Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Ausgliederung und gleichzeitiger Beitritt Dritter?

Hoch umstritten ist heute immer noch, ob sich im Rahmen von umwandlungsrechtlichen Ausgliederungen auch Dritte am übernehmenden Rechtsträger beteiligen bzw. beim Umwandlungsvorgang unmittelbar hinzukommen können.
 
Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, bei der übertragende Rechtsträger selbst es ist, der bei einer Ausgliederung Anteile am übernehmenden oder neustehenden Rechtsträger erhält. Dies ist oft auch gewollt. Daher mag man sich fragen, warum die Thematik des Hinzutretens Dritter aufgeworfen wird: Soll er sich doch schlicht hinterher an dem übernehmenden bzw. neuen Rechtsträger beteiligen.

Die Frage stellt sich insbesondere bei Ausgliederungen von einzelkaufmännischen Unternehmen, insbesondere dann wenn der Kaufmann sein Unternehmen eigentlich an den Dritten verkaufen will (d.h. selbst gar kein Interesse mehr an einem Anteilserwerb hat), die Firma übergehen lassen möchte und einen Asset Deal scheut.

Hier tritt sodann eine Fragestellung hinzu, nämlich die der Spaltung bzw. Ausgliederung zu Null.
Bei Ausgliederungen zur Neugründung, bei der eine neue Gesellschaft erst entsteht, ist höchstumstritten, ob Dritte sich unmittelbar beteiligen können.

Nach einer Auffassung ist dies zulässig. Der Dritte soll insofern als weiterer Gründer „bei Gelegenheit“ der Ausgliederung hinzutreten können (insofern würden Ausgliederung und Gründung miteinander kombiniert).

Nach anderer Auffassung ist dies nicht zulässig; das Umwandlungsgesetz sehe eine solche Möglichkeit nicht vor. Der Beitritt eines Dritten könne nur durch rechtsgeschäftliche Abtretung von Anteilen an der neugegründeten Gesellschaft erreicht werden.

Weniger, aber immer noch, umstritten ist dies bei Ausgliederungen zur Aufnahme. Das Hinzutreten des Dritten wird wohl überwiegend für zulässig erachtet.
 
Rechtssicherheit gibt es hier jedoch nicht. Insofern kann man nur versuchen, sich mit dem Registergericht bereits abzustimmen bzw. den Usus in seinem Bundesland in Erfahrung zu bringen. Ansonsten bleibt nur ein zeitlich gestrecktes Vorgehen.

Zu beachten ist aber, dass eine Ausgliederung zur Neugründung auf eine Personengesellschaft durch einen Einzelkaufmann allein grundsätzlich nach noch geltender Dogmatik nicht funktioniert, da es in Personengesellschaften immer mindestens zwei Gesellschaftern bedarf.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Achtung: Das Personengesellschaftsrecht wird reformiert. Finden Sie hier einen Überblick.

 

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Steuerrecht
Marcus Reif