Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Geschäftsleiterhaftung beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das LsKG tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Das Gesetz bezweckt, Unternehmen dazu anzuhalten, dass Menschen- und Umweltrechte in ihren Lieferketten bzw. Lieferbeziehungen gewahrt werden.

 

Für die Erfüllung der Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz durch das Unternehmen ist die Geschäftsleitung verantwortlich.

Pflichten nach dem LsKG im Überblick

Es sind u.a. folgende Pflichten zu beachten:

  • Einrichtung eines Risikomanagements mit regelmäßigen Risikoanalysen
  • Abgabe von Grundsatzerklärungen
  • Ergreifung von Präventionsmaßnahmen im Geschäftsbereich sowie im Verhältnis zu unmittelbaren Zulieferern
  • Implementation von Abhilfemaßnahmen und eines Beschwerdeverfahrens
  • Gewährleistung, dass die Sorgfaltspflichten auch bzgl. mittelbaren Zulieferer eingehalten und umgesetzt werden.

 

 

Insofern wird ersichtlich, dass das LsKG eine besondere Ausformung des (ohnehin vorzuhaltenden) Risikomanagementsystems im Unternehmen darstellt.

 

 

 

Dr. Tracy Schüler
Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler - Ihre Expertin für Fragen in Lieferbeziehungen und im Handelsrecht

Das Problem ...

... ist, dass das Gesetz zwar einen Angemessenheitsvorbehalt vorsieht, insofern als Unternehmen die Sorgfaltspflichten nur „in angemessener Weise“ beachten müssen.

Es handelt sich insofern aber um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der Rechtsunsicherheit eröffnet. Was ist wann wie zu tun ist, um den Pflichten nach dem LsKG zu genügen?

 

Der arme CEO hat leider vom Gesetz keine genauen Vorgaben an die Hand bekommen und steht damit potentiell in der Haftung.

 

Das Pikante ist, dass das LsKG aufsichtsrechtliche Sanktionen bei Missachtung der Pflichten vorsieht.

 

Sanktionen?

Dem Unternehmen können bei Verletzung der Pflichten Bußgelder bis zu 800.000 EUR auferlegt werden. Dann muss der Geschäftsleiter befürchten, von der Gesellschaft in Haftung für die Verletzung von Geschäftsleiterpflichten - wegen Nichtbeachtung des LsKG - genommen zu werden.

 

Das Problem daran ist, dass das LkSG gesetzliche Vorgaben enthält, die Teil der Legalitätspflicht des jeweiligen Geschäftsleiters sind. Bei der Einhaltung von Legalitätspflichten steht dem CEO grundsätzlich kein Ermessensspielraum zu, sodass eigentlich die „Enthaftungsmöglichkeit“ nach der sog. Business Judgment Rule nicht eröffnet ist.

 

Bei aller Kritik ist jedoch auch zu konstatieren, dass diese Problemlage ebenso bei der Errichtung des (allgemeinen) Risikomanagementsystem gegeben ist.

 

Dem CEO ist zu raten, sich eng mit den Gesellschafter abzustimmen.

Sie haben Fragen zu Handelsbeziehungen, Lieferverträgen und zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Nehmen Sie Kontakt zu unseren erfahrenen Rechtsanwälten auf. Wir helfen Ihnen gern mit Rat und Tat weiter.

Aktualisiert am Handelsrecht
Dr. Tracy Schüler