einbringung des Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft nicht das sonstige Stiftungsvermögen infiziert bzw. dem Gläubigerzugriff ausgesetzt ist.

 

Nachteilig ist an der Familienstiftung, dass diese alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer unterliegt.

Gründung einer Stiftung

 

Eine Stiftung kann von Todes wegen oder zu Lebzeiten errichtet werden. Die meisten Stifter bevorzugen für die Unternehmensnachfolge eine lebzeitige Stiftungserrichtung, weshalb unsere Rechtsanwälte und Steuerberater im vorliegenden Beitrag hierauf den Fokus legen.

 

Grund für die lebzeitige Errichtung ist u.a., dass der Stifter sebst noch die Geschicke des eingebrachten Unternehmens beeinflussen kann sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche (über 10 Jahre) „abschmelzen“.

 

Die Gründung einer (rechtsfähigen) Stiftung erfolgt durch das sog. Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde.

 

Das Stiftungsgeschäft besteht in einem (schriftlichen) Ausstattungsversprechen und in der Errichtung einer Satzung.

a. Ausstattungsversprechen

Mit dem nach dem Stiftungsrecht notwendigen Ausstattungsversprechen wird das Vermögen des Stifters für einen bestimmten Zweck gewidmet, § 81 Abs. 1 S. 2 BGB. Vermögen in diesem Sinne kann auch ein Unternehmen oder eine Beteiligung hieran sein.

 

Gehören Grundbesitz oder GmbH-Anteile zum Stiftungsvermögen, ist umstritten, ob dann nicht doch eine notarielle Beurkundung des Ausstattungsversprechens erforderlich ist.

b. Satzung

Die Satzung hat mindestens folgende Angaben zu beinhalten (beachte auch die weiteren Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen):

 

  • Name
  • Sitz
  • Zweck
  • Vermögen
  • Vorstand

 

Erlaubte Stiftungszwecke sind dabei grundsätzlich alle gemeinwohlkonformen Zwecke (Allzweckstiftung).

Empfehlung unserer Rechtsanwälte

Unsere Rechtsanwälte empfehlen auch die Aufnahme einer Präambel, was für Satzungen eigentlich untypisch ist. Darin sollten Wille und Motive des Stifters möglichst genau umschrieben werden.

Gerade weil die Zeiten im Wandel sind und nicht immer alles im Vornherein geregelt werden kann, wird es mitunter in der Zukunft auf die Erforschung des mutmaßlichen Stifterwillens ankommen.

In der Stiftungssatzung kann ferner angegeben werden, wie der Stiftungszweck zu realisieren ist. Soll die Stiftung gemeinnützig sein, sind auch die Vorgaben der §§ 55 ff. AO, insbesondere die Anlage 1 zu § 60 AO bei der Satzungsgestaltung zu beachten.

c. Satzungsänderung

 

Zu beachten ist, dass eine Änderung des Stiftungszwecks nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich ist, namentlich nach § 87 BGB (nur) dann, wenn

 

  • die Erreichung des Stiftungszweck unmöglich geworden ist oder
  • das Gemeinwohl gefährdet wird.

 

Zuständig für dahingehende Satzungsänderung ist grundsätzlich die Stiftungsbehörde (in einigen Bundesländern finden sich dazu abweichende Regelungen).

 

Um dem Problem einer ggf. erforderlichen Stiftungszweckänderung Herr zu werden, empfiehlt sich die Aufnahme einer Änderungsklausel in der Satzung. Danach muss der Stifter die die Voraussetzungen der Zweckänderung und die Rechtsfolgen in der Änderungsklausel vorgeben.

Sonstige Satzungsänderunge

Sonstige Satzungsänderungen sollen grundsätzlich möglich sein.

Hier empfehlen unsere Rechtsanwälte, dass Zuständigkeiten, Quoren und etwaige Zustimmungsvorbehalte in die Satzung aufgenommen werden, die es für die Vornahme von Satzungsänderungen einzuhalten gilt.

Rechtsanwält Marcus Reif, Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler - Ihre Anwälte für Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Marcus Reif: Lassen Sie prüfen, ob Stiftungen das Richtige für Sie sind.

d. Staatliche Anerkennung

Die sodann für die Erlangung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung erforderliche staatliche Anerkennung setzt voraus, dass

 

  • das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt,
  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und
  • der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

 

Geprüft wird dabei auch, ob die Vermögensausstattung „zweckadäquat“ ist, was in der Regel anzunehmen ist, wenn mindestens 100.000,00 bis 200.000,00 EUR als Ausstattung versprochen werden.

 

Nach der Anerkennung der Stiftung ist das entsprechende Vermögen auf die Stiftung zu übertragen und die Übertragung ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.

 

Organe

Gesetzlich vorgegeben als Stiftungsorgan ist grundsätzlich nur der Vorstand. Teilweise wird in den einzelnen Bundesländern auch ein Stiftungsverzeichnis geführt, aus dem die vertretungsberechtigten Personen abzulesen sind. Dieses hat jedoch keinen öffentlichen Glauben.

 

Wer also tatsächlich Vertretungsberechtigter ist, lässt sich nur der staatlich erstellten Vertretungsbescheinigung entnehmen.

 

Anzahl und Amtszeit der Vorstandsmitglieder sind gesetzlich nicht vorgegeben werden. Möglich ist es auch, die Satzung derart flexibel zu gestalten, dass Vorstandsmitglieder weitere Vorstandsmitglieder durch Kooptation hinzufügen können (also durch Wahl).

Der Vorstand ist nicht frei in seinen Entscheidungen, sondern muss sein Handeln an dem „verobjektivierten“ Stifterwillen ausrichten.

 

Tun sie das nicht oder fallen ihnen sonstige Pflichtverletzungen zur Last, dann kann der Vorstand sich auch haftbar machen. Die Haftung der Organe orientiert sich dabei an allgemeinen Grundsätzen der Haftung von Geschäftsführern und Vorständen einer AG. Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern kann die Haftung gesetzlich nach §§ 86, 31a BGB begrenzt sein.

 

Neben dem Vorstand kann es auch einen Stiftungsrat, ein Kuratorium oder einen Beirat als Aufsichtsorgan geben. Bei lebzeitiger Stiftungserrichtung wird der Stifter in der Regel darauf bestehen, zumindest hier einen Sitz zu erhalten, um so die Geschicke der Stiftung zu beeinflussen.

Destinatäre und Grundsatz der Vermögenserhaltung

 

Gerade in Satzungen von Familienstiftungen werden auch die Begünstigen, die sog. Destinatäre, geregelt. Sollen diese einen einklagbaren Anspruch auf die Stiftungsleistungen erhalten, sollte dies statutarisch festgelegt werden.

 

Allerdings ist zu beachten, dass eine reine Selbstzweckstiftung unzulässig ist, sodass dafür Sorge getragen werden sollte, dass nicht sämtliches gegenwärtiges oder künftiges Vermögen an die Destinatäre abfließt, sondern ein Teil des Vermögens immer in der Stiftung verbleibt und grundsätzlich nur Erträge zur Versorgung der Familienangehörigen eingesetzt werden.

 

Insofern ist der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens zu beachten. Damit sind Vermögensumschichtungen nicht generell untersagt, müssen sich aber am Willen des Stifters orientieren.

 

Ansonsten kann und soll das Stiftungsvermögen selbstverständlich für die Erreichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.

Stiftungsaufsicht

 

Die Besonderheit einer Familienstiftung besteht nun darin, dass dies grundsätzlich nur der eingeschränkten staatliche Aufsicht unterliegt, wobei sich die Landesgesetz darin erheblich unterscheiden, wie nachfolgende Übersicht zeigt:

Bild
Übersicht Stiftungsaufsicht der Bundesländer

Steuerrecht

 

Die steuerlichen Vor- und Nachteile einer Stiftung sind unter dem Blickwinkel der Erbschaft-, Ertrag- und Grunderwerbsteuer im Einzelnen zu betrachten.

 

Dies darzustellen, würde den Umfang dieses Beitrags sprengen und wird an anderer Stelle beleuchtet werden.

 

 

Sie haben Fragen zur Unternehmensnachfolge, zur Gründung einer Stiftung oder der Satzungsänderung?

 

Kontaktieren Sie dazu gern unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Ersttermin.