Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Management Buy-out

Anwalt Management Buy-out - Das Management Buy-out ist eine besondere Form des Unternehmenskauf und ein spezielles Instrument der internen Unternehmensnachfolge. Sind nämlich keine familieninternen Nachfolger vorhanden, welche das Unternehmen übernehmen können oder wollen, finden nicht selten Unternehmensveräußerungen an das bisherige Management statt, sodass zumindest eine unternehmensinterne Unternehmensnachfolge stattfindet. Diesen Vorgang nennt man Management Buy-out. Übernimmt die sonstige Belegschaft das Unternehmen, spricht man von einem Employee Buy-out.

Unsere Anwälte und Steuerberater beraten Sie umfassend und kompetent in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht zum Management Buy-outs, Managementbeteiligungen und Mitarbeiterbeteiligungen.

 

Aktualisiert am

Vorteile eines Management Buy-outs

 

Aus Sicht unserer Anwälte haben MBOs gegenüber einem Drittverkauf durchaus Vorteile, um einen Unternehmensnachfolge zu gewährleisten. Beim Erwerb des Unternehmens durch die bereits installierten Manager wird gewährleistet, dass die Unternehmensfortführung ohne Bruch geschieht, weil das hierfür benötigte Know-How bereits vorhanden und das Personal mit den Geschäftsleitern bereits vertraut ist. Aus der praktischen Erfahrung unserer Anwälte ist die Akzeptanz der Manager als neue Unternehmensinhaber durch die Belegschaft zuverlässig gewährleistet.

 

Das Management Buy-out ist insofern ein Instrument, welches vornehmlich in kleinen und mittleren Unternehmen bzw. in Familiengesellschaft zur Anwendung kommt, wo persönliche Beziehungen und interne Vertrautheit eine besonders wichtige Rolle spielen.

 

Bei einem Management Buy-out können zuweilen gegenüber einem Fremdverkauf auch Kosten, z.B. für eine aufwendige Due Diligence, gespart werden, da der Erwerber mit dem Unternehmen, seinen Geschäftsbeziehungen und den Arbeitnehmern bestens vertraut ist.

 

Eine etwaige Einarbeitungszeit ist sodann entbehrlich.

 

Die Vertragsverhandlungen können so durchaus abgekürzt werden, wiewohl diese nicht entbehrlich werden. Unsere Anwälte unterstützen Sie hier gern bei der Verhandlungsführung.

 

Zeitaufwendiger demgegenüber ist es, im Vorfeld zu prüfen, auf welche Weise das Unternehmen erworben wird.

Art und Weise des Erwerbs beim MBO

 

Die Übernahme kann entweder direkt geschehen, in dem die Manager unmittelbar als Gesellschafter einsteigen oder es wird eine Erwerbsgesellschaft dazwischen geschaltet, welche die Anteile an der Zielgesellschaft im Wege des Share Deals oder Einzelwirtschaftsgüter im Wege des Asset Deals erwirbt.

 

Der eigentliche Vertragsschluss, der zum Übergang des Unternehmens führt, unterscheidet sich beim MBO nach der Erfahrung unserer Anwälte, Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerberater sodann letztlich aber nicht von herkömmlichen Unternehmenskaufverträgen. Alternativ können auch Umwandlungsvorgänge genutzt werden, um das Unternehmen übergehen zu lassen.

 

Die Phasen des Erwerbsvorgangs lassen sich insofern  grundsätzlich wie bei Unternehmensverkäufen auch sonst wie folgt strukturieren.

Unsere Steuerexpertin, Rechtsanwältin Katharina Vogt
Unsere Steuerexpertin, Rechtsanwältin Katharina Vogt

1. Vorbereitungsphase

In der Vorbereitungsphase werden insbesondere steuerliche Prüfungen angestellt, um die Transaktionsstruktur vorzuzeichnen. Es wird geklärt, ob der Erwerb über einen Unternehmenskauf im Wege des Share Deals oder Asset Deals stattfindet oder eine Umwandlungsmaßnahme ergriffen wird. In diesem Zusammenhang wird auch geklärt, ob eine Erwerbsgesellschaft eingeschaltet wird.

 

Ferner wird der Erwerber bereits die Finanzierungsmöglichkeiten auszulosten und entsprechende Gespräche aufzunehmen haben.

2. LOI und NDA-Phase

 

Da die bisherigen Manager als Erwerber auftreten und mit dem Unternehmen bereits bekannt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, dürfte der Abschluss eines NDA grundsätzlich weniger wichtig sein. Denn die Erwerber haben aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen bereits einen Wissensvorsprung. Bei einem Employee Buy-out dürfte hingegen der Abschluss eines NDA sinnvoll sein.

 

Ein Letter of Intent (LOI) wird dann zu empfehlen sein, wenn der Kaufpreisrahmen bereits grob abgesteckt werden und der Inhaber Sicherheit dafür haben möchte, dass der Manager tatsächlich zum Erwerb bereit ist. Sollte die Erwerbsabsicht nämlich nicht verfestigt sein, wird sich der Inhaber überlegen müssen, ob er nicht (parallel) eine Drittinteressenten zu suchen hat, um eine Unternehmensnachfolge umzusetzen.

3. Due Diligence

 

Eine Due Diligence dürfte beim Management Buy-out von untergeordneter Rolle sein. Diese dürfte allenfalls in abgespeckter Form notwendig sein.

4. Vertragsgestaltung und -verhandlung bzw. Gestaltung der Transaktionsdokumente

 

Bei einem anvisierten Unternehmenskauf werden die Kaufvertragsdokumente erstellt und verhandelt. In Umwandlungsfällen werden zudem notwendige Gesellschafterbeschlüsse und Umwandlungsberichte angefertigt.

5. Abschluss des Vertrags und Vollzug

 

In der finalen Phase werden die Vertragsdokumente unterzeichnet bzw. Gesellschafterbeschlüsse gefasst und das Unternehmen wird übergeben. Anschließend erfolgen die Handelsregistereintragungen.

Finanzierung

 

Das „Hauptproblem“ dürfte vielmehr in der Finanzierung und der steuerlichen Optimierung (dazu unten) des Erwerbs liegen.

 

Zur Finanzierung des Erwerbs durch das bisherige Management kommen an sich „gewöhnliche“ Bankdarlehen in Betracht oder die Finanzierung über Private Equity, also privates Beteiligungskapital. Denkbar wäre es auch, dass der bisherige Inhaber den Erwerb zeitweise mitfinanziert (z.B. den Kaufpreis stundet oder ein Darlehen ausreicht).

 

Die Refinanzierung findet dann über die künftigen Erträge des Unternehmens statt. Wird der Unternehmenserwerb überwiegend durch Fremdkapital finanziert. Übersteigen die künftigen Erträge aus der Unternehmenstätigkeit die Zinsen, Bearbeitungsgebühren und sonstigen Nebenkosten, spricht man von einem Leveraged Buy-out, also einem Unternehmenskauf mit Hebelwirkung. Denn dann steigt die Rendite aus dem eingesetzten (geringen) Eigenkapital.

 

Bei der Hinzunahmen von Private Equity-Investoren oder des bisherigen Inhabers werden sich diese aber in der Regel Mitspracherechte ausbedingen. Private Equity-Investoren bestehen insofern auch nicht selten darauf, eine Beteiligung am zu erwerbenden Unternehmen sowie eine attraktive Exit-Vergütung zu erhalten. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater lassen Sie hier nicht allein, wir beraten Sie umfassend zur bestmöglichen Gestaltung des Deals sowie der Gesellschaftsstruktur der Erwerbsgesellschaft. 

 

Veräußerersicht

Aus Sicht des Veräußerers dürfte die Hinzuziehung von Private Equity-Investoren nicht uninteressant sei, da aufgrund ihrer Kapitalstärke durchaus ein höherer Kaufpreis erzielt werden kann.

Cynthia Häfner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Diplomfinanzwirtin
Cynthia Häfner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Diplomfinanzwirtin

Steuerliches Abschreibungspotential?

Anders als beim Asset Deal ist beim Share Deal höchst fraglich, ob überhaupt heute noch steuerliches Abschreibungspotential generiert werden kann.

Früher (d.h. noch vor Reform des Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetzes) wurden drei Modelle angewandt, mit denen Abschreibungspotential geschaffen wurde.

  1. Zum einen gab es das sog. Kombinationsmodell, bei dem der Erwerb der Zielgesellschaft über eine Erwerbsgesellschaft stattfand und zwischen diesen Gesellschaften nach einem Share Deal ein konzerninterner Asset Deal erfolgte mit entsprechender steuerwirksamer Teilwertabschreibung.
  2. Weiterhin gab es das Mitunternehmermodell, wonach das Zielunternehmen in eine Personengesellschaft ausgegliedert wurde und eine gewerbesteuerfreie Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft mit anschließender Teilwertabschreibung stattfand.
  3. Schließlich wurde das Umwandlungsmodell (auch Step-up-Modell genannt) praktiziert, bei dem eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG am Ende der Kette stand.

 

Da sich aber das Körperschaftsteuer- und das Umwandlungsteuergesetz geändert haben, stehen diese Möglichkeiten nicht mehr zur Verfügung bzw. sind diese Varianten nicht mehr praxistauglich.

Alternativgestaltungen, über die heute nachgedacht wird, werden ebenfalls als wenig praxistauglich bewertet.

 

 

Alternativgestaltung auf Ebene des Erwerbers?

Auf Ebene des Erwerbers wird beispielsweise folgendes Organschaftsmodell vorgeschlagen, welches nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Vorteile bieten soll:

 

Beim diskutierten Organschaftsmodell wird eine Erwerbs-Objektgesellschaft gegründet, welche die Zielgesellschaft erwirbt. Zwischen der Objektgesellschaft und der Zielgesellschaft wird ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.

Sodann verkauft die Zielgesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter an die Objektgesellschaft und der daraus generierte Veräußerungsgewinn wird an die Objektgesellschaft abgeführt (körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig). Die Zielgesellschaft ist dann wertlos und die Objektgesellschaft kann eine Teilwertabschreibung vornehmen (diese wird jedoch bei der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet).

Dies setzt aber voraus, dass eine Personengesellschaft (mit nur natürlichen Personen als Gesellschafter) die Beteiligung an der Zielgesellschaft kauft. Die Anerkennung der Teilwertabschreibung erfolgt insofern dann nur für Zwecke der Einkommensteuer der Gesellschafter, jedoch nur in Höhe von 60 %. Die verbleibende Einkommensteuerbelastung bzgl. der aufgedeckten stillen Reserven kann insofern „kompensiert“ werden durch künftige Abschreibungen auf der Ebene der Gewerbe- und Einkommensteuer.

 

 

 

Alternativgestaltung auf Ebene des Veräußerers?

Auf Ebene des Veräußerers wird ein Modell diskutiert, welches mit der Verrechnung von Verlusten/Verlustvorträgen arbeitet, sodass der „Aufstockungsgewinn“ aus der Aufdeckung stiller Reserven nicht vollständig besteuert wird.

Dabei soll der Veräußerer zuvor sein Unternehmen in eine andere – ihm zugehörige – Gesellschaft einbringen. Dies soll dann vorteilhaft sein, wenn der eingebrachte gemeine Wert gegen laufende Verluste oder Verlustvorträge der Gesellschaft verrechnet werden kann, in die das Unternehmen zunächst eingebracht wurde.

 

Das Steuerrecht ist insofern durchaus kompliziert und verzweigt. Eine Einzelfallbetrachtung ist in jedem Fall unerlässlich. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater prüfen für Sie, welche steuerlich optimalste Lösung es für Sie gibt. Wir helfen Ihnen bei der erfolgreichen Gestaltung und Umsetzung des Deals. Kontaktieren Sie uns gern unter untenstehendem Kontaktformular und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.