Gründe für einen Formwechsel
Werden die für die Gesellschaft bisheriger Rechtsform geltenden Regelungen als nachteilig empfunden, kann ein Formwechsel die probate Lösung sein.
Ein Beispiel hierfür kann der Wechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH sein. Denn das Aktienrecht ist relativ starr, die Satzung kann hier nur wenige vom Gesetz abweichende oder dieses ergänzende Regelungen vorsehen. Bei einer GmbH kann die Satzung hingegen relativ flexibel gestaltet werden.
Der Wechsel des Rechtskleids kann aber auch steuerlich motiviert sein. Personengesellschaften haben im Ergebnis eine etwas geringere Steuerlast zu tragen als Kapitalgesellschaften.
Ein weiterer Grund kann sein, der Publizität des Handelsregisters zu entgehen.
Bei einer Kapitalgesellschaft ist zum Beispiel die jeweilige Satzung für jedermann einsehbar. Will man dies vermeiden, kann ein Wechsel in eine Personengesellschaft interessant sein.
Bei einer GmbH ist aber auch die Gesellschafterliste öffentlich einsehbar. Schon ein Wechsel in die AG führt dazu, dass nicht für jedermann offensichtlich ist, wer eigentlich an der Gesellschaft beteiligt ist.
Ein Formwechsel kann aber auch ein Gestaltungsinstrument für die Unternehmensnachfolge sein oder der Vereinfachung der Unternehmensstruktur dienen.
Ist ein Börsengang angestrebt, werden Gesellschaften den Formwechsel in eine AG oder eine KGaA anvisieren.