Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Personengesellschaftsrecht nach dem MoPeG

Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt Handelsrecht

Das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) trifft wichtige Änderungen für Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften.

 

Das MoPeG tritt am 01.01.2024 in Kraft. Das erscheint zwar noch „weit“ weg zu sein, indes müssen jetzt bereits Maßnahmen ergriffen und Vorbereitungen getroffen werden, um die Änderung der Rechtslage nachzuvollziehen.

Damit sollte frühzeitig begonnen werden, da eingepreist werden muss, dass die notwendigen Änderungen des Gesellschaftsvertrags mit den übrigen Gesellschaftern abgestimmt werden müssen.

Aktualisiert am

Es gibt grundsätzlich kein Übergangsrecht außer in den Fällen des § 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO (Grundstücksverkehr) und für GbRs, die bereits Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften sind.

Gerade was die Geltung des Anfechtungsmodells (Beschlussmängelrecht) bei der OHG, KG und GmbH & Co. KG betrifft, spricht vieles dafür, dass dieses automatisch ab dem 01.01.2024 zum Tragen kommt, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht eindeutig hierzu etwas geregelt ist.

Lassen Sie sich jetzt von den Experten von CORTA beraten. Wir prüfen den Anpassungsbedarf ihrer Gesellschaftsverträge und die notwendigen Schritte, die es zu gehen gilt.

Änderungen durch das MoPeG im Überblick

 

Die wichtigesten Änderungen seien überblicksartig wie folgt zusammengefasst (weitere Details finden Sie unten):

  • Die rechtsfähige BGB-Gesellschaft wird den Personenhandelsgesellschaften angenähert.
  • Freiberufler können Personenhandelsgesellschaften gründen.
  • Ein Gesellschaftsregister wird für die GbR eingeführt.
  • Bei der rechtsfähigen GbR ist allein diese Rechtsträgerin des Vermögens, es besteht mithin kein Gesamthandsvermögen mehr.
  • Beim Recht der GbR wird explizit die Gesellschafterklage (actio pro socio) normiert.
  • Die Vertretungsbefugnis der GbR-Gesellschafter wird auf alle Geschäfte der GbR erweitert (früher erfasste diese nur Geschäfte, die vom Gesellschaftszweck gedeckt waren).
  • Das Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters führt nicht mehr von Gesetzes wegen zur Auflösung der Gesellschaft.
  • Die Nachhaftung für ausgeschiedene Gesellschafter wird sachlich begrenzt.
  • Auskunfts- und Informationsrechte der Kommanditisten werden erweitert.
  • Die Haftungsprivilegierung von Kommanditisten für gutgläubig bezogene Gewinne (Scheingewinne) wird gestrichen.
  • Für Personengesellschaften wird ein Beschlussmängelrecht normiert; die GbR hat insofern aber nur eine Opt-in-Möglichkeit; Sie muss sich also für das Anfechtungsmodell bewusst entscheiden.
Rechtsanwält Marcus Reif, Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler - Ihre Anwälte für Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Marcus Reif und Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler - Ihre Anwälte für Gesellschaftsrecht

Änderungen zum Recht der GbR

Eine GbR kann schnell entstehen, was den meisten nicht bewusst ist. Ein plastisches, wenn auch triviales Beispiel für die Von-Selbst-Entstehung ist die Lottotippgemeinschaft.

 

Dass eine GbR schnell gegründet werden kann, liegt daran, dass es hierfür „nur“ die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks durch mehrere Personen bedarf, die die Zweckverfolgung gemeinsam fördern und anstreben. Eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags bedarf es hierfür nicht.

 

Auf das Unternehmensrecht bezogen entstehen BGB-Gesellschaften häufig bei der Bildung von Joint-Ventures oder durch die Bildung eines Stimmenpools durch Stimmbindungsvereinbarungen.

a. Die Rechtsfähigkeit der GbR

Seit längerer Zeit ist anerkennt, dass eine sog. Außen-GbR Rechtsfähigkeit genießt. Es handelt sich dabei um solche Gesellschaften, die am Rechtsverkehr teilnehmen. Die Rechtsfähigkeit der GbR war bisher nicht explizit geregelt, aber durch Richterrecht anerkannt.

Reine Innengesellschaften waren (und sind) nicht rechtsfähig.

Das MoPeG normiert nun ausdrücklich die Rechtsfähigkeit von Außen-GbRs und kennzeichnet sie durch den Begriff der „rechtsfähigen Gesellschaft“ in Abgrenzung zur nichtrechtsfähigen Gesellschaft, siehe § 705 BGB (neu).

 

Der rechtsfähigen GbR sind sodann die Vorschriften der §§ 706 – 739 BGB (neu) gewidmet. Die nichtsrechtsfähige GbR wird in §§ 740 – 740 c BGB (neu) geregelt.

b. Gesellschaftsregister für die GbR, Vorteile und Nachteile des Gesellschaftsregisters

Gesellschaftsregister

Ein Novum ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR.

 

Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist zwar fakultativ, für die Inanspruchnahme bestimmter Rechte (registrierter Rechte) aber zwingend.

Die Eintragung ist insofern fakultativ, als sie weder für das Bestehen einer GbR als solcher noch für die Erlangung der Rechtsfähigkeit zwingende Voraussetzung ist.

 

Will die Gesellschaft zum Beispiel am Grundstücksverkehr teilnehmen, d.h. Grundstücke halten und ggf. veräußern, muss sie im Gesellschaftsregister eingetragen sein.

Will eine GbR Gesellschafterin einer GmbH sein, muss sie im Gesellschaftsregister eingetragen sein, § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG (neu).

 

Gleiches gilt, wenn sie als Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) im Handelsregister eingetragen werden will. Eine Übergangsvorschrift findet sich in § 89 EGHGB für GbRs, die bereits Gesellschafter sind.

 

Zum Gesellschaftsregister anzumelden sind nach § 707 BGB (neu):

 

Name, Sitz und Anschrift, Angaben zu den Gesellschaftern, die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter und die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits in einem anderen Register eingetragen ist.

 

Die Anmeldung ist derjenigen zum Handelsregister vergleichbar. Es bedarf der Mitwirkung eines Notars.

Welche Vor- und Nachteile hat die Eintragung im Gesellschaftsregister?

 

Spätestens mit der Eintragung im Gesellschaftsregister steht fest, dass die GbR rechtsfähig ist. Damit entsteht sie auch spätestens im Verhältnis zu Dritten.

 

Die Eintragung führt dazu, dass die Vertretungsbefugnisse der GbR eindeutig geklärt sind, da diese eindeutig anzugeben ist.

 

Durch die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister wird diese umwandlungsfähiges Rechtssubjekt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG wird insofern für die eingetragene BGB-Gesellschaft geöffnet. Sie kann mithin nunmehr an einer Verschmelzung, einer Spaltung und einem Formwechsel teilnehmen.

 

Nachteilig an der Eintragung im Gesellschaftsregister ist, dass die GbR nicht mehr „einfach so“ aufgelöst werden kann. Vielmehr bedarf es einer besonderen Liquidation. Dies ist den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs geschuldet, der davor geschützt werden soll, dass die Gesellschaft einfach verschwindet.

 

Des Weiteren beginnt die Fünf-Jahres-Frist für die Nachhaftung der GbR-Gesellschafter bei Ausscheiden erst, wenn das Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

 

Das Sekretariat (vollständig)
Frau Scharf, Frau Arnecke und Frau Frenzel - Unsere guten Feen

c. Statuswechsel

Anspruchsvoll sind die Regelungen zur Umwandlung einer registrierten GbR in eine OHG, KG oder PartG und andersherum („Statuswechsel“).

Zu beachten sein werden insofern die § 710 BGB (neu), §§ 106, 107 HGB (neu) und § 4 Abs. 4 PartGG (neu).

Der Statuswechsel ist dort (Ausgangsregister) anzumelden, wo die wechselnde Gesellschaft derzeit eingetragen ist.

 

Nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Anmeldung erfolgt eine Weiterleitung der Registerakte an das aufnehme Register („Zielregister“). Dieses wiederum prüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen gegeben.

Im Ausgangsregister wird vermerkt, in welchem Register die Gesellschaft sodann eingetragen ist und aus dem Zielregister wird herausgelesen, wo die Gesellschaft zuvor eingetragen war.

d. Beschlussfassung

 

Im Grunde bleibt es hier beim Alten. Beschlussfassungen in der GbR bedürfen grundsätzlich der Einstimmigkeit. Die Gesellschafter können aber vereinbaren, dass Mehrheitsentscheidungen genügen sollen.

 

Auflösungs- und Fortsetzungsbeschlüsse  können aber nach §§ 732, 734 BGB (neu) nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

 

Neu ist ferner, dass sich die Stimmkraft nach dem Gesetz im Zweifel nach den Beteiligungsverhältnissen richtet und nur subsidiär nach Kopfanteilen.

e. Beschlussmängelrecht

 

Das aus dem Recht der Aktiengesellschaften bekannte Beschlussmängelrecht wird nun zwar im Grundsatz in das Recht der Personengesellschaften integriert.

 

D.h. bei Personenhandelsgesellschaften wird nun auch unterschieden zwischen Beschlüssen,

die von Anfang an nichtig sind und solchen,

die wirksam aber anfechtbar sind.

 

Bei BGB-Gesellschaften bleibt es aber trotz MoPeGs erst einmal beim Feststellungsmodell. Die BGB-Gesellschaften haben aber zumindest eine Opt-in Möglichkeit. Somit können sie die Anwendung des Anfechtungsmodells wählen. Unsere Anwälte erklären Ihnen die Einzelheiten gern in einem persönlichen Gespräch.

Das Feststellungsmodell basiert auf dem Prinzip, dass Beschlussmängel mit Feststellungsklage geltend zu machen sind (und eben nicht Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage). Jeder Mangel führt pauschal zur Nichtigkeit eines Beschlusses und kann nicht etwa als vorläufig wirksam betrachtet oder geheilt werden. Die Feststellungsklage kann unabhängig von einer Frist erhoben werden. Allenfalls kann einer sehr spät erhobenen Klage der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden.

Und es kann im Gesellschaftsvertrag eine Ausschlussfrist vereinbart werden, wozu unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte raten.

Zu richten ist die Klage nicht gegen die Gesellschaft, sondern die die Nichtigkeit bestreitenden Gesellschafter. Allerdings kann auch hier der Gesellschaftsvertrag anordnen, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist.

Die BGB-Gesellschaft kann in ihrem Gesellschaftsvertrag aber für die Anwendung des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells optieren (siehe unten zur Ausgestaltung des Anfechtungsmodells). Es besteht also eine Opt-in-Möglichkeit.

f. Gesellschafterklage - Actio pro socio

Ein Novum ist ferner, dass nun erstmals die Gesellschafterklage, die actio pro socio normiert wird, § 715b Abs. 1 BGB (neu) lautet

 

(1) 1Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. 2Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.“

 

 

 

Primär muss also der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter aufgefordert worden sein, die begehrten Maßnahmen zu ergreifen. Nur wenn er dies unterlässt, ist subsidiär die Actio pro socio möglich.

 

Ungeklärt ist, wie es sich verhält, wenn es wegen einer Angelegenheit zu mehreren Klagen kommt. Kann etwa auch die Gesellschaft nochmal klagen?

 

Da es sich bei der Actio pro socio um ein Minderheitenrecht handelt, kann das Recht zur Erhebung einer Gesellschafterklage nicht ausgeschlossen werden.

 

Den klagenden Gesellschafter trifft eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Gesellschaft. Grund dafür ist, dass die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit haben sollen, dem Rechtsstreit als Streithelfer beizutreten.

g. Haftung der Gesellschafter der GbR

 

Nach § 721 BGB (neu) trifft die BGB-Gesellschafter künftig eine unmittelbare persönliche und akzessorische Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Letztlich wird damit nur die bisherige Rechtslage kodifiziert. Denn bei der BGB-Gesellschaft stand bereits fest, dass § 128 HGB analoge Anwendung findet.

 

Die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters wird auf einen Zeitraum von 5 Jahren begrenzt.

Nach § 728b Abs. 1 Satz 2 BGB (neu)  wird die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters bei auf solche Verletzungen vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten beschränkt, die vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten sind.

D.h. die Haftung besteht nicht schon allein dann, dass der Rechtsgrund für eine Haftung bereits angelegt war.

 

Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für BGB-Gesellschafter gilt nach wie vor nicht. Zu beachten ist indes, dass die Gesellschafter die Geschäftschancenlehre zu beachten haben.

Die Rechtsanwälte von CORTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Rechtsanwälte von CORTA - wir beraten Sie steuerrechtlich und gesellschaftsrechtlich

h. Ausscheiden von Gesellschaftern

(1) Tod eines Gesellschafters

Nach § 724 BGB (neu) kann der Erbe eines Gesellschafters verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Wird dies nicht umgesetzt, kann der Erbe kündigen und erhält eine Abfindung.

 

Indes ist zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag das Kündigungsrecht eines Erben ausschließen kann. Der Erbe kann seinem „Beitritt“ zur Gesellschaft dann nur verhindern, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

(2) Grundsatz der Fortsetzung der Gesellschaft unter Ausscheiden eines Gesellschafters statt Auflösung

 

Das MoPeG sieht nun eine Kehrtwende im Hinblick auf den Fortbestand der Gesellschaft vor. Während früher, wenn nichts anderes geregelt war, dass Ausscheiden eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führte, wird diese nach dem neuen Grundsatz unter den anderen Gesellschaftern fortgesetzt.

 

In der GbR kann ein Ausscheiden eines Gesellschafters durch Ausschluss mit einem entsprechenden Ausschließungsbeschluss durchgesetzt werden (bei der OHG und KG ist eine Klage erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht).

i. Sitz

§ 706 BGB (neu) regelt den Sitz der Gesellschaft. Bei einer im Gesellschaftsrecht eingetragenen GbR entspricht ihr Sitz bei entsprechender Vereinbarung dem Vertragssitz.

OHG und KG und GmbH & Co. KG

Die Änderungen im Recht der OHG, KG und GmbH & Co. KG sind weniger weitrechend als bei der GbR.

a. Geschäftsführung in der OHG

 

Zur Geschäftsführung in der OHG sind im Grunde alle Gesellschafter berechtigt. Indes ist jeder Geschäftsführer allein zum Handeln berechtigt, wenn nicht ein anderer dem widerspricht, § 116 HGB (neu). Der Gesellschaftsvertrag kann dies indes anders regeln.

 

Für die Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses.

 

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden.

b. Gesellschafterversammlung in der OHG

 

§ 109 HGB (neu) sieht nun ausdrücklich vor, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen zu fassen sind. Eine Gesellschafterversammlung kann auch virtuell über Videokonferenzen stattfinden.

 

Ungewöhnlich erscheint, dass im Recht der OHG ausdrücklich geregelt wird, wann Beschlussfähigkeit gegeben ist.

Im Recht der AG und GmbH finden sich schließlich solche Regelungen auch nicht. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht empfehlen, im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln, wann eine Beschlussfähigkeit gegeben ist.

c. Beschlussmängelrecht in Personenhandelsgesellschaften



 

Grundsätzlich gilt bei den Personenhandelsgesellschaften nunmehr das Anfechtungsmodell.

Die Gesellschaften können aber durch entsprechende Vereinbarungen weiterhin beim alten System des Feststellungsmodells bleiben – Opt-out Möglichkeit.

 

Unterschieden wird mithin fortan zwischen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit.

 

Von Anfang an nichtig ist ein Beschluss nach § 110 Abs. 2 HGB (neu),

 

  • wenn er durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann (insbesondere zwingende Rechtsvorschriften), oder
  • wenn er auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

 

Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Bei einem von Anfang an nichtigen Beschluss müssen die Gesellschafter nicht zwingend eine Nichtigkeitsklage erheben, sondern sie können sich auch außerhalb eines Prozesses auf die Nichtigkeitsfolge berufen.

 

Andere Beschlüsse, die an sonstigen Verfahrens- oder Inhaltsmängeln leiden, können durch mittels Anfechtungsklage angegriffen werden.

Feststellungsklage nicht obsolet

Daneben bleibt aber auch für bestimmte Sonderfälle die Feststellungsklage möglich und zwar dann, wenn unklar ist, ob ein Beschluss überhaupt gefasst wurde bzw. existent ist. Solche Zweifel können gerade deshalb aufkomme, weil die Beschlussfeststellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

So sind sowohl die Anfechtungs- wie auch die Nichtigkeitsklage sind gegen die Gesellschaft zu richten und nicht  mehr gegen die Gesellschafter. Die Rechtskraft eines stattgebenden Urteils wirkt für und gegen alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie Partei des gerichtlichen Verfahrens.

Darüber hinaus ist die Anfechtungsklage fristgebunden und grundsätzlich binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zu erheben.

Die im Vergleich zu aktienrechtlichen Anfechtungsklage längere Frist hat ihren Grund in den Besonderheiten der Personengesellschaft. Die Gesellschafter erscheinen hier schutzbedürftiger, weshalb die Anfechtungsfrist verlängert wurde.

 

Die Anfechtungsbefugnis hat jeder Gesellschafter nach Maßgabe von § 111 HGB (neu). Anders als in der Aktiengesellschaft ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter an der Abstimmung auch teilgenommen hat.

Empfehlung

Daher empfehlen unsere Anwälte, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob im Gesellschaftsvertrag nicht eine Regelung aufgenommen werden sollte, wonach der klagende Gesellschafter im Falle des Obsiegens nicht an den Prozesskosten beteiligt wird.

Zu beachten ist,

dass das Gesetz keine Übergangsregelung dazu enthält, ob für Altgesellschaftern das Feststellungs- und Anfechtungsmodell gelten soll. Eine fehlende Regelung im Gesellschaftsvertrag spricht folglich eher dafür, dass ab Inkrafttreten des MoPeG das Anfechtungsmodell gilt.

d. Schiedsvereinbarungen

Ab Inkrafttreten des MoPeG steht fest, dass insofern die Wirksamkeitsvoraussetzungen eingehalten werden müssen, die auch bei der GmbH aufgestellt worden sind.

 

Schiedsvereinbarungen ...

  • müssen in einer gesonderten Urkunde vereinbart sein,
  • bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter,
  • führen dazu, dass jeder Gesellschafter über Schiedsverfahren zu informieren ist und dass diese Möglichkeit haben müssen, an diesen teilzunehmen,
  • müssen vorsehen, dass jeder Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können,
  • müssen vorsehen, dass Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
Büroraum bei CORTA
Ein Bürozimmer bei CORTA

d. Ausschließung eines Gesellschafters in der OHG und in der KG

 

Nach dem gesetzlichen Konzept ist gegen einen Gesellschafter, der aus wichtigem Grund ausscheiden soll, Ausschließungsklage zu erheben. Zu beachten ist dabei, dass insofern aber alle Gesellschafter mitwirken müssen, bei denen selbst kein Ausschließungsgrund vorliegt.

 

In der Praxis wurde zuweilen nämlich Ausschließungsklagen gegen mehrere Gesellschafter gleichzeitig durchgeführt. Stellt sich nun aber heraus, dass bei einem Gesellschafter kein Ausschließungsgrund vorliegt, scheitert die Klage auch gegenüber den anderen Gesellschaftern, auch wenn bei diesen ein Ausschließungsgrund vorgelegten hat.

 

Die Empfehlung unserer Anwälte lautet daher an dieser Stelle, die Klagen zeitlich zu staffeln.

f. Geschäftsführung in der KG

 

§ 164 HGB (neu) statuiert, dass die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Für außergewöhnliche Geschäfte ist aber ein Beschluss aller Gesellschafter, einschließlich der Kommanditisten, erforderlich.

 

Kommanditisten sind also von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen. Eine Klage gegen den alleinigen Komplementär auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist unzulässig.

g. Auskunftsansprüche von Kommanditisten

 

Nach § 166 HGB (neu) haben die Kommanditisten Anspruch auf eine Kopie des Jahresabschlusses (mit Bilanz und GuV) sowie ein allgemeines Auskunftsrecht, soweit ihre Mitgliedsrechte betroffen sind.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verdacht unredlicher Geschäftsführung besteht.

Die Darlegungslast hierfür liegt beim Kommanditisten.

 

Für die Durchsetzung der Informationsansprüche ist nicht mehr die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, sondern es sind die ordentlichen Gerichte.

h. Haftung von Kommanditisten

 

Nach § 176 Abs. 1 HGB (neu) haftet ein Kommanditist für die bis zu seiner Eintragung der KG begründeten Verbindlichkeiten wie ein persönlich haftender Gesellschafter.

 

§ 176 Abs. 2 HGB stellt nun klar, dass dies auch gilt, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft beitritt. Insofern greift für ihn eine Haftung für den Zeitraum bis zu seiner Eintragung im Handelsregister.

Durch das Wort „weiterer“ Gesellschafter will der Gesetzgeber klarstellen, dass dies nur für die Fälle eines Beitritts gilt, nicht aber für die Fälle einer rechtsgeschäftlichen Sonderrechtsnachfolge ein einen Kommanditanteil durch Veräußerung und Ausscheiden des Veräußernden.

Ungeklärt...

... ist aber, was gilt, wenn ein Kommanditist einen Teilkommanditanteil von einem Kommanditisten erwirbt. In diesem Fall scheidet der Altkommanditist gerade nicht aus.

i. Einheitsgesellschaft (Einheits-GmbH & Co. KG)

 

Bei einer Einheitsgesellschaft verfügt die KG über sämtliche Anteile an ihrer Komplementär-GmbH. Das führte zu der misslichen Situation, dass sich die KG als Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung durch ihren Geschäftsführer bei der Stimmrechtsausübung vertreten sah.

Gerade wenn es aber um die Abberufung oder Kündigung des Geschäftsführers ging, erschien dies paradox, dass der Geschäftsführer als Vertreter der KG über sein eigenes Schicksal selbst entschied.

 

Dieses Problem des Interessenkonflikts wird nun durch § 170 Abs. 2 HGB (neu) gelöst, der anordnet, dass in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH die KG von ihren Kommanditisten vertreten wird.

 

Sie haben Fragen zum Personengesellschaftsrecht und den Änderungen, die Sie durch das MoPeG erwartet? Sie möchten den Anpassungsbedarf Ihres Gesellschaftsvertrags überprüfen oder Sie beabsichtigten, eine Personengesellschaft zu gründen?

Dann kontaktieren Sie jetzt unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater. Wir beraten Sie vertrauensvoll, umfassend und auf Augenhöhe. Wir bieten Entscheidungshilfen bei der Rechtsformenwahl und erörtern mit Ihnen, ob sogar Bedarf besteht, vorhandene Gesellschaften umzuwandeln. Dabei berücksichtigten wir stets die steuerlichen Herausforderungen, steuerliches Optimierungspotential und finden die richtige Lösung für Ihren konkreten Fall.