Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Steuerrecht 

- Der heimliche Dirigent bei Unternehmenstransaktionen, Umstrukturierungen und die Führung des Geschäftsbetriebs -

Rechtsanwalt Steuerrecht / Fachanwalt Steuerrecht - Ob Neugründung, Umstrukturierung oder Nachfolgeplanung, jede gesellschaftsrechtliche Gestaltungsplanung sollte stets von einer Prüfung der steuerrechtlichen Auswirkungen durch einen Rechtsanwalt begleitet werden, um unerwünschte und kostspielige Steuereffekte zu vermeiden. Unsere Anwälte und Steuerberater liefern Ihnen hier eine optimale, kompetente Beratung.

Aktualisiert am

Das Steuerrecht hat viele Facetten

Das Steuerrecht spielt in zahlreichen Facetten insbesondere für Unternehmer – gleich welcher Rechtsform – eine nicht zu unterschätzende Rolle. Unsere Rechtsanwälte / Fachanwälte bieten Ihnen als Mandant hierzu eine ganzheitliche Beratung.

Nachfolgend einige Beispiele von relevanten Fragen aus der Erfahrung der Rechtsanwälte und Fachanwälte unserer Kanzlei aus dem Bereich Steuerrecht

  • Wann haften die Organe/Organmitglieder für die Erfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen der Gesellschaft?

  • Ist für eine geplante Anschaffung die Fremdfinanzierung der günstigste Weg?

  • Wie sind Tantiemeregelungen mit dem Geschäftsführer zu vereinbaren, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden?

  • Welcher Voraussetzungen bedarf die steuerlich wirksame Ergebnisverrechnung innerhalb der ertragsteuerlichen Organschaft?

  • Wie gehe ich mit Betriebsprüfungen (bzw. deren Ergebnissen) um?
  • Wie kann eine steuerneutrale Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern, ganzen Betrieben oder von Gesellschafts- und Geschäftsanteilen erfolgen?

  • Wann ist die Schwelle zum Steuerstrafrecht überschritten? Wann sollte ich eine Selbstanzeige abgeben (Selbstanzeigen dienen der Erlangung von Straffreiheit bei vollendeter Steuerhinterziehung). Kann eine Selbstanzeige sogar nachteilig sein? Wann stimmen Sie sich bei Selbstanzeigen unbedingt mit einem Rechtsanwalt ab?

Die Liste ließe sich nach der Erfahrung unserer Anwälte nahezu endlos fortsetzen, jedoch zeigen bereits die wenigen Beispiele, wie vielfältig und vielgestaltig die Berührungspunkte von Unternehmen und Unternehmern mit dem Steuerrecht sind und in welchen Bereichen unsere Mandanten Beratung bei unseren Rechtsanwälten finden. 

Das Recht der Steuern als Beratungsgebiet unserer Rechtsanwälte / Fachanwälte im Steuerrecht

Das Rechtsgebiet des Steuerrechts ist ein Spezialgebiet des öffentlichen Rechts (Allgemeines Abgabenrecht, Besonderes Abgabenrecht), welches die Regelung zur Festsetzung und Erhebung von Steuern enthält.

Während das Verfahrensrecht weitestgehend durch die Abgabenordnung (AO) – sowie im weiteren Sinne des steuerrechtlichen Verständnisses durch die Rechtsnormen, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit (FGO) befassen – bestimmt werden, betrifft das materielle Steuerrecht, vereinfacht gesagt, die konkreten Bestimmungen zu den besteuerten Lebenssachverhalten und zur Höhe der Steuerschuld.

Das materielle Steuerrecht ist dabei in zahlreichen Einzelgesetzen verankert, z.B. im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz. In den Bereich Steuerrecht gehört außerdem das Steuerstrafrecht, was ebenfalls von unseren Anwälten betreut wird.

Das Recht der Steuern ist letztlich eine unabdingbare Komponente bei der Betrachtung von Sachverhalten aus dem Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht. Insbesondere bei Umwandlungsmaßnahmen darf das Steuerrecht nie vernachlässigt werden, namentlich bei:

 

Gerade bei einem Formwechsel von einer GmbH & Co. KG in eine GmbH lauern viele steuerliche Probleme, die es zu überwinden gilt.

Unsere Kanzlei berät Sie in all diesen Bereichen. Unsere kompetenten Rechtsanwälte und Fachanwälte sind auf diese Rechtsgebiete spezialisiert, sind echte Experten. Wir Anwälte von CORTA übernehmen Ihre gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und bieten Ihnen - insbesondere als Unternehmer oder Gesellschafter - die optimale Rechtsberatung in Ihren gesellschafrechtlichen und steuerlichen Belangen aus einer Hand.

Das Steuerrecht ist so kompliziert und undurchschaubar wie Nebel mit Sichtweite unter 50 m.

Heinrich List, ehem. Präsident des BFH

1. Das deutsche Steuerrecht einschließlich dem Steuerstrafrecht ist eines der umfangreichsten Rechtsgebiete

Experten schätzen, dass es in seiner Gänze ca. 200 Gesetze und ca. 100.000 Verordnungen umfasst. Ohne Anwalt ist man hier als Laie schnell überfordert. Zudem unterliegt das Steuerrecht in besonderem Maße stetigen Änderungen (wie beispielsweise die Umsatzsteuer während der Corona-Krise), die regelmäßig zur Verkomplizierung der Steuernormen führen.

Dies ist nicht zuletzt auch durch verstärkte europarechtliche Gesetzgebungseinflüsse bedingt. Der aus dieser Komplexität und Unstetigkeit des Steuerrechts resultierende Verlust der Steuerklarheit macht es dem Laien nahezu unmöglich, die ihm auferlegten Pflichten des Steuerrechts überhaupt oder gar erschöpfend zu erfassen, zu verstehen und letztlich ordnungsgemäß zu erfüllen. Daher erscheint es heute unabdingbar, sich in steuerlichen Fällen der Hilfe eines Steuerberaters, Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts im Steuerrecht zu bedienen. Dies ist vor allem angebracht, wenn Betriebsprüfungen bevorstehen oder Steuererklärungen abzugeben sind.

Diametral zu dieser Entwicklung der Steuergesetzgebung legen die Finanzbehörden bzw. Finanzverwaltung und die Rechtsprechung vor allem bei der Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für die Steuerschulden ihrer Gesellschaften strenge Maßstäbe für die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten an.

Nahezu unabdingbar erscheint hier die Hinzuziehung eines Anwalts, Fachanwalts im Steuerrecht. So wird die ordnungsgemäße Beachtung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften auch steuerlicher Art von jedem Organ/Organmitglied/kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebes verlangt. Auf mangelnde Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen kann sich das Organ/Organmitglied nicht berufen (BFH-Urteile vom 12. Juli 1988 VII R 108-109/87, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521 und vom 7. März 1995 – VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941). Besondere Kenntnisse im Steuerrecht werden schlicht vorausgesetzt. Letztlich schwebt die latente Gefahr einer Steuerhinterziehung (Strafrecht) wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Geschäftsleiter. Die Anwälte und Steuerberater unserer Kanzlei bieten hier jedoch die erforderliche Beratung, damit das Thema Steuer beherrschbar wird. 

Für den Geschäftsführer oder Vorstand einer Gesellschaft bedeutet dies kurz gesagt: Entweder er schafft es, die uferlosen Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten, die im Zusammenhang mit "seinem Unternehmen" bestehen, (mit Unterstützung eines fachkundigen, kompetenten Anwalts) zu erfüllen und Steuererklärungen korrekt und rechtzeitig abzugeben, oder er handelt (grob) fahrlässig und setzt sich dem Risiko der persönlichen Haftung und der Steuerhinterziehung aus. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann, muss aber nicht helfen.

Damit ist nur ein Aspekt des Steuerrechts aufgegriffen, der zeigt, wie wichtig – insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischem Tätigwerden bzw. handels- und gesellschaftsrechtlichen Sachverhalten – auch die flankierende fachkundige Steuerberatung ist. Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater unserer Kanzlei unterstützen Sie gern. 

Aber auch bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsberatung – sei es die Neugründung eines Unternehmens (Start-ups), die Umstrukturierung, die Übertragung von Gesellschaften/Gesellschaftsanteilen oder Unternehmenskäufen – ist die frühzeitige Einbeziehung steuerrechtlicher Überlegung unerlässlich. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Steuerrechts bieten Ihnen hier eine optimale, ganzheitliche Beratung aus einer Hand.

Gesellschaftsrecht ist eng mit dem Steuerrecht verwoben. Das Steuerrecht dirigiert den Deal. CORTA hat sich auf beide Rechtsgebiete spezialisiert und verfügt über Rechtsanwälte und Fachanwälte, die Gesellschaftsrechts und Steuerrecht leben und lieben.

Wir kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt, mit Steuerberatern und übernehmen die Vertretung in rechtsförmlichen Verfahren vor dem Finanzgericht.

Insofern verfügen wir nicht nur über theoretische Kenntnisse (u.a. Fachanwaltslehrgang Steuerrecht nach der FAO), sondern auch über langjährige praktische Erfahrungen. Wir stehen Ihnen als Partner auf Augenhöhe zur Seite.

Ertragsbesteuerung von Gesellschaften und Gesellschaftern – Teilgebiet des Bereichs Steuerrecht

Sowohl bei der Unternehmensgründung als auch bei der Umstrukturierung von Unternehmen stellen unsere Mandanten unseren Anwälten auch aus steuerrechtlicher Sicht zu Recht die Frage der optimalen Rechtsformwahl und damit verbunden der Wahl des für das Unternehmen steuergünstigsten Besteuerungsregimes.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte stehen Ihnen in jedem Fall mit Rat und Tat zur Seite und bringen ihr gesamtes Know-how ein.

Nach dem Grundverständnis der Unternehmensbesteuerung gibt es im Hinblick auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer eine klare Unterscheidung zwischen dem Besteuerungssystem

  • der Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip (Besteuerung der Gewinne der Gesellschaft auf Ebene des Gesellschafters) und
  • dem der Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip (Besteuerung der Gewinne der Gesellschaft auf Ebene der Gesellschaft und Dividendenbesteuerung bei den Gesellschaftern).

Während jedoch bisher das Besteuerungsregime, dem die Gesellschaft und ihre Gesellschafter unterliegen, durch die Rechtsformwahl unweigerlich determiniert war, wird sich zukünftig die Gestaltungs- und Beratungspraxis bei Personengesellschaften durch Steuerberater und Rechtsanwälte auch mit der optionalen Wahl der Besteuerungsform auseinanderzusetzen haben.

Ein Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht hat sich künftig auch mit der optionalen Wahl der Besteuerungsform zu beschäftigen.

Von einer Besteuerung streng nach Rechtsform des Unternehmens …

Das deutsche Ertragsteuerrecht unterscheidet – nach geltender Rechtslage – zwischen der Besteuerung von Einzel-/Personenunternehmen und der Besteuerung von Kapitalgesellschaften.

Der wesentliche Unterschied in der Besteuerung von Personengesellschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften besteht darin, dass Personengesellschaften im Steuerrecht keine selbstständigen Steuersubjekte sind.

Mit anderen Worten wird für steuerliche Zwecke die rechtliche Selbstständigkeit der Personengesellschaft negiert. Es gilt das sogenannte Transparenzprinzip.

Die Gewinne und Verluste von Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen beim Einzelunternehmer selbst bzw. bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft als sogenannte Mitunternehmer der Besteuerung.

Diese Besteuerung erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Gewinne entnommen werden oder im Unternehmen/in der Gesellschaft verbleiben. Eine Ausnahme gilt für die Thesaurierungsbegünstigung. Gern erläutern Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Rechtsgebiet des Steuerrechts hierzu die Details unter Berücksichtigung der Besonderheiten Ihres Falls.

Weitere Folge der Besteuerung nach dem Transparenzsystem ist Folgendes. Erhält ein Gesellschafter als Mitunternehmer einer gewinnerzielenden Gesellschaft von dieser Vergütungen für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, sind dies nicht Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit („Lohn“).

Vielmehr sind es Einkünfte aus dem Betrieb der Gesellschaft. 

Gleiches gilt für sonstige schuldrechtliche Verträge zwischen den Mitunternehmern und ihrer Personengesellschaft, z.B. für Vergütungen für eine Darlehensüberlassung oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern. In vermeintlich einfachen Bereichen gilt es also eine Menge zum Thema Steuerrecht zu beachten. Auch hier gilt es grundsätzlich einen kompetenten, erfahrenen Anwalt einzubeziehen.

Der Unternehmer/Mitunternehmer unterliegt mit seinen Einkünften der Einkommensteuer mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag (sowie ggf. Kirchensteuer).

Bei gewerblicher Tätigkeit des Einzelunternehmens bzw. der Gesellschaft unterliegt der Gewerbeertrag des Einzelunternehmes/der Personengesellschaft unter Berücksichtigung eines Freibetrags der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung teilweise angerechnet.

 

Demgegenüber werden Kapitalgesellschaften im deutschen Ertragsteuerrecht als selbstständige Steuersubjekte betrachtet und sind aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit selbst körperschaftsteuerpflichtig.

Nach dem Trennungsprinzip unterliegt das Einkommen auf Ebene der Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer, während die Gesellschafter Gewinnausschüttungen mit Einkommensteuer derzeit in Höhe des Abgeltungssteuersatzes versteuern müssen.

Die steuerliche Belastung der Kapitalgesellschaft ergibt sich aus der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer je nach Hebesatz der Gemeinde.

Besonderheit im Hinblick auf die Besteuerung der Kapitalgesellschaften ist es, dass im Unterschied zu den Personengesellschaften schuldrechtliche Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter für jeden Einzelfall genau auf deren Fremdüblichkeit und steuerrechtliche Anerkennung zu prüfen sind, um verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen bzw. zu vermeiden. Auch hier bedarf es häufig der Beratung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt.

Die Kapitalgesellschaft gilt als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform. Ihre Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer.

 

… zukünftig zu einem Optionsrecht für Personengesellschaften zugunsten des Besteuerungsregimes der Kapitalgesellschaften – unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie gern.

1. Gesetz zur Modernisierung

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte lieben das Recht der Steuern und verfolgen gespannt den Umbruch des oben dargestellten Systems der Unternehmensbesteuerung.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) die Option zur Körperschaftsteuer eingeführt (KöMoG), die eine   rechtsformneutrale Angleichung der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften eröffnet.

Mit dem Ziel, Nachteile der Personengesellschaftsbesteuerung zu beseitigen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Personengesellschaft zu stärken, wird mit dem KöMoG nunmehr für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsteuer eingeführt.

Mit einem neuen § 1a KStG wird Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern durch unwiderruflichen Antrag vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll, die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden.

Die Option gilt dabei ausschließlich für ertragsteuerliche Zwecke, sodass die Personengesellschaft für Zwecke der Grunderwerbsteuer, des Bewertungsrechts oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als solche behandelt wird.

Allerdings gilt die Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 5 Abs. 3 GrEStG als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb der Fünf- bzw. Zehnjahresfrist ausgeübt und wirksam wird.

  • Das Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 01.01.2022 geplant; die Regelungen sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten

Die durch das KöMoG zukünftig geschaffene Optionsmöglichkeit führt dazu, dass die Gewinne der Personengesellschaft wie bei einer Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) unterliegen.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte behalten sämtliche steuerrechtlichen Entwicklungen im Blick, insbesondere was die künftige Entwicklung bei der rechtsformneutralen Angleichung der Steuern für Personen- und Kapitalgesellschaften betrifft.

Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können die Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung nicht beanspruchen; soll die Option dennoch zur Anwendung kommen, wäre diese vorab in eine berechtigte Gesellschaftsform umzuwandeln. Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG), wobei dieser bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen steuerneutral erfolgen kann (§ 25 UmwStG).

Besonderes Augenmerk empfehlen unsere Anwälte im Hinblick auf die Voraussetzungen des Formwechsels u.a. darauf zu legen, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mit in das neue Besteuerungsregime übertragen werden müssen (z.B. Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen).

Darüber hinaus ist – neben vielen weiteren Problemfeldern – auch darauf zu achten, dass der Formwechsel zu einer Nachversteuerung von etwaigen Thesaurierungsbeträgen führen kann, sofern eine optierende Personengesellschaft zuvor die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG in Anspruch genommen hat. 

Das BMF hat nunmehr auch ein Anwendungsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung entworfen, welches mit Schreiben vom 30.09.2021 den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet wurde.

Der neue § 1a KStG sieht des Weiteren in Absatz 4 die Möglichkeit der Rückoption vor. Mit anderen Worten: Die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft ist nicht für alle Zeiten bindend. Dies soll einerseits auf Antrag erfolgen können, andererseits greift die sog. Rückoption auch, wenn die Voraussetzungen der Option nicht mehr gegeben sind.

Dies wäre z.B. bei der Umwandlung der Personenhandelsgesellschaft in eine GbR oder beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus der Gesellschaft der Fall.

Weitere Steuerarten in der Gestaltungsberatung unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte

Neben den Ertragsteuern müssen aus steuerrechtlicher Sicht im Zusammenhang mit einer erfolgreichen gesellschaftsrechtlichen Beratung und Planung immer auch Aspekte und Auswirkungen im Rahmen der 

  • Erbschafts- und Schenkungsteuer (z.B. im Rahmen der Nachfolgeplanung, Ausnutzung objektiver Steuerbefreiungen, Zuwendungen an die übrigen Gesellschafter, durch Zuwendungsfiktion etc.),

  • Grunderwerbsteuer (z.B. erfasst das Grunderwerbsteuergesetz nicht nur den direkten Verkauf eines Grundstücks, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übertragung oder Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften) sowie 

  • ggf. Umsatzsteuer (z.B. Umsatzsteuerfreiheit bei Geschäftsveräußerung im Ganzen) 

im Blick behalten werden. Unsere  Fachanwälte / Fachanwältinnen mit dem Schwerpunkt Steuerrecht tragen hierfür bei der Beratung unserer Mandanten Sorge.

1. Besonderer Beachtung bedürfen dabei derzeit die Fragen der Grunderwerbsteuer, wenn Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen werden.

Datum vom 17. Mai 2021 (BGBl 2021 Teil I Nr. 23, Seite 986) wurde die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (19/13437) verkündet mit der eine grunderwerbsteuerliche Neuregelung der sog. Share Deals erreicht werden sollte (Grunderwerbsteuerreform).

Die Reform trat mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft. Allerdings sind eine Vielzahl von Anwendungs- und Übergangsvorschriften zu beachten.

Die beschlossenen Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes setzen die Grenzen der Grunderwerbsteuerpflicht von Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften nunmehr deutlich niedriger: 

  • Statt ab einem Quorum von 95 % wird die Grunderwerbsteuer zukünftig bereits ab einem Erwerb von 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft ausgelöst, wobei sämtliche Veränderung im Gesellschafterbestand von Personengesellschaften sowie Anteilsvereinigung in einer Hand an Personen- und Kapitalgesellschaften erfasst sind.

  • Der Betrachtungszeitraum für das Erreichen des Quorums wird von bisher fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.

  • Hinsichtlich der Veränderungen im Gesellschafterbestand von Kapitalgesellschaften wird eine neue Vorschrift eingeführt, die derjenigen für Personengesellschaften entspricht; d.h., wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, unterliegt der Vorgang der Grunderwerbsteuer.

  • Die Vor- bzw. Nachbehaltensfristen in den Befreiungsvorschriften für die Übertragung von Grundbesitz auf bzw. von Personengesellschaften werden verlängert (auf bis zu 15 Jahre).

Von den Änderungen weitestgehend ausgenommen sind Sachverhalte im Konzern (Konzernklausel) sowie der Übergang von 90 % der Aktien auf „neue Gesellschafter“ bei börsennotierten Gesellschaften (Börsenklausel). 

Gern beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte in diesen und anderen schweren Fällen, helfen Ihnen bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Unsere Anwälte werfen einen Blick auf Ihre Steuerbescheide und klären Sie über mögliche Risiken in allen Bereichen des Steuerrechts, einschließlich des Steuerstrafrechts (Steuerhinterziehung) auf. Bei uns finden Sie außerdem die kompetente Beratung, die den in der Praxis erforderlichen Spagat zwischen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht schafft.

Häufige Fragen unserer Mandanten

Bilden sich Ihre Anwälte / Fachanwälte / Steuerberater regelmäßig fort? Wenn ja, wie sehen diese Fortbildungen aus?

Unsere auf dem Rechtsgebiet des Steuerrechts tätigen Rechtsanwälte, Steuerberater, Fachanwälte bilden sich permanent fort. Sie nehmen an Fachanwaltslehrgängen Steuerrecht i.S.d. FAO teil, besuchen Fortbildungen und Tagungen in verschiedenen Städten und Metropolregionen und bilden sich mittels Online-Seminaren. Sie pflegen den regelmäßigen Austausch mit anderen Steuerkanzleien und Steuerberaterkanzleien.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten bei Arbeitsgemeinschaften (Arge, ARGE)?

Arbeitsgemeinschaft klingt ganz nach Arbeitsrecht, hat mit dem Arbeitsrecht im eigentlichen Sinne aber nichts zu tun.

Eine ertragsteuerliche Unabhängigkeit bleibt bestehen, sofern der alleinige Zweck der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht. In anderen Fällen unterliegt die Arbeitsgemeinschaft als gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts den steuerlichen Vorschriften für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften. Darüber hinaus gelten einige Besonderheiten bei der Umsatzsteuer.

Kommunizieren Ihre Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen auch mit dem Finanzamt?

Selbstverständlich. Die optimale Betreuung und Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch einen Anwalts setzt zwangsläufig voraus, dass der Anwalt firm mit der Kommunikation mit dem Finanzamt, Finanzbehörden, Steuerberatern, den Prüfern der Betriebsprüfung, dem Finanzgericht u.Ä. ist.

Erstellen Ihre Anwälte / Steuerberater auch meine Steuerklärung und meine Buchführung?

Nein. Unsere Rechtsanwälte  Rechtsanwältinnen sind auf das Wirtschaftsrechts fokussiert und bieten Steuerberatung vornehmlichen in allen (steuerrechtlichen) Belangen, die für Unternehmen relevant sind (z.B. in Umwandlungsfällen, bei Unternehmenskäufen, verdeckten Gewinnausschüttungen, usw.). 

 

Steuererklärungen von Privatpersonen erstellen wir nicht. Gleichermaßen verhält es sich mit der allgemeinen Buchführung (Buchhaltung übernehmen wir nicht) oder allgemeinen Beratung im privaten Bereich wie im Familienrecht oder Arbeitsrecht. Sollten Sie hier Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gern bei der Suche nach einem entsprechenden Partner weiter.

Welche Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte sind bei CORTA die ersten Ansprechpartner für meine steuerlichen Belange?

Frau Rechtsanwältin / Fachanwältin / Diplom-Finanzwirtin und Steuerberaterin Cynthia Häfner und Frau Rechtsanwältin Katharina Vogt bilden bei uns die "Steuerabteilung" und verfügen über jahrelange Erfahrung im Steuerrecht. Sie sind nicht nur Ihre Ansprechpartner, sondern verstehen sich auch als Ihre "Partner" bei der Bearbeitung Ihrer Angelegenheiten im Bereich Steuerrecht.

Verfügt Ihre Kanzlei über Videokonferenzmöglichkeiten, sodass die Rechtsanwälte / Fachanwälte / Steuerberater von CORTA auch Online-Rechtsberatung bieten können?

Ja. Wir verfügen über entsprechende hochmoderne Videotechnik, mittels derer wir i.S.d. FAO an Online-Seminaren teilnehmen oder Gesellschafterversammlungen im Auftrag unserer Mandanten durchführen.. Mandantengespräche und Steuerberatung bieten wir je nach Geschmack in digitaler oder persönlicher Form an. Als Partner an ihrer Seite passen wir uns Ihren Bedürfnissen und Wünschen an. 

Hilfe, ich habe als Geschäftsführer einen Haftungsbescheid des Finanzamts erhalten; was soll ich tun?

Erst einmal ruhig bleiben. Ebenso wie ein Steuerbescheid kann ein Haftungsbescheid durch Einspruch angefochten werden (ein Steuerbescheid ist aber etwas anderes als ein Haftungsbescheid). Unsere kompetenten Experten im Steuerrecht helfen Ihnen weiter. Unsere Fachanwälte / Fachanwältinnen beraten Sie über Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten und übernehmen Ihre Vertretung. Kommen Sie mit Ihrem Bescheid zu unseren Rechtsanwälten / Rechtsanwältinnen, die diesen prüfen werden.