Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

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  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
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Aufnahme neuer Gesellschafter in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften 

 

Anwalt Gesellschaftsrecht – Die Aufnahme neuer Gesellschafter kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein. Sei es, um neues Kapital zu beschaffen (Hereinnahme eines Investors), sei es, um den Bestand der Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zu sichern.

Kapitalgesellschaften können zwar auch als Einmann-Gesellschaften gegründet werden (siehe etwa § 1 GmbHG), wiewohl nach den gesetzlichen Regelungen eine Mehrzahl von Gründern angedacht ist. Wird die Einmann-Gesellschaft nach ihrer Entstehung jedoch gesellschafterlos (z.B. durch Einziehung), führt dies zur Auflösung der Gesellschaft. Personengesellschaften hingegen benötigten immer die Beteiligung von mindestens zwei Personen. Der spätere ersatzlose Wegfall des vorletzten Gesellschafters führt im Regelfall zu Beendigung der Gesellschaft. 

Sie möchten in eine GmbH als Gesellschafter einsteigen bzw. Gesellschafter werden oder Sie möchten weitere Gesellschafter aufnehmen? Dann vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater beraten Sie umfassend und kompetent.

 

Aktualisiert am

Allgemeines

 

Um zu verhindern, dass die Gesellschaften aufgelöst / beendet werden, kann es erforderlich sein, zusätzliche Gesellschafter aufzunehmen. Der Beitritt neuer Gesellschafter kann aber auch deshalb notwendig werden, um "frisches" Kapital zu schaffen. Publikumsgesellschaftern sind sogar in der Regel auf eine beständige Erweiterung des Gesellschafterkreises angelegt.

Die Voraussetzungen für den Beitritt von neuen Gesellschaftern sind abhängig von der Gesellschaftsform, den Vorschriften im jeweiligen Gesellschaftsvertrag und dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft bzw. der Art und Weise des Eintritts (Gesamtrechtsnachfolge, rechtsgeschäftlicher Erwerb von Beteiligungen, Änderungen des Gesellschaftsvertrags).

Fehler beim Beitritt von Gesellschaftern können zur Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft führen.

Das Thema Aufnahme von Gesellschaftern betrifft schwierige Fragestellungen im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.

Aufnahme neuer Gesellschafter in eine GmbH

Bei der Aufnahme von Gesellschaftern einer Gesellschaft mti beschränkter Haftung sind unterschiedlich Situationen zu beleuchten.

1. Bei der Gründung 

Soll ein Gesellschafter als natürliche Person oder juristische Person bei der Gründung der GmbH hinzukommen, muss dieser die Übernahme der Stammeinlage unbedingt sowie unbefristet seinen Beitritt erklären. Dies muss mit samt der Satzung notariell beurkundet werden.

Fehler in den Beitrittserklärungen wirken sich unterschiedlich aus, je nachdem ob die Gesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen ist. Fehler können v.a. sein, dass der Beitretende Willensmängeln unterliegt und sodann etwa die Anfechtung erklärt.

Sind die Beitrittserklärung und der Gesellschaftsvertrag zwar bereits beurkundet und das Unternehmen noch nicht in Vollzug gesetzt und noch nicht im Handelsregister eingetragen, führt eine wirksame Anfechtung der Beitrittserklärung dazu, dass der gesamte Gesellschaftsvertrag als unwirksam anzusehen ist.

Ist die GmbH vor ihrer Eintragung im Handelsregister aber bereits - etwa durch die Ergreifung von Vorbereitungsmaßnahmen oder die Leistung von Einlagen, also die Bildung von Betriebsvermögen /Gesellschaftsvermögen - in Vollzug gesetzt, scheidet eine rückwirkende Abwicklung der GmbH in der Regel aus. Es finden die Grundsätze über die sogenannte fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Danach ist die GmbH zunächst als bestehend anzusehen. Jeder Gesellschafter kann aber grundsätzlich die Auflösung der GmbH mit Wirkung ex-nunc verlangen. Diese Rechtsfolge kann beseitigt werden, indem der Mangel geheilt wird. Bei Mängeln, die zur Anfechtbarkeit der Willenserklärungen führen, könnte das jeweilige Rechtsgeschäft zum Beispiel "bestätigt" werden.

Wird die GmbH schließlich im Handelsregister eingetragen, ist sie rechtlich entstanden und genießt einen grundsätzlichen Bestandsschutz. Zugunsten des betroffenen - fehlerhaft beigetretenen - GmbH-Gesellschafters kann dieser Bestandsschutz aber durchbrochen werden.

Nach herrschender Meinung ist dabei zwischen unheilbaren und heilbaren Beitrittsmängeln zu unterscheiden.

a. Unheilbar nichtige Beitrittserklärungen

Unheilbar nichtige Beitrittserklärungen müssen vor dem Hintergrund der Kapitalaufbringung auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, um den Bestand der GmbH als solche zugunsten der anderen Gesellschafter und Gläubiger nicht unnötig zu gefährden. Ein Fall einer unheilbar fehlerhaften Beitrittserklärung liegt etwa vor, wenn diese dem betreffenden Gesellschafter überhaupt nicht zugerechnet werden kann, insbesondere wenn er nicht beteiligt war. Denkbar sind aber auch Fälle des Minderjährigenschutzes. Leiden alle Beitrittserklärungen an unheilbaren Mängeln wurde früher angenommen, es sei nur eine Scheingesellschaft entstanden, die ggf. von Amts wegen zu löschen sei. Nach neuerer Auffassung ist die GmbH mit ihrer Eintragung im Handelsregister dennoch entstanden. Analog § 75 GmbHG könne die Nichtigkeit der GmbH aber durch Klage geltend gemacht werden.

Ist nur die Beitrittserklärung eines von mehreren Gründern unheilbar nichtig, resultieren für diesen gegenüber der GmbH keine Pflichten, insbesondere muss er seine Stammeinlage nicht leisten. Bereits erbrachte Leistungen kann er zurückfordern.

Davon bleibt jedoch die Festsetzung des Stammkapitals in der Satzung unberührt. Jedoch besteht dann eine Divergenz zwischen Stammkapital und den wirksam übernommenen GmbH-Anteilen. Repariert werden kann dies durch

  • Ersetzung des nicht wirksam entstandenen Geschäftanteils durch Kapitalerhöhung und Übernahme der hierdurch neu entstehenden Stamm-Einlage nach den §§ 55 ff. GmbHG
  • Gesellschafterbeschluss zur Ausgabe neuer GmbH-Geschäftsanteile
  • Kapitalherabsetzung, sofern Mindeststammkapital nicht unterschritten wird.

b. Heilbare Beitrittserklärung

Heilbare Beitrittserklärungen haben keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft. Heilbar sind die Mängel insbesondere, wenn es sich um solche handelt, die nicht in § 75 GmbH-Gesetz genannt sind. Der jeweilige Gesellschafter (auch Minderheitsgesellschafter) kann sein Ausscheiden aber grundsätzlich nicht mehr verlangen, es sei denn, sein Verbleib in der GmbH ist für ihn unzumutbar. Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte gern zur Verfügung.

CORTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Erfurt, Rechtsanwalt Marcus Reif

2. Gesellschafterhinzutritt nach der GmbH-Gründung

 

Nach der Gründung können freilich weitere GmbH-Gesellschafter in eine bestehende Gesellschaft aufgenommen werden. Dies geschieht entweder dadurch, dass bisherige GmbH-Anteile geteilt und die so entstanden Teilgeschäftsanteile auf einzelne Dritte übertragen werden oder durch eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von neuen Anteilen. Es handelt sich insofern meist um eine effektive Kapitalerhöhung, d.h. unter Vermehrung des Eigenkapitals durch Zuführung neuer Mittel bzw. neuen Kapitals.

Die Kapitalerhöhung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung und der notariellen Beurkundung.

Kapitalerhöhungen werden vielfach eingesetzt, um frisches Kapital zu generieren. Nicht selten wird ein Bezugsrecht der bisherigen Inhaber ausgeschlossen, um außenstehende Dritte / Investoren aufnehmen zu können.

Eine "neue" Form der Kapitalerhöhung

Eine "neue" Form der Kapitalerhöhung stellt diejenige aus genehmigtem Kapital dar. Nach § 55a GmbHG können die Geschäftsführer ermächtigt werden, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. 

In den §§ 55 ff. GmbHG finden sich verschiedene Formen der Kapitalerhöhung wie z.B. auch die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen oder die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Für den Beitritt von neuen Gesellschaftern im Wege von Kapitalerhöhungen müssen die verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung von Kapitalerhöhungen in der Regel genauestens geprüft werden.

 

Zu beachten ist steuerlich in diesem Zusammenhang, dass die Übernahme von Beurkundungskosten durch die GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann. Insofern hat der BFH entschieden, dass auch für die bei einer Kapitalerhöhung anfallenden Kosten das Veranlassungsprinzip gilt. Übernimmt die GmbH die auch diejenigen Kosten. die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile durch die Erwerber zurückzuführen sind, liegt i.d.R. eine vgA vor. Dies gilt auch für Kosten, die durch Einbringung eines Einzelunternehmens bedingt sind.

3. Gesellschafterwechsel durch Veräußerung

Der Beitritt neuer GmbH-Gesellschafter kann sich dadurch vollziehen, dass der bisherige Altgesellschafter seine Geschäftsanteile an einen Dritten abtritt. Der beurkundende Notar sorgt sodann dafür, dass die bisherige Gesellschafterliste entsprechend geändert wird, § 40 Absatz 2 GmbHG.

Das zugrunde liegende kausale Rechtsgeschäft kann hierfür ein Kauf, eine Schenkung, ein Tausch oder gar eine Treuhandvereinbarung sein. In dem Veräußerungsvertrag wird in der Regel vereinbart, ab wann dem Erwerb eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft zusteht.

Häufigsehen aber die Satzungen der GmbHs vor, dass Geschäftsanteile nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter, einzelner Gesellschafter oder der Gesellschaft übertragen werden können.

Es handelt sich dabei um eine Vinkulierung i.S.d. § 15 Absatz 5 GmbHG bzw. um eine Verfügungsbeschränkung. D.h. die GmbH-Anteile können nicht wirksam ohne Erfüllung des Zustimmungsvorbehalts übertragen werden. 
 

Schwierigkeiten ergeben sich zusätzlich dann, wenn eigene Anteile der Gesellschaft veräußert werden sollen. Umstritten ist insofern, ob unter welchen Voraussetzungen die Geschäftsführung dies umsetzen kann. Nach der wohl herrschenden Meinung ist ein gesonderter Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung vonnöten, der den Geschäftsführer zur Veräußerung ermächtigt sowie ein Beschluss über die Zustimmung.

In der Praxis tauchen häufig auch Kombinationen von Zustimmungsvorbehalten mit weiteren an die Veräußerung von Geschäftsanteilen geknüpften Rechten und Pflichten auf, namentlich sind dies

  • Vorkaufsrechte
  • Ankaufsrechte (insbesondere für Fälle des Tauschs oder der Schenkung)
  • Vorerwerbsrechte bzw. korrelierend dazu Andienungspflichten.

Die Nichtausübung dieser Rechte der bisherigen Gesellschafter kann Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abtretung der Geschäftsanteile durch den Altgesellschafter sein, muss es aber nicht. Soll deren Beachtung eine Voraussetzung für die Abtretbarkeit sein, muss dies hinreichend deutlich aus der Satzung hervorgehen.

Bei einer Kombination von Zustimmungsklauseln mit Vorerwerbsrechten oder Vorkaufsrechten soll aber in der Regel nur sichergestellt werden, dass das entsprechende Verfahren für die Vorkaufs- und Vorerwerbsrechtsausübung sichergestellt wird und sich der jeweilige Gesellschafter, an die ihm hiermit auferlegten Pflichten hält.

Nach dem GmbH-Recht ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich

Nach dem GmbH-Recht ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. § 16 Absatz 3 GmbHG ordnet insofern an, dass ein Erwerber einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft von einem Nichtberechtigten erwerben kann, wenn der Veräußerer als Inhaber in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Die Gesellschafterliste ist also ein wichtiger Rechtsscheinsträger. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet hingegen aus, wenn die Gesellschafterliste insofern weniger als drei Jahre unrichtig ist und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Darüber hinaus scheitert ein gutgläubiger Erwerb, wenn dem Übernehmer die Unrichtigkeit positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist und/oder der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet ist. Grundsätzlich hat die Geschäftsführung die Richtigkeit der Gesellschafterliste zu überwachen. Ihnen bekannte Änderungen - sofern an diesen kein Notar mitgewirkt hat (wie bei Kapitalerhöhungen) - hat die Geschäftsführung entsprechend umzusetzen.

Bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen von Anteilen sind zahlreiche (Neben-)Regelungen, Rechte und Pflichten zu bedenken. Veräußert etwa ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Anteile an einen Erwerber, ist zu überlegen, ob dieser nicht für eine gewisse Übergangszeit seine Stellung als Geschäftsführer beibehalten und ggf. neu hinzukommende Geschäftsführer anlernen sollte. Zum Wohle des Unternehmens sollte dies bedacht werden, da der bisherige Geschäftsführer über Insiderwissen (Informationen) des Unternehmens verfügt, das zunächst auf einen Nachfolger übertragen werden sollte.

4. Gesellschafterwechsel durch Vererbung

Ein Gesellschafterwechsel kann sich auch durch das Versterben / den Tod eines Gesellschafters vollziehen. Nach § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Die Vererblichkeit kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden.

Die GmbH-Satzung

Die GmbH-Satzung kann nur vorsehen, dass bedingt auf den Tod eines Gesellschafters eine Abtretung stattfindet, sodass der Anteil nicht in den Nachlass fällt. Daneben können nur Regelungen vorgesehen werden, die etwa die Einziehung von Geschäftsanteilen für den Fall des Erbfalls vorsehen.

Auch kann die Abfindung dann entsprechend beschränkt werden; nicht selten finden sich Regelungen zur Abfindung zu Buchwerten. Buchwert-Klauseln werden zwar häufig kritisch beäugt, sind aber nicht unbedingt unwirksam, auch wenn sie zu Abfindungen führen, die ihrer Höhe nach nicht dem Verkehrswert der Beteiligung entsprechen. Weitere Informationen zum Thema Abfindungen, insbesondere Buchwert-Klauseln erhalten Sie gern von unseren Anwälten.

Anders als bei Personengesellschaften tritt keine unmittelbare Sonderrechtsnachfolge sein, der Geschäftsanteil fällt vielmehr stets in den Nachlass und steht bei mehreren Erben diesen zur gesamten Hand zu.

Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten durch Erbengemeinschaften in der GmbH gilt die Regelung des § 18 Absatz 1 GmbHG. Danach können Rechte aus einem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Für das Verhältnis der Miterben untereinander ist wiederum § 2038 BGB entscheidend.

Unstreitig sind die einzelnen Miterben gemäß oder entsprechend § 16 Absatz 1 GmbHG und § 40 Abs. 1 GmbHG in die Gesellschafterliste mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen, wobei die Mitberechtigung kenntlich zu machen ist. Nach der ganz h.M. sind die einzelnen Miterben Mitgesellschafter.

Ein Gesellschafter ist selbstverständlich frei darin, seine letztliche Verfügung (Testament, Erbvertrag) nach seinem Willen zu gestalten. Gleichwohl sollte er darauf achten, dass die Anordnungen gesellschaftsrechtlich umsetzbar sind und mit etwaigen Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag übereinstimmen.

Erfährt der Geschäftsführer einer GmbH von einem Erbfall, hat der Geschäftsführer für die Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen.

5. Gesellschafterwechsel durch Umwandlung

Ein Gesellschafterwechsel kann sich auch durch bestimmte Mechanismen des Umwandlungsrechts vollziehen. Zu denken ist etwa an eine sogenannte Spaltung zu Null. Grundsätzlich haben die bisherigen Anteilsinhaber das Gesellschafterrecht, bei Umwandlungen Anteile am übertragenden Rechtsträger (oft eine andere Kapitalgesellschaft) zu erhalten, um so für ihren Vermögensverlust durch Abfluss von Vermögenswerten vom übertragenden Rechtsträger kompensiert zu werden.

Bei Spaltungen nach § 123 Abs. 2 UmwG kann der übertragende Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil bzw. Teilbetrieb auf andere Rechtsträger durch Abspaltung übertragen. Nach mittlerweile (durch gerichtliche Entscheidungen) bestätigter Auffassung ist es aber nicht erforderlich, dass bei Abspaltungen Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt werden müssen. Eine Spaltung zu Null ist zulässig. Dies kann mithin ein Gestaltungsmittel sein, um Gesellschaftergruppen auseinanderzusetzen oder Konzerne umzustrukturieren.

Bei Umwandlungen sind immer auch die Regelungen des UmwStG zu berücksichtigen. Bei Umstrukturierungen sollte nie vorschnell auf eine zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit zurückgegriffen werden, sondern es sollten immer auch die Regelungen des UmwStG geprüft werden (siehe insbesondere die §§ 20 - 24 UmwStG).

Übertragung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft

 

Der Gesellschafterwechsel zwischen einer GmbH und einer AG ist nicht grundsätzlich unterschiedlich (mit Ausnahme der Tatsache, dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Aktien keine notarielle Beurkundung voraussetzt).

Die Übertragung nach dem Aktienrecht  setzt u.a. nur voraus:

  • die Einigung des Erwerbers und des Übertragenden zur Abtretung
  • sowie ggf. die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung voraus, wenn die Namensaktien vinkuliert sind.

Probleme bestehen, wenn Namensaktien verbrieft sind.

Nach neuerer, wenn auch nicht unumstrittener Auffassung ist für die rechtlich wirksame Übertragung von verbrieften Aktien nicht mehr erforderlich, dass die Aktienurkunde übergeben werden Der BGH hat sich hier, zumindest für die Übertragung von Inhaberschuldverschreibungen, angeschlossen. Zur Übertragung von verbrieften Namensaktien hat er sich jedoch noch nicht explizit geäußert, sodass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.

Sofern und solange Aktienurkunden existieren, könnte der Erwerber vom Veräußerer der Aktien die Herausgabe der Aktienurkunden verlangen, da das Recht am Papier, dem Recht aus dem Papier folgt, § 952 BGB. D.h. mit Übertragung der Aktien geht auch das Eigentum an den Aktienurkunden mit über. Der Erwerber wird insofern ein Interesse an der Übergabe der Aktienurkunde haben, um dem Vorstand nachzuweisen, dass er Aktieninhaber geworden ist und das Aktienregister entsprechend umzutragen ist.

Schwierigkeiten bereitet jedoch, wenn die Aktienurkunden abhandengekommen sind.

Dann empfiehlt sich, die entsprechenden Aktienurkunden zunächst für kraftlos erklären zu lassen, § 73 AktG bzw. das Verfahren der Für-Kraftlos-Erklärung einzuleiten, sodass sämtliche Aktionäre, die noch im Besitz von Aktienurkunden sind, aufgefordert werden, diese bei der Aktiengesellschaft abzugeben.

Eine Kraftloserklärung von Aktienurkunden ist nach § 73 Abs. 1 AktG insbesondere dann möglich, wenn sich die rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft geändert haben.

Unter einer Veränderung der rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft ist nach verbreiteter Auffassung auch zu verstehen, wenn der Anspruch auf Verbriefung von Aktien ausgeschlossen wird, etwa im Wege einer Satzungsänderung.

Eintritt von Gesellschaftern in eine Personengesellschaft

Die Mechanismen der Aufnahme eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft unterscheiden sich nur in bestimmten Punkten vom Hinzutreten in eine bestehende Personengesellschaft.

1. GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Das Hinzutreten eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende GbR kann durch

  • durch Bildung eines neuen Gesellschaftsanteils
  • Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung durch den bisherigen Anteilseigner
  • durch Erbfall bei entsprechenden Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag

erfolgen.

a. Aufnahmevertrag / Eintrittsvereinbarung

Das Hinzutreten eines weiteren Gesellschafters durch Bildung eines neuen Gesellschaftsanteils bei der GbR erfolgt im Wege einer Einigung mit sämtlichen der bereits vorhandenen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - es sei denn, es ist ein anderes vereinbart. Dies stellt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dar. Der Eintritt erfolgt mithin durch Abschluss eines Aufnahmevertrags.

Der Eintretende haftet nach der Rechtsprechung des BGH analog §§ 128, 130 HGB auch für die schon vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch persönlich unbeschränkt und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern.

Mit Wirksamkeit des Beitritts des neuen Gesellschafters erfolgt eine Anwachsung des Gesellschaftsvermögen in Höhe der vereinbarten Beteiligung des Eintretenden, korrelierend dazu wächst es den bisherigen Gesellschaftern der GbR ab. Die Beteiligung an Gewinn und Verlust ändert sich damit simultan.

Vereinbarungen über das Ausscheiden

Das Gegenstück zu einer Aufnahmevereinbarung ist ein Vertrag über das Ausscheiden eines Gesellschafters.

Vereinbarungen über das Ausscheiden eines Gesellschaftsanteils-Inhabers sind immer dann kritisch zu betrachten, wenn sie abweichend von den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum Ausscheiden eine niedrigere Abfindung vorsehen. Bei erheblich zu niedrigen Abfindungen tragen die entsprechenden Vereinbarungen das Risiko der Nichtigkeit in sich.

 

b. Rechtsgeschäftliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils

Bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt keine An- oder Abwachsung des Gesellschaftsvermögens / Gesamthandsvermögens. Es ist folglich auch keine Abfindung von der GbR oder den bisherigen Gesellschaftern zu leisten. Vielmehr hat der Übernehmer zur Finanzierung des Erwerbs in der Regel ein Entgelt zu zahlen, das individuell auszuhandeln sein wird und sich grundsätzlich am Verkehrswert der Beteiligung orientiert. 

Bei Personengesellschaften ist anerkannt, dass der Eintritt eines neuen Gesellschafters (und sei es durch rechtsgeschäftliche Übertragung) der Zustimmung der bisherigen Gesellschafter (meist) innerhalb einer Gesellschafterversammlung bedarf. Den übrigen Gesellschaftern darf nicht gegen ihren Willen ein Neuer aufgedrängt werden.

Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, bedarf es insofern der Zustimmung sämtlicher bisherigen Gesellschafter.

Gerade bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften stehen häufig schwierige Prüfungen v.a. nach dem EStG an. Zu betrachten ist insbesondere ein etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Veräußernden, insbesondere ob dieser "wesentliche Betriebsgrundlagen" hält und welche stillen Reserven vorhanden sind.

 

c. Vererbung

Als gesetzlicher Regelfall gilt, dass bei Tod eines Gesellschafters die GbR aufgelöst wird, § 727 Abs. 1 BGB.

Um diese Folge zu vermeiden, wird typischerweise im Gesellschaftsvertrag ein anderes angeordnet. 

Bei Fehlen einer expliziten Fortsetzungsklausel können die Gesellschafter bis zur Vollbeendigung der GbR indes jedoch einen Fortsetzungsbeschluss fassen.

Typischerweise wird jedoch vereinbart, dass die Gesellschaft mit den überlebenden Gesellschaftern bei Tod eines Gesellschafters fortgesetzt werden soll (Fortsetzungsklausel). Der verstorbene Gesellschafter scheidet dann mit seinem Tode aus und seine Mitgliedschaft (auch die eines geschäftsführenden Gesellschafters) und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten erlöschen; es findet eine Anwachsung des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters auf die beteiligten Gesellschafter statt.

Fortsetzungsklauseln können verschieden ausgestaltet sein.

Die reine Fortsetzungsklausel sieht lediglich die Vereinbarung vor, dass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Anteil des Verstorbenen nach § 738 BGB an und die Erbengemeinschaft erhält in der Regel einen Abfindungsanspruch auf den wirklichen Wert der Beteiligung.

Nach der Rechtsprechung soll sogar ein völliger Ausschluss des Abfindungsanspruchs oder eine Abfindung zu Buchwerten zulässig sein, wenn sich alle Gesellschafter darauf verständig haben; insofern handele es sich um ein Risikogeschäft, eine Art Wette, da niemand wisse, wann er sterbe.

Die einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel sieht eine Fortsetzung der GbR mit den jeweiligen Erben vor; sie muss im Gesellschaftsvertrag selbst aufgenommen worden sein. Der jeweilige Anteilserwerb vollzieht sich dann im Wege der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB, sodass mit dem Erbfall alle - testamentarisch - bestimmten Erben in die Gesellschafterstellung eintreten. Nach herrschender Meinung findet dann eine Sondererbfolge statt. Die jeweiligen Erben rücken mit ihrer jeweiligen Erquote ein.

Die qualifizierte erbrechtliche Fortsetzungsklausel sieht die Fortsetzung der Gesellschaft mit ausgewählten Erben vor. Der jeweils eingesetzte Erbe wird mithin automatisch Gesellschafter. Insofern gilt ausschließlich Gesellschaftsrecht. Nichtberücksichtigte Erben haben keinen Anspruch gegen die GbR, da der Anteil nicht den übrigen Gesellschaftern angewachsen ist. Etwaige Ausgleichspflichten richten sich ausschließlich nach dem Erbrecht, d.h., der Nachfolger muss seine Miterben ggf. analog § 2050 BGB ausgleichen. Allein der Erblasser hat es in der Hand, hierüber etwa im Rahmen des Pflichtteilsrechts zu disponieren. Dennoch sollte der Erblasser unbedingt darauf achten, sein Testament mit den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.

Daneben existieren auch sogenannte rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln. Hier bestimmt der Erblasser einen Dritten als Nachfolger. An sich sind solche Klauseln nur wirksam, wenn sie zugunsten einer Person erfolgen, die beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags beteiligt war. Ohne dies ist die Nachfolgeklausel unwirksam, weil sie einen Vertrag zulasten Dritter darstellen würde. Allerdings die eine Umdeutung solcher Klauseln in eine Eintrittsklausel möglich.

Eintrittsklauseln sehen die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem Dritten, der nicht Erbe des Verstorbenen ist, vor. Der Dritte darf danach frei über seinen Eintritt entscheiden. Er hat mithin ein Recht auf den Eintritt, aber die Nachfolge bzw. der Wechsel von Anteilsinhabern vollzieht sich nicht automatisch. Sein Aufnahmeanspruch wird (erst) dadurch erfüllt, dass die übrigen Gesellschafter mit ihm einen Aufnahmevertrag abschließen.

d. Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist eine GbR, also als solche keine besondere Rechtsform. § 230 HGB bestimmt jedoch, dass sich ein stiller Gesellschafter an dem gewerblichen Unternehmen eines anderen beteiligen kann, indem er eine Einlage so leistet, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Das vom stillen Gesellschafter zu leistenden Vermögen wird mithin nicht gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen, sondern auf den Inhaber des gewerblichen Geschäftsbetriebs übertragen.

Der Eintritt eines stillen Gesellschafters vollzieht sich mithin durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags i.S.d. § 705 BGB.

Unterscheiden lassen sich stille und atypisch stille Gesellschaften. Die Wahl ist insbesondere aufgrund der steuerlichen Folgen i.S.d. EStG dirigiert. Hält der stille Gesellschafter seine Beteiligung an einer typischen stillen BGB-Gesellschaft im Privatvermögen, erzielt er insofern Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Bei der atypischen stillen Beteiligung an einem gewerblichen, nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, wird ein stiller Gesellschafter steuerlich als Mitunternehmer behandelt, wenn er diese Gesellschaftsbeteiligung im Privatvermögen hält (er erzielt dann aber gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Etwaige Verluste kann er als stiller Gesellschafter unter bestimmten Bedingungen und in bestimmter Höhe gemäß §§ 15 Abs. 4 und 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG einkommensmindernd geltend machen.

2. Offene Handelsgesellschaft

 

Im Prinzip gelten für den Eintritt von OHG-Gesellschaftern die gleichen Regelungen wie für eine GbR, insbesondere auch zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen, auch wenn die OHG einen gewerblichen Betrieb unterhält.

Der hinzutretende Gesellschafter muss im Handelsregister eingetragen werden, ein ausscheidender OHG-Gesellschafter muss ausgetragen werden, §§ 106 Abs. 2 Nr. 1, 143 Abs. 2 HGB. 

Die Haftung des Erwerbers richtet sich nach § 130 HGB.

Tritt zum Einzelunternehmen eines Inhabers eine weitere Person hinzu, entsteht eine offene Handelsgesellschaft, wenn das bisherige Einzelunternehmen gewerblich tätig war.

3. Kommanditgesellschaft

 

Zum Thema Aufnahme in eine Kommanditgesellschaft werden unseren Anwälten vor allem Fragen zum Eintritt/Beitritt von Kommanditisten gestellt. 

Im Ausgangspunkt ist auch hier eine Übertragung nach §§ 398, 413 BGB zulässig. Das KG-Vermögen bleibt grundsätzlich unberührt.

Indes ist ein Rechtsnachfolgevermerk erforderlich, um den Wechsel der Anteilsinhaber zu dokumentieren.

Eine Haftung des alten Kommanditisten ist bei einem solchen Nachfolgevermerk ausgeschlossen, soweit aus dem Gesellschaftsvermögen an den Ausscheidenden kein Geld abfließt. Denn durch die Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks im Handelsregister wird der Eindruck einer zusätzlichen Haftsumme vermieden.

Ohne Eintragung kann den Gesellschaftsgläubigern die Tatsache der Rechtsnachfolge hingegen nicht entgegengehalten werden; der Alt-Gesellschafter haftet also weiter, analog § 172 Abs. 4 HGB. Mit der Übertragung des Kommanditanteils ist nämlich das Recht, sich auf die Einlage zu berufen, auf den Erwerber übergegangen; der Altkommanditist kann sich nicht darauf berufen. Die ursprünglich für ihn eingetragene Haftsumme ist durch seine frühere Leistung der Einlage nicht mehr gedeckt.

Erwirbt hingegen ein Komplementär einen Kommanditanteil, soll dieser nach herrschender Meinung untergehen, da ein Komplementär nicht zugleich Kommanditist sein kann.