4. Weitere Organe
Die Vereinssatzung kann weitere Organe vorsehen. In größeren Organisationen, die besonderes Augenmerk auf Compliance richten, werden häufig Aufsichtsorgane geschaffen.
Oft finden sich auch größere Organe, in denen neben dem Vorstand weitere Mitglieder vorhanden sind, welches die Aufgabe hat, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.
Dennoch sollte unbedingt auf klare Begrifflichkeiten wert gelegt werden, insbesondere sollte der gesetzliche Vorstand im Sinne von § 26 BGB von anderen "Vorständen" oder sonstigen Organen klar und einheitlich abgegrenzt werden, da andernfalls die Zurückweisung der Satzung wegen Unbestimmtheit durch das Registergericht droht.
Zu beachten ist: Hat das weitere Organ Aufsichtsfunktionen, soll es also den Vorstand kontrollieren, dürfen Vorstandsmitglieder diesem Organ nicht angehören!
Das machen viele Vereine, ja sogar größere Verbände bei der Konzeption ihrer Satzung falsch.
Organstreitigkeiten, also Konflikte zwischen den Mitgliedern des Organs, müssen zunächst der Mitgliederversammlung angetragen werden. Die Mitgliederversammlung ist insofern primär zur Entscheidung berufen. Davor würde einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Natürlich wissen unsere Rechtsanwälte, dass dieses Erfordernis im Vereinsrecht nicht praktikabel ist, wenn es um größere Vereine geht. In größeren Vereinen/Verbänden finden Mitgliederversammlungen nicht selten nur alle 3 oder 4 Jahre statt. Jeglicher Rechtsschutz käme dann zu spät.
Wenn Sie auch vor diesem Problem stehen, dann rufen Sie uns gern an und lassen Sie sich vertraulich von unseren Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen im Vereinsrecht beraten.