Warum CORTA
WarumLogo CORTA

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Überblick zu Earn-out Klauseln beim Unternehmenskauf

 

Earn-out Klauseln dienen der Variabilisierung eines Teils des Kaufpreises beim Unternehmenskauf. Dabei wird zunächst nur ein Grund-/Festkaufpreis bezahlt und das Unternehmen schon unbedingt übertragen; sodann wird erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Eintritt eines bestimmten Erfolgsparameters ein „Zusatzkaufpreis“ gezahlt.

 

 

Gerade in den heutigen (nicht mehr abbrechenden) Krisenzeiten erfreuen sich Earn-out Klauseln immer größerer Beliebtheit, weil ein Teil der unternehmerischen Risiken beim Verkäufer verbleibt. Diese Klauseln werden vor allem eingesetzt, wenn die Wertvorstellungen von Verkäufer und Käufer divergieren. Dies kommt etwa bei Start-ups, Wachstums- oder auch Krisenunternehmen, bei denen der Käufer einem möglichen Turn-around skeptisch gegenübersteht, vor. Earn-out Klauseln können daneben auch eine Finanzierungsfunktion haben, da der Gesamtkaufpreis nicht sofort aufzubringen ist.

 

Bei der Gestaltung von Earn-out Klauseln sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

 

Zu definieren ist, an welchen Erfolgsparameter angeknüpft werden soll, bei dessen Eintritt der Zusatzkaufpreis fließt. Gängig ist eine Anknüpfung an künftige EBITs oder EBITDAs. Es können aber auch nicht finanzielle Erfolgsfaktoren vereinbart werden, wie z.B. der Verbleib einer bestimmten Mitarbeiterzahl oder die Erreichung sonstiger operativer Meilensteine.

 

Der Verkäufer sollte darauf achten, dass die entsprechenden (wirtschaftlichen) Parameter nicht einseitig vom Käufer beim Unternehmenskauf manipuliert werden können, indem definiert wird, dass bestimmte Effekte aus der Earn-out-Ermittlung herauszurechnen sind (Bsp.: Overhead-Umlagen/Gemeinkosten) und Aufwand möglichst nicht in den Betrachtungszeitraum (dazu sogleich) vorverlagert wird. Weiterhin sollte der Eintritt der definierten Bedingungen nicht durch Umstrukturierungsmaßnahmen unmöglich gemacht werden können. Der Verkäufer sollte sich auch Sicherheiten dafür versprechen lassen, dass der Zusatzkaufpreis später auch gezahlt wird.

 

Festzulegen ist der Betrachtungszeitraum, innerhalb dessen sich die Erfolgsparameter realisieren sollen. Insbesondere wenn der Verkäufer nicht mehr im Unternehmen tätig ist, wird dieser einen überschaubaren Zeitraum präferieren, da er die Geschicke des Unternehmens nicht mehr beeinflussen kann. Ist dem Käufer hingegen auch eine Finanzierungsfunktion wichtig, wird dieser eher einen längeren Zeitraum vereinbaren wollen. Üblich sind Betrachtungszeiträume von zwei bis drei Jahren.

 

Alternative Gestaltungsmodelle, um unterschiedliche Preisvorstellungen zwischen Käufer und Verkäufer aufzufangen, können Optionsvereinbarungen, Rückbeteiligungen des Verkäufers und Vendor-Loans (Verkäuferdarlehen) sein.

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Dr. Tracy Schüler