Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Personengesellschaftsrecht

Anwalt Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG, GbR, OHG

Personengesellschaften unterscheiden sich strukturell - insbesondere aber in ihrer steuerlichen Behandlung - von den Kapitalgesellschaften (wie der GmbH und AG). Weit verbreitet ist die GmbH & Co. KG, die bei Betriebsaufspaltungen häufig auftaucht.

 

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das Personengesesellschaftsrecht. 





 



 

Allgemeine Prinzipien des Personengesellschaftsrechts

Personengesellschaften entstehen, wenn sich mehrere Personen vertraglich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in einer vertraglich festgelegten Weise zu fördern.

 

Eine Personengesellschaft mit nur einer Person als Gesellschafter ist an sich ausgeschlossen.

 

Die Gesellschaft entsteht mit Abschluss des Vertrags.

 

Für den Vertragsschluss bedarf es grundsätzlich keiner Form; auch durch mündliches Übereinkommen kann eine Gesellschaft also entstehen.

So kann auch in einer Ehe - auch schriftlichen Vertrag - eine Gesellschaft entstehen, wenn die Ehepartner einen über das Zusammenleben hinausgehenden Zweck verfolgen wie z.B. den gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens.

Eine notarielle Beurkundung ist hingegen erforderlich, wenn eine Gesellschafter ein Grundstück einzubringen hat.

In der Praxis am häufigsten ensteht durch konkludenten, d.h. nicht schriftlichen, Gesellschaftsvertragsschluss eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Aber auch die Entstehung einer OHG oder KG ist nicht ausgeschlossen. 

Die OHG und die KG unterscheiden sich insofern von der GbR, dass diese auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet sind bzw. sich also OHG oder KG im Handelsregister eintragen lassen.

 

Das Personengesellschaftsrecht ist ferner geprägt vom Grundsatz der Selbstorganschaft, was bedeutet, dass kein Dritter die Geschäftsführung übernehmen darf, sondern dies den Gesellschaftern vorbehalten ist.

Ferner haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen für Schulden/Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Lediglich bei der GmbH & Co. KG tritt eine "Haftungsbeschränkung" ein. Der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage. Die Komplementärin haftet an sich bei einer KG unbeschränkt; ist dies aber eine GmbH, haftet insofern nur diese unbeschränkt, nicht jedoch ihre GmbH-Gesellschafter persönlich.

Das Team von CORTA
Die Rechtsanwälte, Steuerberater und Mitarbeiter von CORTA: Ihre Experten für Personengesellschaftsrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts / BGB-Gesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts taucht häufig auch bei Betriebsaufpaltungen auf. Die Gesellschafter einer operativ tätigen Gesellschaft sind nicht selten auch an einer grundstücksverwaltenden GbR beteiligt, welche die Grundstücke an die operativ tätige Gesellschaft vermietet oder verpachtet.

Daneben kommen GbRs als Berufsausübungsgemeinschaft vor, z.B. bei Ärzten, Anwälten, Steuerberatern, aber auch bei sog. Bau-ARGEN.

Die GbR wird zu normalen Austauschverträgen abgegrenzt, weil bei letzteren ein Interessengegensatz besteht, während bei der GbR die gemeinsame Zielerreichung im Vordergrund steht.

Bei der GbR sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur (gemeinschaftlichen) Vertretung und Geschäftsführung befugt.

So heißt es in § 709 BGB zur Geschäftsführung:

Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

 

Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch hiervon abweichen und einzelnen Gesellschaftern die Geschäftsführung zuweisen.

Nach der gesetzlichen Konzeption ist auch derjenige Gesellschafter zur Vertretung (der anderen Gesellschafter gegenüber Dritten) befugt, der die Geschäftsführung innehat.

Nach noch derzeit geltender Rechtslage ist jedoch zu beachten, dass die Vertretungsmacht - ungeschrieben - nur soweit besteht, wie dies dem Gesellschaftszweck entspricht.

Das heißt, dass eigentlichen Dritten, die mit der GbR Geschäfte machen, zu raten ist, sich den Gesellschaftsvertrag vorzeigen zu lassen, um die Reichweite der Vertretungsmacht beurteilen zu können.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Grundsätze der sog. Rechtsscheinsvollmacht greifen.



 



 

Die OHG / Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft unterscheidet sich von der GbR dadurch, dass die OHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist, § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB.

Ein Gewerbebetrieb ist eine nach außen erkennbare Tätigkeit, die nicht in der reinen Vermögensverwaltung besteht. Sie muss sich - nach derzeit noch geltender Rechtslage - auf dem wirtschaftlichen Gebiet abspielen, sodass bisher rein freiberufliche Tätigkeiten nicht ausreichten.

Von der Kommanditgesellschaft unterscheidet sich die OHG wiederum dadurch, dass bei einem der Gesellschafter die Haftung beschränkt ist.

Die OHG kann nicht nur dadurch entstehen, dass die Gesellschafter einen entsprechenden "Gründungsvertrag" abschließen, sondern auch

  • durch den Beitritt einer Person zum Geschäft eines Einzelkaufmanns, § 28 Abs. 1 S. 1 HGB
  • oder durch Umwandlung einer GbR in eine OHG durch Formwechsel.

Die Kommanditgesellschaft

Die "reine" Kommanditgesellschaft findet sich heute eigentlich nur noch selten, da zumindest bei einem Gesellschafter - dem Komplementär - die Haftung unbeschränkt ist. Ist der Komplementär nämlich eine natürliche Person, muss diese mit ihrem eigenen persönlichen Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der KG gerade stehen.

Deshalb finden sich in der Praxis in der Regel hauptsächlich KGs in der "Spielart" der GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person, sondern nur die GmbH (haftungsbeschränkt) mit ihrem Vermögen unbeschränkt haftet.

Neben dem Komplementär exisitiert noch mindestens ein Kommanditist. Dessen Haftung ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten auf die Summe beschränkt (Hafteinlage, Haftsumme), die im Handelsregister eingetragen ist.



 

Die GmbH & Co. KG

 

 

In ihrer Grundform handelt es sich bei der GmbH & Co. KG um eine KG. Ihre Anteilseigner sind Kommanditisten und Komplementäre. Letztere übernehmen in aller Regel die Vertretung nach außen.

Kommanditisten haften im Außenverhältnis zu den Gläubigern nur mit ihrer im Handelsregister eingetragenen sogenannten Hafteinlage. Diese wird im Handelsrecht auch Haftsumme genannt. Von der Hafteinlage zu unterscheiden ist die Pflichteinlage, zu deren Leistung sich der Kommanditist im Innenverhältnis verpflichtet hat und die nicht in Geld bestehen muss.

Der Komplementär hingegen haftet mit seinem persönlichen Vermögen unbeschränkt. Bei der GmbH & Co. KG ist der Komplementär jedoch die GmbH, deren Gesellschafter wiederum nicht persönlich haften. Im Ergebnis haftet bei dieser Gesellschaftsform keine natürliche Person, sondern nur die GmbH als Komplementärin unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen. 

Der Vorteil der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH wird häufig darin gesehen, dass die GmbH & Co. KG steuerliche Vorteile hat. Es gelten Sondervorschriften bei der Besteuerung. Sie unterliegt tendenziell einer geringeren Steuerbelastung. Die GmbH & Co. KG trägt insgesamt eine etwa 2 % niedrigere Gesamtsteuerlast.

Nicht nur aufgrund unserer theoretischen Kenntnisse (u.a. Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht), sondern vor allem wegen unserer langjährigen Erfahrung in dem Rechtsgebiet des Handelsrechts und im Bereich Gesellschaftsrecht können wir sagen, dass die GmbH & Co. KG schwerfälliger zu händeln ist.

Häufig geschehen in der Praxis Fehler bei der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Buchung von Gewinnen, Verlusten, Entnahmen und Einlagen auf die Gesellschafterkonten, selbst wenn ein Steuerberater mit eingeschaltet wird. Hier gibt es verschiedene Kontenmodelle, was wohl eine Ursache für Fehlbuchungen sein dürfte. Dies fällt oft erst bei späteren Unternehmenskäufen im Rahmen von Due Diligence Prüfungen auf.

Auch erleben die Rechtsanwälte und Fachanwälte unserer Kanzlei häufig, dass die Abwicklung des Unternehmens im Falle der Insolvenz streitanfällig ist.

Insbesondere in den Schiffsfonds-Fällen, aber auch etwa bei Medien- und Immobilienfonds, werden die Kommanditisten von Seiten der Insolvenzverwalter wegen Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen. Die Insolvenzverwalter verlangen dabei die Rückzahlung von teilweise jahrelang zurückliegenden vermeintlichen Gewinnzahlungen mittlerweile notleidender Fonds. 

In Fällen der Umwandlung bedarf es dabei höchster Sensibilität und Fachkunde eines kompetenten Rechtsanwalts im Bereich des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts. Dies gilt nicht zuletzt, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und etwa eine Buchwertfortführung zu ermöglichen. Gerade dies sind Fragen, die Unternehmer interessieren und die Gestaltung des jeweiligen Vertrags beeinflussen.

 

 

Sie haben Fragen zum Recht der Personengesellschaften? Sie wollen Ihren Gesellschaftsvertrag überarbeiten lassen, streiten sich mit ihren Mitgesellschaftern oder denken über eine Umwandlung nach?

Dann kontaktieren Sie gern unsere Rechtsanwälte und Steuerberater. Wir beraten Sie auf Augenhöhe und finden für Sie optimale Lösungen.