Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Gewerbesteuerliche Organschaft: Gefahr des Untergangs von Gewerbesteuerverlusten

 

Anwalt Steuerrecht

Der unterjährige Gesellschafterwechsel führt zum Untergang von Gewerbesteuerverlusten des laufenden Verlustes des Organträgers.

 

So hat dies das FG Münster, mit Urteil vom 21.03.2023 – 11 K 2517/21 G entschieden.

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater erklären Ihnen nachfolgend die Prämissen und die Begründung des FG Münster, sodass der Gesellschafterwechsel optimal geplant werden kann.

Einführung

Ist ein Organträger (OT) eine Personengesellschaft und wechseln unterjährig die/einige Gesellschafter dieser (z.B. wenn sie ihre Anteile in eine gesonderte Gesellschaft einbringen),

gehen die auf diese Gesellschafter entfallenden laufenden Verluste des Organträgers unter und

können nicht mehr im Rahmen der Organschaft verrechnet werden.

 

Das hat jetzt kürzlich das FG Münster – der Finanzverwaltung folgend – im o.g. Urteil mit der Begründung entschieden, dass die Unternehmeridentität des Organträgers aufgrund des Gesellschafterwechsels nicht mehr gewahrt ist und daher der laufende Gewerbeverlust nach § 10a GewStG anteilig untergehen.

CORTA Rechtsnawaltsgesellschaft mbH Erfurt, Rechtsanwältin Katharina Vogt
Rechtsanwältin Katharina Vogt: Vermeiden Sie bei Verlusten den unterjährigen Gesellschafterwechsel

Begründung

Nach der ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Verlustberücksichtigung

  • Unternehmensidentität und
  • Unternehmeridentität

voraus.

Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige nicht sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein.

 

Da bei Personengesellschaften die Gesellschafter gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs sind, geht folgerichtig der Verlustabzug im Rahmen des § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

Gut zu wissen:

Die Unternehmeridentität entfällt auch dann, wenn Gesellschafter ihre Anteile in eine andere Personengesellschaft einbringen, an welcher sie wiederum mit gleichen Anteilen beteiligt sind (s.g. doppelstöckige Personengesellschaft; vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2000, VIII R 1/00).

 

Der Verlustuntergang gilt im Fall des unterjährigen Ausscheidens eines Gesellschafters auch für den bis dahin entstandenen laufenden Verlust (z.B. BFH-Urteil vom 14.01.2016, IV R 5/14).

 

Eine „vorrangige“ Verrechnung der laufenden Verluste des OT mit den laufenden Gewinnen der Organgesellschaft, scheidet deshalb aus, weil der OT und die OGs kein einheitliches Unternehmen bilden.

Zwar gilt eine Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers, diese Fiktion ändert aber nichts daran, dass OT und OG selbständige Gewerbebetriebe sind, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt ermitteln.

Aktualisiert am Steuerrecht
Katharina Vogt