Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Genossenschaften

Anwalt Genossenschaftsrecht - Was eine Genossenschaft ist, ist in § 1 GenG definiert: Genossenschaften sind Gesellschaften mit einer nicht geschlossenen Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

 

Die Genossen sind zugleich Eigenkapitalgeber und Kunden des genossenschaftlichen Geschäftsbetriebs.

 

Im Vordergrund einer Genossenschaft steht also vor allem die Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels, das ein Einzelner nicht zu erreichen vermag; gleichwohl soll der Einzelne weiterhin selbständig agieren können.

Die Erzielung einer Rendite ist dabei nachrangig. Die Genossenschaftsmitglieder erhoffen sich gemeinsame Vorteile (z.B. Einkaufsvorteile, besondere Absatzkonditionen; Erzielung von Synergien), indem sie unter dem Dach einer Genossenschaft gemeinschaftlich auftreten.

Aktualisiert am

Was sind Beispiele für Genossenschaften?

Unter der Rechtsform der Genossenschaften werden heute vor allem landwirtschaftlich Betriebe geführt, die in den neuen Bundesländern oft aus den sog. LPGs (landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften) als deren Teilnachfolger hervorgegangen sind. Daneben kommen Genossenschaften u.a. als Wohnungsbau-, Einkaufs-, Kreditgenossenschaften, Genossenschaftsbanken oder Baugenossenschaften vor.

Identitätsprinzip

Bei Genossenschaften gilt das Identitätsprinzip: Bei Beschaffungs-/Verwertungsgenossenschaften sind die Mitglieder zugleich Kunden bzw. Lieferanten ihrer Genossenschaft und bei Produktivgenossenschaften sind sie Arbeitnehmer.

 

Das europäische Pendant zu einer deutschen Genossenschaft ist die SCE (Societas Cooperativa Europaea). Voraussetzung für die Gründung einer SCE ist, dass ihre Gründer mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten ihren Sitz haben müssen.

Allgemeines

Ihrer Grundstruktur nach ist die Genossenschaft eine Körperschaft. Mit Eintragung in des Genossenschaftsregister erhält die Gesellschaft die Rechtsstellung einer eG und wird dadurch zur juristischen Person.

Sie ist letztlich ein im GenG besonders geregelter Förderwirtschaftsverein. Mit ihr dürfen nur die in § 1 GenG genannten Zwecke verfolgt werden, weshalb sie als eine gesellschaftsrechtlich zweckgebundene Vereinigungsform anzusehen ist.

Insofern gelten die allgemeinen Vereinsvorschriften der §§ 24 – 53 BGB ergänzend.

Sollte die Genossenschaften diese förderwirtschaftlichen Ziele nicht verfolgen bzw. diese aufgeben, kann sie durch Urteil aufgelöst werden.

 

Neben den eG existieren aber auch nicht eingetragene Genossenschaften. Ist die Gesellschaft

 

  • nach ihrer in der Satzung eingetragenen Firma als Genossenschaft vorgesehen, ist sie eine Vorgenossenschaft, solange sie noch nicht eingetragen ist.
  • nach ihrem Gesellschaftsstatut auf eine andere zugelassene Vereinigungsform angelegt, handelt es sich um eine Nichtrechtsformgenossenschaft, z.B. in Form einer „genossenschaftlichen“ GmbH, AG, ggf. auch als förderwirtschaftliche Personengesellschaft.
  • so konzipiert, dass sie auf Dauer den Status einer nicht eingetragenen Genossenschaft tragen soll, ist fraglich, ob es sich bei dieser neG (nichteingetragenen Genossenschaft) um eine eigenständige Vereinigungsform handelt. Richtigerweise ist diese Gesellschaft dann entweder OHG, wenn sie einen in kaufmännischerweise eingerichteten geschäftsbetrieb erfordert, BGB-Gesellschaft oder ein nichtrechtsfähiger Wirtschaftsverein.

 

Gründung einer Genossenschaft (Eckpunkte)

Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei nutzende Mitglieder erforderlich. Auch investierende Mitglieder können Gründer sein, werden aber bei der Mindestgründerzahl nicht berücksichtigt.

Das Grundkapital der Genossenschaft ist in Geschäftsanteile zerlegt, wobei es kein gesetzliches Mindestgrundkapital gibt (nach § 8a GenG kann die Satzung aber ein Mindestkapital anordnen).

Rechtspolitischer Hintergrund hierfür ist, dass auch kapitalarmen Personen ermöglicht werden soll, sich an der Genossenschaft zu beteiligen, um so gemeinsam das erforderliche Vermögen zu erwirtschaften.

Es gilt das Prinzip der Satzungsstrenge, § 18 S. 2 GenG, d.h. von den Bestimmungen des GenG kann nur abgewichen werden, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist.

Die Satzung bedarf keiner notariellen Beurkundung, muss aber im Genossenschaftsregister eingetragen werden. Das gilt auch für Satzungsänderungen; diese werden erst mit Eintragung im Genossenschaftsregister wirksam.

 

Organe der Genossenschaft sind

 

der Vorstand, der grundsätzlich aus zwei Personen besteht und on der Generalversammlung gewählt/abberufen wird

der Aufsichtsrat, der aus mindestsens drei Personen besteht, aber bei kleinen Genossenschaften entbehrlich ist, und

die Generalversammlung bzw. bei Genossenschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern die Vertreterversammlung kraft statutarischer Anordnung.

 

 

 

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan dieser Vereinigung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, weshalb die Genossenschaft als besonders demokratisch befunden wird.

Betreten können auch nichtnutzende Mitglieder, sog. investierende Mitglieder, die (lediglich) einen Anspruch darauf haben, mit dem erwirtschafteten Überschuss kapitalverzinst gefördert zu werden, also insbesondere eine Rendite erzielen. Ihnen stehen aber wie den „normalen“ Mitgliedern im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten, insbesondere das Stimmrecht zu.

Das Stimmrecht von investierenden Mitgliedern kann aber auch durch Satzungsbestimmung ausgeschlossen werden. Gerade dann ist es aber wichtig, dass das von Ihnen eingesetzte Kapital verzinst wird.

Indes ist sicherzustellen, dass die nutzenden Mitglieder die Stimmenmehrheit gegenüber den investierenden Mitgliedern haben.

Bei Beschlüssen, die mit 9/10 Mehrheit zu fassen sind, muss satzungstechnisch also sichergestellt werden, dass die Stimmgewichte aller iinvestierenden Mitglieder auf 10 % beschränkt sind. Investierende Mitglieder dürfen maximal 1/4 des Aufsichtsrats stellen; erst recht gilt dies für den Vorstand (wiewohl dies in § 8 GenG nicht ausdrücklich angeordnet ist).

 

Vorstand

Der Vorstand der Genossenschaft leitet diese eigenverantwortlich, § 27 Abs. 1 S. 1 GenG. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Möglich ist es, dass der Vorstand für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden wird. Der Zustimmungskatalog darf aber nicht zu streng sein und nicht zu weit in dessen Geschäftsführungsbefugnis eingreifen. 

Nimmt der Vorstand Rechtsgeschäfte ohne die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats vor, sind diese Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis aber gleichwohl grundsätzlich wirksam, § 27 Abs. 2 GenG.

 

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlungs gewählt werden. Bestimmten Mitgliedern kann auch ein Entsenderecht eingeräumt werden.

Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand. Er kann vom Vorstand zu diesem Zweck jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen.

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Einlagen

Im Genossenschaftsrecht tauchen immer wieder die Begriffe des Geschäftsanteils, des Geschäftsguthabens und der Einlagen auf.

 

a. Geschäftsanteil

 

Dieser darf aber nicht mit dem GmbH-Geschäftsanteil i.S.d. eigentlichen Mitgliedschaftsrechts gleichgesetzt werden.

Vielmehr handelt es sich bei dem genossenschaftsrechtlichen Geschäftsanteil um eine nicht bilanzierte Rechengröße bzw. einen „Betrag“, nämlich um den Höchstbetrag bis zu dem sich ein Mitglied mit Einlagen an der eG beteiligen kann und darf.

Sinn der Höchstbeteiligung

Der Sinn einer festzulegenden Höchstbeteiligung besteht darin, zu verhindern, dass (kapitalstarke) Mitglieder höhere Einlagen einzahlen, um so zulasten der kapitalärmeren Mitglieder den Gewinnverteiligungsmaßstab zu verändern. Außerdem bleibt durch den Beteiligungshöchstbetrag der Abfindungsanspruch von ausscheidenden Mitgliedern begrenzt.

Ein Mitglied kann jedoch auch mehrere Geschäftsanteile haben, sodass es mehrfach die entsprechenden Einlagen leisten darf.

Der genossenschaftsrechtliche Geschäftsanteil ist also nichts anderes als die Befugnis, sich an der Genossenschaft mit Einlagen beteiligen zu dürfen.

Grundsätzlich müssen die Geschäftsanteile für jedes Mitglied gleich hoch sein; unterschiedliche „Beteiligungen“ lassen sich folglich nur über mehrere gestaffelte Pflichtbeteiligungen i.S.v. § 7a GenG erreichen oder dadurch, dass nicht jedes Mitglied seine Einlagen voll einzahlt.

b. Geschäftsguthaben

Zu unterscheiden vom Geschäftsanteil ist das Geschäftsguthaben.

Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, mit dem das einzelne Mitglied nach Maßgabe der Bilanz wertmäßig an der eG beteiligt ist. Gemeinsam mit der gesetzlichen Rücklage und Ergebnisrücklagen bildet es das Eigenkapital der eG. Es handelt sich dabei um eine variable Größe und setzt sich zusammen aus

 

  • den Einlagen des Mitglieds
  • Gewinngutschriften
  • Rückvergütungsgutschriften
  • abzgl. Verlustabschreibungen.

 

Genossenschaftliche Rückvergütung

Die genossenschaftliche Rückvergütung als besondere Art der Überschussverteilung ist im GenG nicht explizit geregelt, ihre Existenz wird aber implizit anerkannt und wird aus dem mitgliedschaftlichen Anspruch jedes Mitglieds auf bestmögliche Förderung durch die eG hergeleitet. Der Geschäftsüberschuss wird hiernach an die Mitglieder im Verhältnis ihres Umsatzes ausgeschüttet, den sie mit der eG erzielt haben.

Der gedankliche Ausgangspunkt für die Rückvergütungen ist, dass die Genossenschaft zum Ziel hat, ihre Mitglieder durch einen Geschäftsbetrieb zu fördern und zwar nicht durch höchstmöglichen Gewinnerzielung, sondern durch eine naturale Förderung. Werden jedoch im Geschäft mit den Mitgliedern Überschüsse erwirtschaftet, muss hieraus geschlussfolgert werden, dass die eG von den Mitgliedern Entgelte vereinnahmt hat, die „überobligatorisch“ vereinnahmt wurden und gerade nicht mit einer nur naturalen Förderungspflicht. Das Mitglied soll insofern also das zurückerhalten, was über das zu Erreichung des Förderungszwecks Erforderliche hinausging.

Die genossenschaftsrechtlichen Rückvergütungen sind unter den Voraussetzungen des § 22 KStG steuerlich begünstigt und stellen Betriebsausgaben dar, sind also nicht als Gewinnausschüttung zu behandeln.

 

Abzugrenzen sind die genossenschaftlichen Rückvergütungen von Nachvergütungen gegenüber einzelnen Mitgliedern, bei denen es sich um nachträgliche Entgelterhöhungen für erbrachte Werk- oder Dienstleistungen der Mitglieder handelt.

 

Ferner nicht gleichzusetzen sind die Rückvergütungen mit Leistungs-/Umsatz-/Warendividenden, die einer besonderen satzungsrechtlichen Regelung bedürfen und eine spezielle Form der Gewinnausschüttung darstellen. Die Höhe dieser besonderen Dividenden ist abhängig vom Verhältnis des Warenumsatzes oder Leistungsbezugs zwischen der Genossenschaft und dem jeweiligen Mitglied.

 

Um keine Rück-, sondern um eine Nachvergütung handelt es sich, wenn die eG nachträglich das dem Genossen für von diesem gelieferte Waren oder von diesem erbrachte Werk- u Dienstleistungen zustehende Entgelt erhöht. Auch der Nachvergütungsanspruch ist gesellschaftsrechtlicher Natur.

Zu beachten ist jedoch, dass das Geschäftsguthaben den Geschäftsanteil nicht übersteigen darf. Wird der Betrag des Geschäftsanteils überschritten, wird hierdurch eine schuldrechtliche Verbindlichkeit der eG gegenüber dem Mitglied begründet und wird nicht etwa als Kapitaleinlage behandelt.

Bei einem Ausscheiden des Mitglieds ist diesem gemäß § 73 GenG das Geschäftsguthaben auszuzahlen.

 

Die Höhe des Geschäftsguthabens entscheidet über den Gewinnverteilungsmaßstab, § 19 Abs. 1 S. 2 GenG, die Einlageverzinsung und dient als Verteilungsmaßstab bei der Auflösung sowie für die Umwandlung (§§ 87, 93, 263 UmwG).

Auch in der Genossenschaft gilt das Prinzip der Kapitalerhaltung. Das Geschäftsguthaben darf mithin an das Mitglied nicht ausgezahlt werden, solange es Mitglied ist.

Das Geschäftsguthaben ist (anders als Anteile an Kapitalgesellschaften) nur sehr eingeschränkt verkehrsfähig. Es kann nur Mitgenossen oder einem beitretenden Dritten zugewiesen werden, siehe § 76 GenG. 

Ferner ist das Geschäftsguthaben nicht pfändbar.
 

An einen Dritten kann jedoch der künftige Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben übertragen oder verpfändet werden.

c. Einlagen und Einzahlungen

Einlagen müssen nach § 7 Nr. 1 Fall 1 GenG zwar auf einen Geldbetrag lauten, können aber auch in Form von Sachleistungen erbracht werden (die Regel sind aber Geldleistungen).

 

In der Satzung werden Bestimmungen über die zu erbringende Pflichteinlage (Einzahlungen auf den Geschäftsanteil) getroffen, namentlich was und wieviel eingelegt werden muss. Der in der Satzung zu bestimmende Mindesteinlagebetrag beträgt 10 % des Geschäftsanteils; für diesen mindestens zu leistenden Betrag muss auch der Zeitpunkt der „Einzahlung“ bestimmt werden.

Auch Sacheinlagen können auf den Geschäftsanteil geleistet werden; indes sind nur Vermögensgegenstände mit einem objektiv feststellbaren Wert sacheinlagefähig. Dies wird ggf. vom Prüfungsverband geprüft. Dienstleistungen werden ebenfalls als einlagefähig angesehen, sobald sie erbracht wurden.

 

Kleine Genossenschaften

Kleine Genossenschaften sind solche mit nicht mehr als 20 Mitgliedern, typischerweise ohne Aufsichtsrat und mit nur einer Person als Vorstand, §§ 9 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 2 S. 3 GenG.

Die Aufgaben des Aufsichtsrats werden dann von der Generalversammlung wahrgenommen.

 

Der einköpfige Vorstand darf nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 GenG nur einem nutzenden, nicht aber investierenden Mitglied angehören.

 

Bei kleinen Genossenschaften ohne Aufsichtsrat wird die Generalversammlung vom Vorstand einberufen.

 

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Cynthia Häfner
Rechtsanwältin und Steuerberaterin Cynthia Häfner

Prüfungsverband

Bei den Genossenschaften besteht eine kostenpflichtige Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband, der die Genossenschaft prüft. Es handelt sich meist um eingetragene Vereine, denen das Prüfungsrecht amtlicherseits verliehen wurde.

 

Der Prüfungsverband wiederum unterliegt staatlicher Aufsicht.

 

Die genossenschaftliche Pflichtprüfung dient

 

  • dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder vor Verlusten ihrer Einlage, Nachschüssen, sonstigen wirtschaftlichen Rückschlägen

  • dem Schutz der Gläubiger der Genossenschaft,

  • der Wahrung von Ruf und Ansehen des Genossenschaftswesens.

Der genossenschaftliche Prüfungsverband wird bereits bei der Gründung der Genossenschaft eingeschaltet und hat zu bescheinigen , ob die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen wurde, § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG.

Nach § 53 GenG führt der Prüfungsverband mindestens alle zwei Jahre Prüfungen durch, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Geschäftsführung ordnungsgemäß sind.

 

Den Prüfern des Prüfungsverbandes ist Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren, ebenso ist ihnen zu gestatten, den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen.

 

Sofern die Genossenschaft weiteren Sachverstand benötigt, kann sie den Prüfungsverband zu Rate ziehen, der insofern auch die Aufgabe einer „genossenschaftlichen Unternehmensberatung“ wahrnimmt.

 

Vom Prüfungsverband wird auch kontrolliert, ob Drittgeschäfte zwischen der Genossenschaft und Nichtmitgliedern nicht zu weitgehend ist.

In der Satzung der Genossenschaft ist insofern anzugeben, ob der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft auf Nichtmitglieder zugelassen ist.

Indes dürfen nur so viele Drittgeschäfte getätigt werden, wie dies zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich ist. Die Drittgeschäfte haben somit nur eine dienende Funktion. Förderzweckwidrig um vom Prüfungsverband zu beanstanden ist es daher, wenn Dritte auf Dauer geschäftspolitisch wie Mitglieder behandelt werden bzw. Mitglieder gegenüber Nichtmitgliedern nicht mehr bevorzugt werde.

Dauerhafte Verstöße können zum Ausschluss aus dem Prüfungsverband führen.

Die Pflichtprüfung ist letztlich der Ausgleich dafür, dass es in der Genossenschaft kein Mindesthaftkapital als Haftungsfonds gibt und die Vorstände einem relativ geringen Haftungs-/Vermögensverlustrisiko ausgesetzt sind.

Veränderungen im Mitgliederbestand

Der Beitritt zu einer Genossenschaft kann sich schnell vollziehen. Grundsätzlich genügt eine einfache Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand (bei einer GmbH zum Beispiel müssen entweder die Geschäftsanteile veräußert oder es muss eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden). Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer Genossenschaft bedarf keiner notariellen Beurkundung. Indes können die Geschäftsanteile nur an förderwirtschaftlich Interessierte veräußert werden.

Nach § 65 GenG hat jedes Mitglied das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Die Satzung kann eine „Kündigungssperre“ vorsehen, namentlich dass die Kündigungsfrist maximal 5 Jahre beträgt, bei an der Genossenschaft beteiligten Unternehmern sogar von bis zu 10 Jahren.

Eine Verlängerung der Kündigungsfrist durch Satzungsänderung auf eine Frist von mehr als 2 Jahren bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, § 16 Abs. 2 Nr. 5 GenG.

Ohne Kündigung und Auseinandersetzung kann ein Mitglied ausscheiden, indem es sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung einem anderen übertragen. Erforderlich für das Ausscheiden ist aber insofern, dass der Erwerber

 

  • anstelle des ausscheidenden Mitglieds der Genossenschaft beitritt
  • selbst bereits Mitglied ist und sein Geschäftsguthaben zusammen mit dem hinzugefügten Geschäftsguthaben des Ausscheidenden den Betrag seines Geschäftsanteils nicht übersteigt, mit anderen Worten muss dessen Höchstbeteiligung i.S.v. § 7 Nr. 1 1. Fall GenG gewahrt bleiben.

 

Über § 15 Abs. 1 GenG kann das Eindringen unerwünschter Dritter aber verhindert werden.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben wird an das Mitglied ausgezahlt. Am sonstigen Vermögen oder den Rücklagen wird der Ausscheidende aber nicht beteiligt, sodass er an stillen Reserven nicht partizipiert. Aus Sicht des ausscheidenden Genossen ist dies ein Nachteil der Genossenschaft.

Nachteile von Genossenschaften

Je nach Blickwinkel haften der Genossenschaft unter Umständen bestimmte Nachteile an, die zu einem Formwechsel bewegen können (siehe dazu unter 7.).

 

Wegen des fehlenden Mindestgrundkapitals wird der Genossenschaft eine strukturelle Eigenkapitalschwäche attestiert, zumal durch die Kündigung von Geschäftsanteilen das Eigenkapital der Genossenschaft ohne Schwierigkeiten durch Auszahlung des Geschäftsguthabens an das kündigende Mitglied geschmälert werden könne.

Diese Kritik ist in der Praxis jedoch meist unberechtigt, da die Vorstände der Genossenschaft in der Regel größere Beträge des erwirtschafteten Gewinns in die Rücklagen einstellen. Hierdurch wird das Geschäftsguthaben des einzelnen Mitglieds typischerweise gering gehalten (was wiederum aus Sicht des Mitglieds als Nachteil empfunden werden könnte), denn nach § 73 Abs. 2 S. 3 GenG hat das Mitglied auf die Rückklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, es sei denn, in der Satzung ist ausdrücklich ein anderes geregelt.

Darüber hinaus lässt sich das „Problem“ des Kapitalabflusses händeln, indem in der Satzung der Genossenschaft Kündigungssperren vereinbart werden. Auch hier kann dies wieder aus Sicht des Genossen einen Nachteil darstellen.

 

Zuweilen wird es als nachteilig empfunden, dass für eingetragene Genossenschaften das Prinzip der Satzungsstrenge  gilt, wonach von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes nur insoweit abgewichen werden dar, als dies ausdrücklich im Gesetz für zulässig erklärt wird, § 18 S. 2 GenG.

Satzungsstrenge

Auch in der Aktiengesellschaft ist das Prinzip der Satzungsstrenge bekannt. Anders als im Genossenschaftsrecht heißt es in § 23 Abs. 5 AktG jedoch:

Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.“

In § 18 S. 2 GenG wird jedoch keine Aussage zu gesetzesergänzenden Satzungsregelungen getroffen.

Indes ist auch im Genossenschaftsrecht anerkannt, dass auch hier nur ergänzende Bestimmungen zulässig sind, wenn das Gesetz selbst nicht abschließend ist, sodass „zusätzliche“ Regelungen privatautonom getroffen werden und der Gedanke des Gesetzes fortgesponnen werden kann.

Wann das Gesetz abschließend ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel soll nach einem Teil der Literatur wegen Art. 9 Abs. 1 GG aber Satzungsfreiheit gelten. Aus Sicht unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht sollte man hier aber Vorsicht walten lassen.

 

Kommt es den einzelnen Mitgliedern auf eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit an, können sie zahlreiche Charakteristika einer Genossenschaft zum Beispiel auch in einer GmbH durch die ihr gewährte Satzungsautonomie umsetzen, d.h. durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen Regelungen des Genossenschaftsrechts implementieren.  

Zuweilen als lästig wird auch die Existenz eines Prüfungsverbandes empfunden, denn die Prüfung geht tiefer als diejenige eines Abschlussprüfers. So prüft der Prüfungsverband nicht nur die Jahresabschlüsse, sondern auch den rechtlichen Besitzstand der Genossenschaft (Satzung, Geschäftsordnungen…), die Angemessenheit von Vergütungen, die Liste der Mitglieder, die Tätigkeiten der Organe, die finanzielle Leistungsfähigkeit und vieles mehr. 

 

Ein Beweggrund für den Wechsel in eine Kapitalgesellschaft kann ebenfalls sein, den Gesellschaftern im Falle ihres Ausscheidens eine Partizipation an den stillen Reserven der Gesellschaft zu ermöglichen, denn bei einer Genossenschaft sind die Abfindungszahlungen sehr gering.

 

Darüber hinaus wird mitunter die Weisungsunabhängigkeit des Vorstandes bemängelt, wobei diese auch bei einer Aktiengesellschaft gilt.

Achtung: Nur bei kleinen Genossenschaften kann eine Weisungsabhängigkeit durch Satzungsanordnung eingeführt werden.

 

 

Das Wesen der Genossenschaft bringt es mit sich, dass ein Mitglied typischerweise keine beherrschende Stellung einnimmt, da jedes Mitglied unabhängig von der Zahl seiner Geschäftsanteile nur eine Stimme hat.

Hier bleibt dem Mitglied nur die Möglichkeit, sich (in begrenztem Umfang zulässige und nur eingeschränkt ausübbare) Mehrstimmrechte auszubedingen oder seine Stimmabgabe mit anderen Mitgliedern abzustimmen. Aus Sicht unserer Anwälte wäre dafür ein probates Mittel der Abschluss eines Stimmbindungsvertrags.
 

E

ine stimmbindungswidrige Stimmabgabe bleibt jedoch grundsätzlich wirksam und zieht allenfalls schuldrechtliche Konsequenzen nach sich (z.B. durch Zahlung einer Vertragsstrafe aus dem Stimmbindungsvertrag). Nicht zulässig und unwirksam ist jedoch ein Stimmenkauf.

 

Letztlich muss man festhalten, dass es – je nach Betrachtungsweise und Einzelfall – nachteilige Umstände geben kann, die zu einem Überdenken der Rechtsform bewegen. Die Genossenschaftsform bedarf es nicht zwangsläufig.

Die Einkaufsvorteile, Verkaufsvorteile u.Ä., die Genossenschaften durch Bündelung ihrer Marktmacht erhalten, sind auch mit anderen Rechtskleidern zu erzielen oder in anderen Formen der Kooperationen wie in einem Franchisesystem.

 

Kommt es den einzelnen Mitgliedern auf eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit an, können sie zahlreiche Charakteristika einer Genossenschaft zum Beispiel auch in einer GmbH durch die ihr gewährte Satzungsautonomie umsetzen, d.h. durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen Regelungen des Genossenschaftsrechts implementieren.

Das Sekretariat
Das Sekretariat

Umwandlungen

Vom Ausgangspunkt her verlaufen Umwandlungen einer Genossenschaft wie bei anderen Gesellschaftsformen auch. Die Genossenschaft kann nur einen Wechsel in eine Kapitalgesellschaft vollziehen.

 

Bei einem Formwechsel bspw. in eine GmbH bedarf es grundsätzlich

 

  • eines Entwurfs von Umwandlungsbeschluss und neuer GmbH-Satzung
  • einer Gesellschafterversammlung mit Fassung des Umwandlungsbeschlusses und des Beschlusses über die neue Satzung,
  • einem evtl. Sachgründungsbericht
  • rechtzeitige Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an einen etwa bestehenden Betriebsrat
  • der Handelsregisteranmeldung und -eintragung.

 

Ein Umwandlungsbericht und ein Barabfindungsangebot sind entbehrlich, wenn alle Mitglieder hierauf verzichten.

Bei der Genossenschaft kommt jedoch eine Besonderheit hinzu: Die größte Herausforderung bei Umwandlungen von Genossenschaften, insbesondere Formwechseln ist es, ein Prüfungsgutachten des Prüfungsverbandes einzuholen, § 259 UmwG. Hierauf kann nicht verzichtet werden.

 

Man kann sich vorstellen, dass insofern eine gewisse Zurückhaltung der Prüfungsverbände besteht, Genossenschaften aus dem Prüfungsverband zu entlassen und hierdurch Pflichtbeiträgen verlustig zu gehen. Nicht selten dauert die Erstellung des Prüfungsgutachtens eine geraume Zeit, weshalb unsere Anwälte dazu raten, die Erstellung des Prüfungsgutachtens frühzeitig anzustoßen, zumal das Prüfungsgutachten von der Einberufung der Generalversammlung bzw. Ankündigung des Formwechsels an bis zur Versammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft ausliegen muss.

 

Das Prüfungsgutachten befasst sich neben einer Rechtskontrolle insbesondere auch mit der Prüfung der Zweckmäßigkeit des Formwechsels, vor allem ob der Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger vereinbar ist. Dies kann fraglich sein, da durch de Formwechsel der naturalförderwirtschaftliche Zweck bzw. der Förderauftrag der Genossenschaft wegfällt.

 

Des Weiteren befasst sich das Gutachten auch mit den steuerrechtlichen Folgen des Formwechsels, u.a. dem Wegfall der genossenschaftsrechtlichen Rückvergütungen. Beleuchtet werden außerdem die künftigen Folgen für die Stimmverteilung (z.B. wenn und weil nicht mehr nach Köpfen abgestimmt wird, sondern nach Kapitalbeteiligung). Weiter verhält sich das Gutachten auch zum Umtauschverhältnis der Anteile und typischerweise wegen § 270 UmwG auch zur Angemessenheit eines Barabfindungsangebots (sofern auf diese Prüfung nicht verzichtet wird). Insofern tritt der Prüfungsverband an die Stelle des Verschmelzungsprüfers i.S.v. § 30 UmwG.

Bestandteil des Prüfungsgutachtens ist fernerhin ein (nicht verzichteter) Umwandlungsbericht des Vorstandes. Dem Prüfungsverband vorzulegen ist ebenfalls der Entwurf des Umwandlungsbeschluss mit allen Anlagen.

 

Das Gutachten ist auch dem Registergericht bei der Anmeldung des Formwechsels vorzulegen. Das Prüfungsergebnis hat zwar an sich keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses. Aufgrund der Erfahrung unserer Anwälte im Bereich des Genossenschaftsrechts und Umwandlungsrechts weisen wir jedoch darauf hin, dass das Fehlen eines Prüfungsgutachtens oder die Vorlege eines Gutachtens, welches nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ein Eintragungshindernis darstellt.