Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Beratung durch unsere Anwälte im Gemeinnützigkeitsrecht 

Anerkennung und Aufrechterhaltung der gemeinnützigen Tätigkeit, unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte/Fachanwältinnen, Steuerberater unterstützen Sie.

Aktualisiert am

Allgemeine Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit 

Die in der Praxis häufig anzutreffenden gemeinnützigen Vereine oder gemeinnützige GmbHs oder AGs - haben Vorteile bei der Besteuerung (Steuervorteile). Sie kommen in den Genuss von 

  • zumindest teilweiser Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • weitgehender Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie
  • Spendenbegünstigung.

Daneben erfahren gemeinnützige Organisationen Ermäßigungen bei der Besteuerung in der Umsatzsteuer speziell aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit. Dabei müssen insbesondere die Einnahmen und Ausgaben ertragssteuerlich betrachtet werden, um beurteilen zu können, ob sie eine entsprechende steuerliche Ermäßigung erhalten können. Jedoch haben auch gemeinnützige Organisationen Lohnsteuer zu entrichten und die Vorteile werden nicht für alle Aktivitäten eines Vereins gewährt, sondern greifen nur in bestimmten Bereichen.

Das Recht der Gemeinnützigkeit spielt vielfach eine Rolle im Dritten Sektor - einem Bereich von Nonprofit-Organisationen, zu dem Vereine, Verbände, aber prinzipiell auch Umweltschutzgruppen gehören. Die Bedeutung dieser Organisationen darf nicht verkannt werden, da sich hierin der aller größte Teil des haupt- oder ehrenamtlichen Engagements der Bürger vollzieht. Ein Dienst an und für die Gesellschaft.

Ein wichtiger Aspekt bei der Beratung im Gemeinnützigkeitsrecht betrifft die rechtliche und tatsächliche Frage nach der Entgegenahme von Spenden und die Gewährung von Zuwendungen an bestimmte Mitglieder oder Mitarbeiter (z.B. über eine Ehrenamtspauschale).

Aufgrund des Status als gemeinnützige Organisation erhalten diese in der Regel auch Zuschüsse.

Abgrenzung zu den Gegebenheiten von Berufsverbänden

Beim Thema Gemeinnützigkeit bedarf es grundsätzlich einer Abgrenzung zu den Gegebenheiten von Berufsverbänden. Ein Berufsverband ist etwa "Deutscher Anwaltverein" (DAV) mit Sitz in Berlin. Im DAV sind nicht (mehr) einzelnen Rechtsanwälte Mitglieder des DAV, sondern jeweils die örtlichen Anwaltvereine, die teilweise in Verbänden bzw. Landesverbänden organisiert sind. In ähnlicher Weise sind die sonstigen örtlichen Anwaltsvereine organisiert.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG genießen diese unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Steuerbefreiung. Dies allerdings nicht im Rahmen einer Gemeinnützigkeit, wenn und da es bei Berufsverbänden um die Vertretung von Interessen einzelner beruflicher Zweige geht. Berufsverbände haben den "Vorteil" keinem dem Gemeinnützigkeitsrecht immanenten engen Korsett bei der Verwendung ihrer Mittel zu unterliegen. Darin liegt jedoch eine gewisse Gefahr für gemeinnützige Vereine, wenn ein Berufsverband als Mitglied aufgenommen werden soll.

Im Bereich der gemeinnützigen Organisationen spielen zahlreiche Rechtsgebiete eine Rolle, namentlich das Vereinsrecht, das Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Steuerrecht (insbesondere Recht der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer), teilweise auch das Erbrecht wegen seiner Einflüsse auf die Satzungsgestaltung und mitunter auch das Arbeitsrecht.

Ein im Gemeinnützigkeitsrecht tätiger Anwalt bzw. eine Anwältin muss mithin ein echter Allrounder sein. Unsere Rechtsanwaltskanzlei, die auf das Gesellschaftsrecht (einschließlich Vereinsrecht) und das Steuerrecht spezialisiert ist, bietet Ihnen durch unsere Anwälte und Steuerberater die erforderliche Expertise aus einer Hand.

Allgemeine Vereinsrecht

Achten Sie bei der Anwaltssuche nicht nur auf Schlagworte wie "Rechtsanwalt Vereinsrecht", sondern auch darauf, dass zugleich eine entsprechende Beratung im Steuerrecht angeboten wird.

Beachten Sie, dass sich im Vereinsrecht nach den gesetzlichen Regelungen des BGB keine besonderen Vorschriften zur Gemeinnützigkeit ergeben; diese sind Bestandteil der Abgabenordnung (Steuerrecht; insofern gibt es auch kein ureigenes Vereinssteuerrecht) Das allgemeine Vereinsrecht befasst sich vornehmlich mit den Strukturen und Organen von Vereinen, wie Vereinsvorstand inkl. Vereinsvorsitzendem, Mitgliederversammlungen u.ä. Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden ich hierzu die maßgeblichen Vorschriften. 

Wie oft die Veranstaltung der "Mitgliederversammlung" stattzufinden hat, insbesondere ob sie jährlich oder in anderen Perioden zu erfolgen hat, ist typischerweise eine Frage der Gestaltung des Vereinsstatuts. Zwingende Regelung hierzu enthält das BGB nicht. Auch das Gemeinnützigkeitsrecht macht zur Frequenz dieser Veranstaltungen keine gesetzlichen Vorgaben.

Das Gemeinnützigkeitsrecht rankt sich mithin vielfach um Fragen zum Thema Steuern. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie hier gern zu allen Bereichen des Steuerrechts, Gesellschaftsrechts, Vereinsrechts. Hierauf ist unsere Kanzlei spezialisiert. 

Erfüllen die jeweiligen Körperschaften die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, erhalten diese einen steuerlichen Freistellungsbescheid, mit dem eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit / Steuerbegünstigung erfolgt. 

1. Die allgemeinen Vorschriften nach der AO

Die Organisation muss hierfür die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllen. Danach ist ein Verband gemeinnützig, wenn sie nach ihrer Satzung und aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsführung

  • selbstlos
  • ausschließlich und 
  • unmittelbar

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Die Organisation muss steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und den Verein entsprechend führen, sodass sie als steuerbegünstigte Organisation anerkannt wird. Die steuerbegünstigten Zwecke sind in den §§ 52 - 54 AO aufgeführt. Die darin jeweils genannten Katalogzwecke (z.B. Förderung der Bildung und Erziehung oder Förderung von Kunst und Kultur…)sind rechtlich abschließend.

Die verfolgten Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung normiert werden. Es empfiehlt sich insofern, die Zwecke einerseits und die Verwirklichung derselben andererseits in separate eigene Absätze und Paragraphen der Satzung zu formulieren. Leider mussten unsere Anwälte bereits oft beobachten, dass die Zwecke und deren Verwirklichung durch bestimmte Aktivitäten miteinander vermischt und nicht sauber voneinander getrennt werden.

Schwierigkeiten bei der Abgrenzung ergeben sich zwischen den "gemeinnützigen" und "mildtätigen" Zwecken.

Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Betätigung darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Allgemeinheit wird gefördert, wenn die Tätigkeiten des Vereins oder der Körperschaft nicht auf einen bestimmten Mitgliederkreis begrenzt ist, sondern sie grundsätzlich für jedermann zugänglich ist.

Anders ist dies bei der Mildtätigkeit (§ 53 AO); mildtätige Vereine können Einzelne unterstützen, wie z.B. bestimmte hilfsbedürftige Personen. Dies muss hingegen ausdrücklich in die Vereinssatzung aufgenommen werden.

2. Exkurs: Vereinsgründung nach dem Vereinsrecht und Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Im Vereinsrecht wird vielfach bereits bei der Gründung eines Vereins mit Sitz in Deutschland die Frage nach der Gemeinnützigkeit virulent. Zahlreiche Vereine streben den Status eines gemeinnützigen Vereins an. Sie benötigen daher einen Anwalt / eine Anwältin, der / die im Vereinsrecht, aber auch Steuerrecht firm ist und eine bedarfsgerechte, vereinsrechtliche Beratung anbietet und entsprechend berät.

Nach dem Vereinsrecht ist der Vorstand für die formale Umsetzung der Gründung zuständig.

Er hat insbesondere einen Antrag beim Vereinsregister (zugehörige beim zuständigen Amtsgericht am Sitz des Vereins) zu stellen, soll der Verein die volle Rechtsfähigkeit erlangen, wodurch er ein sogenannter rechtsfähiger Verein i.S.d. BGB wird. Beim Vereinsregister - unter Hinzuziehung eines Notars - anzumelden sind, die Satzung, das Protokoll der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) nebst Anwesenheitsliste der Gründer sowie Daten der Vorstandsmitglieder.

Beim zuständigen Finanzamt wird dann der Antrag zur Anerkennung der Satzungsmäßigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit gestellt. Dies ist allerdings keine Frage des Vereinsrechts (oder Vereinssteuerrechts) im engeren Sinne mehr, sondern eher eine Frage des speziellen Steuerrechts und der Besteuerung.

Gemeinnützigkeit hat zwei Standbeine

Gemeinnützig ist eine Organisation / ein Unternehmen nur, wenn die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit gegeben sind und die tatsächliche Geschäftsführung den satzungsmäßigen Voraussetzungen entspricht, resp. auf die Gemeinnützigkeit ausgerichtet ist.

Vereine, die nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, unterliegen so gesehen einem besonderen "Vereinssteuerrecht" (Gemeinnützigkeitsrecht). In Sinne dieses besonderen "Vereinssteuerrechts" erhalten sie verschiedene Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen. Ein Verein tut also gut daran, um in den Genuss des "Vereinssteuerrechts" zu gelangen, besonders akribisch die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu prüfen und einzuhalten. Sie sollten die entsprechende Steuer- und Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

1. Formelle Satzungsmäßigkeit

Seit dem Jahr 2014 existiert ein sog. Satzungsfeststellungsverfahren (§ 60a AO). Es bedarf eines Bescheides über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO(Satzungmäßigkeit), andernfalls wird die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt.

Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

Bei der Satzungsgestaltung sollte in erster Linie genauestens acht auf die Formulierung genommen werden. Scheuen Sie insofern nicht, die Rechtsberatung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Jedes falsche oder fehlende Wort in der Satzung könnte dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt oder aberkannt wird. In letzterem Falle droht die Nachzahlung von Steuern für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren. Die steuerlichen Auswirkungen können erdrückend sein.

Ziehen Sie bei Fragen der Satzungsgestaltung unbedingt einen im Vereinsrecht, Gesellschaftsrecht bzw. Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzu. Sonst droht Ihnen ein unliebsames "Willkommen" in der Steuerpflichtigkeit von Seiten des Finanzamts.

Für ältere Satzungen besteht an sich jedoch ein Bestandsschutz. Wird das Organisationsstatut aber im Laufe der Zeit geändert, müssen die bisherigen Formulierungen - an die Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO - angepasst werden. Insofern empfehlen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater, dass vor jeder Änderung des Organisationsstatuts eine entsprechende Prüfung und Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgt, ob die erstrebten Änderungen gemeinnützigkeitsschädlich sind oder nicht.

Bei Stiftungen verhält sich dies analog. Hier sollten die jeweiligen Unterlagen und Änderungen mit dem Innenministerium abgestimmt werden.

2. Zwecke und Zweckverwirklichung

In der Satzung sind die Zwecke und die Zweckverwirklich anzugeben.

Die Verfolgung mehrerer Zwecke ist möglich.

Die Verwirklichung der Zwecke muss ernsthaft angestrebt werden. Nach Ansicht der Anwälte unserer Kanzlei ist jedoch die zuweilen anzutreffende Auffassung (u.a. von einigen Finanzämtern und sogar innerhalb der Anwaltschaft) unrichtig, dass jeder Zweck durch eine konkrete eigene Handlung umgesetzt werden müsse.

Es empfiehlt sich, in einem separaten Absatz oder Paragrafen die verfolgten Zwecke zu nennen und in einem nächsten Absatz oder Paragraphen zu beschreiben, wie die Zwecke verwirklicht werden.

Beispiel zur Formulierung der Zwecke:

"Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung."

Beispiel zur Formulierung der Zweckverwirklichung:

"Die Satzungszwecke des § xy werden verwirklicht insbesondere durch Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung oder Förderung sowie Gewährung von bzw. der

  • Vermittlung und Unterstützung bei der Beantragung und Inanspruchnahme von Förderungen und Zuwendungen, Weiterleitung von projektbezogenen Fördermitteln,
  • Schaffung von Ausbildungs- und Fortbildungsstätten, Praktika, Hilfen zum Studium,
  • [...]"

Problematisch erscheint, wie es sich verhält, wenn in dem Organisationsstatut bestimmte Zwecke genannt sind, diese aber zwischenzeitlich nicht mehr verfolgt werden. Das Statut muss insofern nicht zwangsläufig angepasst werden, schon gar nicht bei Stiftungen, die auf "Ewigkeit" ausgerichtet sind und daher ohnehin unzählige Zwecke in ihr Statut aufgenommen haben.

Ausreichend dürfte es rechtlich bzw. steuerlich sein, wenn der gemeinnützige Verein / die gemeinnützige Gesellschaft in jedem Jahr mindestens einen anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt, was sie in einem entsprechenden Tätigkeitsbericht darzulegen hat. Ein gemeinnütziger Sportverein hat also u.a. darzustellen, welche sportlichen Veranstaltungen abgehalten wurden.

Erst dann, wenn der Zweck endgültig und dauerhaft aufgegeben werden soll, erscheint eine Satzungsänderung geboten, weshalb unsere Anwälte und Steuerberater empfehlen, periodisch zu prüfen, ob und welche Zwecke weiterverfolgt werden sollen und können.

Für die Jahre 2020/2021 empfehlen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater, im Tätigkeitsbericht zu beschreiben, welche Maßnahmen und Aktivitäten verfolgt werden sollten, auch wenn dieses ggf. wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden mussten und auf die pandemische Lage zu verweisen. Der Bedarf an Rechtsberatungen und Steuerberatungen aufgrund der Corona-Pandemie von gemeinnützigen Vereinen nimmt zu, da das Führen des Vereins im Sinne der Gemeinnützigkeit durch die besondere pandemische Lage erheblich erschwert wurde.

3. Vermögensbindung

Sensibilisieren möchten Sie unsere Rechtsanwälte auch darauf, dass Ihr Verband die Grundregeln der Vermögensbindung zu beachten haben. Die Satzung muss rechtlich auch Regelungen zur Vermögensbindung aufweisen (§ 59 AO), denn bei Verletzung der Grundsätze über die Vermögensbindung droht der Verlust der Gemeinnützigkeit für die letzten 10 Jahre. Durch den Grundsatz der Vermögensbindung soll sichergestellt werden, dass das Vermögen, dass die Körperschaft unter die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird.

Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, das aufgrund dessen geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt bzw. im steuerbegünstigten Bereich zu verorten ist (BFH, Urteil vom 12.01.2011 - I R 91/09).

Soll das Vermögen des Verbands bei dessen Wegfall oder Auflösung an eine bestimmte andere gemeinnützig-tätige Organisation übergehen, raten unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dazu, die jeweilige konkrete gemeinnützige Organisation oder konkrete Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Satzung explizit zu benennen. Diese konkrete Organisation muss dann nachweisen, ebenfalls gemeinnützig zu sein.

4. Selbstlosigkeit 

Die Vermögensbindung ist letztlich Ausdruck der Selbstlosigkeit. Das Gemeinnützigkeitsrecht gibt insofern vor, dass die jeweilige Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke bzw. Zwecke der Mitglieder verfolgen darf. Dies bedeutet etwa auch, dass Vereinsräume eines gemeinnützigen Sportvereins, die sonst für sportliche Veranstaltungen o.Ä. genutzt werden, nicht unentgeltlich für Familienfeiern überlassen werden dürfen. Dies würde grundsätzlich eine Mittelfehlverwendung des eingetragenen Vereins (e. V.) darstellen.

5. Unmittelbarkeit

Das Gebot der Unmittelbarkeit meint, dass die Zwecke operativ unmittelbar verfolgt werden müssen. Verfolgt die gemeinnützige Körperschaft beispielsweise den Zweck der Bildung, sollte die Körperschaft diese durch eigene Veranstaltungen bzw. Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Seminar) verfolgen.

§ 58 AO stipuliert insofern Ausnahmen zur Unmittelbarkeit. So können etwa Förderkörperschaften existieren, die zum Ziel haben, Geld zu beschaffen und diese an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterzuleiten. Der Zweck des Fördervereins, der die Förderung von Bildung erstrebt, kann mithin verwirklicht werden, indem er Finanzmittel beschafft und an Schulen weiterleitet. Derartige fördernde Tätigkeiten und Zwecke können mit anderen Zwecken kombiniert werden (bei Stiftungen häufig der Fall).

Förderkörperschaften

Förderkörperschaften haben ebenfalls auf exakte Formulierungen in ihrem Statut zu achten. Die Körperschaft, für die Finanzen beschafft werden sollen, muss aber nach herrschender Meinung nicht ausdrücklich namentlich benannt werden.

Es würde danach genügen, wenn beispielsweise beschrieben wird, dass die Mittel an eine andere gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden. Die Mittelbeschaffung und die Einnahmen können auch durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ("wBG") erfolgen. Zwischen der Förderkörperschaft und der zu fördernden Körperschaft muss aber eine Zweckidentität im Hinblick auf jedenfalls mindestens einen Zweck vorliegen.

6. Ausschließlichkeit

Das Gebot der Ausschließlichkeit bezieht sich auf die satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke.

"Gefährlich" ist es, wenn die Körperschaft auch Zwecke verfolgt, die nicht gemeinnützig sind. Die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steht der Gemeinnützigkeit entgegen, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung zum Selbstzweck wird. Die Unterhaltung ist nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks Willen erfolgt, wenn und weil der Geschäftsbetrieb monetäre Güter zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke beschaffen soll. 

Gemeinnützige Körperschaften müssen nicht zwingend reine Non-Profit-Organisationen sein. Demzufolge müssen Sie sich nicht zwingend auf die Suche nach einem ausgemachten NPO-Experten begeben.

Insofern greift die Gepräge Theorie. Der Verein kann sich auch wirtschaftlich tätig sein.  Wenn ein wBG unterhalten wird, entfällt insoweit jedoch die Steuervergünstigung. Aus der wirtschaftlichen Tätigkeit sollte insofern eine angemessene Rendite für gemeinnützige Zwecke resultieren; andernfalls hätte die Unterhaltung eines wBG mit dessen wirtschaftlicher Betätigung sonst keinen Sinn. Führen Sie sich also immer vor Augen, dass vordringlichstes Ziel die Erhaltung und Förderung des gemeinnützigen Zwecks ist.

7. Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Der Verlust der Gemeinnützigkeit kommt dadurch zum Ausdruck, dass von Seiten des Finanzamts ein Körperschaftsteuerbescheid ohne Anlage (Freistellungsbescheid) ergeht.

Anlass hierfür können Satzungsmängel (etwa aufgrund einer Änderung) sein oder dass keine oder nur unzureichende jährliche Steuererklärungen und Nachweise eingereicht wurden.

Ergeht bei bzw. trotz Satzungsmängeln ein Bescheid nach § 60a AO, erhält man in der Regel einen gewissen Vertrauensschutz. Mithin wird eine bestimmte Zeit zur Heilung der Mängel eingeräumt. Ungeachtet dessen ist in jedem Fall anzuraten, schnellstmöglich eine Satzungsanpassung vorzunehmen, um nicht – ungewollt – einen Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit zu forcieren.

8. Tatsächliche Geschäftsführung, insbesondere Mittelverwendung 

Die Grundsätze zur tatsächlichen Geschäftsführung geben an, wie Finanzen und Einnahmen des eingetragenen Vereins (e. V.) eingesetzt werden müssen, um auf Dauer den Anforderungen der Gemeinnützigkeit gerecht zu werden. Es ist in jedem Fall wichtig, die jeweilige Körperschaft auch tatsächlich im Sinne der Gemeinnützigkeit zu führen, um nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit zu riskieren. Fragen Sie hierzu gern unsere Anwälte, wenn unklar ist, wie ein Verein oder eine Gesellschaft im Sinne der Gemeinnützigkeit zu führen ist.

Die Aktivitäten einer gemeinnützigen GmbH lassen sich grundsätzlich in vier Bereiche unterteilen:

  • der ideelle Bereich (der ideelle Bereich umfasst v.a. Vereinnahmung von Beiträgen für die Mitgliedschaft, Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen aufgrund des besonderen Charakters der GmbH)
  • wBG (§ 14 und § 64 Abs. 1 AO)
  • Zweckbetrieb
  • Vermögensverwaltung

Verstöße bei der tatsächlichen Geschäftsführung können sein:

Verstöße bei der tatsächlichen Geschäftsführung können sein:

  • unerlaubte Zuwendung / Leistung von Mitteln an Mitglieder oder Mitarbeiter / Arbeitnehmer (überhöhte Gehälter von Arbeitnehmern können schädlich sein; unberührt hiervon bleiben aber die Ehrenamtspauschale bei ehrenamtlichem Engagement oder Übungsleiterpauschale oder bestimmte Annehmlichkeiten)
  • steuerschädliche Mittelweitergabe an eine Tochtergesellschaft (vgl. § 58 AO)
  • kaum Einnahmen, sondern Dauerverluste im steuerpflichtigen wBG, da dies bedeutet, dass der gemeinnützigen Sphäre Mittel zweckwidrig entzogen werden
  • Gesetzesverstöße (es reicht gesetzlich oftmals leicht oder grobe Fahrlässigkeit)
  • völliges Fehlen einer zweckbezogenen Betätigung (im Tätigkeitsbericht sollte genau beschrieben werden, warum im Veranlagungszeitraum Tätigkeiten weggefallen sind, z.B. wegen Corona)

Selbst bei juristischen Personen droht den jeweiligen vertretungsberechtigten Organen eine persönliche Haftung, wenn sie verschuldet die Gemeinnützigkeit aufs Spiel gesetzt haben.

Unerlaubt (steuerschädlich) ist also grundsätzlich die Weitergabe an nichtgemeinnützige Tochtergesellschaften oder Privatpersonen, auch in Form der Ausgabe eines nicht verzinslichen Darlehens. Dies würde eine verhinderte Vermögensmehrung darstellen. Gleichermaßen nicht erlaubt ist es, wenn der gemeinnützige Verein Personal / Arbeitnehmer und Räume unentgeltlich an eine steuerpflichtige Tochtergesellschaft zur Verfügung stellt. Auch dies stellt eine verhinderte Vermögensmehrung dar. Festhalten lässt sich folglich, dass die Mittelweitergabe immer einem Fremdvergleich standhalten muss.

Kritisch ist daher zu sehen, wenn ein gemeinnütziger eingetragener Verein zugunsten seiner Mitglieder z.B. eine kostenlose Rechtsberatung anbieten möchte. Kommen Sie hierzu gern auf unsere Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen und Fachanwälte / Fachanwältinnen zu. Mit den genannten und weiteren Themen hatte sich unsere Kanzlei bereits mehrfach zu beschäftigen; unsere Rechtsanwälte berichte aus Erfahrung und vermögen Sie durch den Dschungel des Gemeinnützigkeitsrechts zu führen. 

Zu den unverhältnismäßig hohe, schädliche Vergütung empfiehlt sich die Lektüre des sehr instruktiven Urteils des BFH vom 12.03.2020 - V Z 5/17. Der BFH beschäftigte sich darin mit Fragen des Fremdvergleichs (herangezogen werden können auch nicht gemeinnützigen Unternehmen), der Bandbreite und der Verhältnismäßigkeit. Unsere Anwälte stehen Ihnen gern mit näheren Informationen, Rat und Tat zur Seite und leisten Ihnen eine verständliche, schnelle und kompetente Rechtsberatung. 

Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht müssen Mittel auch tatsächlich zur Erfüllung der Satzungszwecke eingesetzt werden. Im Ideellen Bereich oder bei Zweckbetrieben müssen die jeweiligen Maßnahmen diesen gemeinnützigen Trägern zugeordnet werden können. Entstehen dort Verluste, ist dies unschädlich bzw. liegt in der Natur der Sache begründet. Bei einem Zweckbetrieb muss die Erfüllung des Satzungszwecks im Vordergrund stehen und nur durch den Betrieb eines solchen zu erreichen sein. Weiter darf ein Zweckbetrieb nicht in beträchtlichem Maße in wirtschaftlichen Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben treten.

Anders verhält es sich bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, in denen Dauerverluste gemeinnützigkeitsschädlich sein können. Gleichwohl ist in diesen Bereichen mitunter eine saldierende Betrachtung mit anderem Bereich und Tätigkeiten erlaubt, sodass sich etwa mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gegenseitig bei Verlusten und Gewinnen ausgleichen können.

Leistungen der Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe

Hinsichtlich der Umsatzsteuer unterliegen Leistungen der Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe grundsätzlich einem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 2 UStG), sofern nicht ohnehin bereits eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG hinsichtlich der Umsatzsteuer greift.

Gerichte haben sich immer einmal wieder mit der Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und (steuerpflichtigen) wirtschaftlichem Geschäftsbegriff zu befassen. Beide Institute bieten gemeinnützigen Vereinen / Organisationen die Möglichkeit zur Aufnahme wirtschaftlicher Beschäftigungen.

Der Oberbegriff wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umfasst sowohl steuerbegünstigte Zweckbetriebe aus auch den steuerpflichtigen wBG gemeinnütziger Organisationen. Der Zweckbetrieb ist ein steuerbegünstigter, wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.

Unsere Anwälte empfehlen diesbezüglich, dass die Kosten der verschiedenen "Kostenstellen" genau aufgeteilt werden und nicht allein aus Gründen des Pragmatismus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Gemeinkosten lassen sich hier insbesondere nach Zeitaufwand aufteilen. Raumkosten können nach Flächen zugeordnet werden. Auch bietet sich die Umlage nach einem Umlageschlüssel an. In der Finanzverwaltung ist hierzu anerkannt, dass sich die Umlage nach einem prozentualen Anteil der Einnahmen an den Gesamteinnahmen orientiert.

  • Bei der Mittelverwendung muss auch auf die Verwaltungsausgaben geachtet werden. Die Ausgaben für die Verwaltung müssen wirtschaftlich sinnvoll sein und einen Beitrag zur Erfüllung der Satzungszwecke leisten.
  • Bei Spenden gilt als Höchstgrenze zum Einsatz für die Verwaltung und Spendenwerbung ein Anteil von 50 %; Ausnahmen sind aber in der Gründungs- und Aufbauphase gestattet.
  • Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Vergütungen für Geschäftsführer oder Vorstände.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 AO greift ein Drittbegünstigungsverbot (das für die Mitgliedschaften bekannte Begünstigungsverbot ist mithin ausgedehnt auf Dritte). Maßgeblich sind hier die Grundsätze, die bei sogenannten verdeckten Gewinnausschüttungen bekannt sind. Anzustellen sind interne und externe Fremdvergleiche. Nach dem instruktiven BFH-Urteil (Az.: V R 5/17) sind auch bei gemeinnützigen Organisationen keine anderen Maßstäbe anzusetzen; für den Fremdvergleich können auch Gehälter von Managern, Geschäftsführern und Vorständen aus dem gewerblichen Bereich herangezogen werden. Die Vergütungen müssen sich im Rahmen einer bestimmten Bandbreite bewegen (Überschreitungen der Angemessenheitsgrenze von bis zu 20 % sind unschädlich). Darüber hinaus muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (bei kleineren Verstößen wäre der Verlust der Gemeinnützigkeit unverhältnismäßig, es gilt ein Bagatellvorbehalt).

Bei der Untersuchung der Vergütungen von (hauptamtlichen) Geschäftsführern und Vorständen ist aber deren Gesamtausstattung inklusive Versorgungszusagen zu begutachten.

Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagen

Die Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft müssen satzungsgemäß und grundsätzlich zeitnah verwendet werden. Die Mittelverwendung muss in der Satzung geregelt werden.

 

1. Grundsätze

Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung besagt, dass der Verein diese für satzungsmäßige Zwecke grundsätzlich bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden zweiten Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu verwenden hat (z.B. müssen Mittel aus dem Jahr 2021 i.d.R. bis Ende des Jahres 2023 verwendet werden).

"Mittel" ist im Prinzip all das, was der gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung steht, z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Überschüsse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Die "Verwendung" hat etwas mit Zufluss und Abfluss zu tun (als Mittelverwendung gelten etwa auch Investitionen in den Anlagevermögen).

Aufzustellen ist eine Mittelverwendungsrechnung. Diese fordert das Finanzamt an, um die zeitnahe Verwendung prüfen zu können. Es handelt sich dabei um eine Nebenrechnung. Das Finanzamt wird sich insbesondere auch die Kassen- und Bankbestände anschauen.

Ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung führt in der Regel nicht sofort zu unmittelbaren Sanktionen; typischerweise wird von Seiten des Finanzamts eine angemessene Frist zur Verwendung eingeräumt (dies ist jedoch nicht zwingend, § 63 Abs. 4 AO).

2. Ausnahmen vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und Rücklagen

Eine erste Ausnahme zu diesem Gebot besteht im Gemeinnützigkeitsrecht ab dem Jahr 2020 für kleinere gemeinnützige Organisationen mit Gesamteinnahmen von nicht mehr als 45.000 EUR. Zu beachten ist indes, dass auch Sachzuwendungen in die Bemessungsgrundlage miteinfließen.

Eine zweite Ausnahme wird durch die Vorschriften zu den Möglichkeiten der Rücklagenbildung gewährt. Der Begriff der Rücklagen im Gemeinnützigkeitsrecht ist nicht zwangsläufig mit dem handelsrechtlichen Begriff kongruent. 

Die Rücklagen müssen in der Steuererklärung mit angegeben werden (bei sogenannten freien Rücklagen empfiehlt sich ein gesonderter Rücklagenspiegel). Eine dritte Ausnahme besteht im Bereich des Vermögensaufbaus.

Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen werden zwar auch in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. die Bilanz eingestellt, sie können auch Gewinnrücklagen sein, müssen es aber nicht.

3. Rücklagen

Im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es verschiedene Arten von Rücklagen.

Zweckgebundene Rücklagen werden für bestimmte Vorhaben oder Projekte angelegt (so könnte etwa ein Ansparen erforderlich sein, um Sanierungen umsetzen zu können). Insofern sollte eine bestimmte Zeitvorstellung zugrunde liegen, denn der "Ansparzeitraum" sollte 6 Jahre nicht überschreiten. Nicht ausreichend ist es, dass die allgemeine Leistungsfähigkeit erhalten bleiben soll (d.h. die bloße Absicht, eine Reserve vorzuhalten, genügt nicht; hierfür könnte ggf. Betriebsmittelrücklage gebildet werden). Die Rücklage ist aufzulösen, wenn die Maßnahme umgesetzt wurde oder der Grund für die Rücklage wegfällt oder wenn man diese aufgeben will.

Betriebsmittelrücklage werden insbesondere im Personal- und Sachkostenbereich jeweils für 12 Monate, also für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gebildet. Daneben gibt es Rücklagen zum Erhalt der Beteiligungsquote oder Wiederbeschaffungsrücklagen (für bestimmte Güter werden Rücklagen gebildet, wie bspw. Fahrzeuge, um diese nach Ablauf der Nutzungsdauer ersetzen zu können).

Freie Rücklagen ermitteln sich mathematisch aus 1/3 des Überschusses der Vermögensverwaltung und zu 10 % der sonstigen Mittel. Hier empfiehlt es sich, bei Abgabe der Steuererklärung einen Rücklagenspiegel einzureichen. Es versteht sich von selbst, dass nicht mehr Rücklagen gebildet werden können, als liquide Mittel vorhanden sind. Insofern findet also eine Kappung statt.

Die Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln aus den freien Rücklagen ist in bestimmten Grenzen möglich. Vorstellen lässt sich hier auch, dass eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft mit Mitteln einer anderen gemeinnützigen Körperschaft ausgestattet wird, wenn sich ein gemeinnütziger Verein an einer wirtschaftlichen GmbH als Gesellschafter beteiligen möchte (Stichwort: Aufbringung des Stammkapitals).

Freie oder sonstige Rücklagen

Hat der Verein ein Gebäude (Vereinsheim) angeschafft, was er für satzungsmäßige Zwecke verwendet, benötigt er für spätere Umschichtungen in der Regel freie oder sonstige Rücklagen. Hat der Verein also die Absicht, das Vereinsheim zum Teil für längere Zeit an einen Gaststättenbetreiber zu vermieten, insofern erfolgt eine Umschichtung/Umordnung von Vereinsmitteln, weil diese nun vermögensverwaltend benutzt werden. Die Rücklagen dienen dazu, dies auszugleichen.

Sonstige Rücklagen kommen insbesondere zum Einsatz, um Mittelbeschaffungsbetriebe zu erhalten (wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Schließlich sind häufig Anschaffungen notwendig, um den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fortführen zu können.

4. Vermögensaufbau 

Häufig bestehen hier Schnittstellen zum Stiftungsrecht. Das Stiftungsrecht untersagt, das Ausstattungskapital unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke einzusetzen. Es ist also im Recht der Stiftungen ausgeschlossen, dass "Stammvermögen" unmittelbare für gemeinnützige Handlungen einzusetzen. Diesbezüglich besteht eines strenges Kapitalerhaltungsgebot. Der Vermögensstock muss erhalten bleiben. Lediglich die Erträge / Einnahmen daraus können für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es bedarf daher hier besonders einer Ausnahme, um Vermögen aufzubauen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden.

Ein Vermögensaufbau ist auch im Zusammenhang mit Zuwendungen von Todes wegen möglich. In der Praxis erhalten viele gemeinnützige Vereine durch Erbschaften zusätzliches Vermögen. Dieses sollte als Passivposten entsprechend bilanziert werden.

Erlaubt sind fernerhin Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs oder - bei Stiftungen - Überschüsse aus einer Vermögensverwaltung und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Denn die Stiftung als finanziert ihre steuerbegünstigten Betätigungen nur aus den Erträgen ihres Vermögens und den aus dem Einsatz erzielten Einnahmen, deswegen muss ihr ein Vermögensaufbau gestattet sein, um daraus zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften. Dabei können Stiftungen auch von sog. Ansparrücklage, § 62 Abs. 4 AO, profitieren, die ihnen einen Vermögensaufbau in der Errichtungsphase erlauben, um gerade die Besonderheit dieser Rechtsform nutzbar zu machen.

Verzicht auf die Gemeinnützigkeit, Ausstieg und Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Ein offizieller Verzicht auf die Gemeinnützigkeit von Seiten des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich. Vom Vereinsrecht ist dies auch nicht vorgesehen. Ein gemeinnütziger Verein / Verband kann den Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit nämlich ohnehin jederzeit durch eine Satzungsänderung bewerkstelligen.

Andersherum kann beispielsweise der Verzicht auf Mitgliedsbeiträge - was gerade in Corona-Zeiten von vielen gemeinnützigen Vereinen in Erwägung gezogen wird - die Gemeinnützigkeit gefährden.Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann gravierende Auswirkungen bei der Besteuerung haben. Verzichten Sie bitte nicht auf eine anwaltliche und/oder steuerliche Beratung.

Tritt erstmals ein Fehler i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts auf, erfolgt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit in der Regel "nur" für das jeweilige Jahr. Dauern die Fehler jedoch bereits mehrere Jahre an, etwa wenn Geschäftsführern oder Vorständen über mehrere Jahre dauerhaft zu hohen Vergütungen gezahlt wurden, droht die rückwirkende Aberkennung für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren.

Nachzuzahlen sind dann die entsprechend nicht oder ermäßigt erhobenen Steuern (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer...). Dies kann den gemeinnützigen Verein / das gemeinnützige Unternehmen sogar in die Insolvenz treiben. Nachträglich würde die betroffene Organisation vollständig steuerpflichtig.

Sollten Sie weitergehende Informationen zum Thema Gemeinnützigkeit benötigen, lassen Sie sich gern durch die Rechtsanwälte und Fachanwälte unserer Kanzlei (CORTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Erfurt) beraten. Aufgrund der Widrigkeiten der Corona-Pandemie bieten wir Ihnen gleichsam die Möglichkeit einer "Online-Rechtsberatung" durch Abhaltung von Teams-Konferenzen an, sodass es gleich ist, wo Sie Ihren Sitz oder wo wir unseren Sitz haben. Als Partner an Ihrer Seite, versuchen wir es Ihnen so angenehm und unkompliziert wie möglich zu machen; Ihre rechtlichen Fragen beantworten wir nach Ihren Wünschen, digital, schriftlich und/oder mündlich. 

Sie sind als Person der Rechtssuchenden auf der Suche nach einem passenden Anwalt / einer passenden Anwältin? Kontaktiere Sie uns, wir verfügen über die erforderlich juristische Expertise und bieten Ihnen die Leistungen, die Sie benötigen. Wir übernehmen Ihre Interessenvertretung.