Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen

- Anwalt Gesellschaftsvertrag und Gründung -

Wesentliche Aufgabe eines im Gesellschaftsrecht tätigen Anwalts ist die Gestaltung und Überarbeitung von Gesellschaftsverträgen. Besonders häufig begleiten unsere Rechtsanwälte in der Praxis GmbH-Gründungen.

 

Aktualisiert am

Gesellschaftsvertrag – ein essentieller Schritt bei der Gründung einer Gesellschaft 

Saubere, aufeinander angepasste individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag helfen, Gesellschafterstreite zu vermeiden. Von der Verwendung von "Gesellschaftsvertrag Mustern" sollte grundsätzlich Abstand genommen werden, da diese die konkreten Verhältnisse des Unternehmens sowie der gegenwärtigen und ggf. künftigen Gesellschaftsstruktur nicht berücksichtigen.

Bei der GmbH-Gründung greifen die Gründer vielfach zum Sparen von Zeit und Kosten auf das Musterprotokoll für Gesellschaften mit beschränkter Haftung zurück und vergessen später die Anpassung des Organisationsstatuts an die Bedürfnisse der Gesellschafter oder die tatsächlichen Gegebenheiten.

Dies kann sich rächen, spätestens dann, wenn es um das Ausscheiden einzelner Gesellschafter geht. Darüber hinaus können Sonderrechte einzelner Gesellschafter im Nachgang nur noch eingeführt werden, wenn sämtliche Gesellschafter zustimmen (eine normale satzungsändernde Mehrheit reicht dann nicht aus).

Die Erstellung des Gesellschaftsstatuts ist ein wesentlicher Schritt bei der GmbH-Gründung, Unternehmensgründung bzw. für ein Start-up.

1. Funktion eines Gesellschaftsvertrags im Gesellschaftsrecht 

Der Gesellschaftsvertrag ist das Organisationsstatut der Gesellschaft.

Er regelt die Rechte und Pflichten von Gesellschaftern und deren Organen (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung).

Bei Kapitalgesellschaften bedarf der Gesellschaftervertrag der notariellen Beurkundung. Der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) muss der Gesellschaftsvertrag beigefügt sein, wird also veröffentlicht (siehe nur § 8 GmbHG). Bei der OHG, KG oder GmbH & Co. KG ist dies nicht vorgegeben und bei der GbR ohnehin nicht möglich, da sie keine Handelsgesellschaft ist.

Soweit keine Vorgaben im Gesellschaftsstatut gemacht werden, greifen die gesetzlichen, für die jeweilige Rechtsform geltenden Regeln ergänzend. Bei der AG ist jedoch zu beachten, dass wegen des dort geltenden Gebots der Satzungsstrenge nach § 23 Abs. 5 AktG nur in begrenztem Maße vom Gesetz abweichende oder die gesetzlichen Vorgaben ergänzende Regelungen möglich sind.

CORTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Erfurt, Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler
Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler: Legen Sie Wert auf eine optimale Satzungsgestaltung!

2. Ablauf der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform einer UG, GmbH oder AG 

Die nachfolgenden Schritte zeichnen die Gründung einer juristischen Person bzw. einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AktG) nach - bei Personengesellschaften ist die Gründung in der Regel einfacher, da es für ihre Entstehung als solcher keiner Eintragung im Handelsregister bedarf. Unsere Rechtsanwälte erläutern Ihnen gern die Einzelheiten, Vorzüge und Nachteile der jeweiligen Rechtsform und begleiten Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens.

  • Schritt 1: Wenn auf Basis einer Geschäftsidee die Absicht der Gesellschaftsgründung besteht, sollten in einem ersten Schritt zunächst ein KfW-Kredit bzw. ein Gründungszuschuss für Gründer beantragt werden. Lassen Sie sich also vor der Gründung beraten bzw. kümmern Sie sich um die entsprechende Finanzierung.
  • Schritt 2: Im nächsten Schritt sollten grundlegende Entscheidungen getroffen werden, etwa dahingehend wie die künftige Firma des Unternehmens lauten soll. Die Firma muss unterscheidungskräftig und darf nicht irreführend sein. Letztlich ist die Firma das Aushängeschild des künftigen Unternehmens.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist in diesem Stadium unabdingbar, denn nur im Gesellschaftsrecht erfahren Anwälte vermögen Sie bei der Gründung umfassend über die Rechtsform, notwendige Satzungsregeln und auch steuerliche Fallstricke zu beraten. Die eingehende Beratung und die Entscheidung über die künftige Struktur ist eine wichtige, notwendige Weichenstellung für die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Insbesondere muss abgestimmt werden, ob die Gründungsgesellschafter ihre Einlage auf das Stammkapital in Form einer Bareinlage oder Sacheinlage erbringen sollen/können.

Während Bareinlagen von GmbH-Gesellschaftern nicht in voller Höhe auf das Stammkapital erbracht werden müssen (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1 GmbHG), müssen die Sacheinlagen dem (vollen) Wert des Nennbetrags der übernommenen Anteile entsprechen. Bei der UG sind Sacheinlagen unzulässig (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen sind vor der Anmeldung vollständig zu bewirken.

  • Schritt 3: Der Gesellschaftsvertrag wird aufgesetzt. Vermeiden Sie die Verwendung des Musterprotokolls. Auch wenn - insbesondere Existenzgründer - anwaltliche Kosten scheuen, ist unbedingt zu empfehlen, den Vertrag durch einen Rechtsanwalt entwerfen zu lassen, da die spätere "Reparatur" einer unvollständigen, nicht abgestimmten Satzung mit damit einhergehenden Gesellschafterstreiten oft teurer ist als der bloße Entwurf des Gesellschaftsstatuts.

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer UG oder einer Aktiengesellschaft kann auch durch eine Person erfolgen (Zulässigkeit der Ein-Mann-GmbH bzw. der Ein-Mann-AG, siehe § 42 AktG Ein-Personen-Gesellschaft); die jeweiligen Einlagen auf das Stammkapital bzw. Grundkapital sind dann durch diese eine Person zu erbringen.

  • Schritt 4: Es erfolgt die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bei einem Notar, sofern es sich um eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt (die GmbH-Gründungskosten oder Gründungskosten für die AG sind höher, je höher das Stammkapital bzw. Grundkapital ist). Damit entsteht die Vor-GmbH bzw. Vor-AG (GmbH i.G. bzw. AG i.G.). Bei einer AG werden der erste Aufsichtsrat und der erste Vorstand bzw. wird bei der GmbH der GmbH-Geschäftsführer bestellt. Da der Grundsatz der Selbstorganschaft hier nicht besteht, können auch Dritte Vorstand oder Geschäftsführer (sog. Fremd-Geschäftsführer) sein.

Stadium vor dem Abschluss des Gesellschaftsstatuts einer Kapitalgesellschaft

Vor dem Abschluss des Gesellschaftsstatuts, wenn die künftigen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft also erst die bloße Absicht der Gründung haben, handelt es sich um eine sog. Vorgründungsgesellschaft, da die Gesellschafter bereits einen gemeinsamen Zweck verfolgen, nämlich die Gründung einer Gesellschaft. Betreibt diese noch keine Geschäfte, hat diese die Qualität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Werden bereits Handelsgeschäfte betrieben, liegt eine OHG vor. Das ist wichtig zu wissen, da die Gesellschafter der GbR bzw. OHG mit ihrem privaten Vermögen persönlich für die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft haften, worauf unsere Anwälte ausdrücklich hinweisen.

Auch bei der GmbH-Gründung oder Gründung der Aktiengesellschaft taucht zuweilen das Problem der Haftung der Handelnden im (Vor-)Gründungsstadium auf. Das Themengebiet der Haftung ist sehr umstritten. Die Frage nach der Haftung wird immer dann virulent, wenn die GmbH-Gründung oder Gründung der Aktiengesellschaft "stecken bleibt" und bis zur Eintragung von den Handelnden Verbindlichkeiten begründet worden sind. 

Bei der Gründung einer GmbH durch eine Person (Ein-Personen-GmbH bzw. Einmann-GmbH, gleichsam eine Mini-GmbH) ist umstritten, welche Rechtsnatur die "Gesellschaft" vor ihrer Eintragung im Handelsregister hat. Teilweise wird vertreten, dass es sich bei dem Gebilde um ein Sondervermögen handele, teilweise soll es sich um ein juristisches Gebilde sui generis handeln.

  • Schritt 5: Es erfolgt die Eröffnung eines Geschäftskontos. Beachten Sie, dass daneben auch die Anmeldung beim Gewerbeamt und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden müssen.
  • Schritt 6: Es erfolgt bei Kapitalgesellschaften die Anmeldung und die Eintragung im Handelsregister. Mit der Eintragung und der damit einhergehenden Erlangung der vollen Rechtsfähigkeit wandelt sich die Vor-GmbH bzw. die Vor-AG in die neue GmbH bzw. Aktiengesellschaft um, die durch die Vor-Gesellschaft begründeten Rechte/Pflichten werden solche der GmbH bzw. AG.

Im Rahmen der Anmeldung ist bei einer AG nachzuweisen, dass bei einer Bargründung auf jede Aktien mindestens ein 1/4 des geringsten Ausgabebetrags (und ein etwaiges Agio in voller Höhe) geleistet worden ist. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nachzuweisen, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens 1/4 des Nennbetrags geleistet wurde, mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals.

Zugleich reicht der Notar eine Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Der Notar ist hierfür auch zuständig, wenn er an der Übertragung von Geschäftsanteilen durch notarielle Beurkundung des Übertragungsvertrags mitgewirkt hat. Sonstige spätere Änderungen in der Person eines Gesellschafters (z.B. Namensänderung, Erbfolge) hat jedoch der Geschäftsführer durch Anpassung der Gesellschafterliste zu überwachen und zum Handelsregister anzumelden.

Sollten Sie weitere Informationen bei der Gründung benötigen, beraten Sie unsere Anwälte gern.

Regelungen im GmbH-Gesellschaftsvertrag, insbesondere bei der GmbH-Gründung

Haben Sie bereits einmal "Gesellschaftsvertrag GmbH" in Suchmaschinen eingegeben, wird Ihnen auffallen, dass dort viele - mitunter nichtssagende - Informationen bzw. Muster zur Verfügung gestellt werden. Sie werden jedoch schnell feststellen, dass die dortigen Vorschläge für "Gesellschaftsvertrag GmbH" nicht zu den individuellen Verhältnissen Ihres Unternehmens passen.

Gerade bei der Wahl der GmbH sollten Sie die Chance nicht verstreichen lassen, sich einen individuellen Gesellschaftsvertrag entwerfen zu lassen, der späteren Gesellschafterstreiten vorbeugt und einen Interessenausgleich schafft. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist grundsätzlich unabdingbar.

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind im GmbH-Recht mannigfaltig, da hier viele vom GmbH-Gesetz abweichende Klauseln im Vertrag erlaubt sind. Nicht umsonst ist die "Rechtsform GmbH" so beliebt. 

Verlassen Sie sich nicht auf alles, was Ihnen bei der Suchmaschinen-Suche unter "Gesellschaftsvertrag GmbH" angezeigt wird. Die dortigen Tipps ersetzen in der Regel keine Beratung durch einen Anwalt.

§ 3 GmbHG enthält Vorgaben zum zwingenden Inhalt des Vertrags. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Unternehmensgegenstand

Bereits die Abfassung des Unternehmensgegenstandes bereitet vielen Probleme. Der Unternehmensgegenstand muss hinreichend aussagekräftig sein und den Schwerpunkt der Tätigkeit erkennen lassen. Nichtssagende Formeln - wie z.B. Betrieb eines Handelsgeschäfts - sind zu vermeiden, da andernfalls die Ablehnung der Eintragung im Handelsregister droht.

  • Betrag des Stammkapitals (in der GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR erforderlich, bei der UG ist ein Stammkapital von nur mindestens 1 EUR vonnöten)
  • Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter als Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt - eine laufende Nummerierung wie in der Gesellschafterliste ist nicht erforderlich

Der Geschäftsanteil ist der Begriff für die Beteiligung des Gesellschafters, also der Gesamtheit seiner gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten; die Stammeinlage bezeichnet hingegen die vom GmbH-Gesellschafter übernommene Einlageverpflichtung.

  • etwaige zeitlich beschränkte Dauer des Unternehmens
  • etwaige zusätzlich zu Kapitaleinlagen von den Gesellschaftern zu übernehmende Verpflichtungen.

Wie der vorstehende Katalog zwingender Inhalte zeigt, sind die gesetzlich geforderten Angaben sehr sporadisch. Unsere Rechtsanwälte von CORTA empfehlen dringend, sich damit nicht zu begnügen, sondern weitere Regelungen zu Themenkomplexen aufzunehmen, die Grundlage für die Ausübung von Gesellschafterrechten und/oder die Kompetenzen von Organen (Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterversammlung) oder die monetären Interessen der Gesellschafter betreffen. 

Namentlich ist dies folgender Inhalt, der bei der Erstellung des Vertrags im Stadium der GmbH-Gründung bereits durchdacht werden sollte:

  • Implementierung von Vorkaufs-, Ankaufsrechten oder Erwerbsrechten; Einführung von Call- und Put-Optionen
  • Konkretisierende Vorgaben zur Vertretung durch Geschäftsführer (Gesamt- oder Einzelvertretung bei mehreren GmbH-Geschäftsführern)
  • Zustimmungskatalog für die GmbH-Geschäftsführung
  • Verfügungsbeschränkungen betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (Vinkulierung bzw. Zustimmungsvorbehalt)
  • Gründe für die Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Abtretungsverpflichtungen
  • Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung (sollten tendenziell nicht eröffnet sein)
  • Form und Fristen von Gesellschafterversammlungen (das GmbH-Recht ist hier weitestgehend dispositiv) und Mehrheiten (Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Mehrheit des vertretenen Stammkapitals ...), Einladung mittels eingeschriebenen Briefs o.Ä.
  • Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung
  • Festlegung der Person des Versammlungsleiters
  • Festlegung der vorläufigen Verbindlichkeit von Beschlüssen
  • Regelung zur Lösung von Pattsituationen 
  • Regelung von Sonderrechten für bestimmte Gesellschafter (Mehrstimmrechte, Recht auf Geschäftsführung)
  • Abfindungsregelungen, insbesondere Anordnung von Bewertungsmethoden ggf. unterschieden nach freiwilligem und unfreiwilligem Ausscheiden
  • Erbfolgeregelungen
  • Einrichtung zusätzlicher Organe wie einen Aufsichtsrat (bei mitbestimmten Gesellschaften ohnehin zwingend) oder einem Beirat
  • Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer oder Gesellschafter

Beim Thema Gesellschaftsvertrag GmbH gibt es ein Füllhorn zusätzlicher, das GmbHG modifizierender Regelungsmöglichkeiten. Nachfolgend sollen aus Sicht unserer Rechtsanwälte die wichtigsten zusätzlichen Punkte dargestellt werden.

1. Verfügungsbeschränkungen und sonstige Rechte der übrigen Gesellschafter bei Verfügungen über Geschäftsanteile bereits bei der GmbH-Gründung bedenken 

Gerade in Familiengesellschaften bzw. personalistisch strukturierten GmbHs sollten sich in der GmbH-Satzung Regelungen zu Voraussetzungen für die Übertragung von Geschäftsanteilen wiederfinden.

Denn die Übertragung von Anteilen führt zu einer Veränderung des Gesellschafterkreises. Am bekanntesten und häufigsten vorzufinden sind Zustimmungsvorbehalte, also Bestimmungen, die vorsehen, dass die Verfügung über einen Geschäftsanteil der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter oder Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit, qualifizierter Mehrheit oder Einstimmigkeit bedarf. Abtretungen von Anteilen sind dann ohne die erforderliche Zustimmung unwirksam.

Daneben finden sich oft auch Klauseln, die ein Vorkaufsrecht, Ankaufsrecht, Vorerwerbsrecht, Mitverkaufsrechte, Mitverkaufspflichten bzw. Call-Optionen und/oder Put-Optionen vorsehen. Diese wirken grundsätzlich - wenn der Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig etwas anderes anordnet - nur schuldrechtlich. Das bedeutet, dass sich der veräußernde Gesellschafter bei deren Missachtung ggf. "nur" gegenüber seinen Mitgesellschaftern schadensersatzpflichtig macht, er aber im Übrigen an der Veräußerung seiner Anteile dinglich nicht gehindert ist.

Unseren Rechtsanwälten begegnen häufig GmbH-Verträge, in denen diese Rechte und Pflichten miteinander kombiniert werden. Leider sind die Regelungen nicht immer aufeinander abgestimmt, was Streit hervorruft bzw. Geschäftsanteilsverkäufe unnötig verkompliziert. Satzungsänderungen sollten hier erwogen werden.

2. Abfindung

Die finanziellen Interessen der Gesellschafter erheblich betreffen Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag.

Bei der GmbH-Gründung denkt freilich niemand gern an das Ende, aber dieses ist - bei natürlichen Personen - unausweichlich. Das Ausscheiden kann sich vollziehen durch Kündigung, Ausschluss aus wichtigem Grund, Einziehung von Geschäftsanteilen, Übertragung von Anteilen, Tod, aber auch bei bestimmten Umwandlungsvorgängen (Stichwort «Spaltung zu Null«).

Ganz grundsätzlich hat ein ausscheidender Gesellschafter einen Anspruch auf eine Abfindung für die Aufgabe seiner Beteiligung. Nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ist es zulässig, einen Abfindungsausschluss in dem Gesellschaftsstatut vorzusehen, namentlich etwa bei freiberuflichen Sozietäten, wenn den ausscheidenden Sozien stattdessen das Recht zur Kunden- oder Mandantenmitnahme zusteht, in bestimmten Fällen bezogen auf den Todesfall oder Gesellschaften mit ideellem Zweck (oft bei gemeinnützigen GmbHs).

Außerhalb der anerkannten Fälle zum Abfindungsausschluss sind abfindungsausschließende Klauseln unwirksam.

Sind keine gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zur Abfindung vorgesehen oder statutarische Vorgaben bereits bei ihrer Aufnahme in die Satzung unwirksam, hat der betroffene Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf Abfindung zum Verkehrswert seiner Abfindung. 

Wirksamkeit gesellschaftsvertraglicher Abfindungsregelungen

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben schon zahlreiche Verfahren begleitet, die die Frage der Wirksamkeit gesellschaftsvertraglicher Abfindungsregelungen zum Gegenstand hatten. Gesellschaftsvertragliche Klauseln sind unwirksam, wenn sie bereits von Beginn an zu einer im Vergleich zum wirklichen Wert der Beteiligung viel zu niedrigen Abfindung führen (grobes Missverhältnis zwischen Vertragsabfindung und Verkehrswert). Zeigt sich ein grobes Missverhältnis erst im Verlaufe der Zeit (z.B. weil das Unternehmen zunehmend erfolgreicher und damit wertvoller wird), sind die entsprechenden Klauseln grundsätzlich nicht unwirksam, sondern im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen.

Da dies die Liquidität der GmbH erheblich belasten kann, werden typischerweise besondere Bewertungsverfahren vereinbart, die - möglicherweise - dazu führen, dass die bedungene Abfindung unterhalb des Verkehrswerts liegt (was nicht per se unzulässig ist) und dass die Abfindung ratierlich zu zahlen ist. 

3. Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern oder Gesellschaftern 

Grundlegend ist für die Geschäftsführer und Gesellschafter des Unternehmens, ob die Geschäftsführer und ggf. auch die Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot    unterliegen bzw. hiervon befreit werden sollen. Hierüber sollten Sie sich bereits bei der GmbH-Gründung Gedanken machen und einen Anwalt konsultieren.

Während Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bzw. Gesellschafter mit einem beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen von Gesetzes wegen für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Unternehmung einem Wettbewerbsverbot unterliegen, mithin ihr besonderes, unternehmensspezifisches Know-how nur zu Gunsten ihres Unternehmens einsetzen und ihre Kenntnisse nicht illoyal zulasten der verbleibenden Gesellschafter verwerten dürfen, unterliegen gewöhnliche Minderheitsgesellschafter ohne besondere Anordnung im Gesellschaftsstatut keinem Wettbewerbsverbot. 

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote und/oder Wettbewerbsverbote für normale Gesellschafter bedürfen einer Satzungsgrundlage bzw. bei einem Geschäftsführer einer Anordnung in dessen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

Verstöße gegen das während der Organstellung bestehende Wettbewerbsverbot können - je nach Ausmaß und Schaden zulasten des Unternehmens - dessen fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen, was erhebliche Auswirkungen zulasten des einzelnen Geschäftsführers haben kann. Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers können weitere Details geregelt werden, wie z.B. Zahlung von Karenzentschädigungen.

Soll kein solches Verbot gelten, sollte dies grundsätzlich bereits in der Satzung klargestellt werden; für Geschäftsführer ist eine generelle Befreiung hiervon nur im Gesellschaftsstatut möglich.

Ohne Befreiung vom Wettbewerbsverbot wäre die GmbH zudem grundsätzlich gehalten, erfolgte Verstöße durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu verfolgen, da andernfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könnte.

4. Exkurs: Widerspruch zwischen Gesellschaftsstatut und Anstellungsvertrag des Geschäftsführers

Häufige Fragen in der Praxis zum Thema "Gesellschaftsvertrag GmbH" sind solche um die Kollision von Vorschriften des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers mit Vorgaben des Gesellschaftsstatuts oder Gesellschafterbeschlüssen.

Klar ist, dass durch den Dienstvertrag des Geschäftsführers nicht in die Organstellung nach Gesetz oder dem Gesellschaftsstatut eingegriffen werden kann. Es gilt also der Grundsatz, dass der Geschäftsführer sein Handeln und Können zuvörderst nach den Vorgaben des Gesellschaftsstatuts, einer Geschäftsordnung und Weisungen der Gesellschafterversammlung auszurichten hat (Weisungen der Gesellschafterversammlung wiederum sind unbeachtlich, wenn sie gegen Gesetz oder das Gesellschaftsstatut verstoßen).

Typischerweise tritt eine Kollision wischen dem Inhalt des Dienstvertrags des GmbH-Geschäftsführers und dem Gesellschaftsstatut erst nachträglich und nicht bereits bei der Gründung auf - etwa aufgrund einer Änderung der Organisationsverfassung. Denn gerade im Stadium der GmbH-Gründung werden die entsprechenden Vorgaben und vertraglichen Vorschriften aufeinander abgestimmt sein; später jedoch kann es passieren, dass dies in Vergessenheit gerät und die Friktionen erst nach Einschaltung eines Anwalts offenbar werden.

Doch auch insofern hat der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers keinen Vorrang. Gleichwohl bleiben Vereinbarungen im Vertrag des Geschäftsführers, soweit sie nicht gegen das Gesetz verstoßen (§ 134 BGB) schuldrechlich wirksam; sie derogieren aber die rechtlichen Vorgaben des Gesellschaftsstatuts oder einer Geschäftsordnung nicht. Der Geschäftsführer hat bei Nichteinhaltung des Anstellungsvertrags die Möglichkeit zur Amtsniederlegung und zur außerordentlichen Kündigung sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Allerdings kann dies auf die Geschäftsführung zurückschlagen:

Handelt der Geschäftsführer nach den Vorgaben seines Dienstvertrags, verstößt er dadurch aber gegen statutarische Vorgaben oder solche einer Geschäftsordnung oder eine Gesellschafterweisung, kann neben einem Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. GmbHG 1 sowohl eine Abberufung als auch eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt werden.

Dem Geschäftsführer bleibt also nur die Möglichkeit, sich an das Organisationsstatut zu halten und ggf. zugleich gegen den Anstellungsvertrag zu verstoßen. Bzgl. letzterem kann er dann aber versuchen, eigene Schadensersatzansprüche durchzusetzen und er kann versuchen, wenn Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, zu argumentieren, dass er als ordentlicher Geschäftsmann vorrangig die Vorgaben des Gesellschaftsstatuts zu beachten zu beachten hatte.

Satzung von Aktiengesellschaften 

Die folgenden Punkte machen deutlich, wie wichtig und weichenstellend die Wahl der richtigen Rechtsform ist, die von verschiedenen Faktoren abhängt. Soll das Leitungsorgan weisungsfrei sein, empfiehlt sich eher eine Aktiengesellschaft; bei einer GmbH ist der Geschäftsführer nämlich weitestgehend weisungsgebunden. Bereits bei der Gründung sollte die richtige Gesellschaftsform bedacht werden.

Insbesondere bei zahlreichen Gründern steht dabei im Vordergrund, dass die Gesellschaft "haftungsbeschränkt" sein soll, die Gesellschafter mithin keiner persönlichen Haftung mit ihrem Privatvermögen unterliegen; dies ausgleichend dienen das Stammkapital bzw. Grundkapital den Gläubigern als Haftungsfonds. Insofern verengt sich die Wahl häufig auf die Gründung einer GmbH mit einer Haftungsbeschränkung auf das GmbH-Stammkapital oder die Aktiengesellschaft mit der Beschränkung auf das Grundkapital.

Das Grundkapital beträgt bei der Aktiengesellschaft rechtlich zwingend mindestens 50.000,00 EUR, was im Außenverhältnis Größe und Marktmacht suggeriert. Dies allein sollte jedoch nicht ausschlaggebend sein, zumal das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung höher vereinbart werden kann (bzw. kann das Stammkapital durch Kapitalerhöhung erhöht werden). Andererseits scheint die Höhe des Grundkapitals Gründer mitunter auch abzuschrecken, weshalb sie auf die GmbH mit den vermeintlich geringeren Belastungen zur Aufbringung des Stammkapitals zurückgreifen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Aktiengesellschaft bei einer Bargründung nur ein Viertel des Grundkapitals (ein etwaiges Agio aber in voller Höhe) aufgebracht werden muss; bei einer GmbH muss das Stammkapital insgesamt mindestens zur Hälfte aufgebracht sein. Die finanzielle Belastung ist bei der Gründung also die gleiche.

Bei der Gestaltung von Satzungen einer Aktiengesellschaft besteht grundsätzlich ein enges Regelungskorsett. Anders als beim GmbH-Gesetz sind die meisten Vorschriften des AktG zwingend und abschließend. Wegen des Grundsatzes der Satzungsstrenge gemäß § 23 Abs. 5 GmbHG sind nur dort abweichende oder ergänzende Vorgaben im Gesellschaftsstatut möglich, wo es dies durch das AktG erlaubt ist. Gleichwohl sollte auch bei einer AG nicht auf Muster zurückgegriffen, sondern eine individuelle satzungsrechtliche Gestaltung durch einen Anwalt beauftragt werden. So kann zum Beispiel bei einer Aktiengesellschaft mit Namensaktien ein Zustimmungserfordernis für die Übertragung von Aktien implementiert werden.

Insofern lassen sich etwa die in GmbH-Gesellschaftsverträgen typischerweise aufzufindenden Vorkaufs- oder Ankaufsrechte nicht in das Gesellschaftsstatut integrieren. Hier bedarf es Aktionärsvereinbarungen außerhalb statutarischer Vereinbarungen. Die Aktionärsvereinbarungen werden nicht im Handelsregister eingetragen. 

Auch die Satzung der AG bedarf einer notariellen Beurkundung ebenso wie jede Änderung.

Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften 

Die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks durch mehrere Personen kann auch in Form einer Personengesellschaft erfolgen. Ob und welche Gesellschaftsform gewählt werden sollte, ist von den individuellen Verhältnissen abhängig. Auch bei Personengesellschaften bestehen steuerliche Pflichten, die sich jedoch bislang nach anderen Spielregeln richten (beachte, dass künftig eine Opiertung zur Körperschaftsteuer möglich ist).

Ist der gemeinsame Zweck der Gesellschafter nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet, liegt eine GbR vor, ansonsten eine offene Handelsgesellschaft oder KG. 

Gesellschaftsstatute von GbRs, offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften bedürfen keiner Beurkundung durch einen Notar, sie können grundsätzlich auch formlos geschlossen werden. Sie müssen auch nicht im Handelsregister eingetragen sein. Zu beachten ist jedoch, dass jede (sonstige) Anmeldung zum Handelsregister eine durch einen Notar bzw. öffentlich beglaubigte Unterschriftsleistung erfordert.

Eine GbR und OHG können auch ohne schriftlichen Vertrag zustande kommen - es reicht die Einigung auf die Verfolgung eines kollektiven Zwecks. Ohne nähere vertragliche Vorgaben richten sich die Struktur, Pflichten, Ansprüche, Befugnisse zur Geschäftsführung und Vertretung u.Ä. nach den gesetzlichen Regelungen. In der Praxis ist es aber nicht zweckmäßig, dass - wie gesetzlich vorgesehen - sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, weshalb im jeweiligen Vertrag grundsätzlich "geschäftsführende Gesellschafter" ausgewählt werden.

Eine OHG muss also solche nur deklaratorisch im Handelsregister eingetragen sein.

Bei einer KG und einer GmbH & Co. KG bedarf es weitergehender Absprachen. Denn hier sind Einlagen von den Kommanditisten zu leisten, mit denen diese sich ihre Haftungsbegrenzung "erkaufen". Gänzlich "unschriftlich" kann der KG-Vertrag auch nicht gehandhabt werden, da die Hafteinlage (in deren Höhe die Kommanditisten Gläubigern der KG haften) im Handelsregister eingetragen sein muss, um die Haftung der Kommanditisten entsprechend zu begrenzen. Die Hafteinlage muss also nach außen, für Gesellschaftsgläubiger sichtbar, kundgegeben werden, § 162 Abs. 1 HGB und § 171 Abs. 1 HGB.

Von der Hafteinlage zu unterscheiden ist die Pflichteinlage, zu der sich ein Kommanditist im Innenverhältnis zur KG verpflichtet. Typische und wichtige Vorschriften in Gesellschaftsverträgen von GbRs, OHGs und KGs betreffen die Gesellschafterkonten, denn die gesetzlichen Kontenmodelle sind vielfach ungenügend und wirken sich zudem auf bestimmte Gesellschaftsrechte aus. Gesellschaftsvertraglich können verschieden Kontenmodelle vorgesehen werden (2-, 3-, 4- oder 5-Kontenmodelle). Das jeweils gewählte Kontenmodell entscheidet darüber, ob das darauf verbuchte Kapital Eigenkapitalcharakter oder Fremdkapitalcharakter hat. Wichtig ist dabei, den jeweiligen Steuerberater auf das gewählte Kontenmodell hinzuweisen, denn in praxi werden Buchungen (leider) falsch getätigt, was bei späteren Unternehmensverkäufen nicht nur lästig, sondern mitunter schwer zu reparieren ist.

Zu beachten ist ferner, dass der Beitritt eines neuen Gesellschafters immer eine Änderung des Gesellschaftsvertrags darstellt. Wir raten daher dazu, zugleich in einem Schritt immer auch die bisherigen gesellschaftsvertraglichen Klauseln auf Aktualität zu prüfen, insbesondere Abfindungsklauseln, um deren mögliche Unwirksamkeit wegen groben Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und der nach dem Statut zu berechnenden Abfindung zu vermeiden.

Mangels Kaufmannseigenschaft unterliegt die GbR auch nicht der Pflicht zur doppelten Buchführung.