Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Unternehmenskauf

Wird bei einem Unternehmenskaufvertrag eine Due Diligence durchgeführt, wird heute vielfach mit digitalen Datenräumen gearbeitet. Dort lädt der Verkäufer Unterlagen zur Prüfung hoch.

In seinem Urteil vom 15.09.2023, Az.: V ZR 77/22 gibt der Bundesgerichtshof - wenn auch in einem Fall zum Immobilienkauf - uns entscheidende Direktiven zum Umgang mit Datenräumen an die Hand. Das Einstellen von Unterlagen - irgendwann und irgendwie - in den Datenraum befreit den Verkäufer nicht von seiner Aufklärungspflicht dem Käufer gegenüber.

Steigen wir also in die Materie ein...



 

Die Aufklärungspflicht des Verkäufers

Es besteht seit jeher der eherne Grundsatz, dass jede Partei bei Vertragsverhandlungen verpflichtet ist, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind. 



 

 

Beim Unternehmenskauf muss der Verkäufer über alle wichtigen Umstände aufklären, die für einen vernünftigen Käufer ein Dealbreaker sein könnten oder die Kaufpreisfindung tangieren.

 

Wird hiergegen verstoßen, macht sich der Nichtaufklärende schadensersatzpflichtig.

Die Schadensersatzpflicht kann derart aussehen, dass der Deal rückgängig zu machen ist oder dass der Kaufpreis ggf. zu reduzieren ist.

Denn der Käufer wird entweder einwenden, dass er bei Kenntnis der wesentlichen Umstände, den Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht so abgeschlossen hätte. Die Due Diligence zielt ja gerade darauf ab, die Machbarkeit der Transaktion zu prüfen und "Baustellen" zu identifizieren, die kaufpreiswirksam geltend gemacht werden können.

Interesse des Verkäufers an Aufklärung

Die vorvertragliche Aufklärung des Käufers müsste dabei eigentlich schon im Interesse des Verkäufers liegen, da der Käufer sich auf einen etwaigen Mangel des Erwerbsobjekts nicht berufen kann, wenn er diesen bei Vertragsschluss kennt oder sich dieser Kenntnis fahrlässigerweise verschließt.

 

Das Stichwort lautet: Den Käufer bösgläubig machen.

Expertentipp: § 442 BGB sollte daher im Kaufvertrag ausdrücklich für anwendbar erklärt werden; es gibt nämlich Auffassungen in der Literatur, nach denen § 442 BGB beim Unternehmenskauf nicht ohne Weiteres gilt.

Rechtsanwält Marcus Reif, Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler - Ihre Anwälte für Gesellschaftsrecht
RA Reif und RAin Dr. Schüler - Ihre Experten beim Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf

Erfüllung der Aufklärungspflicht bei Nutzung eines Datenraums?

Doch lautet die Frage, ob der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht dadurch erfüllen kann, dass er unternehmensrelevante Dokumente in einem Datenraum hinterlegt, auf den der Interessent zugreifen kann?



 

Nach bisheriger Meinung eines Teils der Literatur sollte dies genügen, da der Verkäufer dem Käufer durch den Upload die Möglichkeit gibt, sich die Information selbst zu verschaffen. Insofern müsse der Käufer eigenverantwortlich reagieren.

Der Bundesgerichtshof hat sich nun in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 15.09.2023, Az.: V ZR 77/22 dagegen gewandt.















 



 

Der Fall

In dem von ihm entschiedenen Fall ging es um den Verkauf einer Immobilie. Der Käufer hatte eine Due Diligence durchgeführt und mit einem Datenraum gearbeitet.

In diesen Datenraum hatte der Verkäufer ein wesentliches Dokument erst am letzten Arbeitstag vor Vertragsschluss in den Datenraum hochgeladen. Aufgrund der Kurzfristigkeit konnte der Verkäufer nach Auffassung des BGH nicht mehr erwarten, dass der Käufer die Unterlagen noch rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Kenntnis nimmt. 

Der Verkäufer hatte damit seiner Aufklärungspflicht nicht genügt.

Wir dürfen insofern aus den Entscheidungsgründen zitieren:

Die Kl. hatte ohne gesonderten Hinweis auf das neu eingestellte Dokument keinen Anlass, in dem Zeitfenster zwischen dem Einstellen des Protokolls am Freitag, dem 22.3.2019, und dem Notartermin am Montag, dem 25.3.2019 um 10 Uhr noch einmal Einsicht in den Datenraum zu nehmen. Auch wenn keine Frist für das Einstellen von Dokumenten in den Datenraum vereinbart war, musste die Kl. am letzten Arbeitstag vor dem Notartermin nicht mehr mit neu eingestellten Dokumenten rechnen.



 

Weitere Direktiven und Schlussfolgerungen

Der Entscheidung des BGH lassen sich weitere Direktiven entnehmen, wann und wie der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht zu genügen hat. Auch wenn es - wie immer - auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sind folgende Gesichtspunkte entscheidend:

  • Führt der Käufer eine Due Diligence durch? Wenn ja, in welchem Umfang?
  • Wie ist der Zugriff auf den Datenraum strukturiert?
  • Um welche Unterlagen, die von Bedeutung sein sollen, geht es? Sie die Unterlagen, in denen die wichtigen Informationen stecken, kurz und übersichtlich oder sehr umfangreich?
  • Sind die im Datenraum eingestellten Unterlagen systematisch geordnet?
  • Wird auf nachträglich eingestellte Informationen/Dokumente gesondert hingewiesen?
  • Welches Zeitfenster steht dem Käufer zur Prüfung zur Verfügung?
  • Hat der Käufer bei der Due Diligence professionelle Unterstützung?
  • Ist der Käufer geschäftsgewandt und erfahren im Umgang mit Unternehmenstransaktionen?

Alles eine Abwägungsfrage im Streitfall (Rechtsunsicherheit)

Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies zu konstatieren, ist der Rechtssicherheit natürlich nicht gerade zuträglich...

Es ist jeweils zu prüfen, ob der Verkäufer in der konkreten Situation berechtigterweise annehmen durfte, dass der Käufer eine Tiefenprüfung des Datenraums vornimmt. Dies könnte er z.B. bei einer expertenunterstützten Due Diligence unterstellen.

 

Das Zeitmoment ist aber auch hier entscheidend. Wichtige Unterlagen erst kurz vor der Angst hochzuladen, ist für den Verkäufer riskant.

 

Unsere Empfehlung:



 

Bei wichtigen Umständen (potentielle Dealbreaker) sollte der Verkäufer aber in jedem Fall einen gesonderten Hinweis erteilen, um sicher zu gehen, dass der Käufer Bescheid weiß und den Verkäufer später nicht in Haftung nimmt.

 

Dies gilt schon deshalb, weil keine Pflicht für den Käufer besteht, eine Due Diligence durchzuführen (Lesen Sie hier mehr zu den Vor- und Nachteilen einer Due Diligence).

(Disclaimer: Eine solche Pflicht zur Durchführung einer Due Diligence kann sich für den Geschäftsführer/Vorstand der Käufergesellschaft aber im Innenverhältnis ergeben; ein besonders riskanter oder hochvolumiger Deal erfordert in der Regel eine Unternehmensprüfung. Wir diese unterlassen, kann ein Geschäftsführerhaftung oder Vorstandhaftung im Verhältnis zur Gesellschaft drohen).

 

Sie haben Fragen zur Due Diligence, zum Unternehmenskauf, zur Kaufvertragsgestaltung oder meinen, Ansprüche aus Garantieverletzungen zu haben? Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte helfen Ihnen gern weiter. Nutzen Sie jetzt das Kontaktformular und richten Sie Ihre Fragen an uns.

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Dr. Tracy Schüler
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