Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen erfordert besonderes Augenmerk auf das sogenannte Sonderbetriebsvermögen

Häufig besteht gerade im Rahmen von Unternehmensnachfolgen, der Wunsch Anteile an Personengesellschaften (Mitunternehmeranteile) auf Kinder oder andere Nachfolger unentgeltlich und vor allem steuerneutral zu übertragen.

Übertragungswille im Rahmen von Unternehmensnachfolgen

Hat der Übertragungswillige „seiner“ Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) bisher Wirtschaftsgüter überlassen, die zwar in seinem Eigentum stehen, jedoch der Mitunternehmerschaft überlassen wurden (sog. Sonderbetriebsvermögen) und für deren Betreib wesentlich sind, ist bei der Übertragung mit Blick auf die Buchwertfortführung Vorsicht geboten. Problematisch sind dabei Fälle bei denen der Übertragende solche Wirtschaftsgüter (häufig sind es Grundstücke, die der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wurden) nicht mit übertragen, sondern nach seinem Ausscheiden selbst nutzen oder auf eigene Rechnung an die Gesellschaft überlassen möchte. Denn dann muss das Sonderbetriebsvermögen vom Mitunternehmeranteil getrennt werden.

Für die Frage, ob ein solches Zurückbehalten von - funktional wesentlichen – Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögen steuerschädlich ist, kommt es darauf an in welchen Zeitpunkt diese „herausgelöst“ werden.

Die gleichzeitige oder spätere Übertragung des Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögens oder in das Privatvermögen des Übertragenden schließt die Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils zu Buchwerten aus. Dies hat zur Folge, dass die Übertragung für den Übertragenden insgesamt als Aufgabe des Mitunternehmeranteils gilt. Dies führt zur Aufdeckung der stillen Reserven und damit zu einer – oft nicht unerheblichen – Steuerlast.

Vorsicht ist bei der Beurteilung des Zeitpunktes geboten, da für den Zeitpunkt der Übertragung der Wirtschaftsgüter der Übergang des sog. wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich ist. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen mit der Anpassung des Anwendungserlasses zu § 6 Abs. 3 EStG vom 05.05.2021 (IV C 6 - S 2240/19/10003 :017) an die neuere Rechtsprechung des BFHs (Urteil vom 10.09.2020 – IV R 14/18) nunmehr klargestellt.

Da der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgutes durchaus erheblich von dem Zeitpunkt des Überganges des zivilrechtlichen Eigentums abweichen kann, wird in der Beratungspraxis besonderes Augenmerk darauf zu legen sein, dass „verunglückte Übertragung“ und damit ungewollte Aufdeckung von stillen Reserven bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen vermieden werden. 

Aktualisiert am Steuerrecht
Katharina Vogt