Gesellschafterstreit - Beschlussmängelklagen
Anwalt Gesellschaftsrecht - Gesellschafterstreitigkeiten münden nicht selten in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Werden streitige Gesellschafterbeschlüsse gefasst, mit denen ein Gesellschafter nicht einverstanden ist, muss dieser eine Beschlussmängelklage erheben, um die Beschlüsse zu beseitigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese sonst "bestandkräftig" werden und vollendete Tatsachen schaffen.
Diese Gefahr besteht insbesondere bei einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder SE, wenn ein Versammlungsleiter die Beschlüsse festgestellt hat. Diese erhalten in der Regel, wenn Sie nicht an einem Nichtigkeitsgrund leiden, vorläufige Verbindlichkeit bis zu ihrer Aufhebung durch Urteil.
Sie befürchten, dass ein anderer Gesellschafter Beschlüsse zu Ihrem Nachteil oder zum Nachteil der Gesellschaft fassen wird? Oder Sie befinden sich bereits in der Situation, dass streitige Beschlüsse gefasst worden sind? Dann handeln Sie schnell, oft steht Ihnen nur 1 Monat zur Verfügung, um die Beschlüsse anzugreifen. Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Gesellschaftsrecht. Wir sind absolute Spezialisten im Falle von Gesellschafterstreitigkeiten und helfen Ihnen weiter.
Auf dieser Seite finden Sie...
... nähere Informationen zu den verschiedenen Klagearten.
Auf die richtige Wahl der Klageart ist zu achten, damit der Prozess nicht bereits aus formalen Gründen verloren geht.
Soll es besonders schnell gehen? Wollen Sie "vorbeugend" verhindern, dass Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden bzw. wollen Sie verhindern, dass diese umgesetzt werden? Dann finden Sie hier nähere Informationen zum einstweiligen Rechtsschutz. Dieser muss häufig in Kombination mit den Beschlussmängelklagen als Hauptsacheklage kombiniert werden, um zu verhindern, dass Fakten geschaffen werden.
Wo ist das Recht der Beschlussmängelklagen geregelt?
Für Aktiengesellschaften ist das Recht der Beschlussmängelklagen weitestgehend ausdrücklich geregelt. Im GmbH-Recht wird dieses grundsätzlich entsprechend angewandt. Das ausdifferenzierte System zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ist also bei Kapitalgesellschaften sehr ähnlich gelagert.
Bei Personengesellschaften und (eingetragenen) Vereinen hingegen gibt es Besonderheiten zu beachten.
Für Beschlussmängelklagen zuständig ist das Landgericht, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Funktionell zuständig ist die Kammer für Handelssachen, § 246 Abs. 3 S. 2 AktG (analog).
Unterscheidung zwischen den Klagearten
Für die Geltendmachung von Beschlussmängelstreitigkeiten stehen verschiedene Klagearten zur Verfügung. Die Auswahl der richtigen Klageart richtet sich zum einen danach, ob ein Versammlungsleiter bestellt wurde (in der Aktiengesellschaft ist dieser zwingend erforderlich) und/oder welche inhaltlichen Mängel einem Beschluss anhaften.
Wird geltend gemacht, dass es den Rechtsakt eines Beschlusses überhaupt nicht gibt (z.B. mangels "Gesellschafterversammlung" oder mangels Antrags und entsprechender Abstimmung), steht grundsätzlich nur die allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung.
a. Nichtigkeitsklage
Mit einer Nichtigkeitsklage kann mit Wirkung gegenüber jedermann festgestellt werden, dass der in einer Gesellschafterversammlung/Hauptversammlung gefasste Beschlüsse nichtig sind, §§ 249 Abs. 1, 248 AktG.
Die die Nichtigkeit eines Beschlusses nach sich ziehenden Gründe sind u.a. in § 241 AktG geregelt, der auch im GmbH-Recht analog anzuwenden ist. Nichtig ist etwa ein Beschluss, der außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst wird oder der gegen die guten Sitten verstößt, § 241 Nr. 4 AktG.
Für die Nichtigkeitsfeststellungsklage bedarf es nach herrschender Meinung keiner Feststellung eines besonderen Feststellungsinteresses, es wird vielmehr aus der Gesellschafterstellung des Klagenden abgeleitet.
Wegen der umfassenden Wirkung der Nichtigkeitsklage, schließt die Möglichkeit, diese zu erheben, die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage aus.
b. Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage hat ebenfalls Wirkung für und gegen jedermann. Die Anfechtungs- und die Nichtigkeitsklage stehen nicht in einem Eventualverhältnis; vielmehr schließt letztere die Anfechtungsklage mit ein. Insofern haben beide Klagen im Prinzip den gleichen Streitgegenstand.
Die Anfechtungsklage kommt jedoch nur in Frage, wenn ein Beschlussergebnis förmlich festgestellt wurde, in der Regel durch einen Versammlungsleiter.
In der AG hat es immer einen Versammlungsleiter zu geben. Typischerweise wird der Aufsichtsratsvorsitzende in der Satzung der AG zum Versammlungsleiter bestimmt. In der Regel wird es in der Aktiengesellschaft also zu Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen kommen.
In der GmbH ist ein Versammlungsleiter nicht zwingend. Wie dargestellt, führt die Feststellung eines Beschlussergebnisses durch einen Versammlungsleiter oder durch ein eindeutiges Protokoll zu einem vorläufig verbindlichen Beschluss, es sei denn, es liegt ein Nichtigkeitsgrund vor (dann wäre der Beschluss von Anfang an nichtig).
Fehlt es hingegen an einer (vorläufig) verbindlichen Beschlussfeststellung, ist die Feststellungsklage nach § 256 ZPO der richtige Weg, eine verbindliche Feststellung des Beschlussergebnisses herbeizuführen. Denn ohne förmliche Feststellung einer Beschlussfassung wäre unter den Beteiligten nicht klar, wogegen sich die Anfechtung zu richten hätte (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2002 - 18 U 31/02).
Die Anfechtungsklage führt zu einem Gestaltungsurteil mit aufhebender Wirkung ab Rechtskraft des Urteils. Ein aufhebendes Urteil entfaltet also erst Wirkung für die Zukunft, "wirkt also nicht zurück".
c. Allgemeine Feststellungsklage
Bestehen Zweifel, ob überhaupt so etwas wie ein "Beschluss" gefasst wurde, käme auch eine gerichtliche Entscheidung in Form einer allgemeinen Feststellungsklage in Betracht. Eine allgemeine Nichtigkeitsklage entfaltet lediglich Wirkung zwischen den am Rechtsstreit Beteiligten, nicht jedoch gegenüber jedermann.
Die allgemeine Feststellungsklage ist immer dann das probate Mittel, wenn es nur "scheinbare" Beschlüsse gibt, wenn es keinen Versammlungsleiter gibt (in der GmbH), der das Beschlussergebnis mit vorläufig verbindlicher Wirkung feststellen konnte und es keinen Nichtigkeitsgrund gibt.
In der Regel deuten die Gerichte - nach einem entsprechenden Hinweis - einen Antragstenor in einen solchen der allgemeinen Feststellungsklage um, wenn sie einen Nichtigkeitsgrund nicht für einschlägig erachten (OLG Bremen, Urteil vom 21.10.2011 – 2 U 43/11).
Die allgemeine Feststellungsklage wird den Antrag enthalten, festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der jeweiligen kein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt gefasst wurde.
Eine besondere Ausprägung der Feststellungsklage ist die positive Beschlussfeststellungsklage, mit der geltend gemacht wird, dass ein Beschluss positiv gefasst wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es Fehler bei der Stimmenauszählung gab bzw. unrichtigerweise Stimmverbote angenommen und die Stimmen eines bestimmten Mitgesellschafters nicht mitgezählt wurden.
Das nach § 256 ZPO erforderlich Feststellungsinteresse für die allgemeine Feststellungsklage liegt nur vor, wenn eine Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses besteht. Eine solche Unsicherheit ist z.B. dann gegeben, wenn nicht alle Anteilsinhaber von der Wirksamkeit eines Beschlusses ausgehen.
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Erforderlich für alle Klagen ist (neben dem für die allgemeine Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse) das Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.
Bei Nichtigkeitsfeststellungsklagen wird grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht; es ergibt sich bereits aus der Gesellschafterstellung bei der betroffenen Gesellschaft.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Beschlusses besteht, "etwa, weil der betreffende Beschluss überholt ist und keine Wirkung mehr entfalten kann" (sog. wirkungs- bzw. gegenstandslose Beschlüsse).
Darüber hinaus lässt sich zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses argumentieren, dass ein nicht abweisbares Bedürfnis für die Beseitigung des Rechtsscheins eines wirksamen Beschlusses besteht.
Klagefrist/Verwirkung
Für Anfechtungsklage gilt grundsätzlich eine Klagefrist von einem Monat ab der Beschlussfassung.
Für die Nichtigkeits- und die allgemeine Feststellungsklage besteht keine Klagefrist. Indes unterliegen sie der Verwirkung. Die Geltendmachung eines Rechtes kann jedoch nur dann als verwirkt angesehen werden, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum sein Recht nicht geltend macht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt, dieser brauche mit der Inanspruchnahme des Rechts in Zukunft nicht mehr zurechnen.
Es bedarf also nicht nur eines Zeit-, sondern auch eines Umstandsmomentes. Insofern hat der BGH allein das Verstreichenlassen einer Frist von 10 Monaten für sich allein nicht für ausreichend erachtet, sondern forderte noch ein vertrauensbildendes Moment, dass mit einer Geltendmachung von Beschlussmängeln nicht mehr zu rechnen sei.
Sobald eine Beschlussmängelstreitigkeit im Raum steht bzw. es sich abzeichnet, dass ein Beschluss gefasst werden soll, der Ihren Interessen zuwiderläuft, sollten Sie schnell handeln. Kontaktieren Sie unsere Anwälte und lassen Sie sich beraten. Unter Umständen muss einstweiliger Rechtsschutz ergriffen werden, um beispielsweise zu verhindern, dass Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden, die de facto vollendete Tatsachen schaffen oder Sie möglicherweise für mehrere Jahre handlungsunfähig machen.
Sollen etwa Ihre Anteile als GmbH-Gesellschafter eingezogen, d.h. Sie ausgeschlossen werden, könnte es passieren, dass die Gesellschafterliste geändert wird und Sie dort nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen sein werden. Wenn dies der Fall ist, sind Sie nicht mehr zu Gesellschafterversammlungen zu laden und können keine Gesellschafterrechte mehr geltend machen. Sie laufen Ihrem Recht dann hinterher und müssen versuchen, zu erreichen, dass die Gesellschafterliste wieder geändert wird.
Das kann Jahre dauern. Werden zwischenzeitlich sodann - nach Ihrer Entfernung aus der Gesellschafterliste - Kapitalerhöhungen beschlossen, besteht die Gefahr, dass Ihre Anteile verwässert werden.