Haftung eines Geschäftsführers / Vorstands bei der Verfolgung von Nachheiltigkeitszielen bei der Unternehmensführung
Das Thema Nachhaltigkeit spielt heute gesellschafts- und umweltpolitisch eine immer größere Rolle.
Es wird jedoch nicht nur der öffentliche Ruf laut, dass auch Unternehmen nachhaltig wirtschaften sollen, vielmehr fordern nun verstärkt auch Investoren Bemühungen in diese Richtung.
Insofern fragt sich, ob und wie der Manager eines Unternehmens Nachhaltigkeitsaspekte bei der Unternehmensführung berücksichtigten kann.
In Rede stehen dabei nicht nur Maßnahmen des wirtschaftlich sinnvollen schonenden Einsatzes von Ressourcen, sondern auch zur Umrüstung der Unternehmensinfrastruktur durch aufwendige Investitionen in erneuerbare Energien, Elektromobilität, aber auch zur Stärkung von Arbeitnehmerrechten.
Leitungsermessen
Dem CEO steht bei der Führung der Gesellschaft grundsätzlich ein Leitungsermessen zu, soweit es um Maßnahmen geht, die nicht durch Gesetz, Satzung, Anstellungsvertrag vorgezeichnet sind.
Die Ausübung unternehmerischen Ermessens wird von der sog. Business Judgement Rule dirigiert. Die Beachtung dieser Direktive bieten dem Geschäftsleiter einen safe harbour, falls eine Ermessensentscheidung des CEO mit finanziell negativen Folgen für die Gesellschaft fehlschlägt.
Voraussetzungen der Business Judgement Rule
Voraussetzung ist insofern, dass
die Entscheidung durch eine ausreichende Informationsgrundlage vorbereitet ist,
sie dem Wohle der Gesellschaft dient,
frei von Interessenskonflikten ist und
sich im Bereich des Vertretbaren bewegt.
Wohle der Gesellschaft?
Im Vordergrund steht bei der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen das Problem, dass dieses Allgemeininteresse im Widerspruch zum Eigeninteresse stehen kann, genauer gesagt zur (kurz- oder langfristigen) Rentabilität des Unternehmens, mithin das Unternehmenswohl gefährden kann.
Aus unternehmerischer Perspektive muss sich Nachhaltigkeit lohnen.
Im Wirtschaftsleben gilt nun mal das Bild des homo oeconomicus.
Aus Vorstandshaftungs-Sicht dürfte nachhaltige Unternehmenspolitik insbesondere nach dem ESG-Konzept (Environmental Social Governance) unproblematisch sein, wenn Satzung die Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen als Gesellschaftszweck vorschreibt (etwa bei gemeinnützigen Gesellschaften), zumindest dann, wenn dies gleichrangig neben der Gewinnerzielung vorgegeben oder Teil des Geschäftsmodells ist.
Ansonsten ist abzuwägen, ob Nachhaltigkeit ein Aspekt ist, der langfristig die Kundenzufriedenheit fördert.
Umgekehrt ist festzuhalten:
Gefährdet die Verfolgung von gesetzlich oder statutarisch nicht vorgeschriebenen ESG-Zielen den Bestand des Unternehmens, ist dem Vorstand bzw. Geschäftsführer die Ergreifung entsprechender Maßnahmen verwehrt, will er sich nicht haftbar machen.