Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Unternehmensnachfolge / Betriebsnachfolge und Unternehmensverkauf

Anwalt Unternehmensnachfolge, Anwalt Gesellschaftsrecht - Ein wichtiges Thema bei der rechtlichen Beratung unserer Rechtsanwälte im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht betrifft die Nachfolgeplanung, Gestaltung und Umsetzung einer Unternehmensnachfolge durch Übergabe auf Angehörige (familieninterne Unternehmensnachfolge) oder durch eine M&A-Transaktion mit einem Dritten (externe Nachfolge).

Finden Sie hier einen Kurzüberblick über die Unternehmensnachfolge.

Aktualisiert am

Gründe für eine Unternehmensnachfolge

Unter den Begriff lassen sich verschiedene Arten der Nachfolge in ein Unternehmen fassen. Sie kann sich 

  • aufgrund eines Unternehmensverkaufs an einen Dritten (externer Nachfolger, dieser wird nicht selten in Unternehmensbörsen gefunden),
  • durch Umwandlungen,
  • durch Übergabe in die Hände der nächsten Generation im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder
  • aufgrund Mechanismen des Erbrechts / Familienrechts vollziehen, um eine Betriebsübernahme innerhalb der Familie zu gewährleisten.

Bei letzterem muss bei der Nachfolgeberatung besonders auf eine Abstimmung zwischen den Regelungen des Gesellschaftsvertrags und einem Testament geachtet werden. 

Die Betriebsnachfolge im Wege der Übernahme des Unternehmens durch Erben ist ein wichtiges Thema vor allem bei mittelständischen Unternehmen bzw. kleineren und mittleren Unternehmen. Unsere Anwälte haben sich auf die entsprechende Nachfolgeberatung spezialisiert. Wir leisten erfolgreich den Spagat zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht.

Unternehmensnachfolgen müssen – gleich ob in Form eines M&A-Deals, eines Unternehmensverkaufs, einer Übertragung durch erbrechtliche Lösungen -, um erfolgreich zu sein, steuerlich durchdrungen und geplant werden, andernfalls droht ein teures Erwachen. Unser hochspezialisiertes Team aus Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern berät Sie vertrauensvoll, persönlich, umfassend und kompetent. Sehen Sie uns als Partner und zuverlässige, erfahrene Berater an Ihrer Seite, insbesondere schon dann, wenn Sie noch auf der Suche nach einem Nachfolger sind. 

1. Unternehmensnachfolge aufgrund Ruhestands

Die Gründe für eine Unternehmensnachfolge sind vielfältig. So kann das Alter des bisherigen Unternehmers eine Rolle spielen, wenn dieser sich alsbald zur Ruhe setzen möchte; er wird dann frühzeitig die Betriebsnachfolge respektive den Nachfolgeprozess vorbereiten und planen müssen. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberartern liefern insofern die rechtliche Beratung zur Planung und Umsetzung einer ruhestandsbedingten Unternehmensnachfolge.

Vor allem in Familienunternehmen soll sich die Nachfolge / die Unternehmensübergabe innerhalb der Familie und nicht extern vollziehen, weshalb nachfolgefähige und -bereite Angehörige bereits zeitig in die Gegebenheiten, Strukturen und Abläufe der Arbeit im Unternehmen eingeführt werden sollten, damit die Betriebsübernahme innerhalb der Familie gelingt.

2. Finanzielle Gründe für eine Unternehmensnachfolge

Es können aber auch betriebswirtschaftliche oder finanzielle Ziele eine Rolle spielen. Werden - insbesondere im Bereich des produzierenden Gewerbes - durch Behörden Betriebsstilllegungen angedroht und Auflagen abgefordert, die erhebliche Investitionen erfordern, kann der Verkauf des Unternehmens einen Ausweg bieten, um so doch noch eine Betriebsfortführung sicherzustellen.

Denn aufgrund des allgemeinbekannten Fachkräftemangels bzw. Mangels an Mitarbeitern in der Wirtschaft kann es durchaus Interessenten geben, die ein bestehendes Unternehmen allein deshalb erwerben wollen, um für ihre eigenen Gesellschaften Arbeitnehmer / Mitarbeiter zu gewinnen. Zugleich kann der potentielle Erwerber sich dafür interessieren, sich das Know-how des bisherigen Unternehmers und/oder die Firma anzueignen. Die Firma kann durchaus einen eigenen Wert haben. Insofern müssen bei der Nachfolgeberatung umwandlungsrechtliche Mechanismen durchdacht werden.

Ein nicht unbeträchtlicher Teil an Start-ups wird bereits mit dem Ziel des späteren Exits gegründet, d.h. einer Nachfolge durch Unternehmensverkauf. 

Das Unternehmen soll zunächst aufgebaut und am Markt etabliert, später aber mit erheblichen Gewinnen verkauft werden, die Gründer antizipieren bei der Existenzgründung mithin bereits eine spätere positive Unternehmensbewertung. Es kann mithin durchaus ein Geschäftsmodell sein, Neugründungen vorzunehmen und die so entstandenen neuen Unternehmen in den folgenden Jahren zu veräußern.

Oder es werden bereits in der Anfangsphase Investoren mit hinzugenommen, die zunächst die Finanzierung übernehmen, zu einem späteren Zeitpunkt aber eine Call-Option zu günstigen Bedingungen ziehen können, was ebenfalls zu einer vollständigen Betriebsübernahme / Unternehmensnachfolge führen kann.

Insofern zeigt sich jedoch, dass bei Start-ups eine besondere individuelle Beratung gefragt ist. Bei der Beratung sind zahlreiche Fallgestaltungen des Gesellschaftsrechts, insbesondere der Satzungsgestaltung mit entsprechenden Nachfolgeregelungen zu durchdenken. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater helfen Ihnen als Partner dabei, sei es auf Seite der Investoren, sei es auf Seite der Gründer. 

Die Unternehmensnachfolge-Beratung beginnt hier gleichsam bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Insofern müssen in die Satzung etwa Regelungen zum Thema Bewertungsverfahren, zu den Ausscheidens- bzw. Übertragungsmöglichkeiten von Unternehmensbeteiligungen aufgenommen werden, sodass der Weg für die externe Unternehmensnachfolge bereitet ist. Daneben sind immer auch Satzungsregelungen zu empfehlen, die die nachfolgeberechtigten Erben und die Ausübung von Gesellschafterrechten durch Erbengemeinschaften definieren.

Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Prozess

Welche Variante für eine Betriebsnachfolge letztlich gewählt wird, hängt von der Struktur des Unternehmens, aber auch von den tatsächlichen Gegebenheiten und Informationen ab. Bei einer Familiengesellschaft wird der bisherige Inhaber vornehmlich versuchen wollen, sein Lebenswerk auf die nächste Generation zu übertragen und so die Tradition des Familienunternehmens zu bewahren. Auch die Betriebsübernahme innerhalb der Familie ist ein komplexer Prozess bei der Unternehmensnachfolge.

Eine familieninterne Übertragung muss jedoch ausscheiden, wenn kein Familienangehöriger zur Nachfolge bereit ist (insofern muss gleichsam der Weg einer Unternehmensnachfolge ohne Nachfolger gegangen werden). Dann bedarf es zur Gewährleistung einer Betriebsübergabe der Suche nach Investoren zur Umsetzung einer externen Nachfolge (ggf. bei Unternehmensbörsen). Die Tradition des Familienunternehmens muss dann aber in der Regel aufgegeben werden.

Die Suche nach einem neuen Betriebsinhaber kann den bisherigen Inhaber vor große Herausforderungen stellen. Daher ist es wichtig, die richtigen Berater und Experten an seiner Seite zu wissen. Kommen Sie gern auf unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Steuerberater zu. Wir bieten Ihnen die erforderliche rechtliche Beratung und Steuerberatung im Bereich der Unternehmensnachfolge.

1. Betrachtung verschiedener Rechtsgebiete

Bei der Planung einer Unternehmensnachfolge bedarf es einer ganzheitlichen Betrachtung verschiedener Gebiete (Steuern, Recht, Finanzen ...).

Soll das Unternehmen in der Familie bleiben, müssen etwa das Erbrecht und das Steuerrecht intensiv betrachtet werden.

Bei Unternehmensübertragungen an Dritte müssen ebenfalls das Steuerrecht, aber auch gesellschafts-, umwandlungs- und allgemein-zivilrechtliche Mechanismen geprüft werden. Je nachdem, ob und welche Wirtschaftsgüter mit möglicherweise erheblichen stillen Reserven in dem Unternehmen vorhanden sind und ob es wichtige bestehende Verträge mit Change of Control-Klauseln gibt, muss sorgfältig geprüft werden, ob sich die Nachfolge durch Einbringung, Ausgliederung zur Aufnahme oder Neugründung, Verschmelzung, Spaltung oder im Wege eines Share Deals vollziehen soll. Diese Frage kann grundsätzlich nicht ohne die Hinzuziehung und Unterstützung eines Anwalts beantwortet werden. 

Weitergehende Informationen zur steuereffizienten Übergabe Ihres Unternehmens erhalten Sie gern von unseren Anwälten, die Experten auf diesem Gebiet sind und zahlreiche vorweggenommene Erbfolgen begleitet oder zu Unternehmertestamenten in Übereinstimmung mit der Satzung des jeweiligen Unternehmens verholfen haben.

2. Suche nach Nachfolgern

Als  Nachfolger kommen zunächst Familienangehörige in Betracht. Gibt es innerhalb der Familie jedoch keinen Angehörigen, der zur Übernahme des Unternehmens bereit ist und möchten auch bisherige Manager der Gesellschaft diese nicht erwerben (Unternehmensnachfolge ohne Nachfolger), bedarf es der Suche nach geeigneten Nachfolgern in entsprechenden Netzwerken (z.B. in Unternehmensbörsen, wo Interessenten nach passenden Unternehmen suchen oder Kontakte zu entsprechenden Beratern hergestellt werden können). Dies ist ein tatsächlicher Prozess, der Zeit und Kosten verursachen kann. Die Suche nach einem passenden Nachfolger kann durchaus langwierig sein. Der entsprechende zeitliche Vorlauf muss einkalkuliert werden. Die Betriebsübergabe kann sich hinziehen.

Der Unternehmer sollte zudem bereits sondieren, welchen Wert sein (Einzel-)Unternehmen hat und ggf. eine Unternehmensbewertung durch einen Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. 

Bei Veräußerung eines Betriebs eines Handwerkers kann es sich anbieten, eine Unternehmensbewertung durch die Handwerkskammer durchführen zu lassen. Die Handwerkskammer bieten vor allem die Unternehmenswertermittlung nach dem AWH-Standard für Handwerksbetriebe an. Grundsätzlich bieten die Handwerkskammern diesen Service für Handwerksunternehmer, die ihren Betrieb an einen Nachfolger übergeben wollen, kostenfrei an. 

3. Beseitigung von Baustellen bei einer Unternehmensnachfolge

Zugleich gehört zur Unternehmensnachfolge-Beratung, dass der Anwalt auf die Beseitigung von Baustellen hinweist, da diese anstehende Verhandlungen nicht nur verkomplizieren, sondern kaufpreismindernd in Ansatz gebracht und durch entsprechende Garantien unterlegt werden würden. Darüber hinaus könnten diese schlimmstenfalls bei Entdeckung oder arglistigem Verschweigen zum Scheitern der Unternehmensnachfolge führen. Auch hier zeigt sich wieder einmal, wie wichtig die anwaltliche Beratung bei einer Unternehmensnachfolge ist.

4. NDA und LOI

Ist ein Interessent für eine Betriebsnachfolge gefunden, sollte mit diesem unbedingt eine Verschwiegenheitsvereinbarung (NDA) abgeschlossen werden. Ziehen Sie bei der individuellen Gestaltung am besten einen Anwalt zu Rate, der Sie auch über die Implementierung von Vertragsstrafeversprechen berät. In Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern ist ein NDA unabdingbar zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vermeidung der Haftung von Vorständen und Geschäftsführern. 

In der Regel wird zeitnah durch einen Anwalt ein Letter of Intent (LOI, Absichtserklärung) mit oder ohne Bindeentgelt entworfen und zwischen dem bisherigen Inhaber und dem potentiellen Nachfolger abgeschlossen und häufig auch im Rahmen dessen ein Exklusivitätsrecht zugunsten des Interessenten vereinbart.

5. Sonstige Aspekte

Neben den rechtlichen Aspekten, die es bei einer Unternehmensnachfolge zu bedenken gilt, sind freilich aus kaufmännischer Perspektive des jeweiligen Unternehmers auch Gesichtspunkte des Corporate Finance zu berücksichtigen.

Ferner sollte schon während der Beratung ausgelotet werden, ob der bisherig Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter für eine Übergangszeit seine Position als Geschäftsführer beibehält und ggf. einen Geschäftsführer des "Übernehmers" anlernt. Dies hätte den Vorteil, dass für die Interimszeit der altbekannte Ansprechpartner der Mitarbeiter des Unternehmens greifbar ist und dieser zugleich gewährleistet und dabei begleitet, dass die Übergabe des Betriebs auf Akzeptanz bei der Belegschaft führt. Das Know-how des bisherigen Betriebsinhabers kann so sukzessive über einen längeren Prozess und ohne große Einschnitte übertragen werden, indem dieser weiterhin als Berater zur Verfügung steht. Viele Übernahmen machen sogar zur Bedingung, dass der bisherige Geschäftsführer seine Anstellung für eine geraume Zeit aufrecht erhält.

Verkauf des Unternehmens im Wege des Share Deals oder Asset Deals 

Handelt es sich um ein Unternehmen ohne Nachfolger aus der Familie, kommt die Übergabe des Unternehmens auf einen Externen in Betracht. Die Übertragung eines Unternehmens kann sich durch Verkauf und Abtretung sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft (Share Deal) oder durch die Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter (Asset Deal) vollziehen. Im ersteren wird ein sogenannter SPA abgeschlossen (SPA ist die Abkürzung für Share Purchase Agreement). Dieser SPA bedarf bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen stets einer Beurkundung des Vertrags durch einen Notar. Bei einem Asset Deal und dem Abschluss eines APA (APA ist die Abkürzung für Asset Purchase Agreement) ist die Beurkundung erforderlich, wenn damit entweder das gesamte Vermögen des bisherigen Inhabers und/oder zugleich ein Grundstück veräußert wird. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gern auch zum Steuerrecht beim Unternehmensverkauf, gleich ob durch Abschluss eines SPA oder eines APA.

 

 

Beide Arten haben Vorteile und Nachteile, je nach Struktur des Unternehmens. Bei einem Einzelunternehmen ist eine Betriebsnachfolge entweder durch Umwandlungen oder durch einen Asset Deal umzusetzen; bei letzterem kann in der Regel einfacher sichergestellt werden, dass die Firma mit übergeht. 

Die Verhandlungen über den Kaufpreis und das entsprechende Angebot eines potentiellen Erwerbers werden sich vornehmlich am Unternehmenswert ausrichten. Die Unterbreitung eines entsprechend konkreten Angebots wird in der Regel erst nach Durchführung einer Due Diligence erfolgen. Wir als Berater verfügen über die entsprechende Erfahrung und begleiten Sie gern bei einer käuferseitigen oder verkäuferseitigen Due Diligence. 

Während des Prozesses der Due Diligence werden vor allem die Möglichkeiten und Risiken des Unternehmens identifiziert. Sie dient dazu, die Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags vorzubereiten und einen Katalog an Garantien zu entwickeln. Daran, wie umfangreich und konkret der Garantiekatalog letztlich aussieht, wird sich der Käufer bei der Abgabe seines Angebots orientieren.

Typische und wichtige Garantien

  • Bilanzgarantien, Eigenkapitalgarantien
  • Anlage-/ Umlaufvermögensgarantien
  • Garantien aus dem Bereich des Arbeitsrechts, einschließlich betrieblicher Altersvorsorge
  • Rechtsstreitigkeiten
  • Produkthaftung
  • Steuerrechtliche Garantien (jedoch in der Regel mit eigenem Rechtsfolgenregime)

Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unserer Kanzlei achten darauf, rechtliche Gestaltungen und wirtschaftliche Erwägungen in Einklang zu bringen. Freilich ist nahezu jeder Deal mit einem unternehmerischen Risiko verbunden, doch Überregulierungen können hinderlich sein, gar einen Deal zerstören. Es bedarf Augenmaß und Fingerspitzengefühl, den Vertrag über den Verkauf des Unternehmens auszuarbeiten und der Gegenseite dabei nicht auf die Füße zu treten. Es müssen zwar bei der Erstellung des Vertragswerks intern alle denkbaren, pathologischen Fälle durchdacht werden, indes muss der Vertrag auf die Eigenheiten des Unternehmens zugeschnitten sein. Überflüssiges oder äußerst Unwahrscheinliches sollte - in Abhängigkeit von der Höhe des Kaufpreises und der vorhandenen Risiken - vermieden werden, da dies bei den Vertragsverhandlungen zu unnötigen zeitlichen Verzögerungen führen oder den Gegenüber zur Abstandnahme von der Transaktion anhalten könnte. 

Unsere Kanzlei versteht es, Sie als Unternehmer über die vorhandenen rechtlichen bzw. steuerlichen Risiken umfassend aufzuklären, gleichzeitig aber den Spagat zu schaffen, wirtschaftliche Risiko-Erwägungen miteinfließen zu lassen. 

Das "Recht der Firmen" kann mitunter komplizierter sein, als gedacht. Unsere Anwälte beraten Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen die Firma Ihres Unternehmens bei der Betriebsnachfolge übertragen werden kann, vor allem wenn Ihr persönlicher Name Bestandteil ist.

Gesamtrechtsnachfolge, Übergang des Unternehmens auf einen oder mehrere Erben

Vornehmlich bei Familienunternehmen des Mittelstands haben die Beteiligten den Wunsch, dass eine Betriebsübernahme innerhalb der Familie stattfindet (familieninterne Unternehmensnachfolge)

Grundsätzlich sollte der Betrieb bereits zu Lebzeiten des Inhabers übertragen werden, worauf unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerberater im Rahmen unserer Nachfolgeberatung hinweisen. Ein Unternehmertestament sollte nur als Notbehelf in Betracht kommen.

Eine Unternehmensnachfolge im Bereich der Familie sollten mithin grundsätzlich im Wege vorweggenommener Erbfolgen stattfinden. Diese erfolgen im Wege des Vertragsschlusses. 

Im Hinblick auf seine steuerlichen Folgen muss ein derartiger Generationen-Nachfolge-Vertrag genauestens durchdacht werden. Wenn es um die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften geht, muss geprüft werden, ob und welche Wirtschaftsgüter der Übergeber in seinem Sonderbetriebsvermögen hält. 

Daneben wird oft ein Versorgungsinteresse des bisherigen Inhabers eine wesentliche Rolle bei der vertraglichen Gestaltung einnehmen. Die Möglichkeiten, den Vertrag zu gestalten, sind vielfältig. Im Grunde in Betracht kommen:

  • Nießbrauch
  • stille Beteiligung
  • Treuhandlösungen
  • schuldrechtliche Gestaltungen in Form versprochener laufender Zahlungen (Leibrente, dauernde Last)

Derartige Regelungen kommen freilich nur in Frage, wenn sich bisherige Inhaber und Übernehmer auch in Zukunft als Partner ansehen, da die dauernde Versorgung eine gewisse Belastung darstellen kann. Kommen Sie gern auf uns zu diesen Fragestellungen zu, unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind auf die Unternehmensnachfolge spezialisiert und verfügen über Kompetenz und Erfahrung zur Umsetzung einer familieninternen Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen und KMUs und einer damit einhergehenden Steuerberatung.

In der Regel wird zwischen dem Unternehmensinhaber und Unternehmensnachfolger nur ein Pflichtteilsverzicht vereinbart. Begleitet werden sollte dies aber durch ein Testament, um zu verhindern, dass der Unternehmensnachfolger im Wege der gesetzlichen Erbfolge Erbe wird und so doch am übrigen Vermögen des Übergebers partizipiert.

Ferner sollten die finanzielle Situation der Beteiligten sowie der Unternehmenswert genauestens betrachtet werden. Vor der Übergabe sollte geklärt werden, ob der jeweilige Unternehmensnachfolger (der selbst Erbe wäre) zur Ausgleichung gegenüber ggf. weiter vorhandenen Erben/Pflichtteilsberechtigten verpflichtet sein soll.

Lebzeitige Zuwendungen sind nur dann ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung durch den entsprechenden Nachfolger angeordnet hat.

Wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, jedoch lediglich einem von ihm der "Betrieb" übergeben werden soll und dieser im Vergleich zum übrigen Vermögen des bisherigen Unternehmensinhabers sehr wertvoll ist, wird der bisherige Betriebsinhaber in der Regel und mit Recht darauf bestehen, dass der Nachfolger im Übrigen einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erklärt. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Übergeber an einer Verteilungsgerechtigkeit interessiert ist. 

Möchte der Betriebsinhaber hingegen, dass sein Nachfolger gegenüber sonstigen erbberechtigten Personen nicht zur Ausgleichung verpflichtet sein wird, sollte mit den übrigen "Erben" ein Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche vereinbart werden. Typischerweise werden sich diese hierfür eine Gegenleistung - in der Regel vom Unternehmensnachfolger - versprechen lassen.

Bei der Unternehmensnachfolge-Beratung bedarf es mithin eines ganzheitlichen Blicks auf den Gesellschaftsvertrag, auf die sonstigen vertraglichen Gestaltungen, ein Testament und die steuerlichen Folgen. Wir bieten Ihnen die erforderliche Beratung aus einer Hand mit unserem Team aus Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern. Dabei stehen Ihre Interessen und Ziele bzw. diejenigen Ihres Unternehmens im Vordergrund; unsere Anwaltskanzlei begleitet Sie bei der erfolgreichen Unternehmensnachfolge. 

Fragen Sie unsere Experten (Anwälte für Unternehmensnachfolge), falls Sie weitergehende Informationen zur Betriebsübergabe und Nachfolge benötigen. Nehmen Sie Kontakt zu unseren Rechtsanwälte und Steuerberartern auf und vereinbaren Sie ein unverbindlichen Erstgespräch. 
 

Alternative Familienstiftung

Eine Alternative zu den bekannten Varianten der Unternehmensnachfolge kann auch die Errichtung einer Familienstiftung oder die Gründung einer Familiengenossenschaft sein, wobei bei Letzterer nach der Einschätzung unserer Anwälte Zurückhaltung geboten sein sollte.

 

Die Familienstiftung kann viele Vorteile haben. 

 

Lesen Sie hier mehr zum Thema Familienstiftung.