Handelsrecht im Fokus unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte
Rechtsanwalt Handelsrecht, Kanzlei Handelsrecht
Unternehmen müssen das Handelsrecht und Gesellschaftsrecht beachten, welches wichtige Vorgaben zur Unternehmensführung und für handelsrechtliche Verträge macht. Als Rechtsanwälte und Fachanwälte, die auf die Gebiete des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts spezialisiert sind, bieten wir Ihnen eine umfassende handelsrechtliche Beratung u.a. zu
- Personenhandelsgesellschaften (GmbH & Co. KG, KG, oHG),
- Buchführung und Bilanzierung (inkl. Konsolidierung und Konzernabschluss),
- Lieferverträgen (inkl. just-in-time-Verträgen),
- Lagerverträgen, Logistik- bzw. Transportverträgen,
- dem Handelsvertreterrecht,
- dem Franchiserecht,
- Alleinbezugsverpflichtungen, Alleinbezugsrechten, Abnahmepflichten, Ausschließlichkeitsvereinbarungen/Exklusivverträgen im Handelsrecht.
Wichtige Themenbereiche im Handelsrecht
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Anwendungsbereich des Handelsrechts – Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht
Unter dem Rechtsgebiet des Handelsrechts versteht man einen Teilbereich des Wirtschaftsrechts. Das Handelsrecht wird gemeinhin als das Recht der Kaufleute und des Handels, einschließlich allgemeinem Privatrecht, sonstigem Vertriebsrecht und Franchiserecht, definiert. Es ist vorrangig geregelt im Handelsgesetzbuch (HGB).
Internationales Handelsrecht ist vor allem im CISG und UN-Kaufrecht (Internationales Kaufrecht, internationale Verträge) geregelt. Zum Teil wird auch der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes mit hineingezählt, betrifft aber insofern eine Spezialmaterie.
Nach der Erfahrung unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht erlangen zahlreiche Regelungen des HGB Bedeutung für die Beratung von Geschäftsführern / Vorständen, Arbeitnehmern und Angestellten. Dies gilt vor allem für den Bereich von Wettbewerbsverboten i. S. d. §§ 74 ff. HGB, sei es über eine analoge Anwendung dieser Vorschriften etwa im Arbeitsrecht, sei es kraft vertraglicher Vereinbarung z.B. in Geschäftsführeranstellungsverträgen.
Im Arbeitsrecht gelten für Angestellte / Arbeitnehmer die Regelungen der §§ 74 ff. HGB zum Konkurrenz-, Kunden- oder Mandantenschutz grundsätzlich ebenfalls.
Hingegen sind diese Regelungen etwa im GmbH-Recht nur kraft besonderer vertraglicher Regelung bzgl. eines Geschäftsführers anwendbar. Unsere Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen bzw. Fachanwälte / Fachanwältinnen erläutern Ihnen gern die entsprechenden Voraussetzungen und Besonderheiten.
Als kompetente und erfahrene Anwälte und Steuerberater haben wir einen ganzheitlichen Blick auf alle Fragen, die mit dem Thema Handelsrecht und Wirtschaftsrecht zusammenhängen, einschließlich dem GmbH-Recht, Vertriebsrecht und sonstigen Fragen des materiellen Handelsrechts.
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht aus einer Hand
Unsere Anwälte sind nicht nur auf das Handelsrecht, sondern auch auf das Gesellschaftsrecht spezialisiert. Beide Rechtsgebiete können nicht unabhängig voneinander gedacht werden, da viele Gesellschaften als Personenhandelsgesellschaften im HGB geregelt sind oder als Kapitalgesellschaften Formkaufleute sind und daher auch den Regelungen des HGB unterliegen.
Sie betreiben also ein Handelsgewerbe, weshalb bei einer rechtlichen Beratung von Unternehmen zwingend vertiefte Kenntnisse im Handelsrecht erforderlich sind.
Unsere Rechtsanwälte kennen sich hier aus. Wir gestalten Ihre Lieferverträge und beraten und vertreten Sie bei Leistungsstörungen in Ihren Geschäftsbeziehungen, z.B. wenn eigenmächtig Lieferstopps verhängt werden, es um rückständige Zahlungen, Abnahmeverpflichtungen, just-in-time-Verträge usw. geht.
Was wird im Besonderen im HGB geregelt?
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht haben wir ein in unserer Kanzlei ein Füllhorn unterschiedlicher Fragen zu beantworten.
Hier sind nicht nur theoretische Kenntnisse, sondern ist auch praktische Erfahrung gefragt. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte auf den Rechtsgebieten des Handelsrechts, Gesellschaftsrechts und Steuerrechts setzen ihr gesamtes Know-how zugunsten Ihres Unternehmens ein und liefern eine umfassende Rechtsberatung für Geschäftsleiter, Gesellschafter, Handelsvertreter und sonstige Stakeholder.
Im Handelsrecht finden sich auch Regelungen zum Recht der OHG und KG (bzw. GmbH & Co. KG).
Beachten Sie, dass das Recht der Personengesellschaften zum 01.01.2024 geändet wird. Nähere Informationen zu den Gesellschaftsrechtsformen finden Sie auf unserer Gesellschaftsrechtsseite bzw. hier zum MoPeG.
Das Handelsrecht sieht ferner einige spezielle Vertragstypen vor, die gerade im kaufmännischen Verkehr eine wesentliche Rolle spielen. Auch diese speziellen Regelungen dienen dem höheren Ziel des Handelsrecht, den kaufmännischen Geschäftsverkehr zu vereinfachen und schneller zu machen.
Angesprochen sind etwa die Fracht- und Speditionsverträge.
Auch wenn das Rechtsgebiet Handelsrecht als das Recht der Handelsgeschäfte verstanden wird, so befinden sich dort grundsätzlich nur Regelungen, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr relevant werden. Fragen des Handels mit Verbrauchern sind dort nicht geregelt. Besonderen Handelsformen, wie z.B. der E-Commerce (elektronischer Handel) wird ebenfalls kein Raum gegeben. Regelungen zum E-Commerce finden sich vielmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch, siehe § 312i BGB.
Regelungen zum E-Commerce befinden sich nicht im Handelsgesetzbuch, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch.
1. Buchführung und Bilanzierung als Teil unserer anwaltlichen Beratung im Handelsrecht
Das HGB macht darüber hinaus Vorgaben für das Rechnungswesen, Buchführung (insbesondere in Form der Inventur und Aufbewahrung von Handelsbüchern) und Bilanzierung, §§ 238 ff. HGB.
Der Abschnitt 1 des III. Buchs des HGB regelt die Anforderungen an die Rechnungslegung, die Kaufleute, Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Personengesellschaften erfüllen müssen.
Weitergehende Anforderungen für kapital- und haftungsbeschränkte Personengesellschaften ergeben sich sodann insbesondere aus den §§ 264 ff. HGB (betrifft insbesondere Jahresabschluss, Lagebericht).
In den §§ 290 ff. finden sich spezielle Vorschriften für den Konzernabschluss und -lagebericht. Gerade bei deren Erstellung, insbesondere bei Fragen der Konsolidierung, bedarf es der Hinzuziehung erfahrener Rechtsanwälte / Fachanwälte im Bereich des Handelsrechts.
Unsere Mandanten können auf entsprechendes Know-how, praktische Erfahrung und eine ganzheitliche Betrachtung unserer Rechtsanwälte und Steuerberater unter Einbeziehung des Steuerrechts vertrauen. Unsere Kanzlei bietet diese Beratung aus einer Hand.
Hinzuziehung eines Anwalts in handelsrechtlichen Fragestellungen
Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit als Anwälte meinen wir, dass zwar die Hinzuziehung von Steuerberatern ganz grundsätzlich zu empfehlen ist, in bestimmten Bereichen etwa bei bevorstehenden oder erfolgten Umwandlungen, Unternehmenskäufen u. Ä. aber nicht genügt. Hier sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Handelsrecht mit konsultieren.
Unsere Rechtsanwälte arbeiten mit Ihren Steuerberatern gern vertrauensvoll zusammen.
Für die ordnungsgemäße Buchführung müssen Sorge tragen:
- bei einzelkaufmännischen Unternehmen der Einzelkaufmann (zur Befreiung von der Buchführungspflicht siehe § 241a und § 242 HGB),
bei Personenhandelsgesellschaften deren Organe (OHG: Grds. die Gesellschafter wegen des Prinzips der Selbstorganschaft; bei KG: Komplementär),
bei Kapitalgesellschaften, die kraft Rechtsform bereits Formkaufleute sind, die geschäftsführenden Organe (AG: Vorstand gemäß § 91 AktG; GmbH: Geschäftsführer gemäß § 41 GmbHG)
Die §§ 325 ff. HGB regeln insofern die Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften (die gemäß § 264a HGB auch für bestimmte Personenhandelsgesellschaften gelten), die Ihnen als Geschäftsleiter Ihres Unternehmens geläufig sein sollten, um Ihre eigene Haftung zu vermeiden.
Scheuen Sie sich insofern nicht, um Hilfe bei einem Rechtsanwalt zu ersuchen.
Die Verletzung der Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften ist mit Sanktionen belegt und kann als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden. Spätestens dann bedarf es der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
2. Firmenrecht als nicht zu vernachlässigende Materie des Handelsrechts
In den §§ 17 ff. HGB finden sich Vorgaben zur Firma. Die Firma ist der Name des Kaufmanns und besteht notwendigerweise aus einem Firmenkern, dem Herz der Firma, und einem Rechtsformzusatz.Der Rechtsformzusatz weist auf das Rechtskleid des Unternehmens, z.B. ob es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt oder um einen Einzelkaufmann (e.K.).
Weitere beschreibende Sachzusätze, die zum Beispiel auf den Geschäftsgegenstand verweisen, sind möglich, aber nicht zwingend.
Fragen des Firmenrechts bzw. zur Firmenfortführung und einer damit möglicherweise zusammenhängenden (Nach-)Haftung werden an uns als Rechtsanwälte und Fachanwälte vor allem im Rahmen des Inhaberwechsels im Unternehmen herangetragen (durch rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege eines Unternehmenskaufs oder aufgrund Erbrechts).
Unsere Anwälte als Experten im Handelsrecht beraten Sie dahingehend allumfassend.
Darüber hinaus spielt die Firma auch bei Insolvenzen eine Rolle, da diese mitunter der einzige noch werthaltige »Vermögensgegenstand« ist.
In Umwandlungsfällen als Teilbereich des Gesellschaftsrechts stellen sich ebenfalls besondere Fragen zum Firmenrecht. So erlischt beispielsweise die Firma eines einzelkaufmännischen Unternehmens von Gesetzes wegen, wenn das gesamte Unternehmen ausgegliedert wird, § 155 UmwG. Unsere im Handels- und Gesellschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwälte zeigen Ihnen im Bedarfsfall auf ihrer praktischen Erfahrungen gern Möglichkeiten auf und beraten Sie, wie die alte Firma gleichwohl fortgeführt werden kann.
Unsere Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen bieten Ihnen kompetente Beratung zu allen Ihren Fragen im Firmenrecht und zum Thema Handelsrecht.
Zu den Grundsätzen des Firmenrechts zählen:
- Kennzeichnungseignung / allgemeine Unterscheidungskraft,
- Firmenwahrheit,
- Firmenbeständigkeit,
- Firmenunterscheidbarkeit.
3. Besondere Vollmachten im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
In den §§ 48 ff. HGB finden sich besonders ausgestaltete rechtsgeschäftliche Vollmachten (insbesondere Prokura und Handlungsvollmacht), die im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht eine bedeutende Rolle spielen. Sie gehen über die allgemeinen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Einfach gesagt kann ein Prokurist vielfach wie „ein Geschäftsführer“ auftreten, ohne dass er zwangsläufig dessen Haftungsrisiken (vgl. § 43 GmbHG) trägt. Die Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache, d.h. vom Inhaber des Handelsgewerbes zum Handelsregister anzumelden, § 53 HGB.
Demgegenüber ist eine Handlungsvollmacht jede vom Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht i. S. d. § 167 BGB, die nicht Prokura ist. Es handelt sich dabei um eine unternehmensbezogene Vollmacht für gewöhnliche Geschäfte des konkreten Handelsgewerbes. Die Vertretungsmacht ist dabei beschränkt auf branchenübliche Geschäfte. Von Gesetz wegen gibt es jedoch keinen zwingenden Umfang.
Diese handelsrechtlichen Vollmachten werden im Rechtsgebiet des Familienrecht zuweilen ergänzt durch Vorsorge- und Unternehmervollmachten.
Im Familienrecht werden die handelsrechtlichen Vollmachten ergänzt um sog. Unternehmervollmachten. Durch diese soll für Ihre Vertretung im Unternehmen im Notfall gesorgt werden.
4. Handelsvertreter haben häufig Beratungsbedarf im Handelsrecht
Die Tätigkeit der Handelsvertreter bezieht sich auf die Geschäftsvermittlung im Namen und auf Rechnung des Unternehmers, für den der Handelsvertreter tätig wird; die Geschäftsvermittlung ist von gewisser Dauerhaftigkeit. Häufig sind unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte jedoch mit der Situation konfrontiert, dass der jeweilige Handelsvertreter erheblich in das Unternehmen eingebunden ist, über Ort, Zeit und Modalitäten seiner Tätigkeit nicht frei bestimmen kann. Hier stellt sich das Problem der sogenannten Scheinselbständigkeit. In diesen Fällen erscheint es dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da eine Scheinselbständigkeit erheblich nachteilige, monetäre Folgen für das Unternehmen haben kann.
Schwierigkeiten treten oft bei der Abgrenzung zwischen Handelsvertretern zu anderen Akteuren im handelsrechtlichen Bereich auf:
Ein Kommissionär, handelt in eigenem Namen,
Vertragshändler und Franchisenehmer handeln im eigenen Namen und für eigene Rechnung,
ein Handelsmakler übernimmt zwar auch gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen, ist aber nicht selbstständig bzw. dauerhaft betraut, siehe §§ 93 ff. HGB.
Das Handelsvertreterverhältnis wird in den §§ 85 ff. HGB detailliert geregelt. Für Handelsvertreter relevant dürfte insbesondere der in § 89a HGB geregelte und in der Regel nur mittels Rechtsanwalts durchzusetzende Ausgleichsanspruch sein. Dieser Ausgleichsanspruch regelt das dem Handelsvertreter zustehende Entgelt für das Belassen des für den Unternehmer geschaffenen Kundenstamms bzw. der damit zusammenhängenden Geschäftschancen.
Handelsvertreter sind durch ihre persönliche Selbstständigkeit gekennzeichnet. Sie müssen ein Gewerbe betreiben, aber nicht zwingend selbst Kaufmann sein.
5. Kontokorrent im Handelsrecht
Die Voraussetzungen des Kontokorrents sind in § 355 HGB geregelt. Die Kontokorrentzugehörigkeit von Forderungen wird durch eine besondere Kontokorrentabrede bestimmt.
In die Kontokorrentabrede einbezogene Forderungen verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit und werden insofern zu bloßen Rechnungsposten, d.h. können nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden – auch nicht durch eine „echte“ Aufrechnung. Vielmehr findet zwar gleichsam eine Verrechnung zwischen den Forderungen statt, soweit sie sich decken. Strittig ist aber, ob sie automatisch erfolgt und welche Rechtsfolgen mit ihr verbunden sind. Am Ende der jeweiligen Rechnungsperiode entsteht ein Saldo, auf dessen „Auszahlung“ grundsätzlich erst mit Feststellung (Mitteilung der kontoführenden Partei am Ende der Rechnungsperiode über Höhe des Saldos und anschließender Annahme in Form eines Saldoanerkenntnisses) ein Anspruch entsteht.
Kontokorrentzugehörige Forderungen können in der Zwangsvollstreckung nicht einzeln gepfändet werden, sondern nur der Saldoüberschuss. Die hier präsentierten theoretischen Kenntnisse ergänzen wir gern um praktische Beispiele, um diese scheinbar trockene Materie greifbar zu machen.
Kontokorrent
Im HGB finden sich besondere Regelungen rund um das – typischerweise aus dem Girovertragsverhältnis bekannte – Kontokorrent, mit dem verschiedene rechtliche Fragen zusammenhängen.
6. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben – Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte klären hierüber auf
In der Praxis begegnen unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten auf den Gebieten des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts immer wieder Probleme des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, insbesondere in Abgrenzung zu gewöhnlichen Vertragsschlüssen durch „Angebot“ und „Annahme“.
Das Institut des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist im Gesetz nicht kodifiziert, sondern von Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden und gilt mittlerweile als Gewohnheitsrecht. Derartige Bestätigungsschreiben sind das täglich Brot unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte.
Die Wirkungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens können weitreichend sein. Ist etwa ein Vertrag – mangels übereinstimmender Willenserklärungen – in Wahrheit noch nicht geschlossen, so kann das Bestätigungsschreiben bei Ausbleiben eines unverzüglichen Widerspruchs des Empfängers den Vertragsschluss selbst herbeiführen. Ist ein Vertrag aber beispielsweise bereits zustande gekommen, was sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet, und werden in dem Bestätigungsschreiben Änderungen gegenüber dem ursprünglich Vereinbarten aufgenommen, kann das Schreiben zu einer wirksamen Vertragsänderung führen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise bei „erheblichen“, treuwidrigen Abweichungen gelten.
Vor allem bei vielfach als solchen überschriebenen „Auftragsbestätigungen“ ist oftmals unklar, ob es sich dabei um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder um die Annahme eines Angebots, das Angebot auf Vertragsanpassung o.Ä. handelt. Die Qualität eines Schreibens ist häufig durch einen Anwalt zu klären.
Für das Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist erforderlich, dass das Schreiben in seinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, die wenigstens aus der Sicht des Bestätigenden zu einem gültigen Abschluss geführt haben. Gehen die Parteien aber davon aus, noch keine endgültige Vereinbarung getroffen zu haben, ist ein dem anderen übersandtes, einen Vertragsschluss anvisierendes Schreiben kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, sondern ein Angebot oder eine Annahme.
Um die Wirkungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auszulösen, darf dieses jedenfalls auch nicht spät zugegangen sein, wobei insofern in der Rechtsprechung keine einheitliche „Maximaldauer“ gilt. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte sichten hierzu permanent die einschlägige Rechtsprechung; einen bestimmten Usus konnten unsere Anwälte jedoch nicht feststellen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
7. Kommissionsgeschäft – Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie auch in diesem Bereich
Die Regelungen um das Kommissionsgeschäft muten selbst für viele Anwälte exotisch an; ihre rechtliche Handhabung ist aber gar nicht so kompliziert, wie man meinen möchte.
- Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Ein Kommissionär ist im Bereich des Handels tätig.
- Bei dem Kommissionsgeschäft handelt es sich um eine vertypte Ausformung eines Geschäftsbesorgungsvertrags i.S.v. § 675 BGB; dieser ist in seiner Grundform wiederum letztlich ein „Auftrag“.
Kommissionär schließt »im Auftrag des Kommittenten« mit einem Dritten einen Vertrag in eigenem Namen und auf fremde Rechnung, sodass letztlich ein Fall einer sog. mittelbaren Stellvertretung vorliegt. Aus dem Ausführungsgeschäft mit dem Dritten resultierende Forderungen stehen dem Kommissionär selbst zu, jedoch hat der Kommittent (»als Auftraggeber«) das Recht, die Abtretung der entsprechenden Forderung an sich zu verlangen. Hat der Kommissionär den Anspruch bereits abgetreten, findet bei eintretenden Leistungsstörungen eine vom normalen Schadensersatzrecht abweichende Risikoallokation statt, sodass die Grundsätze der Drittschadensliquidation greifen. Ausführungen zu diesem exotisch klingenden Rechtsinstitut bleiben an dieser Stelle erspart. Bei Bedarf werden Sie von unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten gern in einem persönlichen Gespräch hierzu detailliert beraten.
Wichtig zu wissen ist nur, dass bei Vorliegen eines Kommissionsgeschäfts grundsätzlich Besonderheiten im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht gelten, insbesondere zum Schutz des Kommittenten. In diesen Fällen ist grundsätzlich die Beratung durch einen auf die Gebiete des Handelsrechts und Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt / Fachanwalt zu empfehlen. Denn ohne Anwalt sind die Besonderheiten des Zwangsvollstreckungsrechts kaum zu durchblicken.
Grundsätzlich gilt:
Sind Sie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen oder wollen Sie solche ergreifen, sollten Sie Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.
Sonstiges – Ein Überblick aus der Sicht unserer Anwälte aus ihrer Erfahrung aus dem Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Das Handelsrecht spielt auch für die Abwicklung von "Handels"-Geschäften eine herausragende Rolle, trifft es doch zahlreiche – vom allgemeinen Zivilrecht abweichende – Regelungen, die den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs und des Handels Rechnung tragen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aber auch im nicht kodifizierten Bereich – typischerweise als sog. Handelsbräuche – andere rechtliche Mechanismen greifen als im B2C-Bereich. Unsere Rechtsanwälte / Fachanwälte für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht stehen Ihnen als Mandant umfassend und kompetent mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Kanzlei versteht sich als Ihre Partner.
Unterstrichen sei insbesondere auch das in der handelsrechtlichen Praxis relevante Thema der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr, insbesondere der Einbeziehung von ADSp bzw. sonstigen branchentypischen AGB in Lieferbeziehungen bei Handelsgeschäften. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es mitunter ausreichen, wenn ein Unternehmer auf den Auftragsunterlagen unter Angabe eines Links/einer Webadresse auf die Geltung seiner AGB hinweist, ohne dass die AGB seiner Willenserklärung physisch oder digital beigefügt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, sollte jedoch unbedingt mit einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin abgeklärt werden.
Internationales Handelsrecht ist bei der Einbeziehung von AGB strenger als das deutsche Zivilrecht. Unsere Anwälte erklären Ihnen gern die Unterschiede.
Ferner ist auch im Rahmen der Überprüfung der inhaltlichen Wirksamkeit vermeintlich «wasserdichter« AGB – z.B. der VDMA) – stets ein Hin- und Herwandern des Blickes zwischen der sich stets wandelnden Rechtsprechung, dem allgemeinen Zivilrecht und den Spezifika des Handelsrechts erforderlich.
Internationales Handelsrecht - zuweilen im Zusammenhang mit internationalem Gesellschaftsrecht - befasst sich ebenfalls u.a. mit Fragen nach der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allerdings gelten hier – z.B. nach dem CISG – zum Teil strengere Vorgaben für die Einbeziehung von AGB.
Hingewiesen sei an dieser Stelle, da uns dies während unserer Tätigkeit als Rechtsanwalt sehr häufig begegnet, dass oft versucht wird, die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB abzubedingen. Im Bereich des Handels soll diese jedoch für schnelle Rechtssicherheit sorgen und stellt insofern ein wichtiges allgemeines rechtliches Prinzip im Handelsrecht dar. Nach der Rechtsprechung kann formularmäßig auf die Rügeobliegenheit formularmäßig bei offenen Mängeln nicht vollständig verzichtet werden. Klauseln, die zwischen offenen und verdeckten Mängeln nicht hinlänglich differenzieren, können gänzlich unwirksam sein. Detaillierte Klauseln mögen zwar für den Handel lästig erscheinen, doch vermeiden sie erheblich nachteilige, monetäre Folgen für das betroffene Unternehmen.
Handelsrechtliche Normen haben aber auch im gesellschaftsrechtlichen Bereich – auch außerhalb der im HGB geregelten Personenhandelsgesellschaften – eine erhebliche Bedeutung.
In diesem Zusammenhang sei etwa auf das Rechtsfolgenregime der §§ 112, 113 HGB (ggf. i.V.m. § 88 AktG analog) verwiesen, soweit es um den Verstoß gegen Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsrecht oder die Geschäftschancenlehre geht.
Nimmt etwa ein Geschäftsführer unerlaubt Geschäftschancen seines Unternehmens für eigene Zwecke wahr oder lanciert er diese einem Dritten, besteht grundsätzlich ein Anspruch der Gesellschaft, dass die aus dem Geschäft gezogenen Vorteile an die Gesellschaft herausgegeben werden, etwa im Wege des Schadensersatzes oder der Herausgabe der bezogenen Vergütung.
Bei der Verletzung konkreter Interessen der betroffenen Gesellschaft durch die verbotswidrige Wahrnehmung einer Geschäftschance steht dieser analog § 113 Abs. 1 Alt. 2 ein an § 113 Abs. 2, Abs. 3 gebundenes Eintrittsrecht zu, sodass der Gesellschaft eine Gewinnabschöpfung ermöglicht wird.
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte auf den Gebieten des Handels- und Gesellschaftsrechts beraten wir unsere Mandanten, wie entsprechende Verstöße verhindert, unterlassen und und ggf. mit Mitteln des gewerblichen Rechtsschutzes verfolgt werden können. Beachten Sie bitte auch, dass die Nichtverfolgung von Verstößen gegen Wettbewerbsverbote/die Geschäftschancenlehre möglicherweise auch eine verdeckte Gewinnausschüttung sein können. Dies sollte mit unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten im Steuerrecht unbedingt abgeklärt werden.
Unsere Rechtsanwälte Steuerberater und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht unterstützten Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Wettbewerbsverbote / Verstößen gegen die Geschäftschancenlehre u.Ä. Beachten Sie bitte, dass für entsprechende Klagen vor Gericht, die sich gegen durch das Gesellschaftsrecht verbotswidrige Handlungen richten, schnell nach Entdeckung der entsprechenden Verstöße eingereicht werden sollten. Als Partner an Ihrer Seite, unterstützen unsere erfahrenen Anwälte Sie gern.
Häufige Fragen unserer Mandanten
Bilden sich Ihre Anwälte regelmäßig fort? Wenn ja, wie sehen diese Fortbildungen aus?
Unsere Rechtsanwälte / Fachanwälte bilden sich permanent fort. Sie nehmen an Fachanwaltslehrgängen Handels- und Gesellschaftsrecht teil, besuchen Fortbildungen und Tagungen etwa in Frankfurt, Hamburg, München, Berlin. Insbesondere der regelmäßige Austausch mit international tätigen Unternehmern, Anwälten, Dozenten aus dem Raum Frankfurt als Metropole des Kapitalmarktrechts (v.a. im Bereich internationales Handelsrecht, internationales Gesellschaftsrecht, internationales Kaufrecht) führt zu besonders breitgestreuten, vertieften Kenntnissen in nahezu allen Bereich des materiellen Handelsrechts.
Berät Ihre Kanzlei ausschließlich im Handels-, Gesellschafts- und/oder Steuerrecht?
Nein. Allerdings zählen diese drei Rechtsgebiete zu unseren besonderen Kernkompetenzen. Indes darf man nicht vernachlässigen, dass dieser Themenbereich immer auch Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten haben, wie z.B. zum Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Erbrecht oder Insolvenzrecht.
Die Rechtsanwälte, Steuerberater, Fachanwälte unserer Kanzlei vermögen den entsprechenden Spagat hervorragend zu leisten und Sie umfassend und kompetent zu beraten, auch soweit es um andere Bereiche des Privatrechts bzw. Wirtschaftsrechts im Zusammenhang mit unseren Kernkompetenzen geht
Kommunizieren Ihre Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen auch mit dem Finanzamt?
Nein. Unsere Kanzlei versteht sich als Rechtsanwaltsboutique im Herzen von Deutschland. Nahezu sämtliche Klein- und Großstädte sind von hier aus schnell und einfach zu erreichen. Dementsprechend betreuen wir auch Mandanten deutschlandweit (einschließlich Berlin, München, Düsseldorf, Frankfurt ...).
Erstellen Ihre Anwälte / Steuerberater auch meine Steuerklärung und meine Buchführung?
Nein. Unsere Rechtsanwälte Rechtsanwältinnen sind auf das Wirtschaftsrechts fokussiert und bieten Steuerberatung vornehmlichen in allen (steuerrechtlichen) Belangen, die für Unternehmen relevant sind (z.B. in Umwandlungsfällen, bei Unternehmenskäufen, verdeckten Gewinnausschüttungen, usw.).
Steuererklärungen von Privatpersonen erstellen wir nicht. Gleichermaßen verhält es sich mit der allgemeinen Buchführung (Buchhaltung übernehmen wir nicht) oder allgemeinen Beratung im privaten Bereich wie im Familienrecht oder Arbeitsrecht. Sollten Sie hier Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gern bei der Suche nach einem entsprechenden Partner weiter.
Verfügen Sie über Videokonferenzmöglichkeiten, sodass Sie mit Mandanten auch digital kommunizieren können?
Ja. Wir verfügen über entsprechende hochmoderne Videotechnik und führen mit dieser auch Gesellschafterversammlungen und Hauptversammlungen durch. Mandantengespräche und Rechtsberatung bieten wir je nach Geschmack in digitaler oder persönlicher Form an.
Sobald bei den Gerichten künftig die entsprechende Technik vorhanden sein wird, sind wir fähig und bereit, an den entsprechenden Gerichtsverhandlungen "digital" teilzunehmen. Gerichtliche Vertretungen werden mittelfristig auch ohne persönliche Präsenz vor Ort stattfinden können.