Warum CORTA
WarumLogo CORTA

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Unternehmensnachfolge via Familienstiftung (oder gar Familiengenossenschaft?)

Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt Steuerrecht - Unternehmensnachfolge

Die Vorbereitung und Umsetzung einer Unternehmensnachfolge muss sorgfältig durchdacht werden.

 

 

Am naheliegendsten ist für die meisten, eine Anteilsübertragung auf einen Abkömmling im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

 

Doch was ist,

  • wenn mehrere Nachfolger vorhanden, diese aber noch nicht bereit und in der Lage sind, die operative Geschäftsführung zu übernehmen,
  • gleichwohl aber „abgesichert“ werden sollen?

 

Vorteile der Familienstiftung

Nicht zu Unrecht diskutiert wird da die Familienstiftung

 

Bei ihr steht die Förderung der Familie des Stifters im Vordergrund, indem ihr ermöglicht wird,

das Stiftungsvermögen zu nutzen und die Stiftungserträge an sich zu ziehen.

 

W️elche weiteren Vorteile gibt es?

 

Daneben wird aber auch der dauerhafte Erhalt des Stiftungsvermögens gewährleistet.

 

Bei einer Familiengesellschaft wäre das nur bedingt möglich, z.B. weil eine Kündigung nicht ewig ausgeschlossen werden kann (wobei sich dies nach dem MoPeG ändern wird, wonach eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen werden kann.

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Cynthia Häfner
Rechtsanwältin und Steuerberaterin Cynthia Häfner: Die Familienstiftung kann steuerliche Vorteile haben.

Insofern kann auch eine Familienstiftung als Holding errichtet werden.

 

Das Stiftungsvermögen kann so generationsübergreifend zusammengehalten werden:

 

Eine Unternehmensgruppe wird dabei zumeist einer Kapitalgesellschaft als Zwischenholding unterstellt bzw. werden mit dieser Gewinnabführungsverträge geschlossen.

 

Die Familienstiftung wiederum ist dann alleinige Gesellschafterin der Zwischenholding.

Da die Stiftungsorgane dem Stifterwillen unterworfen sind und es an ihr keine Anteilseigner gibt,

besteht auch grundsätzlich keine Gefahr einer feindlichen Übernahme.

 

 

Darüber hinaus besteht für die Stiftung

 

keine Pflicht zur Veröffentlichung eines Jahresabschlusses. Ein Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse ist daher für Außenstehende grundsätzlich nicht möglich.

 

 

Fernerhin kann mit einer Familienstiftung als Holding

eine Flucht aus der Mitbestimmung gelingen, da die Mitarbeiter der verschiedenen Untergesellschaften der Stiftung nicht über § 5 MitbestG zugerechnet werden.

Alternative zur Familienstiftung: Familiengenossenschaft?

Zunehmend diskutiert wird daneben auch die Gründung einer Familiengenossenschaft.

 

Diese ist jedoch aus mehreren Gründen problembehaftet.

 

Zum einen muss diese einen zulässigen Förderzweck haben.

 

Es reicht insofern nicht aus, wenn diese nur auf die Renditenerzielung ausgelegt ist.

 

Zum anderen ergeben sich bisher ungelöste Probleme bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bewertung der Genossenschaftsanteile bei einer Übertragung.

Unternehmensnachfolge durch Unternehmensverkauf, Anteilsübertragung u.Ä.

Die Unternehmensnachfolge kann im Übrigen auch durch Anteilsverkauf an Dritte geschehen. Soll die Nachfolge familienintern stattfinden, wird zumeist eine Schenkung vorliegen.

 

Neben einem Unternehmensverkauf kommen selbstverständlich auch Umwandlungsmaßnahmen in Betracht, mittels derer das Unternehmen übergeht.

Wichtig ist immer, das Steuerrecht genau im Blick zu behalten. 

Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Unternehmensnachfolge suchen, finden Sie hier detaillierte Informationen.

Lassen Sie sich auch gern von unseren Rechtsanwälten und Steuerberatern beraten. Wir finden für Sie die richtige Lösung, steueroptimal gestaltet.

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Steuerrecht
Dr. Tracy Schüler
Cynthia Häfner