Der Einzelunternehmer steht dann vor der Frage,
ob er sein Einzelunternehmen in eine Gesellschaft einbringen bzw. ausgliedern muss, um die Erbenhaftung (vor allem bei Minderjährigen) zu vermeiden.
Anwalt Gesellschaftsrecht und Anwalt Handelsrecht
Kaum ein Rechtsgebiet ist so vielgestaltig wie das Gesellschaftsrecht. Es spielt nicht nur bei Gründungen und Umstrukturierungen eine wichtige Rolle, sondern auch bei der Vermeidung oder zur Auflösung von Gesellschafterkonflikten.
Das Gesellschaftsrecht ist eine wichtige Schnittstellenthematik, die mit vielen anderen Rechtsgebieten in Berührung kommt, ja selbst bei der Gestaltung von Lieferverträgen eine Rolle spielt.
Nicht zuletzt entscheidet das Gesellschaftsrecht auch über die Unternehmensnachfolge.
Sogar aus der Sicht eines Einzelunternehmers ist das Gesellschaftsrecht spätestens dann relevant, wenn er mehrere in Betracht kommende Erben hat, denen er sein Vermögen vererben möchte.
ob er sein Einzelunternehmen in eine Gesellschaft einbringen bzw. ausgliedern muss, um die Erbenhaftung (vor allem bei Minderjährigen) zu vermeiden.
Gesellschaftsrecht kann sehr häufig nicht getrennt vom Steuerrecht betrachtet werden, z.B. wenn es um Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge, Umwandlungen, Unternehmensverkäufe, Abfindungen an Gesellschafter, Kapitalerhöhungs- oder Gewinnverwendungsbeschlüsse geht.
Mit diesen und weiteren Themen beschäftigen sich unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater tagtäglich.
Unsere spezialisierte Wirtschaftskanzlei fokussiert sich auf mittelständische Unternehmen. Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig in den Bereichen des Gesellschaftsrechts und Konzernrechts.
Aufgrund unseres Know-hows bieten wir eine optimale rechtliche Beratung und Vertretung für das Management, Gesellschafter und/oder sonstige Stakeholder.
Gesellschaftsrecht nie ohne Steuerrecht!
Dabei haben wir immer die steuerlich optimalste Gestaltung im Blick, die auch bei Gesellschafterstreitigkeiten und streitigen Abfindungszahlungen nicht vernachlässigt werden dürfen (Stichwort: Schenkungsteuer!?).
Gerade im Zuge von Umwandlungsmaßnahmen gehen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht Hand in Hand.
Tauchen Sie gleich in die für Sie relevanten Spezialgebiete ein.
Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zum Gesellschaftsrecht, namentlich einen Überblick über
die passende Rechtsform, in die Unternehmen gekleidet werden können,
die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags,
den Gesellschafterstreit.
Vertiefte Informationen zu speziellen Themen im Gesellschaftsrecht erhalten Sie durch einen Klick auf die untenstehenden Boxen.
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Falls Sie Fragen zum Gesellschaftsrecht haben, scheuen Sie sich nicht, unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gern weiter.
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts / GbR (§§ 705 ff. BGB),
der nicht eingetragene und der eingetragene Verein, e.V. (§§ 21 ff. BGB),
die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB),
die Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB), insbesondere die GmbH & Co. KG,
die freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG),
die Aktiengesellschaft (§§ 1 ff. AktG) und das Pendant der europäischen Aktiengesellschaft / SE (§§ 1 ff. SEAG),
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 1 ff. GmbHG),
die Genossenschaft (§§ 1 ff. GenG).
Im Gesellschaftsrecht wird grundsätzlich unterschieden zwischen Personengesellschaften und Körperschaften \ Kapitalgesellschaften. Unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte beraten Sie gern.
Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht erklären Ihnen gern den Unterschied zwischen den einzelnen Rechtsformen.
Die Gesellschafter haben in den jeweiligen Gesellschaften unterschiedliche Rechte und Pflichten. Dies ist entscheidend für die Frage, welches die passende Rechtsform für Ihr Unternehmen bzw. den Zweck ist, den Sie gemeinschaftlich verfolgen wollen.
a) Personengesellschaften
Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Sie sind grundsätzlich geprägt von einer engen persönlichen Beziehung zwischen den Beteiligten bzw. Partnern. Entsprechend überschaubar ist in der Regel die Zahl der Anteilseigner. Eine Ausnahme gilt für Publikumsgesellschaften.
das Prinzip der Einstimmigkeit, der gleichen Beteiligung an Gewinn und Verlust, der nur durch einstimmigen Beschluss herbeiführbaren Veränderung des Gesellschafterkreises, der Selbstorganschaft und der unbeschränkten persönlichen Haftung der Anteilseigner bzw. Partner.
Selbstorganschaft meint, dass Geschäftsführer grundsätzlich nur die Gesellschafter und nicht Ditte sind. Nicht alle Personengesellschaften betreiben ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsrechts.
Beispiele für Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG, GmbH & Co. KG, PartG.
b) Körperschaften
Körperschaften sind Verbände mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie sind grundsätzlich auf eine größere Mitgliederzahl angelegt. Die Erreichung des Gesellschaftszwecks überdauert in der Regel Veränderungen im Bestand des Gesellschafterkreises.
Eintritte und Ausscheiden einzelner Gesellschafter berühren den rechtlichen Bestand des Verbandes an sich nicht. Eine Fremdorganschaft ist zulässig.
Geschäftsführer kann also auch ein Dritter sein (Fremdgeschäftsführer, Interimsmanager). Die Gesellschafter haften in der Regel nicht persönlich für Verbindlichkeiten des Unternehmens. Gläubigern stehen vielmehr grundsätzlich ein Stammkapital/ein Grundkapital als Haftungsfonds zur Verfügung.
Die GmbH und AG betreiben von Gesetzes wegen "Handel", sind "Handels"-Gesellschaften.
Unsere Rechtsanwälte / Fachanwälte bilden sich permanent fort und haben durch ihre Teilnahmen am Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht, Seminare, Webinare, Tagungen u.Ä. ein umfassendes Wissen im Gesellschaftsrecht.
Unsere Anwälte sind immer auf dem neusten Stand, wir informieren uns stets über die aktuelle Rechtsprechung inklusive der Änderung bisher gefestigter Rechtsprechungslinien sowie über bevorstehende oder aktuelle Gesetzesänderung.
Behalten Sie unbedingt das MoPeG im Blick, welches wichtige Änderungen für Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) mit sich bringt).
Bei der Gründung oder Umwandlung stehen unsere Mandanten häufig vor der Frage, welche die richtige Rechtsform bzw. die passende Rechtsform für ihr Unternehmen ist und erbitten eine entsprechende Beratung durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte.
Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beraten Sie zur Wahl der idealen Rechtsform für Ihr Unternehmen.
Maßgeblich ist insbesondere, wie viel (Weisungsfreiheit) dem Geschäftsführer oder dem Vorstand zuteil werden soll oder wie umfangreich die Auskunftsrechte der Gesellschafter sein sollen. Hier bedarf es grundsätzlich eines umfassenden Gesprächs in persönlichem Kontakt mit einem Anwalt (oder auch digital), um die entsprechenden Bedürfnisse zu erforschen und letztlich auch umsetzen zu können.
Die Auswahl verengt sich in der Regel auf die AG, die GmbH und die GmbH & Co. KG, jeweils einzutragen im Handelsregister. Insbesondere weil bei keiner dieser Rechtsformen eine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem Vermögen haftet.
Die Beantwortung der Frage nach der richtigen Rechtsform bzw. dem passenden Rechtskleid bei der Gründung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Frage kann durch einen Anwalt nicht pauschal beantwortet werden. Als im Gesellschaftsrecht tätige/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hat man insofern
zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere auch sonstige Bereiche des Wirtschaftsrecht, das Handelsrecht und das Steuerrecht in die anwaltliche Beratung einzubeziehen.
Unsere Aufgabe als kompetente und erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht besteht u.a. darin, unsere Mandanten auf die „Besonderheiten“ der unterschiedlichen Rechtsformen hinzuweisen und dahingehend als Kanzlei zu beraten.
Unter Umständen sollten auch die Möglichkeiten des Umwandlungsrechts genutzt und ein Wechsel in eine andere Rechtsform gewagt werden. Dabei ist jedoch nicht nur über Aspekte des Gesellschaftsrechts, sondern auch des Steuerrechts, des Firmenrechts und des Handelsrechts zu beraten. Gerade das Firmenrecht bedarf in Umwandlungsangelegenheiten eines besonderen Augenmerks erfahrener Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen.
Das Firmenrecht bedarf besonderer Aufmerksamkeit im Umwandlungsrecht. So führt etwa eine Ausgliederung des gesamten Unternehmens eines Einzelkaufmanns zum Erlöschen seiner Firma. Zu prüfen ist dann, ob nach dem Firmenrecht gemäß den §§ 22 - 24 eine Firmenfortführung möglich ist.
Unsere Kanzlei bietet die entsprechende Expertise aus einer Hand. Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater arbeiten auf dem Gebiet des Handels-, Gesellschafts- und Steuerrechts im Wege des Vier-Augen-Prinzips zusammen und bieten Ihnen eine optimale, kompetente Rechtsberatung - nicht nur aufgrund unserer durch erworbene theoretische Kenntnisse (Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht, Seminare, Webinare, Tagungen), sondern auch aufgrund unsere langjährigen praktischen Erfahrung.
Finden Sie hier eine grobe Übersicht über die Fragen, die auf der Suche nach der passenden Rechtsform für Ihre Gesellschaft zu beantworten sind.
Wir bieten Rechtsberatung aus einer Hand zum Wirtschaftsrecht, welches sich aus Handelsrecht, Gesellschaftsrecht/Firmenrecht und Steuerrecht speist. All diese Rechtsgebiete müssen grundsätzlich gemeinsam betrachtet werden, damit die steueroptimale Lösung für Sie gefunden werden kann.
Nach Empfehlung unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte sollten bei einer AG Vorerwerbsrechte und Ankaufsrechte in eine Aktionärsvereinbarung transferiert werden.
Wir als Fachanwälte und Rechtsanwälte auf den Rechtsgebieten des Handels-, Gesellschafts- und Steuerrechts haben den Anspruch an uns selbst, die besten Anwälte auf unseren Gebieten zu sein. Wir sind darauf spezialisiert Ihnen im Rahmen zwingender gesetzlicher Regelungen, eine maßgeschneiderte, konfliktvermeidende Satzung zu gestalten und zur höchsten Zufriedenheiten unserer Mandanten zu beraten.
Sollte es dennoch einmal zu Konflikten kommen, beraten Sie unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht auch bei Gesellschaftsstreitigkeiten und helfen Ihnen, zu einer Lösung zu kommen.
Auf die Gestaltung der Satzung sollte besonderes Augenmerk gelegt werden, zumal die Satzung bei einer GmbH und AG im Handelsregister veröffentlicht wird. Sie kann von jedermann eingesehen. Außerdem wird sie im Rahmen von Due Diligence geprüft. Die Satzung sollte das „Aushängeschild“ Ihres Unternehmens sein und daher nicht ohne Begleitung durch einen Rechtsanwalt erstellt werden.
In der Gründungszeit muss es bei Start-Ups häufig schnell gehen, schließlich soll das Unternehmen in Gründung zum Leben erwachen und handeln können. Dennoch müssen wir als Anwälte junge Unternehmen und Unternehmer darauf hinweisen, dass bereits zu Beginn die pathologischen Fälle bedacht und einer Regelung im Vertrag zugeführt werden sollten.
So sollte etwa in einer Zwei-Personen-GmbH mit paritätischer Gesellschafterbeteiligung (50:50) auf die Vermeidung von Pattsituationen Augenmerk gelegt werden. Denn Beschlüsse können hier grundsätzlich nicht ohne den anderen gefasst werden. Faktisch besteht ein Einstimmigkeitserfordernis. Können sich die Anteilseigner nicht einigen, ist die Gesellschaft blockiert und das Unternehmen kann nicht mehr handeln. Diese Blockadesituation gilt es zu vermeiden. Zu regeln ist etwa, wer Versammlungsleiter wird und wie Pattsituationen aufgelöst werden. Hierfür bieten sich Klauseln über
Aus unserer jahrelangen Erfahrung als Rechtsanwälte und Fachanwälte können wir unterstreichen, dass auch Vinkulierungsklauseln besonders sorgfältig geregelt werden sollten, vor allem dann, wenn sie vom Standard abweichen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie nicht nur regeln, dass für die Übertragung von Anteilen die Zustimmung der Anteilseigner erforderlich ist, sondern wenn sie in Kombination mit Vorerwerbs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrechten auftreten.
Der Hinzuziehung eines Anwalts bedarf es häufig aber vor allem, wenn in der Satzung Privilegierungen für bestimmte Gesellschafter vorgesehen sind.
Beachten Sie, dass wegen des Prinzips der Satzungsstrenge bei der AG Regelungen über Vorerwerbs-, Vorkaufs- und Ankaufsrechte nicht in die Satzung aufgenommen werden können bzw. zur Vermeidung einer Unwirksamkeit nicht aufgenommen werden sollten. Stattdessen sollten derartige Institute nach Meinung unserer Rechtsanwälte in eine gesellschaftsrechtliche Nebenvereinbarung (Gesellschaftervereinbarung) transferiert werden. Unsere hochspezialisierte Kanzlei unterstützt Sie mit unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten bei der Gestaltung entsprechender Aktionärsvereinbarungen.
Gerade Start-Ups, die wachsen wollen und einen späteren Unternehmenskauf / -verkauf bereits bei ihrer Gründung anvisieren, sollten sich auf die Bewertung ihres Unternehmens, insbesondere auf Fragen der Abfindung, auf Call- und Put-Optionen fokussieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mitarbeiterbeteiligungsmodelle implementiert werden sollen, die zwischen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht balancieren.
Das Spektrum unserer Beratung umfasst auch Mitarbeiterbeteiligungsmodelle (ESOP und VSOP). Diese können in Form von einer reellen Anteilsgewährung, der Gewährung von Optionen oder von virtuellen Anteilen ausgestaltet sein. Welche Ausgestaltungsvariante letztlich gewählt wird, hängt grundsätzlich vom Steuerrecht ab.
Unsere Rechtsanwälte begleiten Sie ferner bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gesellschafterversammlungen Ihres Unternehmens und in sonstigen damit zusammenhängenden gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts verfügen über die erforderliche jahrelange Expertise, Erfahrung und den Ehrgeiz, der beste Anwalt zu sein.
Gerade bei der Durchführung von Umlaufverfahren muss auf die Einhaltung der Vorgaben der Satzung geachtet werden. Ferner sollte in jedem Fall auf eine Beschlussfeststellung geachtet werden.
Wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte von CORTA mit unserem besonderen Fokus auf das Handels- und Gesellschaftsrecht verfügen über das Know-how und die praktische Erfahrung bei der Durchführung von präsenzlosen Hauptversammlungen.
Unsere Kanzlei begleitet Ihr Unternehmen bei Videokonferenzen, Umlaufverfahren oder Briefwahlverfahren. Letztere sind insbesondere bei gemeinnützen Vereinen nachgefragt. Unsere Rechtsanwälte haben entsprechende Wahl- und Geschäftsordnungen bereits erfolgreich konzipiert.
"Die Geschäftschancenlehre steht als eigenständiges Rechtsinstitut, entwickelt aus der Treuepflicht, neben einem Wettbewerbsverbot"
(BGH, Urteil vom 04.12.2012 – II ZR 159/10)
Die Geschäftschancenlehre ist also immer zusätzlich zu prüfen; sie hat einen eigenständigen Anwendungsbereich!
Von der doch typischerweise durch Einvernehmlichkeit und Gleichgerichtetheit der Interessen gekennzeichneten Thematik der Gründung und Rechtsformenwahl zu unterscheiden sind die gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten.
Hierzu zählen Beschlussmängelstreitigkeiten, Fragen nach Geschäftsführerhaftung, Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten z.B. wegen des Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht (Wettbewerbsverbote, Geschäftschancenlehre). Gerichtliche Auseinandersetzungen sind oft unvermeidbar. Fahrlässig handelt, wer sich hier nicht durch spezialisierte Anwälte mit Know-how und langjähriger Erfahrung im Gesellschaftsrecht beraten lässt.
Streitigkeiten im Gesellschaftsrecht und zwischen den Anteilseignern sind teilweise "schlimmer als Scheidungen“ (Zitat von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen). Insofern gibt es jedoch keinen bestimmten Typus eines Gesellschafterstreits.
Dauer, Verlauf und Ergebnis sind nach der Einschätzung unserer Anwälte von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig, insbesondere davon ob sich der Gesellschafterstreit gegen einen Mehrheitsgesellschafter richtet oder von diesem initiiert wird.
Bei der Handhabung von Gesellschafterstreitigkeiten bedarf es vor allem tiefgründiger Kenntnisse im Beschlussmängelrecht, das sich bei Personen- und Kapitalgesellschaften grundsätzlich unterscheidet. So gilt etwa das ausdifferenzierte System zwischen
bei Personengesellschaften nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn dessen Geltung durch den Gesellschaftsvertrag angeordnet ist. Gerichtliche Streitverfahren sollten nicht ohne den Beistand und die Rechtsberatung eines auf die Gebiete des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts spezialisierten Rechtsanwalts oder Fachanwalts im Gesellschaftsrecht vorbereitet und durchgeführt werden.
Eine wichtige Weichenstellung bei Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse ist bereits die Wahl der richtigen Klageart.
Wird in einer GmbH ein Beschluss von einem Versammlungsleiter festgestellt, ist diese Beschlussfeststellung vorläufig verbindlich, wenn kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.
Der Beschluss kann grundsätzlich nur durch eine im Regelfall binnen eines Monats zu erhebenden Anfechtungsklage beseitigt werden. Erst durch ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil wird die vorläufige Verbindlichkeit des Beschlusses in einem gerichtlichen Streitverfahren kassiert.
Fehlt es hingegen an einer vorläufig verbindlichen Beschlussfeststellung, ist die Feststellungsklage der richtige Weg, vermeintlich gefasste Beschlüsse zu kassieren oder eine verbindliche Feststellung des Beschlussergebnisses herbeizuführen. Anfechtungs- und Feststellungsklage stehen insofern in einem Exklusivitätsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1995 – II ZR 288/94). Denn ohne förmliche Feststellung einer Beschlussfassung wäre unter den Beteiligten nicht klar, wogegen sich eine Anfechtung zu richten hätte (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2002 – 18 U 31/02).
Gesellschafterbeschlüsse können daran kranken, dass bereits wichtige Form- und Fristvorschriften nicht eingehalten oder nicht alle in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter eingeladen worden sind.
Probleme bei der Einladung können sich in einem Unternehmen insbesondere ergeben, wenn ein Listengesellschafter verstorben ist und die einzelnen Miterben mit Hinweis auf ihre Mitberechtigung (Erbengemeinschaft) noch nicht eingetragen sind.
Ferner können nicht Stimmberechtigte an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Nicht stimmberechtigt sind einem Stimmverbot unterliegende Anteilseigener oder solche, die nicht in der Gesellschafterliste nach § 16 GmbH eingetragen sind.
Bei komplexen Beschlussgegenständen haben die Gesellschafter grundsätzlich auch das Recht, einen Berater oder Anwalt hinzuziehen. Wird dessen Anwesenheit untersagt, kann dies ebenfalls einen Beschlussmangel nach sich ziehen.
Formelle Fehler bei der Vorbereitung, Einberufung oder Durchführung der Gesellschafterversammlung führen zwar grundsätzlich zur Anfechtbarkeit aller in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Dies gilt jedoch dann nicht und die Verfahrensfehler sind unbeachtlich, wenn sich der jeweilige Mangel ausnahmsweise und nachweislich nicht auf die Teilnahme- und Vorbereitungsmöglichkeiten eines Anteilseigners ausgewirkt hat.
Das ist der Fall, wenn der Mangel für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Gesellschafters nach der Relevanztheorie nicht relevant geworden ist. Nur dort, wo durch einen Verstoß keine konkrete Beeinträchtigung dieser Interessen und damit der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte von Gesellschaftern eingetreten ist, kann die Anfechtbarkeit wegen eines Verfahrensverstoßes entfallen (BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02).
In inhaltlicher Hinsicht sind Gesellschafterbeschlüsse fehlerhaft, wenn sie gegen Gesetz oder Satzung verstoßen oder wenn sie schlicht ins Leere gehen. Ob ein Satzungsverstoß vorliegt, lässt sich nicht immer einfach beantworten. Ein Anwalt geht dem durch die Auslegung der Satzung nach.
Bestes Beispiel hierfür ist etwa das Zusammentreffen von Vorerwerbsrechten oder Ankaufsrechten auf Vinkulierungen von Geschäftsanteilen. Wird etwa ein dem Zustimmungserfordernis (Vinkulierung im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 5 GmbHG) vorgeschaltetes Vorerwerbsverfahren nicht eingehalten, die Zustimmung zur Geschäftsanteilsübertragung per Beschluss aber dennoch erteilt, ist fraglich, ob dieser Zustimmungsbeschluss materiell fehlerhaft ist oder der Zustimmungsbeschluss in jedem Fall heilende Wirkung hat.
Diese Frage wird von einem Anwalt im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist immer von den konkreten Formulierungen im Satzungstext abhängig. Hier gilt zwar das Gebot objektiver Satzungsauslegung, doch ist damit keinesfalls verbunden, dass die statutarischen Regelungen nur anhand ihres Wortlauts auszulegen sind. Oft bedarf es einer anwaltlichen Analyse des gesamten Satzungstextes, des „Satzungskonzepts“, um den Sinn und Zweck einzelner Regelungen zu erfassen. Zu beachten ist jedoch, dass ähnlich wie im Arbeitsrecht keine Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen stattfindet, § 310 Abs. 4 BGB.
Vor der Erhebung von Beschlussmängelklagen beraten unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte eingehend über die Erfolgsaussichten und Kostenrisiken. Ist Ihr Unternehmen hingegen von einer Beschlussmängelklage betroffen, stehen Ihnen unsere Anwälte als Partner zur Verteidigung gegen entsprechende Klagen zur Seite.
Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts beraten unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte nicht nur dazu, wie man Gesellschaften gründet, erwirbt oder umwandelt, sondern auch zu besonders heiklen, oft wirtschaftlich wichtigen, aber auch emotional herausfordernden Themen wie Gesellschafterstreitigkeiten und Haftung von Geschäftsleitern.
Das Gesellschaftsrecht ist komplex; es bedarf hier nicht nur umfangreicher rechtlicher Kenntnisse, sondern auch strategischer Erfahrung, klugem taktischen Agieren und eines gesamtheitlichen, vorausschauenden Blicks, insbesondere wenn das Unternehmen ggf. später einmal verkauft werden soll.
All dies vereinen unsere Anwälte / Fachanwälte aus dem Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, sodass Sie hier die optimale Rechtsberatung aus einer Hand erhalten. So bleibt es Ihnen erspart, mehrere Anwälte verschiedener Kanzleien für ein Projekt konsultieren zu müssen.
Dies vermeidet Abstimmungsbedarfe zwischen verschiedenen Kanzleien und spart Ihnen damit Ihre Zeit und Ihre Kosten.
Gern arbeiten wir aber mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens zusammen.
Das Beratungsspektrum unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte im Gesellschaftsrecht lässt sich überblicksartig wie folgt unterteilen:
Gründung - Startup-Beratung und Wahl der richtigen Gesellschaftsform unter Berücksichtigung künftiger Investitions-, Umwandlungs- und Exitstrategien,
Liquidation von Gesellschaften,
Konzernbildung, Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge,
Stimmbindungsvereinbarungen,
Bildung von Joint Ventures,
Umwandlung von Gesellschaften durch Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung, Formwechsel,
Unternehmenskäufe und Unternehmensverkäufe,
Gewinnverwendungsbeschlüsse und Kapitalmaßnahmen (z.B. Kapitalerhöhungen mit und ohne Bezugsrechtsausschluss; Cash-Pooling),
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme.
Gesellschaftsrecht ist vielfältig. Durch einen Klick auf die Boxen erhalten Sie nähere Informationen zu weiteren wichtigen Bereichen des Gesellschaftsrechts.
Finden Sie hier die Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich zum Thema Gesellschaftsrecht und zur Beratung unserer Anwälte im Gesellschaftsrecht stellen.
Das Gesellschaftsrecht befasst sich mit Entstehung, Organisation, Vertretung privater Verbände sowie der Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern bzw. Vorständen. Das Gesellschaftsrecht betrifft das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften.
Darüber hinaus trifft es Regelungen zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger und der Minderheitsgesellschafter. Hinzu kommt im Bereich Gesellschaftsrecht das Recht der verbundenen Unternehmen, insbesondere das Konzernrecht einschließlich Joint Ventures.
Daneben behandelt das Gesellschaftsrecht den Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen sowie die Umwandlung von Gesellschaften durch Verschmelzung, Spaltung oder etwa den Formwechsel.
Im engen Zusammenhang dazu steht das Handelsrecht inklusive dem Firmenrecht (das Firmenrecht betrifft jedoch nur den "Namen des Kaufmanns").
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht liefern Ihnen die kompetente Beratung zu diesem Thema.
Unternehmen mit Sitz in der BRD empfehlen unsere Rechtsanwälte bei internationalen Handelsbeziehungen gleichwohl grundsätzlich den Ausschluss von internationalem Kaufrecht.
Durch das gesellschaftsrechtliche Mandat kommen unsere Anwälte auch mit sonstigen Orchideengebieten des Rechts in Berührung, wie zum Beispiel dem IT-Recht, dem UN-Kaufrecht oder dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Das Gesellschaftsrecht - landläufig auch als Firmenrecht bezeichnet - hat oft Schnittstellen zu anderen Gebieten des Rechts, mit denen sich ein Anwalt beschäftigen muss. Die häufigsten und wichtigsten Schnittstellen bestehen zum Steuerrecht - unsere Rechtsanwälte von CORTA bieten hier Rechtsberatung aus einer Hand und fokussieren sich auf das Handels- und Gesellschaftsrecht sowie (Unternehmens-)Steuerrecht.
Darüber hinaus muss ein Anwalt im Gesellschaftsrecht und Handelsrecht auch besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht oder Familien- und Erbrecht haben.
Zum Handels- und Gesellschaftsrecht wird häufig auch materielles Handelsrecht gezählt. Materielles Handelsrecht befasst sich vornehmlich mit dem Firmenrecht, dem Recht des Handelsstandes und den Handelsgeschäften einschließlich Fragen nach der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist insofern jedoch kein originäres Gesellschaftsrecht.
Durch die Gründung von Joint Ventures entsteht im Innenverhältnis grundsätzlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Eine offene Handelsgesellschaft scheidet hingegen in der Regel aus, weil die Kooperation zur Durchführung eines Projekts typischerweise kein Handelsgewerbe bildet. Das Projekt ist in sich meist gerade nicht auf Handel ausgelegt.
Mit Gesellschaften verfolgen die Anteilseigner und Partner einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Zweck auf gleichgeordneter Ebene. Darin liegt die typische Unterscheidung zum Abschluss normaler loserer Kooperationsverträge im engeren Sinne (zum Beispiel im FuE-Bereich). Lose Kooperationsverträge sind wiederum abzugrenzen von Joint Ventures. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht beraten Sie hierzu gern detailliert.
Ein Anwalt im Gesellschaftsrecht berät zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts, insbesondere
Außerdem vertritt ein Anwalt im Gesellschaftsrecht gerichtlich und außergerichtlich (entweder die Geschäftsleiter im Falle von Organstreitigkeiten oder die Gesellschaft oder die Gesellschafter). Darüber hinaus gehört zu seiner Tätigkeit die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen bzw. Hauptversammlungen. Insofern kann er als Versammlungsleiter fungieren oder als Berater der Gesellschaft oder eines Gesellschafters.
Gesellschaftsrecht ist das Recht der privaten Verbände und ein Teilbereich des Zivilrechts. Das Gesellschaftsrechts befasst sich mit allen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Bei manchen Gesellschaften bedarf es nicht einmal mehrerer Personen (Ein-Personen-Gesellschaft). Das Gesellschaftsrecht hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, weshalb es gleichsam ein eigenes Rechtsgebiet gibt. Hier werden Unternehmensumstrukturierungen, Umwandlungen, Unternehmensverkäufe und Gesellschafterstreitigkeiten behandelt, die enorme finanzielle, aber auch existenzielle Auswirkungen für die Beteiligten bzw. die Gesellschaft an sich haben können. Wenn Sie Beratung im Gesellschaftsrecht benötigen, sollten nur Spezialisisten zu Rate gezogen werden wie zum Beispiel die Anwälte von CORTA. Wir verfügen nicht nur über Spezialwissen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts, sondern auch über das Steuerrecht, welches die wichtigen Weichen für die Rechtsgestaltung stellt.
Nach heute gefestiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00) verfügt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts über eine eigene Rechtsfähigkeit, zumindest dann, wenn es sich nicht lediglich um eine Innengesellschaft handelt. Innengesellschaften sind solche, die nicht nach außen auftreten, die also nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Ein gemeinsamer Außenauftritt kann aber schnell hergestellt werden, indem zum Beispiel ein gemeinsamer Briefkopf verwendet oder eine gemeinsame Internetseite hergestellt wird.
Viele Personen wissen oft nicht, dass sie Gesellschafter eine BGB-Gesellschaft sind. Insofern genügt die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks durch eine gewisse Verfestigung (z.B. Lotto-Tippgemeinschaft).
Die Vergütungsstruktur eines Anwalts im Gesellschaftsrecht ist einzelfallabhängig. Denkbar ist eine Vergütung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Abhängigkeit vom Gegenstandswert, ggf. auch ein Erfolgshonorar. Üblich hingegen ist eine Abrechnung auf Stundenhonorarbasis. Die Höhe des aufgerufenen Stundenhonorars wiederum ist ebenfalls einzelfallabhängig. Im Allgemeinen darf man wohl konstatieren, dass die Höhe des Stundenhonorars standortabhängig ist und davon, wie groß die betraute Kanzlei ist (Großkanzleien in Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf, München, Berlin haben beispielsweise höhere Gemeinkosten).
Die Anwälte von CORTA arbeiten grundsätzlich auf der Basis von Stundenhonoraren, abgerechnet im 6-Minuten-Takt.
Nein, auch wenn wir eine kompetente Steuerberaterin in unserem Team haben, verstehen wir uns doch als reine Projektkanzlei, in der wir mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern unserer Mandanten auf Augenhöhe zusammenarbeiten oder diese beratern.
Wir sind also auch Berater von Beratern bzw. Steuerberatern.