Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Vereinsrecht

Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt Vereinsrecht

Der Verein ist die Urform der Körperschaft bzw. Kapitalgesellschaft. In der BRD soll es ca. 600.000 eingetragenge Vereine geben. Die tatsächliche Zahl der Vereine ist demnach, wenn man den nichteingetragenen Verein mit berücksichtigt, viel höher.
 

 

 

Aktualisiert am

Doch warum gibt es so viele Vereine? Welche Vor-und Nachteile hat ein Verein, wie gründe ich ihn und wie kann ich von diesem in eine andere Rechtsform wechseln, insbesondere wenn dieser sich wirtschaftlich betätigen soll?

Diese und andere Fragen im Vereinsrecht finden Sie hier von unseren Rechtsanwälten beleuchtet. Kontaktieren Sie gern unsere Rechtsanwälte und Steuerberater, falls Sie weitere Fragen im Vereinsrecht haben. Unsere Kanzlei hilft Ihnen gern weiter und ist gerade auf Vereine und Verbände mit großen Verbandsstrukturen spezialisiert.

 

Was ist ein Verein?

 

 

Das Vereinsrecht ist im BGB geregelt, §§ 21 ff. BGB.

Der Verein ist eine Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, die auf Dauer angelegt sein soll und der Erreichung eines gemeinsamen Zweck dienen soll. Der Verein ist körperschaftlich organisiert und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt. 

An diesen Merkmalen können wir erkennen, dass der Verein Züge einer GmbH bzw. einer AG hat.

Das Merkmal der wechselnden Mitglieder ist in der Regel doch eher einer Aktiengesellschaft eigen, deren Aktien anders als die Geschäftsanteile einer GmbH einfach zu handeln sind.

 

Tatsächlich variiert die Größe von Vereinen starkt. Bei nicht eingetragenen Vereinen kann die Personenzahl sogar nur 2 betragen. Eingetragene Vereine können durchaus aber eine Größe von mehreren Millionen Mitglidern umfassen.

 

 

Größter Verein in Deutschland ist mit ca. 16 Mio. Mitgliedern der ADAC.

 

Weitere große Vereine in Deutschland sind etwa, um nur einige prominente Beispiele zu nennen:

  • Deutsche Caritas Verband e.V., der selbst wiederum Vereine als Mitglieder hat und außerdem mit weiteren Fachverbänden unter einem Dach zusammenarbeitet,
  • Deutsche Rote Kreuz e. V., der wiederum als Dachverband fungiert, d.h. mehrere Landesverbände als Mitgliedsverbände hat, in denen sich wiederum Kreisverbände und dort wiederum Ortsvereine und natürliche Personen organisieren,
  • die verschiedenen Vereine der AWO, wobei dei AWO ähnlich wie das Deutsche Rote Kreuz aufgebaut ist (Bundesverband, Landesverband, Kreis- bzw. Regionalverband, Ortverein, natürliche Personen).

 

Diese Vereine zeigen zugleich den Hauptzweck einer Vereinsgründung: Die Verfolgung idealer Zwecke mit nur untergeordneter wirtschaftlicher Betätigung (wobei die Vereine wiederum "Ausgründungen" vornehmen und wirtschaftlich tätige Einrichtungen/Gesellschaften hervorbringen können).

So wundert es nicht, dass viele Vereine den Status eines gemeinnützigen Vereins haben.

 

 

 

 

Gemeinnütziger Verein

Das Team von CORTA - Spezialisten im Vereinsrecht
Wir von CORTA sind Ihre Spezialisten im Vereinsrecht!

Kategorisierung von Vereinen

Vereine lassen sich verschiedentlich klassifizieren. Den meisten geläufig ist der eingetragene Verein, der e.V. Wie oben bereits angedeutet, ist der eingetragene Verein in der Regel nicht wirtschaftlich tätig bzw. nur in Randbereichen wirtschaftlich tätig. Letzteres steht auch in Korrelation mit dem Gemeinnützigkeitsrecht.

Die gängiste Form des Vereins ist damit der eingetragene Idealverein (e.V.).

 

 

 

1. Eingetragene Vereine (e.V.)

Die Eintragung eines Vereins im Vereinsregister hat die Funktion, die Öffentlichkeit über die Verhältnisse des Vereins zu unterrichten.

Nach § 64 BGB sind bei der Eintragung der

  • Name und
  • der Sitz des Vereins,
  • der Tag der Errichtung der Satzung sowie
  • die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht

anzugeben.

 

 

 

 

a. Voraussetzungen der Eintragung

 

Voraussetzung für die Eintragung im Vereinsrecht, dass den Erfordernissen der §§ 56 -59 BGB entsprochen wird.

a) Bekannt ist den meisten, dass die Eintragung des Vereins sieben Mitglieder erfordert. Ob diese Anzahl erreicht ist, wird anhand der Satzungsregelung festgestellt.

Bei einem Dachverband bzw. Vereinsverband ist umstritten, ob auch bei diesem sieben Gründungsmitglieder vorhanden sein müssen. Der Grund für den Streit besteht darin, dass die einzelnen Vereinsmitglieder, die selbst Vereine ist, regelmäßig eine größere Anzahl von natürlichen Personen als Mitglieder haben.

Die herrschende Meinung geht auch hier davon aus, dass mindestens sieben Gründungsmitglieder vorhanden sein müssen, wobei die Mitgliedsvereine durch ihre jeweiligen Vertreter handeln.

Das spätere Herabsinken der Mitgliederzahl ist grundsätzlich unschädlich; indes muss grundsätzlich die Mitgliederzahl von 3 erhalten bleiben, andernfalls droht der Entzug der Rechtsfähigkeit, § 73 BGB.

b) Die Satzung des Vereins muss den Anforderungen des § 57 BGB entsprechen.

Die darin enthaltenen Mindesterfordernisse (Angabe von Zweck, Name, Sitz) werden vom Registergericht geprüft.

Faktisch ergibt sich daraus, dass die Satzung der Schriftform bedarf, obwohl das Gesetz die Schriftform der Satzung nicht explizit vorschreibt. Mindestens muss die Satzung aber der Textform entsprechen.

Der Name des Vereins muss Unterscheidungskraft besitzen; insofern ist es so ähnlich wie im Firmenrecht des HGB.

Eine Verwechselungsgefahr mit ortsansässigen anderen Vereinen ist bei der Wahl des Namens des e.V. auszuschließen.

 

Als etwas "irreführend" bezeichnen unsere Rechtsanwält die Vorschrift des § 58 BGB im Vereinsrecht.

Es handelt sich eine Soll-Vorschrift, die gebotene Satzungsinhalte enthält, namentlich 

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

  • ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,

  •  über die Bildung des Vorstands,

  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Werden diese Regelungen nicht aufgenommen, besteht die Gefahr, dass das Registergericht die Eintragung zurückweist, auch wenn es nur eine Soll-Vorschrift ist, d.h. nicht danach klingt, einen zwingenden Charakter zu haben.

Der eigentliche Gründungsakt besteht nun darin, dass die Gründer sich einigen, dass die Satzung gelten soll. Die Satzung muss also festgestellt werden. Zur Körperschaft wird der Verein dann aber erst, wenn die Gründer den sog. ersten Vorstand bestellen, da der Vorstand DAS Organ des Vereins ist, ohne den der Verein nicht handeln könnte.

Mit der Bestellung des (ersten) Vorstandes ist der Verein als solcher errichtet/gegründet.

Sollvorschrift ist Eintragungsvoraussetzung

Aus § 60 BGB ergibt sich, dass das Fehlen der gebotenen Satzungsbestandteile ein Eintragungshindernis darstellt.

c) Schließlich ist der Verein zur Eintragung anzumelden. Dies geschieht durch den Vorstand. 

Aus § 59 Abs. 3 BGB geht hervor, dass die Satzung durch mindestens sieben Mitglieder unterzeichnet sein soll.

Erst mit der Eintragung im Vereinsregister erhält der Verein den Status des eingetragenen und damit rechtsfähigen Vereins.

 

b. Folgen der Eintragung

An die Erlangung der Rechtsfähigkeit sind verschiedene Rechtsfolgen geknüpft. 

Der Verein erhält hierdurch

  • den Recht auf den eigenen Namen
  • Grundbuchfähigkeit
  • Parteifähigkeit in Prozessen
  • Vermögensfähigkeit, wodurch der Verein erben und Vermögen erwerben kann.
Rechtsanwalt Marcus Reif
Rechtsanwalt Marcus Reif hilft Ihnen in allen Fragen des Vereinsrechts.

2. Der nicht eingetragene Verein

Kurioserweise wird auch der nicht eingetragene Verein inzwischen als weitestgehend rechtsfähig angesehen. Anders als beim eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit jedoch nicht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern ergibt sich aus der gebündelten Rechtsfähigkeit seiner Mitglieder.

 

Eine Ausnahme bildet:

  • die Grundbuchfähigkeit: Ohne Eintragung als e.V. kann ein verein nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

Red Flag: Haftung

Die wesentliche Unterscheidung zwischen der Eintragung und Nichteintagung liegt heute vor allem in der Haftung.

 

Während beim eingetragenen Verein grundsätzlich nur dieser mit seinem Vereinsvermögen haftet, wird die Haftung beim nicht eingetragenen Verein um die sog. Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB erweitert.

Demnach haften im Haftungsfall auch für den Verein Handelnde mit ihrem Privatvermögen.

 

Um sich dieser Haftung zu entledigen ist daher grds. zu empfehlen, eine Registereintragung vorzunehmen.

3. Idealverein und wirtschaftlicher Verein

a) Unsere Rechtsanwälte haben nun mehrfach davon geschrieben, dass Vereine grundsätzlich nicht darauf ausgelegt sind, wirtschaftlich haupsächlich tätig zu sein.

Das gesetzliche Leitbild geht von einem Idealverein aus, dem es nicht darum geht, Profite zu erwirtschaften. 

Der Vorteil des Idealvereins, gleich ob eingetragen oder nicht, besteht für dessen Vereinsmitglieder darin, dass diese nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen für Schulden des Vereins haften.

Dies entspricht einer jahrzehntelangen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.07.1968 - VII ZR 63/66).

 

b) Es gibt jedoch auch die wirtschaftlichen Vereine. Dessen Zweck ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er hat zum Ziel, seinen Mitgliedern wirtschafftliche bzw. Vermögensvorteile zu verschaffen. 

Ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Verein ist die privatärztliche Verrechnungsstelle für Ärzte.

 

Andere Rechtsform bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?

Der wirtschaftlichen Verein ist eher eine Seltenheit. Das nicht ohne Grund. Denn das Gesetz bietet eine Vielzahl von anderen Rechtsformen an, mit denen sich wirtschaftlichen Zielstellungen, insb. die Förderung der Mitglieder verfolgen lassen. 

Auch mit den Gesellschaftformen der GmbH, AG, GmbH & Co. KG lassen sich Gewinne erwirtschaften, die an die Mitglieder, die Gesellschafter, ausgeschüttet werden bzw. von diesen entnommen werden können.

Bei den Genossenschaften steht gänzlich die Förderung der Mitglieder im Vordergrund.

 

Der wirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, § 22 BGB (Konzessionierung).

Wenn der Verein wirtschaftliche Zwecke verfolgt, aber keine Rechtsfähigkeit verliehen erhalten hat, findet das "Gesellschaftsrecht" Anwendung, § 54 S. 1 BGB.

Was folgt daraus?

Die Mitglieder des wirtschaftlichen Vereins haften persönlich und akzessorisch zur Vereinsschuld!

Dem geneigten Leser wird sich der Unterschied zum Idealverein nicht erschließen. Auch unsere Rechtsanwälte tun sich schwer, einen triftigen, zumindest aber nachvollziehbaren Grund zu erkennen.

Ein Hauptgrund dürfte sein, dass den Mitgliedern eines Idealvereins aus der Vereinstätigkeit keine Einnahmen zufließen, die Vereinsmitglieder geringen Einfluss auf die Tätigkeit innerhalb des Vereins haben und Gläubiger des Vereins über § 54 S. 2 BGB (die Handelndenhaftung) geschützt sind. Jedoch: Nur im erst genannten Punkt unterscheiden sich der wirtschaftliche und der Idealverein.

Vereinsorgane

Die Basis des Vereins bilden die Mitglieder.

Gesetzlich sind für den Verein nur zwei Organe vorgesehen, namentlich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vielfach als das oberste Vereinsorgan bezeichnet, welches den Mitgliedern das Form bietet, auf die Geschicke des Vereins einzuwirken.

 

Die Mitgliederversammlung ist gesetzlich mit wesentlichen Kompetenzen ausgestattet. Gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugeordnet sind.

Die Befugnisse der Mitgliederversammlung können aber stark, wenn auch nicht grenzenlos, beschnitten werden.

So kann der Mitgliederversammlung durch Satzungsgestaltung die Befugnis zur Bestellung und Abberufung des Vorstands, die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung inkl. des Vereinszwecks entzogen werden.

Eine Grenze ist jedoch dort gezogen, wo es um grundlegende Vereinsangelegenheiten geht wie die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand es Vereins einberufen, zu der grundsätzlich sämtliche Mitglieder einzuladen sind (zur Delegiertenversammlung sogleich). Die Form bzw. Art und Weise der Durchführung der Versammlung ist in der Satzung zu regeln.

Unsere Rechtsanwälte haben insofern auch "Mitgliederversammlungen" bzw. Beschlussfassung im Umlaufverfahren mittels Briefwahlen durchgeführt. Dies erfordert - gerade bei größeren Mitgliederzahlen - einigen organisatorischen Aufwand. 

2. Sonderform: Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist eine besondere Art der Mitgliederversammlung im Vereinsrecht.

Ein unabweisbares Bedürfnis, dieses besondere Organ zu schaffen, ergibt sich bei Vereinen mit einer größeren Anzahl von Mitgliedern. Eine Pflicht zur Schaffung einer Delegiertenversammlung besteht natürlich nicht.

Über Delegierte werden die einzelnen Mitglieder im Forum der Delegiertenversammlung repräsentiert.

 

Entscheidet man sich für die Einrichtung dieses Organs, muss auch eine gleichmäßige Repräsentanz der Mitglieder geachtet werden. 

Untergliederungen/Einrichtungen bzw. Mitgliedsvereine dürfen daher nicht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer eigenen Mitglieder eine von vornherein feststehende Zahl an Delegiertenplätzen zugewiesen erhalten.

Die Konstituierung der Delegiertenversammlung muss in der Satzung vorgeschrieben sein; dies ergibt sich aus dem Satzungsvorbehalt des § 25 BGB.

Was die Beschlussfassung betrifft, so richtet sich diese nach den gleichen Regeln wie in einer "normalen" Mitgliederversammlung.

Im Unterschied zu den "normalen" Mitgliedern haben Delegierte aber grundsätzlich eine Teilnahmepflicht.

 

3. Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins ist ein essentielles Organ, wie sich aus § 26 BGB ergibt. Doch so einfach es klingt, nach der Erfahrung unserer Rechtsanwälte wird bei dessen statutarischer Ausgestaltung einiges durcheinander gebracht. 

Begriffe wie Präsidium, erweiterter Vorstand, besonderer Vertreter werden durcheinander gebracht.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Organ nicht als Vorstand bezeichnet werden muss. Vorstand ist schlicht das Organ, das die entsprechende Funktion ausübt, insbesondere bei dem sich ergibt, dass er den Verein vertritt. 

Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, ist der Vorstand eingliedrig.

Bei größeren Vereinen ist der Vorstand aber in der Regel mehrgliedrig und besonders ausgestaltet.

Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Sie kann aber auch durch entsprechende Satzungsregelung einem anderen Organ - etwa einem Beirat oder Präsidium oder Verwaltungsrat - übertragen werden. Zulässig ist auch eine Kooptation, als eine Selbstergänzung eines mehrgliedrigen Vorstandes.

Kurioserweise ist auch eine Drittbestellung zulässig, z.B. durch die Bestimmung eines übergeordneten Verbandes.

 

a. Enger Vorstand / gesetzlicher Vorstand / zuweilen auch: Präsidium

 

Der Vorstand hat nach § 26 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB zwingend die Stellung des gesetzlichen Vertreters des Vereins. Ist vom "gesetzlichen Vorstand" die Rede, sind damit die Vorstandmitglieder angesprochen, die den Verein nach außen und innen vertreten.

"Vertretung" meint also das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vereins.

Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsführung, die jede Tätigkeit zur Verfolgung des Vereinszwecks umfasst. Gemeint ist also auch rein tatsächliches Handeln, wie das Verfassen von Schreiben an die Mitglieder.

Aus Sicht unserer Rechtsanwälte im Vereinsrecht nice to know: Die Geschäftsführungsbefugnis kann - anders als die Vertretungsbefugnis - auch einem "nicht gesetzlich vorgeschriebenen" Vorstand übertragen werden (Stichwort: Gesamtvorstand, dazu sogleich).

Für das Handeln des Vorstands haftet der Verein nach § 31 BGB.

 

 

 

 

 

 

b. Gesamtvorstand / Erweiterter Vorstand

Gerade größere Vereine sehen statutarisch einen erweiterten Vorstand vor. Neben dem vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder finden sich darin auch nicht vertretungsbefugte Vorstände.

Die nicht vertretungsbefugten Vorstände können verschiedene Funktionen innehaben:

  • Sie können nur beratende Funktion haben
  • Sie können geschäftsführende Funktion haben. Das ist zulässig, da Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis nicht personell parallel laufen müssen.
  • Sie können aber auch eine Überwachungsfunktion innehaben und damit gleichsam als als Aufsichtsorgan des Vereins fungieren. Gerade in größeren, gemeinnützigen Vereinen schreiben die vom Dachverband erlassenen Governance Kodices häufig vor, dass ein Aufsichtsorgan existieren muss.

c. Besondere Vertreter, § 30 BGB

Die Satzung kann für spezielle Geschäftsbereiche auch besondere Vertreter vorsehen, z.B. für die Leitung einer - unselbständigen - Einrichtung oder Untergliederung des Vereins. Der besondere Vertreter darf jedoch nicht generell alle Vorstandsangelegenheiten zugewiesen erhalten.

Sowohl im Verein wie auch gegenüber Dritten hat der besondere Vertreter in seinem Aufgabenbereich dieselbe Stellung wie der Vorstand. Folglich ist seine Vertretungsbefugnis im Vereinsregister einzutragen. Der besondere Vertreter wird damit aber nicht zum gesetzlichen Vorstand; er ist nur satzungsmäßiger bzw. gewillkürter Vertreter.

Als unzulässig, aber von Teilen der Rechtsprechung anerkannt, wird es angesehen, dass alle laufenden Geschäftsführungstätigkeiten einem besonderen Vertreter überantwortet werden und dies auch so im Vereinsregister eingetragen wird.

 

Rechtsanwältin Katharina Vogt von CORTA
Rechtsanwältin Katharina Vogt: Ihre Expertin in steuerlichen, gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragem

4. Weitere Organe

Die Vereinssatzung kann weitere Organe vorsehen. In größeren Organisationen, die besonderes Augenmerk auf Compliance richten, werden häufig Aufsichtsorgane geschaffen.

Oft finden sich auch größere Organe, in denen neben dem Vorstand weitere Mitglieder vorhanden sind, welches die Aufgabe hat, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.

Dennoch sollte unbedingt auf klare Begrifflichkeiten wert gelegt werden, insbesondere sollte der gesetzliche Vorstand im Sinne von § 26 BGB von anderen "Vorständen" oder sonstigen Organen klar und einheitlich abgegrenzt werden, da andernfalls die Zurückweisung der Satzung wegen Unbestimmtheit durch das Registergericht droht.

 

Zu beachten ist: Hat das weitere Organ Aufsichtsfunktionen, soll es also den Vorstand kontrollieren, dürfen Vorstandsmitglieder diesem Organ nicht angehören!

Das machen viele Vereine, ja sogar größere Verbände bei der Konzeption ihrer Satzung falsch.

 

Organstreitigkeiten, also Konflikte zwischen den Mitgliedern des Organs, müssen zunächst der Mitgliederversammlung angetragen werden. Die Mitgliederversammlung ist insofern primär zur Entscheidung berufen. Davor würde einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Natürlich wissen unsere Rechtsanwälte, dass dieses Erfordernis im Vereinsrecht nicht praktikabel ist, wenn es um größere Vereine geht. In größeren Vereinen/Verbänden finden Mitgliederversammlungen nicht selten nur alle 3 oder 4 Jahre statt. Jeglicher Rechtsschutz käme dann zu spät.

Wenn Sie auch vor diesem Problem stehen, dann rufen Sie uns gern an und lassen Sie sich vertraulich von unseren Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen im Vereinsrecht beraten.
 

Mitgliedschaft, Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten

In dem jeweiligen Verein kann es verschiedene Arten von Mitgliedern geben, wie

  • ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  • aktive und passive Mitglieder, letztere nehmen nicht mehr unmittelbar nach außen eine Tätigkeit für den Verein wahr
  • Ehrenmitglieder
  • fördernde Mitglieder/Fördermitglieder, diese leisten Beiträge in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen in Form von materiellen oder immateriellen Leistungen
  • korporative Mitglieder, die in Vereinsverbänden vorzufinden sind und nur Körperschaftenbzw. Stiftungen sein können
  • Tagesmitglieder oder Dauermitglieder.
  • Die mit der jeweiligen Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten können je nach Art der Mitgliedschaft differieren. 

Die Satzung kann die Übertragung der Mitgliedschaft zulassen und kann dabei auch vorsehen, ob und welche Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten mit übergehen oder auch nicht. Jedenfalls bedarf die Übertragung der Mitgliedschaft, die eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ausscheidendem und Übernehmendem ist, der Zustimmung des Vereins.
 

 

 

 

Mitgliedschaftsrechte

Die Mitgliedschaftsrechte lassen sich unterteilen in

Mitverwaltungsrechte

  • Auskunfts- und Informationsrechte, grds. nur IN einer Mitgliederversammlung
  • Einsichtsrechte in Bücher und Schriften (außerhalb der Mitgliederversammlung) bei einem berechtigten Interesse
  • Einsichtsrecht in Mitgliederliste

 

Vorteilsrechte

  • Recht auf Benutzung von Vereinseinrichtungen
  • Inanspruchnahme von Vereinsdienstleistungen und -veranstaltungen
  • ABER: Kein Recht auf Gewinnteilhabe oder Auseinandersetzungsguthaben, wenn die Satzung dies nicht explizit anordnet, was bei gemeinnützigen Vereinen grundsätzlich nicht der Fall sein dürfte (§ 55 AO)

Gleichbehandlung
 

 

Mitgliedschaftspflichten

Die Mitgliedschaftspflichten müssen statutarisch festgelegt werden und lassen sich unterteilen in 

Beitragspflichten

  • in Form von einmaligen oder wiederkehrenden Geldleistungen
  • in Form von Werk- oder Dienstleistungen in Form von Sonderbeiträgen
  • in Form von Umlagen

Mitverwaltungspflichten

  • Pflicht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen
  • Pflicht zur Übernahme eines Vereinsamtes
  • Pflicht zur Mitwirkung an Veranstaltungen

Treuepflicht

  • z.B. bei Meinungsäußerungen
  • gegenüber dem Verein und anderen Mitgliederns
  • bei der Ausübung des Stimmrechts.

     

Sie suchen einen kompetenten Anwalt im Vereinsrecht?

 

Dann sind Sie hier an der richtigen Adresse. Unsere Anwälte und Steuerberater beraten seit Jahren im Vereinsrecht, insbesondere größere Verbände.

Die besondere Expertise unserer Rechtsanwälte im Vereinsrecht liegt unter anderem in der Vorbereitung und Begleitung von Mitgliederversammlungen (präsent wie digital oder im Briefwahlverfahren), Gesaltung und Neufassung von Satzungen auch mit Blick auf gemeinnützige Vereine, Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen, Auskunftsansprüchen von Mitgliedern oder Vereinsorganen gegen den Verein sowie Durchsetzung von Compliance.