Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Bildung eines Konzerns mit einer natürlichen Person an der Konzernspitze?

 

Eine natürliche Person kann herrschendes Unternehmen im Sinne des Konzernrechts sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich:

  • die Privatperson an der "beherrschten Gesellschaft" maßgeblich beteiligt ist und
  • sie weitere unternehmerische Interessen auch außerhalb der Gesellschaft verfolgt und daher die (Konzer-)Gefahr besteht, dass die Privatperson ihren Einfluss auf die abhängigen Gesellschaft für diese nachteilig ausüben kann.

Achtung: Kein Umkehrschluss

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bedeutet dies aber nicht um Umkehrschluss, dass die Privatperson beherrschtes Unternehmen ist.

Negativabgrenzung

Eine Privatperson ist dann jedoch grundsätzlich kein herrschendes Unternehmen, wenn 

die anderweitige Interessenbindung lediglich in einer Vermögensverwaltung liegt oder

 

die Privatperson nur Privataktionär/Privatgesellschafter ist, d.h. sie "nur" an einem (1) Unternehmen beteiligt ist.

 

Folgen aus der Stellung als herrschendes Unternehmen

Die Folgen können weitreichend sein, wenn eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen zu qualifizieren ist.

Die Privatperson kann dann nämlich auch Vertragspartner eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags sein. Dementsprechend kann sie zur Verlustübernahme verpflichtet sein.

Aber auch außerhalb der Unternehmensverträge, namentlich im sog. faktischen Konzern, kann die natürliche Person die Pflicht zum Nachteilsausgleich gegenüber der beherrschten Gesellschaft treffen.

Mehr zum Thema Konzernrecht

Besteht die Beteiligung der natürlichen Person als herrschendes Unternehmen an einer Aktiengesellschaft, ist für diese auch ein gesonderter Abhängigkeitsbericht zu erstellen.

Hat die natürliche Person sodann auch Einfluss auf mehrere andere Gesellschaften (z.B. auch im dreistufigen Unterordnungskonzern), kann dies fernerhin mitbestimmungsrechtliche Folgen haben.

Die natürliche Person als herrschendes Unternehmen hat zwar selbst nicht eine solche Rechtsform, die nach dem Mitbestimmungsgesetz eine Zurechnung der Arbeitnehmer an die Konzernspitze erlaubt.

Das MitbestG hält aber Regelungen vor, dass die Arbeitnehmer zumindest auf der nächst höchsten mitbestimmungsfähigen Ebene in der Konzernhierarchie mitbestimmen können.

Sie haben Fragen zum Gesellschaftsrecht, Steuerrecht oder Handelsrecht? Dann bauen Sie auf den Beratung durch unsere kompetenten Anwälte, Fachanwälte und Steuerberater. Wir helfen Ihnen gern weiter. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

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Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

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Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
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Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Steuerrecht
Marcus Reif