Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Anwalt Konzernrecht

Anwalt Gesellschaftsrecht

 

Das Konzernrecht ist ein Teilbereich des Gesellschaftsrechts und befasst sich mit verbundenen, rechtlich aber selbständigen Unternehmen bzw. mit der Beziehung von Unternehmen zueinander und untereinander. Gleichwohl bleibt zu konstatieren, dass es ein eigenes Konzernrecht als solches nicht gibt, sondern dass es sich dabei eher um eine Querschnittsmaterie handelt oder – anders ausgedrückt – selbst wiederum in verschieden Teilbereiche aufgegliedert werden kann, namentlich in das

 

  • Konzerngesellschaftsrecht
  • Konzernarbeitsrecht
  • Konzernhaftungsrecht
  • Konzern-„Handelsrecht“ bzw. Konzern-Rechnungslegungsrecht (Stichwort: Konsolidierung und Konzernabschluss, §§ 290 ff. HGB).

 

Das Recht der verbundenen Unternehmen wird durch § 15 AktG eingeleitet, wiewohl nur § 18 AktG vom „Konzern“ spricht.

Aktualisiert am

Welchen Zweck hat das Konzernrecht?

 

Das Konzernrecht bezweckt, der sog. Konzerngefahr zu begegnen. Im Vordergrund steht dabei der Gläubiger- und der Minderheitenschutz. Bei verbundenen Unternehmen besteht die Gefahr, zulasten von Gläubigern und Anlegern, dass die Interessen der untergeordneten Unternehmen dem übergeordneten Unternehmen aufgeopfert werden bzw. dass Liquidität und Gewinne umgeschichtet werden. Dem konzernzugehörigen Unternehmen können somit zulasten von außenstehenden Gläubigern aber auch der Anleger Nachteile entstehen.

 

Das Konzernrecht versucht dem zu begegnen, indem zum einen eine Konzerneingangskontrolle stattfindet, zum anderen aber auch Schutzpflichten, Aufklärungspflichten und (Nachteils-)Ausgleichspflichten normiert werden.

 

Daneben darf nicht vernachlässigt werden, dass Konzerne wirtschaftliche wertvoll sind. Das Konzernrecht kann insofern auch als Konzernermöglichungsrecht verstanden werden, was sich letztlich auch in der Besteuerung niederschlägt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung ist einer steuerlichen Einheitsbetrachtung der konzernzugehörigen Unternehmen der Weg eröffnet, sodass eine steuerliche Organschaft erreicht wird.

Anwendungsbereich aktienrechtlicher Konzernregelungen

Für die Aktiengesellschaft existiert gleichsam ein eigenes Aktienkonzernrecht. Diese kennt jedoch nur den Vertragskonzern und einen faktischen Konzern. Für die GmbH ist hingegen kein eigenes Konzernrecht normiert, hier bedarf es Anleihen aus dem Aktienrecht.

Unsere Anwälte sind auf das Konzernrecht spezialisiert und helfen Ihnen durch den Dschungel mit unserer Expertise im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.

Die §§ 15 – 19 AktG, welche allgemein an „verbundene Unternehmen“ anknüpfen ohne den Begriff des Unternehmens genau zu definieren, finden auch bei der GmbH Anwendung (zu den Einzelheiten unten).

 

Nicht auf die GmbH für anwendbar gehalten werden die Regelungen zum „faktischen Aktienkonzern“ i.S.d. §§ 311 ff. AktG, sofern die GmbH abhängiges Unternehmen ist.

Ausgleich durch den qualifiziert faktischen Konzern für GmbHs?

Zum Ausgleich dafür, dass das Recht des faktischen Konzerns auf GmbHs keine Anwendung findet, wurde in Konstellationen, in denen GmbHs involviert sind, zum Schutze von Anteilseignern und Gläubigern das Institut des qualifiziert faktischen Konzerns entwickelt, um eine Verlustübernahmepflicht der herrschenden Gesellschaft zu konstruieren, wenn der abhängigen GmbH Nachteile durch Ausnutzung der Leitungsmacht der Mutter zugefügt wurden.

 

Durch die Rechtsprechung wurde das Institut jedoch zunehmend auf immer speziellere Sachverhaltskonstellationen verengt. Mit seinem Urteil aus dem Jahr 2001 („Bremer Vulkan“) hat der BGH dieses Institut jedoch beerdigt und eine Kehrtwende dahingehend vollzogen, dass eine Ausgleichspflicht der Konzernmutter als Gesellschafterin nur bei existenzvernichtenden Eingriffen in Betracht kommt.

 

Das OLG Schleswig scheint jedoch in seinem Urteil aus dem Jahr 2021 das Institut des qualifiziert faktischen Konzerns reaktiviert zu haben mit der Begründung, dass das Postulat vom existenzvernichtenden Eingriff Schutzlücken aufweise. Denn eine Haftung für solche Eingriffe setze erst ein, wenn eine Insolvenz verursacht wurde und/oder isolierte, genau definierbare Einzelmaßnahmen vorliegen, nicht aber wenn es eine allgemeine Einflussnahme gebe.

Das Team von CORTA
Das Team von CORTA - Experten im Konzernrecht

Ebenfalls nicht auf die GmbH anwendbar sind die Vorschriften der Eingliederung nach den §§ 319 ff. AktG und über den Ausschluss von Minderheitsaktionären.

Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen können in fünf verschiedenen Varianten auftreten:

 

1. bei einer Mehrheitsbeteiligung, § 16 AktG,

2. bei einer Beherrschung i.S.v. § 17 AktG,

3. beim Konzern (i.e.S.) nach § 18 AktG,

4. bei einer wechselseitigen Beteiligung, § 19 AktG,

5. bei Unternehmensverträgen, §§ 291, 292 AktG.

 

 

Wichtige Definitionen für das Konzernrecht bieten die §§ 15 ff. AktG, die allgemeine Aussagen treffen und rechtsformunabhängig sind. Die Vorschriften finden mithin auch auf Unternehmen Anwendung, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder KGaA organisiert sind.

 

a. Unternehmensbegriff

 

Im Fokus der §§ 15 ff. AktG steht der Begriff des Unternehmens. Erfasst sind damit Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen, aber auch natürliche Personen wie Einzelkaufleute oder sogar Privatpersonen allein bzw. in ihrem Verbund in Personengesellschaften. So kann beispielsweise auch ein herrschender Kommanditist als mittelbarer Unternehmer anzusehen sein.

 

Nach herrschender Meinung ist der Unternehmensbegriff jedoch unterschiedlich zu verstehen und zwar je nach dem, ob es sich um ein herrschendes oder um ein abhängiges Unternehmen handelt oder ob gleichberechtigt nebeneinander stehende Unternehmen zu betrachten sind.

Herrschendes Unternehmen

Wann ein herrschendes Unternehmen vorliegt, beurteilt sich nach einer wirtschaftliche Betrachtungsweise, nicht einer rein-formaljuristischen. Ein herrschendes Unternehmen kann jeder maßgeblich beteiligte Anteilsinhaber sein, der neben seiner Beteiligung noch einer anderweitigen wirtschaftlichen Interessenbindung unterliegt, die außerhalb des "untergeordneten" Unternehmens liegt. Nicht ausreichend ist die Verfolgung von Dividendeninteressen. Vielmehr muss die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts vorliegen bzw. die ernsthafte Sorge bestehen, dass der Einfluss auf die abhängige Gesellschaft zu deren Nachteil ausgenutzt wird.

 

Eine solche Gefährdungslage wird angenommen, wenn der maßgeblich beteiligte Anteilseigner eine eigene unternehmerische Tätigkeit unterhält, an anderen Unternehmen maßgeblich beteiligt ist oder ihm in sonstiger Weise fremde Beteiligungen und Interessen zuzurechnen sind. Es ist gleich, ob die anderweitige unternehmerische Tätigkeit bzw. die sonstigen wirtschaftlichen Interessen in Konkurrenz zur Geschäftstätigkeit des abhängigen Unternehmens stehen.

 

Bei Kapitalgesellschaften, die Formkaufmann sind, liegt zwar nahe, dass sie als Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG gelten. Dies soll aber bei einer Holdinggesellschaft nicht gelten, deren Tätigkeit sich allein darin erschöpft, dass sie die Beteiligungen an nur einem (abhängigen) Unternehmen hält. Um zum Unternehmen zu werden, soll vielmehr erforderlich sein, dass die Holding mehr als eine Beteiligung halten muss.

 

Bei einer GbR (BGB-Gesellschaft) ist erforderlich, dass sie selbst mehrfache Beteiligungen hält oder anderweitig unternehmerisch tätig ist. Auch ein Konsortium bzw. Stimmrechtsausübungsgesellschaften können als Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG anzusehen sein, wenn ihnen ein Interessenkonflikt immanent ist (zum Beispiel, wenn eine Zurechnung über die einzelnen Konsorten erfolgt).

 

Bei Vereinigungen anderer Rechtsformen oder mit dem Status der Gemeinnützigkeit kommt es darauf an, ob sie zumindest auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

 

 

Abhängige und gleichgeordnete Unternehmen

Bei einem abhängigen Unternehmen und bei gleichgeordneten Unternehmen hingegen kommt es auf keine anderweitige Interessenbindung an. Als „Unternehmen“ kommt hier jede rechtlich selbständige Organisationsform in Betracht, in der ein Unternehmen betrieben werden kann, auch ein Einzelkaufmann.

Unsere Steuerrechtlerinnen
Frau Rechtanwältin Katharina Vogt und Frau Rechtsanwältin und Steuerberaterin Cynthia Häfner

b. Mehrheitsbesitz

 

Der § 16 AktG normiert, dass eine Unternehmensverbindung bei einem Mehrheitsbesitz vorliegen kann.

 

Die wichtigste Folge bei einer Mehrheitsbeteiligung ist, dass nach § 17 Abs. 2 AktG eine Abhängigkeit vermutet wird. Dies wiederum eröffnet den Weg für die Konzernvermutung nach § 18 Abs. 1 S. 3 AktG. Die entsprechenden Vermutungen können jedoch im Einzelfall widerlegt werden.

 

An den Mehrheitsbesitz knüpfen sodann verschiedene Schutzvorschriften wie zum Beispiel die Kapitalschutzvorschriften der § 56, § 71a und § 71d AktG. Relevant ist weiterhin auch die Abfindungsbestimmung in § 305 Abs. 2 AktG.

 

Bei einer Mehrheitsbeteiligung obliegen dem Mehrheitsbeteiligten auch bestimmte Mitteilungs- und Offenlegungspflichten.

 

Darüber hinaus hat ein Mehrheitsbesitz auch Auswirkungen auf die Rechnungslegung, wie z.B. nach § 271 Abs. 1 HGB für die Berechnung der Beteiligung oder nach § 285 Nr. 11 HGB für Pflichtangaben im Anhang zum Jahresabschluss.

c. Einheitliche Leitung i.S.v. § 18 AktG

 

Ein Konzern im engeren Sinne liegt vor, wenn ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens stehen.

 

Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn ein Beherrschungsvertrag zwischen den beteiligten Unternehmen abgeschlossen wurde.

Ungeachtet dessen wird vermutet, dass ein Konzern vorliegt, wenn eine Aktiengesellschaft von einem anderen Unternehmen „abhängig“ ist, § 18 Abs. 1 S. 3 AktG. Ein Abhängigkeitsverhältnis wiederum wird vermutet, wenn das herrschende Unternehmen den Mehrheitsbesitz der Anteile an der abhängigen AG hat, § 17 Abs. 2 AktG.

 

Unabhängig davon soll eine einheitliche Leitung vorliegen, wenn ein gleichgerichtetes, abgestimmtes, zukunftsgestaltendes Tun vorliegt. Voraussetzung ist für den sog. weiten Konzernbegriff, dass mindestens ein wesentlicher Unternehmensbereich einheitlich geleitet bzw. zentral geführt wird.

So soll beispielsweise ein zentrales Cash-Management den Anforderungen einer einheitlichen Leitung bereits genügen.

Der weite Konzernbegriff gelangt aber nach einem Teil der Literatur nur im Unterordnungskonzern Anwendung, wenn tatsächlich also ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Bei einem Gleichordnungskonzern hingegen, bei dem kein Unternehmen vom anderen i.S.v. § 17 AktG abhängig ist, soll der sog. enge Konzernbegriff gelten, wonach ein Konzern nur dann vorliegt, wenn sämtliche oder wesentliche Unternehmensbereiche zentral geführt werden.

 

Die einheitliche Leitung muss tatsächlich auch ausgeübt werden. Sie kann nicht nur in Weisungen zum Ausdruck kommen, sondern sich auch in Empfehlungen und Zielvorgaben bemerkbar machen, ferner dann, wenn Personalunion besteht (wie z.B. bei Organleihen).

Vertragskonzern

Ein Vertragskonzern entsteht stets bei Abschluss eines Beherrschungsvertrags. Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG statuieren zahlreiche Vorschriften zum Schutz von Gläubigern und Anlegern.

Weiterführende Hinweise zum Thema

Faktischer Konzern

 

Beim faktischen Konzern liegt eine gebilligt einheitliche Leitung i.S.v. § 18 AktG vor, ohne dass ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen wurde. Eine Billigung erfolgt jedoch nur, sofern die Vermögensinteressen der abhängigen Gesellschaft gewahrt werden und ein Einzelausgleich für nachteilige Maßnahmen erfolgt. Die Zentralnorm ist insofern § 311 AktG.

 

Das herrschende Unternehmen muss danach die jeweiligen Nachteile kompensieren und zwar

  • entweder in tatsächlicher Form im laufenden Geschäftsjahr tatsächlich gewähren 
  • oder durch Einräumung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich.

 

Wird dies unterlassen, haften das herrschende Unternehmen und seine gesetzlichen Vertreter nach § 317 AktG auf Schadensersatz.

 

 

Den Vorstand der abhängigen Gesellschaft trifft die Pflicht, einen Bericht über die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen zu erstellen (Abhängigkeitsbericht). Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht, § 316 AktG. Der Abhängigkeitsbericht muss durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat der abhängigen Gesellschaft geprüft werden.

a. Eigenverantwortlichkeit des Vorstands

 

Der Vorstand der abhängigen Gesellschaft unterliegt beim faktischen Konzern keinen Weisungen. Er ist weiterhin zur eigenverantwortlichen Leitung des Unternehmens verpflichtet. Die Interessen seiner Gesellschaft müssen ihn interessieren. Insofern ist der Vorstand verpflichtet, stets zu prüfen, ob die ihm durch ein herrschendes bzw. verbundenes Unternehmen abverlangten Maßnahmen zu einem Nachteil seines Unternehmens führen können und ob ein ausreichender Nachteilsausgleich gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall, macht er sich bei Ausführung der Maßnahme schadensersatzpflichtig.

b. Konzernprivileg

 

Da die §§ 311 ff. AktG von einer grundsätzlichen Billigung des faktischen Konzerns ausgehen, werden nach herrschender Meinung die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 57, 60, 62 AktG suspendiert und etwaig nachteilige Vermögensverlagerungen (sofern eine Nachteilsausgleichung stattfindet) sind privilegiert.

Daneben findet auch eine Privilegierung im Hinblick auf § 117 AktG statt. Auch hier stellt § 311 Abs. 2 AktG eine Privilegierung dar.

Sie benötigen Rat bei der Konzernbildung, bei der Konzerneingangskontrolle, beim Abschluss oder der Anpassung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen? Sie haben sonstige Fragen rund um das Konzernrecht und die Möglichkeiten, die sich hierdurch bieten? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater sind im Konzernrecht Ihre Spezialisten, Ihre Partner und Ihre kompetenten Berater. Verwenden Sie gern das untenstehende Kontaktformular und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.