Kontrolle des Gesellschafterkreises in der GmbH
Gerade in inhabergeführten Unternehmen bzw. solchen mit überschaubarem Personenkreis kommt es den Gesellschaftern häufig darauf an, überwachen und mitentscheiden zu können, ob und unter welchen Bedingungen ein Gesellschafterwechsel stattfinden kann.
Über Zustimmungsklauseln in der Satzung lässt sich dies grundsätzlich gut steuern, da die Veräußerung eines Geschäftsanteils nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter möglich ist.
Indes gilt es hier zu regeln, ob die Zustimmung zur Übertragung durch alle oder nur die Mehrheit der Gesellschaft erklärt werden muss.
Flankiert werden derartige Klauseln häufig durch Vorerwerbsrechte/Andienungspflichten, Ankaufs- und/oder Vorkaufsrechte. Diese Klauseln zielen darauf ab, dass ein ausscheidenswilliger Gesellschafter seine Geschäftsanteile ggf. vorrangig an Mitgesellschafter zu veräußert hat. Die genannten Klauseln unterscheiden sich v.a. nach dem Zeitpunkt, wann auf die Mitgesellschafter zuzugehen ist (bei bloßer Absicht der Veräußerung oder erst bei Abschluss eines entsprechenden Veräußerungsvertrags mit einem Dritten?).
In Gesellschaftsverträgen werden häufig Zustimmungsvorbehalte mit einem oder mehrerer dieser Klauseln kombiniert.
Es kommt zuweilen durchaus vor, dass Gesellschafter die Option haben möchten, aus der Gesellschaft ausscheiden zu können oder die Veräußerung der gesamten GmbH vornehmen zu können. Für diese Fälle können – ggf. zusätzlich –Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten in die Satzung aufgenommen werden. Daneben können auch radikale Ausstiegs- bzw. „Ausschluss“-Klauseln vereinbart werden, bekannt als Texan Shoot Out- der Russian Roulette-Klauseln in verschiedenen Spielarten, mit denen zügig ein Übergang der Geschäftsanteile auf einen Gesellschafter bewerkstelligt werden kann. Vereinfacht gesagt gibt es insofern zunächst eine (freiwillige) Mitteilung einer Partei über den geplanten Ausstieg aus der Gesellschaft; gibt es keine Einigung, kommt es zu einem zwingenden Verfahren mit anschließender Anteilsübertragung.
Sollen die dargestellten Klauseln kombiniert werden, muss genauestens darauf geachtet werden, diese aufeinander abzustimmen und ggf. Ausnahmen von einem Zustimmungserfordernis vorzusehen, um den Zweck anderer Bestimmungen über die Geschäftsanteilsveräußerung nicht zu unterlaufen. Ein solcher Gesellschaftsvertrag wird dann typischerweise sehr lang und kompliziert, möglicherweise auch überreguliert sein.