Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Pensionszusagen in der GmbH für Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusagen können ein Hindernis im Rahmen von Unternehmensveräußerungen und Unternehmensnachfolgen sein. Will man diese entsorgen, begibt man sich leicht in ein steuerliches Minenfeld. Unsere Anwälte beraten Sie gern, welche Möglichkeiten bestehen, um dem Problem "Pensionszusage" Herr zu werden und wie diese ggf. entsorgt werden können.

 

Das Problem

Viele Geschäftsführer inhaberbetriebenen Unternehmen haben zur Vorsorge im Alter mit ihrer GmbH eine Pensionszusage vereinbart. Im Rahmen von Unternehmensübertragungen stellen diese dann jedoch vielfach ein Hindernis dar und führen zu Interessenkonflikten.

  • Der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer will – naturgemäß – nicht auf seine Altersvorsorge verzichten.
  • Der Erwerber des Unternehmens scheut aber oft die hohen Rückstellungen und späteren Zahlungen – insbesondere wenn auch noch eine Deckungslücke besteht oder bestehen kann. 

 

Die Pensionszusage kann daher bei einer Unternehmensübertragung zum „K.O.“-Kriterium werden, wenn die Pensionszusage nicht aus dem Unternehmen herausgenommen wird und nicht auf die (potenziellen) Erwerber übergehen.

 

Pensionszusagen aus GmbHs zu „entsorgen“ ist auf unterschiedliche Weisen möglich. Nicht jede ist – steuerrechtlich – zu empfehlen.

Lösungsmöglichkeiten

Eine Lösung des Problems könnte es darstellen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten eines erfolgreichen Unternehmensverkaufs auf seine Pensionsansprüche verzichtet und hierfür eine Abfindung erhält. Allerdings liegt in diesen Fällen nach der Rechtsprechung auf Seiten des Unternehmens eine verdeckte Einlage in Höhe des Verzichts vor und auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe der Abfindung in voller Höhe ein Lohnzufluss vor. Der „Chef“ der zugunsten eines guten Verkaufs verzichtet, sieht sich dann also teils horrenden Lohnsteuerforderungen gegenüber.

Alternativ – und steuerlich attraktiver – kann das Unternehmen die Pensionszusage gegen eine Ablösezahlung an eine andere Gesellschaft (z.B. sog. „Rentner-GmbHs“) übertragen. Für diese Fälle hat der BFH bereits vor einigen Jahren klargestellt, dass kein Lohnzufluss im Übertragungszeitpunkt vorliegt.

 

Dies gilt jedoch nur, wenn dem Pensionsberechtigten bei der Übertragung der Pensionszusage kein Wahlrecht bei der Auszahlung eingeräumt wird.

Bisher ungelöst: Festlegung des Übertragungswerts

Das größte Problem – und größte Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung – stellt sich bei der Auslagerung von Pensionszusagen auf andere Gesellschaften allerdings im Hinblick auf die Festlegung der angemessenen Höhe des Übertragungswertes bzw. des Ausgleichsbetrages zum Zeitpunkt der Übertragung, unabhängig vom Eintritt des Versorgungsfalles. Klare Bekenntnisse woran sich dieser Wert zu orientieren hat, gibt es weder von der Finanzverwaltung noch der Rechtsprechung.

 

Will man das Risiko hieraus nicht in Kauf nehmen, kann statt der „Entsorgung der Pensionszusage“ über gestalterische Alternativen zur Auslagerung der Geschäftstätigkeit nachgedacht werden. Helfen könnte hier

 

  • der Betriebsübergang gemäß § 613a BGB oder
  • eine Spaltung gemäß § 123 UmwG.

Haben Sie ein Problem mit "Ihrer" Pensionszusage oder stehen Sie vor einem Unternehmenskauf mit bestehenden Pensionszusagen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind auf die Gebiete des Gesellschafts- und Steuerrechts spezialisiert und finden mit Ihnen einen gangbaren Weg durch das steuerliche Minenfeld.

 

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Steuerrecht
Katharina Vogt