Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Entlastung von Geschäftsführern bzw. Vorständen nach einem Formwechsel einer GmbH in eine AG und andersherum

Nicht selten ändern Gesellschaften ihre Rechtskleider, sei es, um in eine weniger komplexe und fehleranfällige Rechtsform anzunehmen (Wechsel AG in GmbH), sei es, um weitere Kapital- und Umstrukturierungsmaßnahmen vorzubereiten (Wechsel von GmbH in AG).

 

Dabei ist durchaus die Frage berechtigt, nach einem Formwechsel noch eine Entlastung der ehemaligen Geschäftsführer/Vorstände möglich ist und welche Wirkung diese hat.

Wirkung der Entlastung

Zunächst muss man wissen, dass sich die Wirkung einer Entlastung in der AG darauf begrenzt, dass die Hauptversammlung den Tatbestand des Vertrauensentzug (im Rahmen des Widerrufs der Bestellung) nicht auf Umstände stützen kann, bzgl. derer Entlastung erteilt wurde.

Eine Haftungsbefreiung geht damit nicht einher.

Bei der GmbH hat die Entlastung Präklusionswirkung, d.h. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist ausgeschlossen,

  • soweit dem Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde sowie
  • soweit die Gesellschafterversammlung Kenntnis von den entsprechenden, möglicherweise haftungsträchtigen Sachverhalten hatte

Natürlich muss der Entlastungsbeschluss auch im Übrigen wirksam sein.

hier kann sich zuweilen auch einmal das Problem einer treuwidrigen Entlastung stellen. Der Entlastungsbeschluss wäre dann mittels Beschlussmängelklage anzugreifen.

Dr. Tracy Schüler
Dr. Tracy Schüler: In der GmbH hat die Entlastung grundsätzlich haftungsbefreiende Wirkung.

Was gilt nun beim Formwechsel?

Wird ein Formwechsel wirksam, erlöschen die Organstellungen der bisherigen Organe.

Die neuen Organe/Organträger müssen neu bestellt werden (eine kleine Ausnahme besteht nur für Mitglieder eines Aufsichtsrats einer formwechselnden AG, wenn auch in der GmbH ein Aufsichtsrat installiert wird).

 

 

So stellt sich nun zunächst die Frage, wer jetzt über die Entlastung der ehemaligen Organmitglieder entscheidet?

 

Hier gilt, dass über die Entlastung die neu bestellten Organe entscheiden.

In der AG erhält der Vorstand die Entlastung von der Hauptversammlung und in der GmbH von der Gesellschafterversammlung (es sei denn, diese Kompetenz wurde statutarisch übertragen). 

 

 

Die Wirkungen einer Entlastung sind aber nun andere.

 

 

 

Lösung?

Eine Lösung gibt es nur für den Formwechsel einer GmbH in eine AG.

Soll der Geschäftsführer von seiner Haftung befreit werden, ist der Entlastungsbeschluss vor dem Formwechsel zu fassen, um in den Genuss der Präklusionswirkung zu kommen.

 

 

Sie haben Fragen zur Geschäftsführer- und Vorstandshaftung? Sie benötigen eine Rechtsverteidigung gegen eine Inanspruchnahme oder sie möchten Ersatzansprüche gegen Manager geltend machen?

Dann kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte von CORTA. Wir unterstützen Sie gern.

 

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Dr. Tracy Schüler