Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Steuerliche Auswirkungen einer Kapitalerhöhung (insb. Verlustberücksichtigung)

Werden Anteile an einer GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung erworben und wird dafür - mittels Aufgeldes - ein Preis gezahlt, der über dem Verkehrwert liegt, fragt sich, wie ein späterer Verlust bei der Veräußerung steuerlich zu bewerten ist.

Es stellt sich also die Frage der Verlustberücksichtigung bei Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung neu geschaffenen Kapitalgesellschaftsanteils

 

Der Fall - Urteil des FG Baden-Württemberg, 10 K 1285/20

In dem Urteil vom 6. Februar 2023 setzte sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 K 1285/20) mit mehreren interessanten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung und den steuerlichen Auswirkungen für eine GmbH und ihren Gesellschafter auseinander.

 

Bei der o.g. Entscheidung ging es (u.a.) um die Frage, wie ein im Zuge der Kapitalerhöhung eingezahltes Aufgeld (Agio) bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu behandeln ist.

Das Aufgeld wurde zusätzlich zum Nennbetrag des neuen Anteils an der GmbH gezahlt. Später wurde der erworbene Geschäftsanteil wieder veräußert, welche zu einem Verlust führte (Veräußerungsverlust).

Die strittige Frage

Die strittige Frage im entschiedenen Fall war,

ob dieses Aufgeld ausschließlich dem neu geschaffenen Anteil zuzuordnen ist oder

ob es eine verdeckte Einlage darstellt, die steuerlich anders behandelt werden müsste als bei ein Veräußerungsverlust.

Rechtsanwältin Katharina Vogt
Rechtsanwältin Katharina Vogt: Ihre Expertin für steuerrechtliche Fragen im Unternehmensrecht

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht entschied, dass das Aufgeld ausschließlich dem neu geschaffenen Anteils als Anschaffungskosten zuzuordnen ist. Insoweit folgt es der Rechtsauffassung des BFH (Urteil vom 27. 5. 2009 I R 53/08, BFHE 226, 500):

 

Ein Aufgeld, das ein Erwerber neuer Geschäftsanteile aufgrund der getroffenen Einlagevereinbarung über den Nennbetrag der Einlage hinaus an eine Kapitalgesellschaft zu leisten hat und welches gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen ist, ist Bestandteil der Gegenleistung, die der Erwerber aufbringen muss, um die Beteiligungsrechte zu erwerben (BFH-Urteile in BFHE 226, 500, Rz. 12 und in BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 zum Aufgeld bei einer Sacheinlage). Es ist deshalb nur jenen Geschäftsanteilen als Anschaffungskosten zuzurechnen, für deren Erwerb es aufzubringen war.

 

 

Dies gelte auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgeldes den Verkehrswert des neuen Anteils übersteige. Das Aufgeld stelle in Höhe des „Überpreises“ keine verdeckte Einlage dar.

 

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung gewährt und dies in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis steht. Das Aufgeld ist Bestandteil der Gegenleistung für die Verschaffung von Gesellschaftsrechten und daher nicht unentgeltlich entrichtet.

 

Die überhöhte Aufgeldzahlung führe bzw. führte erst durch den Verkauf des neu erworbenen Anteils zu einem steuerlichen Verlust.

 

 

Insofern führte das Finanzgericht aus, dass diese Verlustentstehung durch Veräußerung die zwangsläufige Folge der nach den Wertungen des Gesetzgebers zulässigen sog. Überpari-Emission sei.

Ob und in welcher Höhe sich dieser Verlust überhaupt realisiert, hängt ganz wesentlich vom Zeitpunkt des Verkaufs und der Wertentwicklung des Anteils ab.

 

Das FG hat daher letztendlich festgestellt, dass das Aufgeld ausschließlich dem neu geschaffenen Anteil zuzuordnen ist und keine verdeckte Einlage darstellt.

 

Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. IV R 12/23; sowie ein weiteres Verfahren Az. IX R 12/22).

 

Daher bleibt abzuwarten, wie der BFH über die Rechtsfrage entscheiden wird.

Aktualisiert am Steuerrecht
Katharina Vogt