Warum CORTA
WarumLogo CORTA

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

M&A, Unternehmenskauf

 

Anwalt Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf, Anwalt für M&A

 

M&A-Transaktionen sind ein wesentlicher Teil des Wirtschaftslebens. Der Begriff M&A stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und steht für mergers and acquisitions. Im deutschen Sprachgebrauch handelt es sich insofern um einen Sammelbegriff für verschiedene Transaktionen und Deals im unternehmerischen Bereich, wie z.B.:

 

Der Unternehmenskauf/Unternehmensverkauf ist ein wichtiges Instrument der Unternehmensnachfolge. Insbesondere Unternehmensverkäufe/-käufe sind aus dem heutigen Wirtschaftsleben als Mittel der Unternehmensnachfolge, strategischen Neuausrichtung, Unternehmenserweiterung und -umstrukturierung nicht mehr wegzudenken.

Aktualisiert am

Unternehmenskauf bei Nachfolge und für Holdingstrukturen

M&A-Transaktionen finden in jeder Branche statt, sei es, dass es um den Unternehmensverkauf bzw. die Übertragung eines

  • Einzelunternehmens oder
  • einer Familiengesellschaft bei einer beabsichtigten Betriebsaufgabe durch den bisherigen Inhaber geht, oder
  • sei es, dass eine ganze Unternehmensgruppe/ein Konzern erweitert oder umstrukturiert bzw. die Struktur einer Holding begründet werden soll.

Eine Holding besteht dann, wenn die Muttergesellschaft shares an der Untergesellschaft/Tochtergesellschaft hält. Diese shares/Anteile können durch einen Unternehmenskauf erworben werden.

Unternehmenskauf bei Konzernbildung

Bei einer Konzernbildung spielen in der Praxis die Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmenserweiterung aber eine wichtige Rolle und sollten im Vornherein abgeklärt werden.

Kompetente M&A-Beratung

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater bieten Ihnen eine optimale Beratung bei der Übertragung bzw. beim Verkauf von Unternehmen. Unsere Anwälte sind spezialisiert auf das Gesellschaftsrecht und Steuerrecht mit besonderem Fokus auf den Unternehmenskauf, Unternehmensverkauf und auf Umwandlungen als Alternativgestaltungen.

 

Arten eines Unternehmensverkaufs bzw. Unternehmenskaufs

Es gibt verschiedene Arten eines Unternehmensverkaufs. Namentlich kann es sich um einen Asset-Deal oder einen Share-Deal handeln.

 

1. Asset Deal

Bei einem Asset Deal werden die einzelnen Vermögensgegenstände, die assets, eines Unternehmens übertragen. 

Wird die Firma übernommen (Firmenkauf), bedarf es einer besonderen Beachtung der §§ 25 ff. HGB. Hier geltend besondere Regelungen zur Haftung bei der Fortführung von Firmen.

Damit ein Kauf eines Unternehmens vorliegt, ist eine Gesamtheit an Vermögensgegenständen zu verkaufen; es reicht nicht aus, nur einzelne Gegenstände zu verkaufen.

Sofern es sich um keine Vermögensveräußerung im Ganzen handelt und auch keine Grundstücke (Immobilienverkauf) mit veräußert werden, bedarf ein Asset Deal keiner notariellen Beurkundung.

Insofern werden Notarkosten gespart, worin der Charme eines Asset Deals liegt.

Indes ist beim Asset Deal zu beachten, dass die Übertragung von einzelnen Verträgen der Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner darf, worin ein Nachteil des Asset Deals liegt. Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen gilt jedoch die Sonderregelung des § 613a BGB.

 

2. Share Deal

Beim Share-Deal handelt es sich um eine Unternehmensnachfolge im Wege des Anteilskaufs. Soll eine GmbH im Wege eines Share Deals erworben werden (GmbH-Verkauf), ist zu beachten, dass der Verkauf bzw. die Veräußerung der Geschäftsanteile - also der shares - der notariellen Beurkundungspflicht unterliegt.

Vorteil des Share Deals ist, dass Verträge und Rechtsbeziehungen des Unternehmens automatisch übergehen und es keiner Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner bedarf. Indes ist genau zu prüfen, ob in den einzelnen Kundenverträgen, Lieferantenverträgen und sonstigen Verträgen mit Geschäftspartnern (z.B. Mietverträge und Versicherungsverträge) sogenannte Change-of-Control-Klauseln enthalten sind. 

Change of Control Klauseln

Bei einem Share Deal wechseln die Gesellschafter und damit ändern sich auch die Beherrschungsverhältnisse in der Gesellschaft. Change of Control-Klauseln können in Verträgen insofern vorsehen, dass diese im Falle eines Kontrollwechsel gekündigt werden können. Im Rahmen einer Due Diligence unter Abarbeitung einer Checkliste für den Unternehmenskauf werden zumeist die wichtigen Verträge auf Change of Control-Klauseln geprüft oder es werden im Unternehmenskaufvertrag im Rahmen der Garantien und Gewährleistungen besondere Vereinbarungen hierzu getroffen.

Es liegt auch im Interesse der Veräußerer zu prüfen, ob die mit der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge Change-of-Control-Regelungen vorsehen. Denn würden die Veräußerer nun unbesehen garantieren , dass bestimmte wichtige Verträge vorhanden sind und keine Kündigung dieser Verträge anlässlich der Veräußerung der Gesellschaft (zum Beispiel beim Verkauf der GmbH) erfolgen kann, kann sich für die Veräußerer eine Gewährleistungshaftung bzw. "Sachmängelhaftung" ergeben, wenn diese Verträge nun doch eine Change-of-Control-Regelung enthalten.

Vermeiden Sie beim Share Deal doppelte Grunderwerbsteuer

3. Share Deal oder Asset Deal - Was ist besser?

Die Antwort auf die Frage, ob ein Share Deal oder ein Asset Deal als Form des Unternehmenskaufs besser ist, können unsere Anwälte nicht eindeutig beantworten, sondern ist immer einzelfallabhängig. 

 

Beim Share Deal werden sämtliche Anteile am Unternehmen und damit dieses selbst erworben, ohne dass seine einzelnen Wirtschaftsgüter übertragen werden müssen. Auch die Verbindlichkeiten gehen automatisch über.

 

Beim Asset Deal werden hingegen einzelne Wirtschaftsgüter übertragen. Verbindlichkeiten gehen nur über, wenn dies vereinbart wird.

Eine Besonderheit besteht bzgl. der Arbeitnehmer. Wird mit der Veräußerung der Assets ein Betrieb(steil) veräußert, gehen die Arbeitsverhältnisse von selbst über.

Vorbereitung des Unternehmenskaufs

Nicht wenige glauben, der 1. Schritt einer M&A-Transaktion sei die Due Diligence.

Der Due Diligence geht aber ein wichtiger organisatorischer Vorbereitungsprozess voraus. Namentlich ist zuvor ein gedankliche Checkliste abzuarbeiten und sind zuvor wesentliche Weichen zu stellen, wie

 

  • die Selektierung von Finanzierungsmöglichkeiten (Vendor Loans, LBO, Private Equity, Bankkredite als mögliche Bestandteile eines Finanzierungsplans), insbesondere der Finanzierungsmöglichkeiten für eine Unternehmenserweiterung
  • die Klärung steuerlicher Fragestellungen,
  • die Auswahl der richtigen Berater und
  • der Abschluss eines NDA sowie LOI.

Bei einem Unternehmenskauf sollte insbesondere die Finanzierung geklärt werden. Gerade bei einer Konzernbildung oder -Konzernerweiterung sollten die Erwerber im Bereich des finanziellen Consultings das Thema "Finanzierungsmöglickeiten Unternehmenserweiterung" abklären lassen und sich einen Finanzierungsplan erstellen lassen.

Nicht selten wird ein solcher Deal durch Private Equity oder Venture Capital finanziert. Auch diese Möglichkeiten der Finanzierung der Unternehmenserweiterung oder des Unternehmenshinzuerwerbs sollten Bestandteil des Finanzierungsplans sein.

Hier ist es wichtig, die richtigen Berater an seiner Seite zu haben. Unternehmenskaufprozesse sind in der Regel hoch komplex. Unsere Anwälte sind auf das Gesellschaftsrechts spezialisiert und bieten Ihnen ein optimales rechtliches Consulting. 

Private Equity-Investoren „legen“ es auf einen Exit an und investieren in Unternehmen mit Wertsteigerungspotential. Es handelt sich grds. um stabile Unternehmen mit einem geringeren „Ausfallrisiko“.

Die Private Equitys schalten oft eine Erwerbsgesellschaft dazwischen, welche sodann die Unternehmensanteile erwerben und dem Verkäufer den Kaufpreis zahlen (also erfolgt grds. keine Zahlung in die Kapitalrücklage). Private Equitys versuchen, einen Leverage-Effekt zu erzielen, indem das von ihnen eingesetzte Kapital größtenteils fremdfinanziert wird.

Der Hebel funktioniert, wenn das Gesamtkapital des Unternehmens eine Rendite abwirft, die höher ist als die Zinsen für das eingesetzte Fremdkapital. PE-Investoren streben oft eine Mehrheitsbeteiligung an, um das Unternehmen umstrukturieren zu können.

 

Eine Unterform des Private Equity ist das Venture Capital.

Venture Capital Investoren finanzieren oft den Erwerb eines noch recht jungen, sich in der Aufbauphase befindlichen Unternehmens. Auch hier erfolgt der Erwerb in der Regel mit Blick auf einen späteren Exit. eingesetzt wird, um von einer (unsicheren) Wertsteigerung beim Exit zu profitieren. Der Erwerb von Start-ups ist oft risikoreich; hieraus leitet sich auch der Name „Venture Capital“ ab. Dementsprechend dicht wird auch die Unternehmensprüfung ausfallen.

 

Daneben kann ein Erwerb auch durch die Hinzuziehung von strategischen Investoren finanziert werden. Strategische Investoren werden zumeist involviert, wenn es um den Hinzuerwerb von Gesellschaften mit dem Ziel geht, die eigene Unternehmensgruppe zu stärken.

 

Hier finden Sie eine detaillierte Darstellung zum Thema

Ablaufplan beim Unternehmensverkauf bzw. Unternehmenskauf

 

Wer sein Unternehmen veräußern möchte, muss sich Gedanken über die Strukturierung dieses Prozesses machen. Unsere auf das Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälte unterstützten Sie hierbei.

 

Typischerweise sind folgende Schritte zu gehen.

 

a. Vorbereitung

Zu überlegen ist, ob der Verkauf im Wege eines Share Deals oder Asset Deals stattfinden soll. Ggf. soll nicht das gesamte Unternehmen, sondern nur ein Teil veräußert werden, dann wäre auch auch ein Carve-out vorzubereiten.

Des Weiteren sollten aus Verkäufersicht „Baustellen“ im Unternehmen identifiziert und beseitigt werden, um die „Braut hübsch zu machen“. Nicht selten wird der Verkäufer hierzu eine abgespeckte Vendor-Due-Diligence beauftragen.

Je nachdem, ob und wie das Unternehmen angeboten werden soll, sollte ein M&A-Berater einen Teaser/Informationsmemorandum zum geplanten Share Deal bzw. Asset Deal erstellen, in dem die Vorzüge der Transaktion dargestellt werden. Zu beachten ist, dass derartige Verkaufsprospekte haftungsrechtliche Relevanz haben können und daher einen Disclaimer enthalten sollten.

 

Auch die Finanzierungsweise sollte bereits in diesem frühen Stadium vorgeprüft werden.

 

b. NDA und Letter of Intent

Sobald mit einem Interessenten eine Kontaktaufnahme erfolgt und noch bevor Informationen über das Unternehmen bzw. der Teaser übermittelt werden, sollte eine Vertraulichkeitsverpflichtung ggf. inklusive einem Abwerbeverbot bzgl. Mitarbeitern des Targets abgeschlossen werden.

 

 

c. Due Diligence

Bei der Due Diligence werden wichtige Unternehmensinformationen anhand eines Fragenkatalogs, einer Checkliste bzw. Anforderungsliste zur Verfügung gestellt. Die Due Diligence dient der Aufdeckung von Chancen und Risiken. Ihr Ergebnis hat Einfluss u.a. auf die Festlegung des Kaufpreises, der Garantien und damit auch auf die Ausgestaltung der Gewährleistungshaftung.

 

Beachten Sie hier auch die wichtige Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.09.2023 - V ZR 77/22), dies sich aus unserer Sicht verallgemeinern lässt. 

Der Verkäufer unterliegt bei einem Unternehmenskauf einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer hinsichtlich wesentlicher Umstände.

Der BGH befasst sich in dem Urteil mit der Frage, ob und wie ein Verkäufer dieser Aufklärungspflicht genügt, wenn er Unterlagen in einen Datenraum hochlädt. Allein das Einstellen von Unterlagen in den Datenraum genügt nicht. Der Verkäufer muss dies viel mehr (zeitlich, systematisch) so tun, dass er die berechtigte Erwartung haben kann, der Käufer/Interessent werde von den Dokumenten Kenntnis nehmen.

 

 

d. Erstellung und Abschluss des Vertrags

Die Parteien haben das Vertragswerk auf Basis der vorgenannten Schritte zu verhandeln und den finalisierten Vertrag abzuschließen sowie den Unternehmensverkauf entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu vollziehen. 

Die Gestaltung des Vertrags über den Verkauf des Unternehmens unterscheidet sich dabei, je nachdem, ob es sich um einen Unternehmensverkauf im Wege des Share Deal oder Asset-Deal handelt.

Der Unternehmenskaufvertrag enthält zahlreiche wichtige Regelungen zu den Garantien und Gewährleistungszusagen bzw. zur Sachmängelhaftung, aber auch zum Gewährleistungsausschluss

Eine große Rolle beim Unternehmensverkauf spielen insbesondere die Bilanzgarantien, die bei einer objektiven Ausgestaltung (sog. harte Bilanzgarantie) zahlreiche andere Garantien sogar entbehrlich machen können.

Im Kaufvertrag werden wichtige Regelungen zur Kaufpreisgestaltung getroffen. Grundlage für die Kaufpreisfindung ist in der Regel eine Unternehmensbewertung.

 

 

Unternehmensbewertung als Grundlage für die Kaufpreisgestaltung

Der Kaufpreis kann fest ausgestaltet sein und ggf. durch einen Locked-Box-Mechanismus abgesichert sein, bei dem der Kaufpreis feststeht und Regelungen zu treffen sind, mittels derer Wertabflüsse ("Leakage") untersagt werden. Zwischen Referenzstichtag und tatsächlichem Vollzug sollte der Käufer sich außerdem sog. Covenants versprechen lassen, also "Garantien", wie das Unternehmen bis zum Übergang fortzuführen ist.

Er kann aber auch eine Kombination mit variablen Kaufpreisregelungen enthalten, z.B. über sog. Earn-out-Klauseln.

Darüber hinaus können (zusätzlich) Sicherungseinbehalte bzw. ratenweise Leistung des Unternehmenskaufpreises vorgesehen werden.

Auswirkungen auf die Findung des Kaufpreises hat freilich auch, wie das System der Gewährleistung im Vertrag ausgestaltet ist. Der Käufer wird nicht selten zur Leistung eines höheren Kaufpreises bereit sein, wenn die ihm versprochenen Garantien umfangreich und die Gewährleistungshaftung streng ausgestaltet sind.

Ein gut gestalteter Unternehmenskaufvertrag ist wichtig, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden oder diese einer schnellen Lösung zuzuführen. Unsere M&A-Anwälte helfen Ihnen dabei und beraten Sie umfassend, um einen bestmöglichen Unternehmenskaufvertrag zu gestalten.

Erfahren Sie hier mehr...

e. Post Merger

Nicht selten wird der bisherige Inhaber – interimsweise – im Unternehmen noch eine Schlüsselrolle einnehmen und die Übergabe des Managements begleiten.

Frau Vogt, Herr Reif, Frau Dr. Schüler (v.l.n.r.)
Frau Katharina Vogt, Herr Marcus Reif, Frau Dr. Tracy Schüler

Wichtige Faktoren für einen erfolgreichen Unternehmensverkauf

 

Die Grundsteine für den Erfolg einer M&A Transaktion bzw. für einen Unternehmensverkauf werden bereits bei der Gründung eines Unternehmens gelegt. Darauf baut die weitere Entwicklung des Unternehmens auf.

Ein späterer Exit verspricht immer dann erfolgreich zu sein, wenn das Unternehmen jederzeit verkaufsfähig ist.

 

Denn eines muss man sich klar sein: Die Gelegenheit für einen Exit/Unternehmensverkauf kommt oft unverhofft. Daher sollte in periodischen Abständen eine Checkliste einer gedachten Due Diligence für einen Unternehmensverkauf abgearbeitet werden.

Unsere Rechtsanwälte erstellen Ihnen gern im Rahmen unseres Consultings eine maßgeschneiderte Checkliste aus rechtlicher Perspektive. Die Abarbeitung einer Checkliste für den (gedachten) Unternehmensverkauf erleichtert nicht nur eine spätere M&A-Transaktion, sondern hilft auch, Baustellen frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen, was die Wettbewerbsfähigkeit und das Marktpotential des Unternehmens stärkt.

Die Checkliste könnte grobmaschig wie folgt aussehen:

 

a. Innovatives Leistungs- /Produktportfolio

Die Branche und das Leistungs-/Produktportfolio des Unternehmens sollten innovativ sein. Weiterentwicklungsmöglichkeiten sollten genutzt werden.

Die Erfahrung in den heutigen Krisenzeiten hat gelehrt, dass sich Unternehmen grundsätzlich mindestens zwei Standbeine aufbauen sollten, sodass bei sinkender Nachfrage für einen Produkt- oder Leistungsbereich eine Kompensation durch einen anderen Bereich erfolgen kann.

 

b. Digitalisierte Prozesse

Möglichst frühzeitig sollte das Unternehmen die Digitalisierung seiner Prozesse vorantreiben. Dies erleichtert nicht nur das Controlling und die Informationsweitergabe für eine Due Diligence, sondern macht das Unternehmen in seinen Leistungsbeziehungen wirtschaftlicher und damit wettbewerbsfähiger.

 

c. Werthaltige Assets

Die Assets des Unternehmens sollten „gepflegt“ werden. Hierzu zählen nicht nur materielle, sondern auch immaterielle Vermögensgegenstände. Insbesondere sollte geprüft werden, ob ausreichender Patentschutz besteht. Gerade in Technologieunternehmen sind Patente wichtige Treiber, die den Unternehmenswert bestimmen.

 

d. Management- und Mitarbeiterstruktur

Die Management- und Personalstruktur bildet oft einen wesentlichen Faktor. In jedermanns Munde ist der Fachkräftebedarf. Unternehmen werden nicht selten (nur) wegen des Personals erworben.

Das Managementteam sollte kompetent, erfahren und möglichst an das Unternehmen gebunden sein, denn Käufer beabsichtigen immer häufiger, die bisherige Leitungsebene zu übernehmen, da auch der künftige Erfolg des Unternehmens wesentlich vom Faktor Mensch abhängt.

 

e. Vertragswerke und vertragliche Beziehungen

Der gesamte rechtliche Besitzstand des Unternehmens sollte stets auf Aktualität, Wettbewerbsfähigkeit, Absicherung von Risiken und Flexibilität geprüft werden.

Dazu zählen nicht nur die Satzung der jeweiligen Gesellschaft (die idealerweise bereits günstige Bedingungen für den Exit oder Verkauf enthält) und sonstige Gesellschafter- und Konzernvereinbarungen, sondern auch die „operativen“ Verträge.

Gerade Lieferverträge und Verträge mit Kunden/Abnehmern werden bei einer Due Diligence genau geprüft.

Alternativen zum Unternehmenskauf

Ein weitere Hinweis unserer Rechtsanwälte: Alternativen zum Unternehmensverkauf können auch umwandlungsrechtliche Maßnahmen wie Spaltungen oder Verschmelzungen sein.

 

a. Joint Venture

Mitunter kann sich auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (Joint Venture) anbieten.

„Joint Venture“ (wörtlich: gemeinsames Wagnis) wird häufig als Sammelbegriff für die verschiedensten Formen der Unternehmenskooperation benutzt. Eine feste Begriffsdefinition gibt es nicht.

 

Zwei oder mehr selbständige Unternehmen schließen sich zur Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels zusammen. Joint Ventures eignen sich sehr gut für die Verwirklichung gemeinsamer Projekte, wie der Markterschließung, zur Bündelung von Kräften bzw. Erzeugung von Synergien.

 

Ausgangspunkt bildet grundsätzlich der Abschluss eines Joint Venture-Vertrags als Grundlagen- oder Rahmenvertrag, der das bindende Glied zwischen allen sonst abzuschließenden Vereinbarungen ist.

 

Die Partner gründen in der Regel gemeinsam eine Gesellschaft, ggf. auch unbewusst. „Auffang-Gesellschaft“ ist insofern, sofern nichts anderes geregelt ist, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sind sich die Partner bewusst, dass sie eine gesonderte Gesellschaft gründen, und wollen sie das auch, entscheiden sie sich nicht selten für die Gründung einer GmbH.

Die Satzung der NewCo wird meist als Anlage zum Joint Venture Vertrag genommen (Achtung: Ggf. beurkundungsbedürftig!), wobei die Vorschriften im JV-Vertrag in der Regel Vorrang genießen sollen.
 

Mit einem Joint Venture wollen die Partner vom Know-how und Kapital des jeweils anderen partizipieren; insofern teilen sie sich auch die Verantwortung, unternehmerische Chancen und Risiken.

 

Neben dem Joint-Venture- und Gesellschaftsvertrag schließen die Partner nicht selten umfangreiche begleitende Durchführungsverträge ab, z.B. über die Aufteilung von Marktbereichen, die Ausreichung von Darlehen, das Management, Miet- oder Pachtverträge, sonstige Dienstleistungen sowie Liefer- und Bezugsverträge.

 

Alternativ zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft kommt auch der Abschluss einer bloßen Kooperationsvereinbarung – ohne Gesellschaftsgründung – als contractual Joint Venture in Betracht unter Verwendung einer sog. "no partnership clause". Ob damit aber die Gründung einer GbR wirklich verhindert werden kann, ist (rechts-)unsicher. Ungewollt kann dennoch eine GbR entstehen, insofern kann ggf. schon ein gemeinsamer Internetauftritt reichen!

Begleitverträge werden auch hier abgeschlossen.

Letztlich enthält das Joint Venture Vertragskonglomerat das gesamte wirtschaftliche Konzept für das Gemeinschaftsunternehmen mit Aufteilung von Geschäftsbereichen, Führung, Produkt- und Dienstleistungen, Regelung von Finanz-, Budget- und Planfragen und ggf. auch zur gesellschaftsrechtliche Struktur.

 

Alle Verträge sollten optimal aufeinander abgestimmt sein. Bei einem Joint Venture mit zwei Partnern und gleicher Beteiligung sollte zudem unbedingt an Mechanismen gedacht werden, wie ein möglicher Deadlock, eine Pattsituation, vermieden oder einfach aufgelöst werden kann.

 

 

Finden Sie hier einen interessanten News-Beitrag zum Thema

b. Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge und im Wege des Erbrechts

 

Bei der juristischen Umsetzung einer Unternehmensnachfolge außerhalb von Unternehmensverkäufen sind Genauigkeit und ein gesamtheitlicher Blick auf die Regelungen des Gesellschafts-, Erb- und Steuerrechts erforderlich.

Gerade in Familiengesellschaften ist häufig angedacht, das Unternehmen auf die eigenen Abkömmlinge zu übergeben.

Ohne besondere lebzeitige oder testamentarische Regelungen/Anordnungen würde bei einer GmbH Folgendes eintreten: Die Geschäftsanteile bzw. die Shares gehen bei mehreren Miterben bei Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge auf diese zur gesamten Hand über. Die Miterben wären sämtlich zwar als Mitberechtigte in die Gesellschafterliste aufzunehmen, Stimm-, Kontroll- und Informationsrechte könnten jedoch nur gemeinschaftlich, d. h. einheitlich ausgeübt werden.

Problematisch ist weiter, wenn die Satzung Regelungen zu einer Einziehungsmöglichkeit oder eine Abtretungsverpflichtung vorsieht, wenn der Anteil nicht ausschließlich auf statutarisch festgelegte nachfolgeberechtigte Personen übergeht.

 

Will der Unternehmensinhaber/Gesellschafter einer GmbH vermeiden, dass sein Geschäftsanteil im Erbfall auf alle Miterben übergehen würde, gilt es, verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen.

In Betracht kommt etwa die Anordnung eines Vermächtnisses in einer letztwilligen Verfügung; diese Anordnung muss aber mit den Vorgaben in der Satzung in Übereinstimmung gebracht werden (Steht etwa eine Vinkulierung entgegen? Dürfen nach der Satzung nur bestimmte Personen Vermächtnisnehmer sein bzw. droht eine Einziehung?).

 

Ein probates Vehikel ist oftmals alternativ auch eine Schenkung zu Lebzeiten zur Umsetzung einer vorweggenommenen Erbfolge.

Schenkungen können gegenüber dem reinen Erben Vorteile haben, die insbesondere steuerlicher Natur sind:

  • Der Wertzuwachs der Anteile zwischen schenkweiser Übertragung des Anteils und dem späteren Erbfall bleiben steuerlich unberücksichtigt.
  • Beträgt der Zeitraum zwischen Schenkung und Erbfall mindestens 10 Jahre, hat die Schenkung (mangels anderweitiger Anordnungen und Vereinbarungen) keine Pflichtteils-/-ergänzungsansprüche zur Folge; zugleich können im Turnus von jeweils 10 Jahren steuerliche Freibeträge in Anspruch genommen werden.

 

Bei der Übertagung von Anteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sollte auch geprüft werden, ob der Begünstigte sich den Wert des zugewendeten Anteils auf seinen Erbteil oder Pflichtteil anrechnen lassen soll.

Achtung bei Betriebsaufspaltung

Unsere Steuerrechtlerinnen
Unsere Expertinnen für die steueroptimale Gestaltung des Unternehmenskaufs: Frau Vogt und Frau Häfner

Besonderheit: Übertragung der Firma als einzig noch wertvolles Unternehmensasset

Bei Unternehmen in der Krise ist häufig die Firma, also der Name, unter dem das Unternehmen/der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, der einzig noch wertvolle Bestandteil.

Oft sind die Betriebs- und Produktionsabläufe derart verfahren, dass der Erwerb des gesamten Unternehmens mit einer aufwendigen Restrukturierung kaum Sinn ergibt.

Vor diesem Hintergrund ist auch ein Unternehmenskauf vom Insolvenzverwalter häufig als Asset Deal strukturiert (übertragende Sanierung), bei dem die Aktiva des Unternehmens übertragen werden. Ggf. finden auch nur Teilverkäufe einzelner Geschäftsbereiche statt, wenn es – wie oft – keinen Interessenten für den Erwerb des gesamten Unternehmens gibt.

In diesem Zusammenhang stellt sich insofern immer wieder die Frage, ob nicht etwa nur die „Firma“ (v.a. bei notleidenden oder insolventen Unternehmen) herausgekauft werden kann.

§ 23 HGB schreibt hier jedoch vor, dass die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden kann. Die Vorschrift findet nur auf einen Asset Deal Anwendung und ist auch vom Insolvenzverwalter zu beachten.

Nach § 23 HGB genügt es grundsätzlich nicht, nur einen Teilbetrieb zu erwerben, um die Firma übergehen zu lassen. Das Unternehmen muss vielmehr in seinem Kern und den für die Betriebsführung wesentlichen Einrichtungen übertragen werden.

Allein im Falle der Liquidation oder Insolvenz sind hierbei nach der Rechtsprechung nicht zu strenge Maßstäbe anzulegen; in diesen Fällen gilt also eine gewisse Privilegierung aus Gründen der sinnvollen Verwertung, insbesondere wenn bestimmte Produktionslinien bereits eingestellt worden sind.

Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Unternehmens bleibt mithin festzuhalten, dass eine Übertragung der Firma im Wege des Asset Deals unter Beachtung von §§ 22, 23 HGB, ansonsten im Wege des Share Deals oder durch Umwandlungsvorgänge möglich ist.

 

Erwerb eines Einzelunternehmens

Bei Unternehmenskäufen ist es immer das gleiche, das Steuerrecht macht den Deal.

Zivilrechtlich ist die Veräußerung bzw. der Erwerb eines Einzelunternehmens auf viele Weisen möglich und abhängig von der Struktur des Einzelunternehmens.

Gibt es z.B. viele einzelne Verträge, sollte versucht werden, das Einzelunternehmen durch Gesamtrechtsnachfolge übergehen zu lassen, will man nicht die Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners zum Vertragsübergang einholen. Hierfür stehen umwandlungsrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (z.B. Ausgliederung).

Voraussetzung ist hier jedoch im ersten Schritt immer die Eintragung des Einzelunternehmers als e.K.

Denkbar wäre es auch, einen Asset Deal abzuschließen, die Vermögensgegenstände also gleichsam sämtlich einzeln zu veräußern; Verträge gehen hier jedoch nicht von selbst über, vielmehr bedarf es der Zustimmung der Gläubiger.

Charmant an einem Asset Deal ist, dass über die nach § 22 HGB zu erteilende Zustimmung des bisherigen Geschäftsinhabers die Firma fortgeführt werden kann, mithin ein Firmenverkauf stattfindet (bei Erwerb durch eine GmbH aber mit einem entsprechenden Rechtsformzusatz).

 

Die zivilrechtlichen Gestaltungen hin oder her, die steuerlichen Folgen müssen genauestens geprüft werden. Der veräußerungswillige Geschäftsinhaber, der sich ggf. zur Ruhe setzen möchte und schon über 55 Jahre alt ist, sollte prüfen lassen, unter welchen Voraussetzungen der Deal für ihn steuerlich günstig ist und welche Maßnahmen er hierfür ergreifen oder unterlassen muss.

Sind Grundstücke im Spiel, muss geprüft werden, dass nicht ggf. zweimal Grunderwerbsteuer anfällt usw.

So einfach, wie es zunächst anmutet, ist es eben nicht.

Lassen Sie ihren Deal genaustens zivil- und steuerrechtlich prüfen. Steuerrechtliche Fehlgestaltungen sind im Nachhinein einfach zu „teuer“.

Dr. Tracy Schüler
Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler, unsere M&A-Spezialistin im im Bereich Unternehmensverkauf

Post Merger Integration, insbesondere Mitarbeiterbeteiligung

 

Des Weiteren sollte der Käufer sicherstellen, dass nach der Completion eine nahtlose Unternehmensfortführung gewährleistet ist. Hier empfehlen sich beispielsweise temporäre Service-Verträge mit dem Verkäufer.

 

Damit der Deal nicht zum Misserfolg wird, ist es wichtig, das wichtigste Gut des Unternehmens zu erhalten: Die Mitarbeiter. Ein probates Mittel hierfür können Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sein, um Mitarbeiter und Führungskräfte zu incentivieren.
In aller Munde schweben heutzutage die sog. VSOPs bzw. virtuellen Beteiligungen von Mitarbeitern/Managern, welchen fiktiv so behandelt, als wären sie an dem Unternehmen beteiligt, ohne dass sie also eine echte Beteiligung in Form von Anteilen am Unternehmen erhalten.

Die Ausgestaltungsmodalitäten eines VSOP sind mannigfaltig: Mitarbeiter könnten jährlich durch fiktive Gewinnausschüttungen oder erst im Rahmen eines Exits an Veräußerungserlösen beteiligt werden. Insbesondere für Startups können virtuelle Beteiligungen reizvoll sein, da sich so zu in der Wachstumsphase eines Unternehmens niedrigere Vergütungen - gleichsam als Kapitaleinsatz der Mitarbeiter - durchsetzen lassen und so Liquidität geschont werden kann.

Unabhängig von Startups können derartige Konzepte durchaus motivierend auf Key-Mitarbeiter wirken. Gerade in dienstleistungsbasierten Unternehmen sind Mitarbeiter die bedeutendste Ressource und daher möglichst zu binden.

Sowohl bei der Gestaltung solcher Programme/Verträge als auch bei der Überprüfung dieser Regelungswerke stellen wir - nicht zuletzt wegen der damit einhergehenden Kosten für die Erstellung/Beratung - immer die Kontrollfrage, ob sich diese Modelle oder der damit einhergehende Aufwand lohnen: Schließlich wären auch Umsatzbeteiligungen oder Tantiemenvereinbarungen alternative Gestaltungsmöglichkeiten, die die Mitarbeiter dazu motivieren könnten, zum Erfolg des Unternehmens beizutragen und an dessen Entwicklung mitzuwirken.

Insofern könnte z.B. vereinbart werden, dass der betreffende Mitarbeiter bei Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen zusätzliche Boni erhält.

VSOPs können natürlich auch Anreize bieten; sie haben insbesondere Vorteile für Investoren im Venture Capital-Bereich, wenn ungewiss ist, ob und wann sich der erhoffte Erfolg eines Investments in eine noch aufzubauende Unternehmensgruppe einstellt. Hier geht es vor allem um Fragen der Risikoallokation.

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind weder generell für noch gegen virtuelle Mitarbeiter-Beteiligungsprogramme, wie immer, es ist eine Frage des Einzelfalls. Jedoch muss man sich bewusst sein, dass diese einigen Gestaltungsaufwand mit sich bringen, d.h. betriebswirtschaftlich wie juristisch nach Zielvorstellungen durchdacht werden müssen und dass es Alternativen dazu gibt.

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater haben sich auf M&A-Transaktionen und Unternehemensverkäufe, vor allem aus dem mittelständischen Bereich, spezialisiert. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie den Verkauf, den Kauf oder die Integration oder Separierung eines Unternehmens mit Mitteln des Umwandlungsrechts beabsichtigen.

 

Wir bieten Ihnen eine optimale rechtliche Unternehmenskauf-Beratung, gleich ob für einen Share Deal oder Asset Deal, gleich ob alternative Gestaltungen angedacht werden sollen. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater zeigen Sie Ihnen insofern gern die Möglichkeiten auf, die das Umwandlungsrecht bietet und zeigen Ihnen Wege zur steueroptimalen Gestaltung auf.

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

 

Relevante News aus dem Bereich M&A, Unternehmenskauf