Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Methoden, um einen Gesellschafterstreit zu gewinnen

Wer Gesellschafterstreitigkeiten gewinnen will, muss nicht nur fit im Gesellschaftsrecht sein, sondern auch einen langen Atem haben.
 

Zur Wahrheit gehört jedoch auch hinzu, dass Gesellschafterstreitigkeiten kostspielig werden können. Wer also einen Gesellschafterstreit ausfechten möchte, sollte auch die Kriegskasse dafür füllen.

Aktualisiert am

Die Ausgangslage

Gesellschafterstreitigkeiten lassen sich dann nicht von heute auf morgen lösen. Man braucht also eine mittelfristig angelegte Strategie, wenn man als Sieger hervorgehen möchte.

Echte Gesellschafterkonflikte treten meist erst dann zu Tage, wenn es schon eine Weile gebrodelt hat.

Gerade in Gesellschaften, in denen es keine eindeutigen Mehrheiten oder eine 50:50-Beteiligung gibt, kann dies auch zu misslichen Pattsituationen führen. Beschlussfassungen können blockiert werden, möglicherweise schon "aus Prinzip", weil man dem anderen nicht Recht geben will.

 

Am Ende eines Gesellschafterstreits gibt entweder einer auf und die Gesellschafter vertragen sich oder der Kontrahent wird „gegangen". Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist nicht selten die einzige Lösung, die bei einem Zerwürfnis der Gesellschafter die Existenz der Gesellschaft noch retten kann.

Bild
Dr. Tracy Schüler

Die "Grundstrategie"  bei nicht lösbaren Konflikten

Um einen Sieg in einem Gesellschafterstreit vorzubereiten, muss man sich für den anderen „nervig machen“, d.h.

  • immer wieder kleine oder große Siege erringen
  • den Gegner „mürbe“ machen.

Und hier braucht man den angesprochenen langen Atem.

Das Nervigmachen baut sich sukzessive auf.

 

a. Wiederkehrende Auskunftsverlangen stellen

Als Gesellschafter einer GmbH könnte man beispielsweise immer wieder von seinen Auskunftsrechten gegenüber der Gesellschaft Gebrauch machen, um den Gesellschafter-Geschäftsführer, der möglicherweise der Beteiligte des Gesellschafterstreits ist, im operativen Geschäft zu behindern.

 

Nach § 51a GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

Der Geschäftsführer, der in unserem Beispiel der Kontrahent sein soll, kann das Auskunftsverlangen daher nicht einfach ignorieren, will er sich nicht haftbar machen.
 

b. Vorläufig verbindliche Beschlüsse herbeiführen und Fakten schaffen

Parallel dazu geht es um Siege, die man in Gesellschafterversammlungen durch Beschlussfassungen erzielen kann. Hier sollte man Fakten schaffen, indem man mindestens sog. „vorläufig verbindliche Beschlüsse“ herbeiführt.

Das gelingt dann, wenn Beschlüsse förmlich festgestellt werden, sofern ihnen kein „Nichtigkeitsgrund“ anhaftet.

Vorläufig verbindliche Beschlüsse können so aussehen, dass die Anteile des Kontrahenten durch Kapitalerhöhungen verwässert werden oder er ausgeschlossen wird.

Der Gegner muss sich dann hiergegen kostenintensiv verteidigen. Das ist nicht mehr nur nervig, sondern verschafft schon den erhofften Sieg, wenn der Gegner schlecht beraten ist.

Gesellschafterkonfikt - Streithammel
Die Streithammel beim Gesellschafterkonflikt - Meist stehen sich zwei Lager gegenüber.

c. Und wenn man selbst von einem belastenden Beschluss betroffen ist?

Ist man selbst hingegen in der vermeintlich unterlegenen Lage und werden nachteilige, möglicherweise vorläufig verbindliche Beschlüsse gefasst, muss man versuchen, die Beschlüsse zu Fall zu bringen.

Hier sollte die Kriegskasse einigermaßen gefüllt sein, da gerichtliche Schritte eingeleitet werden müssen, namentlich

 

- eine einstweilige Verfügungen beantragt und/oder

- Beschlussmängelklage erhoben

 

werden muss.

 

Gewinnt man, wird der Gegner demoralisiert.

Ausscheiden eines Gesellschafters als ultima ratio

Das Spielchen der Beschlussdurchsetzung oder -anfechtung kann sich sodann durchaus auch hinziehen, bis – möglicherweise – die Situation erreicht ist, dass in der Gesellschaft wichtige Beschlussfassungen dauerhaft blockiert werden.

 

 

Da das eigentlich niemandem nützt, unökonomisch ist, wird der inzwischen hoffentlich mürbe gemachte Gegner die Segel streichen und über sein Ausscheiden gegen Abfindung oder den Verkauf seiner Beteiligung verhandeln.

 

Eine Abkürzung des Gesellschafterstreits ist von vornherein möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag Vorkehrungen für einen Gesellschafterstreit durch "Ausscheidensklauseln" getroffen sind.

Zu denken ist hier etwa an Russian-Roulette und Texas-Shoot-out-Klauseln.

Mit diesen Klauseln scheidet ein Gesellschafter definitiv aus und zwar derjenige, der weniger Geld zu investieren bereit ist.

 

Wer es auf einen Gesellschafterstreit anlegt, sollte ein dickes Fell, ein dickes Portemonnaie und einen langen Atem haben.

Unsere Anwälte und Fachanwälte sind im Gesellschaftsrecht seit Jahren erfahren und haben unzählige Gesellschafterstreitigkeiten begleitet. Wenn Sie sich ebenfalls einem solchen Konflikt ausgesetzt sehen und Hilfe benötigen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Wir stehen Ihnen mit Kompetenz und Erfahrung zur Seite.