Kontenmodelle für Kommanditgesellschaften bzw. GmbH & Co. KGs
Das gesetzliche Kontenmodell ist für KGs und GmbH & Co. KGs in der Regel ungeeignet, da der Kapitalanteil der Kommandisten ständig variiert. Welches gesellschaftsvertragliche Kontenmodell stattdessen gewählt werden sollte, ist abhängig vom Zuschnitt und den Bedürfnissen der jeweiligen Gesellschaft im Einzelfall.
Das gesetzliche Ein- bzw. Zwei-Konten-Modell
Das gesetzliche Zwei-Konten-Modell dient dazu, überprüfen zu können, ob
die Hafteinlage erbracht wurde und damit eine Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 HGB eingetreten ist,
die Hafteinlage durch unerlaubte Entnahmen zurückgewährt wurde (§§ 169 Abs. 1 S. 2, 2. Hs., 172 Abs. 4 S. 1 HGB
(erlaubte) Entnahmen von Gewinnen erfolgt sind.
Die Hafteinlage ist ausschließlich für das Außenverhältnis relevant und gibt den Umfang der Haftung des Kommanditisten im Verhältnis zu Gesellschaftsgläubigern wieder. Sie wird im Handelregister eingetragen und so nach außen kundgegeben. Eine persönliche Inanspruchnahme des Kommanditisten kommt nur in Höhe der Hafteinlage in Betracht (es sei denn, der Anspruch der Gesellschaft auf Erbringung der Pflichteinlage wurde an die Gesellschaftsgläubiger abgetreten).
Nach dem gesetzlichen Modell ist der Kapitalanteil des Kommanditisten eine bilanzielle, veränderliche Größe, die maßgeblich ist für
- die Vorabdividende §§ 168 Abs. 1, 121 HGB
- nicht aber für das Stimmrecht; hier gilt nach dem Gesetz das Kopfprinzip, §§ 119 Abs. 2 HGB.
Die gesetzliche Vorabdividende beträgt grundsätzlich 4 % des Kapitalanteils.
Der Rest des Jahresgewinns wird nach dem Gesetz pro Kopf verteilt.
a. Die gesetzlichen Konten
Das Kapitalkonto I
Vom Ausgangspunkt her existiert gesetzlich zunächst nur ein Konto, auf welchem die
- Einlagen (Pflichteinlagen) und
- die Gewinn- und Verlustanteile verbucht werden.
Der jeweilige Stand des Kapitalkontos spiegelt so den Kapitalanteil des Kommanditisten wider.
Die Pflichteinlage ist von der Hafteinlage zu unterscheiden. Zur Erbringung der Pflichteinlage verpflichtet sich der Kommanditist im Innenverhältnis zur Gesellschaft. Haft- und Pflichteinlage können betragsmäßig durchaus voneinander abweichen.
Die Kapitalanteile können jedoch maximal nur in Höhe der Pflichteinlage erhöht werden. Bis zum Erreichen dieses Betrags besteht nur "ein Konto".
Das Kapitalkonto II / Privatkonto
Der Kapitalanteil ist zwar variabel, aber höhenmäßig ist er auf die Pflichteinlage begrenzt, um zu verhindern, dass ein Kommanditist nicht durch das Stehenlassen von Gewinnen seinen Kapitalanteil willkürlich beeinflussen kann. "Überschießende" Beträge - nach Erreichen der Pflichteinlage - werden daher sodann auf einem "neu einzurichtenden", zweiten Konto verbucht.
Diese Kapitalkonto II, besser Privatkonto, hat Fremdkapitalcharakter.
b. Verluste und Entnahmen
Durch Verluste können Kapitalanteile auch negativ werden, da diese gegen das Kapitalkonto I (Eigenkapital) verbucht werden. Auch in der Insolvenz führt dies jedoch nicht zu einer Nachschusspflicht. Der Ausgleich von Verlusten erfolgt künftig über eine Zuschreibung künftiger Gewinne oder durch freiwillige Einlagen.
Entnahmen von dem Privatkonto werden (auch bei Verlusten) nicht ausgeschlossen, siehe § 169 Abs. 2 HGB, da ja die Verluste auf dem Kapitalkonto I verbucht werden und bis zur (erneuten) Erreichung der Pflichteinlage mit künftigen Gewinnen wieder verrechnet werden.
Das ist ein Vorteil des gesetzlichen Zwei-Kontenmodells gegenüber dem vertraglichen Zwei-Kontenmodell.
Gleichwohl empfehlen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte nicht, es bei dem gesetzlichen Kontenmodell zu belassen, sondern ein gesellschaftsvertragliches Kontenmodell zu schaffen.
Das vertragliche Zwei-Konten-Modell
Kapitalkonto I
Das Kapitalkonto I ist beim gesellschaftsvertraglichen Zwei-Konten-Modell ein Festkapitalkonto. Es ist also nicht veränderlich (Unterschied zum gesetzlichen Modell). Es bringt mithin die "starre" Beteiligungsquote des Kommanditisten zum Ausdruck. In der Regel bestimmen sich gesellschaftsvertraglich auch die Stimmrechte des jeweiligen Kommanditisten nach seinem Festkapitalanteil. Insofern besteht durchaus eine Vergleichbarkeit mit den Geschäftsanteilen bei einer GmbH.
Auf diesem Konto werden die Einlagen verbucht. Es ist nicht verzinzlich.
Kapitalkonto II
Das Kapitalkonto II ist variabel. Auf diesem werden
- Gewinn- und Verlustanteile,
- Entnahmen und
- offene Einlagen verbucht.
Die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital ist hier jedoch oft problematisch. Wegen der Verrechnung von Verlusten ist jedoch nach überwiegender Auffassung von einem Eigenkapitalkonto auszugehen.
Gesellschaftsvertraglich ist es - zur Schonung der Liquidität der Gesellschaft - in der Regel geboten, das Entnahmerecht zu begrenzen.
Nachteile dieses Modells
Nachteilig an diesem Konten-Modell ist die Vermischung von entnahmefähigen und nicht entnahmefähigen Beträgen vom Kapitalkonto II. Bei einem negativen Saldo ist oft unklar. ob
- dieser Saldo auf überhöhten Entnahmen beruht
mit der Folge, dass es eine Rückzahlungsverpflichtung gibt
auf Verlustzuweisungen beruht.
mit der Folge, dass es keine Rückzahlungs- oder Nachschusspflicht gibt (vgl. § 167 Abs. 3 HGB).
Ohne besondere Regelungen gibt es auch keine Entnahmebeschränkung hinsichtlich des Guthabens (§ 122 HGB analog).
Der Nachteil gegenüber dem gesetzlichen Modell besteht hier sogar darin, dass stehengelassene Gewinne früherer Jahre durch Verlustverrechnung gegebenenfals aufgezehrt werden.
Darüber hinaus besteht die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung der Kommanditisten im Außenverhältnis i.S.v. § 172 Abs. 2 HGB, nämlich dann, wenn der bilanzielle Kapitalanteil unter die Haftumme absinkt. Das wäre der Fall, wenn die Summe aus dem Stand des Kapitalkontos I und dem (negativen) Stand des Kapitalkontos II geringer ist, als die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage.
Dazu kann es kommen, wenn Rückzahlungen an den Kommanditisten, Überentnahmen getätigt wurden oder dem Kommanditisten übermäßige Entgelte für Drittgeschäfte gezahlt werden.
Das vertragliche Drei-Konten-Modell
Beim Drei-Kontenmodell wird ein gesondertes Privat-, Darlehens- bzw. Gesellschafterverrechnungskonto (nachfolgend "Privatkonto") eingeführt.
Kapitalkonto I
Es handelt sich um ein Festkapitalkonto. Es gelten die Regeln wie beim 2-Konten-Modell.
Kapitalkonto II
Das Kapitalkonto II wird häufig auch Rücklagenkonto genannt. Hier werden nur nicht entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen, aber auch Verluste gebucht, weshalb es ein Eigenkapitalkonto ist.
Privatkonto
Auf dem Privatkonto werden hingegen entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Drittgeschäften verbucht. Es ist ein Fremdkapitalkonto und wird verzinst.
Das vertragliche Vier-Konten-Modell
Beim vertraglichen Vier-Konten-Modell gibt es wie bei den vorherigen Modellen das Kapitalkonto I als Festkapitalkonto.
Auf dem Kapitalkonto II werden typischerweise nur nicht entnahmefähige Gewinne und sonstige Einlagen verbucht. Es erfolgt jedoch keine Verbuchung von Verlusten.
Die Verluste werden bei diesem Modell nämlich auf dem (neuen) Kapitalkonto IV, auch Verlustvortragskonto genannt, verbucht. Spätere, d.h. künftige Gewinne werden zunächst mit Verlusten auf diesem Konto verbucht.
Auch bei diesem Modell gibt es ein Privatkonto. Die Funktionsweise ist die gleiche wie beim 3-Konten-Modell.
Begleitende Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Der Regelung des Kontenkonzepts im Gesellschaftsvertrag der KG bzw. GmbH & Co. KG sollten nach der Empfehlung unserer Rechtsanwälte und Steuerberater weitere - konkretisierende - Klauseln folgen, z.B. derart dass Verluste nur im Verhältnis der Kapitalkonten zueinander zugewiesen werden. Ferner sollten in der Regel auch Entnahmebeschränkungen zugunsten des Selbstfinanzierungsinteresses der Gesellschaft vorgesehen werden.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Konten klar als Eigen- oder Fremdkapitalkonten definiert werden.
Ferner sind Vorschriften angezeigt, die sichern, dass Rückzahlungen von Einlagen unzulässig sind bzw. Entnahmen nicht entgegen von § 172 Abs. 4 HGB erfolgen dürfen.
Insofern ist zu beachten, dass Buchungen entgegen den gesellschaftsvertraglichen Bilanzierungsvorschriften zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen. Dies würde die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder aufwendige Behebungsarbeiten bzw. der Fehlbuchungen erforderlich machen.