Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Vorteile der Begründung einer stillen Gesellschaft

 

Anwalt Handelsrecht | Anwalt Gesellschaftsrecht

Im Prinzip handelt es sich bei der stillen Gesellschaft um nichts anderes als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach außen nicht in Erscheinung tritt.

Achtung: MoPeG

Dabei beteiligt sich der sog. Stille an einem Handelsgewerbe eines anderen, z.B. am Betrieb eines Kaufmannes oder einer GmbH.

Die stille Gesellschaft darf dabei nicht verwechselt werden mit der sog. Unterbeteiligung, bei der sich der Stille an einem Gesellschaftsanteil beteiligt, nicht aber am Handelsgewerbe.

 

 

Der Stille leistet eine Einlage in das Vermögen des Inhabers.

 

Im Gegenzug für die geleistet Einlage erhält der Stille eine Gewinnbeteiligung. Insofern handelt es sich um eine besondere Form der Kreditaufnahme und es bestehen durchaus Parallelen zu einem partiarischen Darlehen.

Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler
Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler

Abgrenzung zu anderen Finanzierungsformen

Die Abgrenzung zum partiarischen Darlehen ist aber insofern nicht trennscharf, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung. Wenn der Stille im Innenverhältnis Kontroll- und Mitwirkungsbefugnisse hat, dann spricht dies eher für eine stille Gesellschaft.

VORTEILE

Letztlich ermöglicht die stille Gesellschaft eine Kapitalgewinnung ohne förmliche Kapitalerhöhung.

 

 

Nach außen tritt allein der Kaufmann bzw. die GmbH auf. Der Stille bleibt grundsätzlich „unentdeckt“.

Das ist ein weiterer Vorteil der stillen Gesellschaft. Allerdings muss dieser Vorteil auch wieder relativiert werden, weil streitig ist, ob die stille Gesellschaft nicht eine Form eines Teilgewinnabführungsvertrag  ist, der unter Umständen zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften zwingt.

 

 

Den Stillen trifft jedenfalls im Außenverhältnis keine Haftung (anders beim Kaufmann, der Gläubigern uneingeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen haftet).

 

 

Die stille Gesellschaft kann durch entsprechende Vereinbarung (Kündigungsmöglichkeiten) auch recht einfach wieder beendet werden.

Diesen Vorteil wird jeder zu schätzen wissen, der schon einmal einen Gesellschafterstreit mit Einziehung bzw. Ausschluss durchlebt hat!

 

Aus Sicht des Geschäftsinhabers ist von Vorteil, dass der Stille grundsätzlich kein Widerspruchsrecht gegenüber Geschäftsführungsmaßnahmen hat, es sei denn, es wird im Innenverhältnis etwas anderes vereinbart.

Bei der stillen Beteiligung an einer GmbH (oder anderen Gesellschaft) ändern sich auch die Stimmgewichte im Inneren der Gesellschaft nicht, es können aber zugunsten des Stillen aber Zustimmungsvorbehalte begründet werden.

 

Im Rahmen des Plädoyers für die stille Gesellschaft wird zumeist auch unterstrichen, dass bei einer stillen Beteiligung an einer GmbH nun auch Gewerbesteuerfreibeträge genutzt werden können.

Insofern muss man aber eingestehen, dass der Gestaltungsaufwand für die stille Gesellschaft nicht unerheblich ist, gerade weil sie so flexibel gestaltet werden kann, und die Steuerersparnis dies zu Beginn meist nicht aufwiegt.

 

Sie haben Fragen zur Gründung, Änderung, Beendigung einer stillen Gesellschaft oder einer Unterbeteiligung?

 

Dann kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte und Steuerberater. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite!

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Handelsrecht
Dr. Tracy Schüler