Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

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Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Anwalt Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge

 

Aktualisiert am

Die Beratung unserer Anwälte umfasst auch die Beherrschungsverträge und Ergebnisabführungsverträge.

Diese Unternehmensverträge sind ein wesentlicher Bestandteil des Konzernrechts. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sind wichtige Bestandteile, um eine steuerliche Organschaft (Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer; Stichworte: ertragsteuerliche Organschaft und umsatzsteuerliche Organschaft) herbeizuführen.

Bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen greift auch die aktienrechtliche Haftungsprivilegierung für bestimmte Leistungen aufgrund dieser Unternehmensverträge. 

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie sowohl zu den steuerlichen als auch zu den gesellschaftsrechtlichen Fragenstellungen bei 

  • einem Beherrschungsvertrag, 
  • einem Ergebnisabführungsvertrag einschließlich Teilgewinnabführungsvertrag 
  • sonstigen Unternehmensverträgen wie Betriebsführungsvertrag, Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag.

1. Allgemeines

Als Zentralnorm des Vertragskonzernrechts wird insofern § 291 AktG bezeichnet, der Beherrschungsverträge und Ergebnisabführungsverträge zum Gegenstand hat.

Die §§ 291 ff. AktG bestimmen die Rechte und Pflichten von Unternehmensverbindungen und knüpfen insofern auch an den Begriff der verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG an.

Systematisch unterscheidet das Aktienrecht zunächst zwischen den verschiedenen Formen von Unternehmensverträgen und enthält sodann verschiedene Kautelen/Sicherungsmechanismen zugunsten der Gesellschaft selbst, von Gläubigern und von außenstehenden Aktionären.

 

Das Recht der Unternehmensverträge ist von den wesentlichen Prinzipien des Konzernrechts geprägt, dessen Regelungszwecke die Publizität, die Verfolgung eines Schutzzweckansatzes

Das Konzernrecht hat insofern insbesondere die Aufgabe, einen effektiven Schutz von Gläubigern, außenstehenden Aktionären und sonstigen Stakeholdern zu gewährleisten.

Das Recht der faktisch abhängigen Aktiengesellschaft ist fast ausschließlich vom Schutzzweckgedanken geprägt, was beispielsweise durch 

das Verbot der Nachteilszufügung, § 311 Abs. 1 AktG

die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit, §§ 317, 318 AktG

die Pflicht zur Erstellung des Vorstands, § 312 AktG

zum Ausdruck kommt.

 

Daneben zielt das Konzernrecht auf die Schaffung eines Organisationsrahmens für den Gruppenbildungsprozess mit bestimmten Konzern-Verhaltenspflichten.

 

So darf der Vorstand einer herrschenden Gesellschaft (in der Regel eine Aktiengesellschaft) nachteilige Maßnahmen treffen, wenn eine Kompensation zum Ende des Geschäftsjahres zugesagt wird.

 

Das herrschende Unternehmen ist konzernrechtlich teilweise privilegiert, weil Ausnahmen von den sonst strengen Kapitalbindungsregeln bestehen.

Insofern hat sich gleichsam auch ein eigenes Konzerngesellschaftsrecht herausgebildet, welches sich besonders in den Unternehmensverträgen widerspiegelt.

2. Was sind Beherrschungsverträge?

Beim Beherrschungsvertrag wird die Leitung des „abhängigen“ Unternehmens (in der Regel eine Aktiengesellschaft oder einer KGaA, ggf. aber auch eine GmbH) dem herrschenden anderen Unternehmen unterstellt (an das auch die Gewinne beim Gewinnabführungsvertrag abzuführen sind).

Nur durch den Abschluss eines Beherrschungsvertrags ist das herrschende Unternehmen in der Lage, eine abhängige Gesellschaft in seinen Konzernverbund zu integrieren.

Er kann ein Mittel sein, um die Voraussetzungen für einen Squeeze-out zu schaffen.

 

Bei einem Abschluss von Beherrschungsverträgen, geht das Gesetz unwiderlegbar vom Bestehen eines Konzerns aus (Vertragskonzern). Nach der Erfahrung unserer Rechtsanwälte liegt darin zumeist auch ein Grund dafür, warum Beherrschungsverträge abgeschlossen werden.

Marcus Reif, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Experte für Unternehmensverträge (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Rechtsanwalt Marcus Reif, Fachanwalt, Spezialist für Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge

a. Inhalt

Ein Beherrschungsvertrag enthält die Abreden

  • die Leitung eines anderen Unternehmens einer Gesellschaft zu unterstellen
  • über das Recht, dem Vorstand der abhängigen Gesellschaft Weisungen bzgl. der Unternehmensleitung zu erteilen.

"Leitung" meint diejenige, wie sie nach § 76 Abs. 1 AktG besteht.

Die Obergesellschaft bestimmt mithin die Unternehmensführung und die Unternehmensplanung, trifft Organisationsentscheidungen, hat Einfluss auf die Geschäftstätigkeit, hat Kontrolle über die Geschäftsdurchführung, die Besetzung der Führungsebenen und Ähnliches.

Die Obergesellschaft ist mithin in der Lage, Führungsentscheidungen zu initiieren und sie gegenüber der Untergesellschaft durchzusetzen. Nach herrschender Meinung hat die Obergesellschaft auch anlassunabhängige Auskunftsansprüche gegenüber der Untergesellschaft.

Zwar hat der Aufsichtsrat der beherrschten Gesellschafter weiterhin eine Kontrollpflicht. Über ein Veto des Aufsichtsrats bei zustimmungspflichtigen Geschäften kann sich die Obergesellschaft aber hinwegsetzen, § 308 Abs. 3 AktG.

 

Die Pflicht zum Verlustausgleich ist keine Vertragsbedingung, sondern gesetzliche Folge.

 

Ein Beherrschungsvertrag ist ein Organisationsvertrag, da er den Gesellschaftszweck ändert. Er kann deswegen auch nicht rückwirkend abgeschlossen werden.

b. Abgrenzung zu anderen Verträgen

Der Gleichordnungskonzernvertrag ist einem Beherrschungsvertrag nicht gleichgestellt.

Ein Gleichordnungskonzernvertrag liegt vor, wenn sich Unternehmen unter eine einheitliche Leitung stellen, aber nicht voneinander abhängig sind und durch den Vertrag auch keine Abhängigkeit begründet wird.

Ein Entherrschungsvertrag ist nicht in den §§ 291 f. AktG erwähnt.

Er wird abgeschlossen, wenn bestimmte gesetzliche Pflichten aus einer Beherrschung (vgl. § 17 AktG) vermieden werden sollen. Eine Verbindung von Muttergesellschaft (Holding) und Tochtergesellschaft wird hierdurch aber nicht aufgebrochen.

Voraussetzung eines Entherrschungsvertrag ist ("Minus-Eins-Regel"),

dass der Mehrheitsgesellschaft in einem Umfang auf seine Aktien verzichten muss, dass er keine Hauptversammlungsmehrheit mehr hat, was Beschlüsse über die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern betrifft.

Der Entherrschungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen sein und eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben.

3. Was sind Gewinnabführungsverträge / Ergebnisabführungsverträge?

Der Gewinnabführungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag, der die Abführung des Gewinns einer Aktiengesellschaft (ggf. auch einer GmbH) an eine andere Gesellschaft zum Gegenstand hat. Das den Gewinn empfangende Unternehmen trifft insofern aber auch die Pflicht zur Verlustübernahme bei der abhängigen Gesellschaft (Ausgleich von Jahresfehlbeträgen).

Einem Gewinnabführungsvertrag ist ein Geschäftsführungsvertrag gleichgestellt.

Bei einem Gewinnabführungsvertrag, mit dem der gesamte Gewinn abzuführen ist, kann kein ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn mehr entstehen. Hierdurch können sodann auch Teile des Jahresüberschusses nicht mehr thesauriert werden. Entbehrlich ist ein Abhängigkeitsbericht.

 

Anders als bei einem Beherrschungsvertrag können "unterjährige" Gewinnabführungsverträge rückwirkende Wirkung haben und zwar auf das gesamte Geschäftsjahr bezogen sein, in welchem sie im Handelsregister eingetragen wurden. 

 

Ein Teilgewinnabführungsvertrag ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass nur ein Teil des Gewinnes abzuführen ist, wofür eine angemessene Gegenleistung geschuldet ist (siehe grundlegend zum Teilgewinnabführungsvertrag: BGH, Urteil vom 16.07.2019 – II ZR 175/18).

Insofern wird dann auch vertreten, was unsere Anwälte für kritisch halten, dass ein Schutz von Gesellschaft, ihrer Gläubiger und außenstehenden Aktionären oder GmbH-Gesellschaftern entbehrlich sei.

 

Die Konzeption des deutschen Konzernrechts steht insofern an sich in Widerspruch zum Vermögensschutzsystem der europäischen Kapitalrichtlinie, welche offene und verdeckte Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft verbietet. Indes ist bisher noch keine Konzernrichtlinie erlassen worden, sodass es national möglich ist, zuzulassen, dass Gewinne abgeführt werden.

4. Voraussetzungen für die Wirksamkeit und Vertragsbedingungen

Die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit der Unternehmensverträge ergeben sich aus den §§ 291 ff. AktG.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie hierzu gern, um Ihre Verträge richtig, rechtssicher und steueroptimal zu gestalten. Hier ist es wichtig, sich anwaltliche Hilfe zu suchen, um Fehler zu vermeiden.

Der Beherrschungsvertrag und der Gewinnabführungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung diesem zustimmt, § 293 AktG.

Aufgrund von § 293a AktG hat der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist, einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Unternehmensvertragsbericht) zu erstatten, in dem 

der Abschluss des Unternehmensvertrags, 

der Vertrag im einzelnen und 

insbesondere Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 und der Abfindung nach § 305 

in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht erläutert und begründet werden; der Bericht kann von den Vorständen auch gemeinsam erstattet werden.

Auf die Erstellung des Unternehmensvertragsberichts kann aber verzichtet werden.

Wird der Bericht unterlassen, kann eine Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung begründet sein.

 

Ferner kann sich eine Haftung des Vorstandes ergeben.

 

Vertreten wird auch, dass bei Fehlen des Berichts ein Eintragungshindernis besteht.

Die Verträge bedürfen der Eintragung im Handelsregister der herrschenden Gesellschaft.

Einzutragen ist nach § 294 AktG das Bestehen, die Art des Unternehmensvertrags und der Name des anderen Vertragsteils, als des beherrschten Unternehmens.

Der Anmeldung beizufügen sind der

  • Vertrag,
  • ggf. die Niederschrift über Zustimmung der Hauptversammlung der beherrschten Gesellschaft nebst
  • Anlagen in Urschrift, in Ausfertigung oder in öffentlich beglaubigter Abschrift.

Erst mit Eintragung des Bestehens des Unternehmensvertrags in das Handelsregister des Sitzes der herrschenden Gesellschaft wird dieser wirksam.

Der Vertrag muss ferner einen Anspruch auf Ausgleich im Sinne von § 304 AktG regeln, um wirksam zu sein, wenn der Vertrag mit einer AG oder einer KGaA besteht.

Ein Ausgleichsanspruch besteht auch bei einem Geschäftsführungsvertrag, da er gemäß § 291 Abs. 1 S. 2 AktG einem Gewinnabführungsvertrag gleichsteht. Für andere, in § 292 AktG genannte Verträge gilt dies jedoch nicht.

Inhaltsbeschränkende Abreden?

Unter dem Topos "Zulässigkeit inhaltsbeschränkter Abreden" wird diskutiert, inwieweit Vertragsfreiheit im Übrigen besteht, inwieweit also zum Beispiel die Leitungskompetenz des Vorstandes der Obergesellschaft eingeschränkt werden kann.

Ein Teilbeherrschungsvertrag wird wohl für zulässig gehalten, sofern zumindest einzelne Bereiche der Unternehmensleitung bestimmt werden können.

Ferner sollen rechtliche Abreden betreffend die Beschränkung des Weisungsrechts getroffen werden können, etwa derart, dass bestimmte Verfügung zulasten von gewissen Gegenständen des Anlagevermögens nicht angeordet werden dürfen. Völlig ausgeschlossen werden darf das Weisungsrecht aber nicht.

 

a. Vertragspartei: Untergesellschaft

Die Untergesellschaft, also die verpflichtete Gesellschaft bzw. die beherrschte Gesellschaft, kann eine Aktiengesellschaft, eine KGaA oder eine SE sein. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch eine GmbH Vertragspartei sein. Für diese GmbH gelten dann auch die aktienrechtlichen Vorschriften hinsichtlich

  • der Wirksamkeit
  • der Vertragsbeendigung
  • des Schutzes von Gläubigern, außenstehenden GmbH-Gesellschaftern und der Gesellschaft selbst.

Mittlerweile anerkannt ist auch, dass Personengesellschaften Vertragsparteien sein können.

Die jeweiligen Gesellschaften müssen deutschem Recht unterliegen, was ihren Gesellschaftsvertrag bzw. ihre Satzungsbestimmung betrifft; sie müssen ihren Sitz in der BRD haben und nach deutschem Recht gegründet worden sein.

Denn das deutsche Konzernrecht schließt keine ausländischen Gesellschaften ein.

Zu beachten ist, dass ein Sicherungsunternehmen, welches als AG gegründet ist, die Genehmigung der BaFin für den Vertragsschluss benötigt, andernfalls begeht es eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsanwältin, Steuerberaterin Cynthia Häfner, Ihre Expertin für steuerliche Fragen bei Organschaftsverträgen
Rechtsanwältin und Steuerberaterin Cynthia Häfner, Ihre Spezialistin für Organschaftsverträge

b. Vertragspartei: Obergesellschaft als anderes Unternehmen

Die Obergesellschaft muss ein Unternehmen sein, also eine Person mit einer wirtschaftlichen Interessenbindung außerhalb der Gesellschaft, welche die (latente) Gefahr begründet, dass diese ihren Einfluss zum Nachteil der Gesellschaft ausübt.

Als Vertragspartner kommen insofern in Betracht:

  • natürliche und juristische Personen,
  • Stiftungen,
  • Personenhandelsgesellschaften,

jeweils mit einer anderen unternehmerischen Betätigung.

Die Obergesellschaft muss zwar nicht an der Untergesellschaft beteiligt sein, aber in der Praxis ist dies der Regelfall.

Kein tauglicher Vertragspartner ist ein "ungefährlicher" Aktionär, der lediglich und ausschließlich als Privatperson an der Gesellschaft beteiligt ist.

Er kann mit dieser keinen echten Beherrschungsvertrag abschließen, sondern allenfalls einen atypischen Beherrschungsvertrag, der dann allerdings nicht unter die Regelungen der §§ 291 ff. AktG fällt.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren wollen, nehmen Sie gern Kontakt zu unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten auf. Wir erstellen Ihren maßgeschneiderten Unternehmensvertrag.

5. Verlustübernahme, Abfindung, Ausgleich für außenstehende Aktionäre bzw. GmbH-Gesellschafter

Kein notwendiger Vertragsbestandteil ist die Verlustausgleichspflicht; sie gilt von Gesetzes wegen.

Ein Beherrschungsvertrag und ein Gewinnabführungsvertrag muss die Verpflichtung enthalten, außenstehenden Aktionären einen Ausgleich im Sinne von § 304 AktG zu gewähren und diesen eine Abfindung anzubieten, § 305 AktG.

Fehlt der Ausgleichsanspruch, ist der Vertrag nichtig, nicht aber bei Fehlen einer Abfindungsregelung, denn diese wird ggf. im Spruchverfahren gerichtlich bestimmt. Die Nichtigkeit ist beschränkt auf die Fälle, dass überhaupt kein Ausgleich für außenstehende Aktionäre gewährt wird.

Gläubiger des Ausgleichsanspruchs ist jeder außenstehende Aktionär. Ein Außenstehender Aktionär ist jeder Aktionär, der nicht herrschendes oder aus dem Unternehmensvertrag berechtigtes Unternehmen ist, also jeder, der nicht dem anderen Vertragsteil (der Obergesellschaft) "zuzurechnen“ ist.

Wann eine Zurechnung zu erfolgen hat, bedarf einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung des Zwecks des Ausgleichsanspruchs.

Dieser soll den mit einem Ergebnisabführungsvertrag bzw. Beherrschungsvertrag verbundenen Eingriff in das Gewinnbezugsrecht aus seiner Aktie bzw. seinen Anteilen / Geschäftsanteilen kompensieren.

Entbehrlichkeit einer Kompensation für "nicht außenstehende Aktionäre"

Eine Kompensation ist aber nicht erforderlich, wenn der betreffende Aktionär bereits vor dem Vertragsschluss  an den Ertragschancen der Untergesellschaft partizipiert.

Das ist etwa der Fall, wenn der Aktionär bereits zu 100 % an dem anderen Vertragsteil (der Obergesellschaft) beteiligt ist, weil dann die abgeführten Gewinn an den Aktionär durchgeleitet werden. 

Eine Zurechnung zur Obergesellschaft erfolgt auch dann, wenn der Aktionär mit dieser selbst einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag abgeschlossen hat, weil auch dann die Gewinne an ihn weiterzuleiten sind, sodass ihm im Ergebnis keine Gewinne entzogen werden, die er sonst via Zahlung einer Dividende von der Untergesellschaft erhalten hätte.

Ein Ausgleich ist aber tatsächlich nur bzw. erst dann geschuldet, wenn der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag in das Handelsregister eingetragen ist als vorläufig wirksam zu behandeln ist (etwa nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft).

6. Konzernprivileg

Für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht ein Konzernprivileg.

 

Bei Leistungen bei Bestehen eines solchen Vertrag sind diese privilegiert, wenn es etwa um die Frage geht, ob eine unzulässige Einlagenrückgewährt vorliegt (§ 57 AktG).

Insofern sind auch gesetzlich die Voraussetzungen geschaffen, Cash-Pooling zu betreiben.

 

Nach § 291 Abs. 3 AktG ist die strenge Kapitalbindung aufgehoben; Leistungen bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stellen keinen Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60 AktG dar.

Nach § 71a AktG sind an sich Umgehungsgeschäfte nichtig, die die Gewährung eines Vorschusses, eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft zu einem Zweck zum Gegenstand hat, der nicht in dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft liegt.

Die Nichtigkeitsfolge gilt aber ausdrücklich nicht für einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

7. Beendigung von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen

Unsere Anwälte und Steuerberater beraten Sie umfassend zu den Fragen, die sich bei einer Beendigung der Unternehmensverträge stellen.

Die Beendigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist in den §§ 293a - 299 AktG geregelt.

a) In Betracht kommt eine Beendigung in Form einer Aufhebung. Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

Die Eintragung der Aufhebung in das Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung.

Wenn der Unternehmensvertrag einen Augleichs- oder Abfindungsanspruch vorsieht, ist ein Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre erforderlich. 

b) Beendet werden kann der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ferner durch Kündigung. Nach § 297 AktG kann dieser aus wichtigem Grund ohne Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Auch hier ist bei einem im Vertrag vorgesehenen Ausgleichsanspruch ein Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre vonnöten. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Eine ordentliche Kündigung wird an sich für möglich gehalten, auch wenn das Aktienrecht hierzu keine besonderen Regelungen trifft. Zweifelhaft ist aber, ob das Kündigungsrecht vertraglich vereinbart sein muss und welche Fristen zu beachten sind. Nach Auffassung eines Teils der Literatur soll eine ordentliche Kündigung ausscheiden, wenn der Vertrag diese nicht regelt.

Ein Betriebsüberlassungsvertrag soll aber analog § 584 BGB ordentlich kündbar sein und ein Betriebsführungsvertrag nach §§ 621, 627, 671 BGB analog.

Bei vereinbarter ordentlicher Kündidungsmöglichkeit soll bei Abstinenz expliziter Kündigungsfristen bei einem  Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag analog § 132 HGB eine Frist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende gelten. 

Ansonsten sollen die Vertragsparteien frei die Kündigungsgründe, Kündigungsfristen und Termine aushandeln können.

Bereits entstandene Ausgleichsansprüche nach § 304 AktG und Abfindungsleistungen nach § 305 AktG werden durch die Beendigung nicht berührt.

Wurde der Abfindungsanspruch aber noch nicht geltend gemacht, erhalten die außenstehenden Aktionäre keine Abfindung nach § 305 AktG, denn es fehlt dann an dem Grund für die Annahme des Angebots bei der Beendigung des Vertrags (zum Abfindungsanspruch des Aktionärs siehe grundlegend auch BGH, Urteil vom 08.05.2006 - II ZR 27/05).

8. Schutzvorkehrungen für Gläubiger

In den §§ 300 - 303 AktG finden sich verschiedene Vorschriften zum Schutz von Gläubigern.

a) § 300 AktG regelt insofern die gesetzlichen Rücklagen i.S.v. § 150 AktG. Grundlage ist der Jahresüberschuss, der ohne den Gewinnabführungsvertrag entstehen würde. Mithin wird ein fiktiver Jahresüberschuss ermittelt. Dieser ergibt sich durch eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise und ermittelt sich somit aus der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Bilanzrecht ohne den abzuführenden Gewinn. Dieser ist als gesonderter Aufwand handelsbilanziell auszuweisen. Der fiktive Überschuss ist sodann um einen etwaigen Verlustvortrag aus Vorjahren zu reduzieren. Dieser gekürzte Betrag ist dann Grundlage für die Rücklage.

Unser Expertenteam für die steuerliche und vertragliche Gestaltung von Beherrschungsverträgen
Unser Expertenteam für die steuerliche und vertragliche Gestaltung von Beherrschungsverträgen

b) Eine Gesellschaft kann nach § 301 AktG, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens 

 den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, 

 vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und 

 den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, 

abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden. Das Gesetz definiert so also einen Höchstbetrag der Gewinnabführung.

c) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat die Obergesellschaft jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind, § 302 AktG.

d) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat die Obergesellschaft nach § 303 AktG den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des HGB bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden.

Hintergrund ist, dass bei einer Vertragsbeendigung die Gläubiger der Untergesellschaft nicht mehr geschützt sind, weil auch der Bestand der Gesellschaft nicht mehr gesichert ist, denn die Verlustübernahmepflicht nach § 302 AktG fällt mit Vertragsbeendigung weg.

Mit der Sicherheitsleistung werden die Gläubiger davor geschützt, dass sie mit ihren Forderungen gegen die Untergesellschaft ausfallen. Nicht erforderlich und auch nicht geschuldet ist es, die Untergesellschaft mit den erforderlichen finanziellen Mitteln (gleich der Erfüllung einer Patronatsverpflichtung) auszustatten, sodass sie ihre Verbindlichkeiten nach der Vertragsbeendigung erfüllen kann.

9. Steuerliche Organschaften

Ein häufiger Grund für den Abschluss eines Beherrschungsvertrags und eines Gewinnabführungsvertrags bildet das Steuerrecht, das bei einem körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnis eine konzernweite Verrechnung von Gewinnen und Verlusten erlaubt.  Durch den Abschluss von Organschaftsverträgen kann eine „einheitliche“ Besteuerung „des Konzerns“ erreicht werden. 

Der ertragsteuerlichen Organschaftsvertrag ist im Wirtschaftsleben von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

 

 

Das Konzernrecht geht zwar von einer Selbständigkeit der einzelnen Konzernmitglieder aus, das Steuerrecht hingegen sieht eine vereinheitlichende Betrachtung vor.

Aufgrund der Änderung des KStG und des GewStG bedarf es heute neben der finanziellen Eingliederung in der Regel nur noch des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags.

a. Körperschaftsteuerliche Organschaft

Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG, beachte aber § 16 KStG). Die Besteuerung findet also beim Organträger statt, wodurch die effektive Steuerlast gesenkt werden kann. Dies stellt nicht zu vernachlässigende Vorteile dar.

Die Begründung dieser Organschaft ist erstmals für das Kalenderjahr möglich, in welchem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet und in welchem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird, frühestens also mit Eintragung im Handelsregister. Eine "rückwirkende" Anerkennung findet mithin nicht statt. Voraussetzung ist der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags oder eines Geschäftsführungsvertrags. Weiter muss der Vertrag 

den gesamten Gewinn der Organgesellschaft erfassen (ein Teilgewinnabführungsvertrag genügt nicht)

für mindestens fünf Jahre gelten (BFH, Urteil vom 12.01. 2011 − I R 3/10),

über die gesamte Vertragsdauer auch durchgeführt werden und 

er darf nicht vom gesetzlichen Leitbild eines Gewinnabführungsvertrags abweichen, was insbesondere die Verlustausgleichspflicht betrifft.

Bei einer Änderung der Rechtslage zum gesetzlichen Leitbild muss ggf. eine Anpassung des Vertrags erfolgen. Lassen Sie daher Ihre Verträge von unseren Rechtsanwälten und Fachanwälten im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht auf einen Anpassungsbedarf prüfen.

Hinzukommen muss die finanzielle Eingliederung, d.h. der Organträger muss vom Beginn des Wirtschaftsjahres an der Organgesellschaft beteiligt sein und blieben und zwar derart, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zustehen. Mittelbare Beteiligungen können aber berücksichtigt werden. Eine wirtschaftliche Eingliederung oder eine organisatorische Eingliederung ist nicht mehr erforderlich.

Organträger muss eine natürliche Person, eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.

Eine Personengesellschaft kann nur dann Organträger sein, wenn sie gewerblich tätig ist und über die Mehrheit der Aktien / der Anteile an der Organgesellschaft verfügt.

 

Keine Mehrmütterorganschaft

Eine Mehrmütterorganschaft ist nicht möglich. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Muttergesellschaften und ein von ihnen gemeinsam gegründetes Gemeinschaftsunternehmen mit der Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen. 

Die Organgesellschaft kann eine SE, AG und eine KGaA oder eine andere Kapitalgesellschaft (GmbH) sein, wenn sie ihre Geschäftsleitung im Inland hat und ihren Sitz in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens.

b. Gewerbesteuerliche Organschaft

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Eine Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft gilt nach § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers, sodass diese ihre Steuersubjektfähigkeit verliert. Nur der Organträger kommt dann für die Steuerschulden auf.

Die Voraussetzungen einer solchen Organschaft entsprechen denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft.  

c. Umsatzsteuerliche Organschaft

Auch bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft hat die Organgesellschaft (also die Untergesellschaft) keine Unternehmensqualität und nur der Organträger unterliegt der Umsatzsteuerpflicht. 

Erfolgen Lieferungen und Leistungen zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger, so sind sie für die Umsatzsteuer irrelevant. 

Hier ist allerdings Voraussetzung, dass die Untergesellschaft, die keine Personengesellschaft sein darf, nach dem Gesamtbild

finanziell (durch den Besitz der Mehrheit der Anteile)

wirtschaftlich (bei Bestehen eines wirtschaftlich sinnvollen Zusammenhangs zwischen den Beteiligten etwa durch Förderung und Ergänzung des Gesamtunternehmens durch die einbezogene Organgesellschaft) und

organisatorisch (durch personelle Verflechtung der Geschäftsleiter der Organgesellschaft und des Organträgers oder durch einen Beherrschungsvertrag als Organschaftsvertrag)

in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (BFH, Urteil vom 10.05.2017 – V R 7/16).

Um dies zu erfüllen, wird in der Regel ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.

Sie haben Fragen, Gestaltungs- bzw. Anpassungsbedarf bzgl. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen oder zu sonstigen Unternehmensverträgen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. Unsere Anwälte und Steuerberater sind Ihre Experten bei der Gestaltung von Unternehmensverträgen, Umstrukturierung und Umgestaltung oder Begründung von Konzernstrukturen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.