Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Gesellschafterstreit - Einstweiliger Rechtsschutz 

Anwalt Gesellschaftsrecht - Zur Vermeidung unumkehrbarer Zustände ist gerade bei Gesellschafterstreitigkeiten die Beantragung einer einstweiligen Verfügung dringend anzuraten. Darüber hinaus können Sie aber auch Ihren Mitgesellschaftern zuvorkommen, indem Sie beispielsweise eine Schutzschrift beim Gericht hinterlegen, wenn Sie erwarten, dass Sie ggf. eine einstweilige Verfügung kassieren könnten. 

Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Sie eine Gesellschafterversammlung initiieren, die Beschlussgegenstände auf der Tagesordnung hat, die sich gegen die Geschäftsführer oder Mitgesellschafter richten, zum Beispiel in Form einer Abberufung oder einer Einziehung von Geschäftsanteilen. 

Wollen Sie derartige Sanktionen durchsetzen und machen Sie etwa von einem Ihnen zustehenden Einberufungsrecht Gebrauch, müssen Sie antizipieren, dass sich die Betroffenen hiergegen zur Wehr setzen werden und Ihrerseits einstweiligen Rechtsschutz beanspruchen werden.

Warum einstweilige Verfügungen?

Sind Sie als GmbH-Geschäftsführer von einer Abberufung betroffen, ist Ihnen die weitere Geschäftsführung untersagt. Unter Umständen kann ihr Anstellungsvertrag auch vorsehen, dass die Abberufung ihrer Geschäftsführerorganstellung auch zur Kündigung des Anstellungsvertrags führt. Dann verlieren Sie auch Ihre Vergütungsansprüche. 

Sollen Ihre Geschäftsanteile bzw. Aktien eingezogen werden, werden auch nicht mehr zu Gesellschafterversammlungen/Hauptversammlungen eingeladen. In der GmbH ist dieses Problem besonders akut: Werden Sie aus der Gesellschafterliste ausgetragen, gelten Sie im Verhältnis zur Gesellschaft nicht mehr als Gesellschafter. Sie müssen - falls die Einziehung Ihrer Anteile rechtswidrig ist - sich wieder in die Gesellschafterliste "hineinklagen". Das kann mit einer normalen Klage mehrere Jahre dauern. 

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht empfehlen daher unbedingt, sofort einstweiligen Rechtsschutz zu ergreifen oder Schutzschriften zu hinterlegen, damit Sie nicht Ihrem Recht hinterher laufen müssen, sondern sich zumindest den Status Quo bewahren. Kontaktieren Sie unsere Anwälte - wir sind auf Gesellschafterstreitigkeiten spezialisiert und helfen Ihnen kompetent weiter. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch.

 

Stoßrichtungen einstweiliger Verfügungen

a) Einstweilige Verfügungen können auf die Untersagung einer Gesellschafterversammlung gerichtet sein, in der nachteilige, rechtswidrige Beschlussfassungen erwartet werden. Problematisch daran ist häufig jedoch, dass das erwartete Beschlussergebnis nicht zwingend eintreten muss, sondern auch eine rechtmäßige Beschlussfassung erfolgen könnte.

 

Darüber hinaus ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung für sich noch nicht rechtswidrig, zumal sie ein Forum für Aussprache bietet. Aufgrund dessen kommt eine auf die Untersagung einer Versammlung gerichtete einstweilige Verfügung wohl nur in Frage, wenn diese fortlaufend durch einen Unbefugten oder diese zur Unzeit oder am falschen Ort einberufen werden.

b) Der Einsatz von einstweiliger Verfügung zur Durchsetzung von Stimmbindungen kann gelingen, muss es aber nicht, da mit einer solchen Leistungsverfügung die Hauptsache vorweggenommen und in die Willensbildung der Gesellschaft eingegriffen würde. Der Erlass der einstweiligen Verfügung kommt nur in Betracht, wenn andernfalls wirksamer Rechtsschutz versagt bliebe; grundsätzlich muss die Rechtslage hier eindeutig und der Antragsteller schutzbedürftig sein.

c) Größtes Anwendungsfeld von einstweiligen Verfügungen zum Schlagwort Gesellschafterstreit sind solche, die auf Untersagung des Vollzugs von Gesellschafterbeschlüssen gerichtet sind. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich der Anspruch, dass rechtswidrige Beschlüsse nicht vollzogen werden, also z.B. eine entsprechende Handelsregisteranmeldung unterlassen wird. 

Dr. Tracy Schüler
Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler - Ihre Expertin für einstweilige Verfügungen bei Gesellschafterstreitigkeiten

a. Geänderte Gesellschaftsliste

 

Denkbar ist außerdem, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer gedenkt, eine vermeintlich "korrigierte" Gesellschafterliste zum Handelsregister anzumelden, nachdem der an einer Geschäftsanteilsübertragung mitwirkende Notar eine neue Gesellschafterliste bereits eingereicht hat.

Im GmbH-Recht hat die Gesellschafterliste weitreichende Wirkung, da nur derjenige als GmbH-Gesellschafter gilt, der in ihr eingetragen ist.

Durch das Darüberlegen einer anderen Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer hätte es dieser gleichsam in der Hand über die Ausübung von Gesellschafterrechten durch den Erwerber zu entscheiden.

 

Der Erwerber ist nach der Empfehlung unserer erfahrenen Anwälte im Gesellschaftsrecht also gehalten, bei entsprechenden Anhaltspunkten eine einstweilige Verfügung zu beantragen, mit der dem Geschäftsführer untersagt wird, eine geänderte Gesellschafterliste anzumelden oder einen entsprechenden Aufnahmeantrag zurückzunehmen. Unsere Rechtsanwälte haben entsprechende Verfahren bereits sehr erfolgreich und mit weitreichender Wirkung für die Betroffenen geführt.

b. Tatsächliche Geschäftsführung ohne Amt

 

Nicht zuletzt bedarf es einstweiligen Rechtsschutzes gegen "renitente" Geschäftsführer, die trotz ihrer Abberufung die Geschäfte des Unternehmens führen und sich als Geschäftsführer gerieren.

Erfolgsversprechend ist dieser Weg, wenn durch einen Versammlungsleiter die Abberufung förmlich festgestellt wurde, da dann in der Regel von einer vorläufigen Verbindlichkeit der Abberufung auszugehen ist (eine Ausnahme gilt für 2-Personen-Gesellschaften).

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und unseres besonderen Know-hows im Gesellschaftsrecht bieten wir Ihnen eine kompetente, rechtliche Beratung auf Augenhöhe.

Wir klären Sie umfangreich über die Risiken und Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen und die Möglichkeiten gütlicher Einigung auf. Gern beraten wir Sie auch über die Möglichkeiten, Ihre GmbH-Satzung anzupassen. Wir sehen uns als Partner an Ihrer Seite. Vereinbaren Sie gern ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren Anwälten.