Lohnsteuerrelevante Übertragung von Pensionszusagen an Pensionsfonds
Die in der Praxis nicht selten vorkommende Auslagerung einer Direktzusage (z.B. für einen Geschäftsführer) auf einen Pensionsfonds sollte stets genau geplant und mit einer umfassenden steuerrechtlichen Beratung flankiert werden.
Wie ein BFH-Urteil aus diesem Jahr zeigt, kann bereits eine - auch versehentlich - nicht erfolgte Antragstellung auf Verteilung dieses Aufwands auf zehn Jahre (§ 4e Abs. 3 EStG) zu kostspieligen Konsequenzen für den Arbeitnehmer (Geschäftsführer) führen (BFH, Urteil vom 19.04.2021, VI R 45/18).
In dem entscheiden Fall hatte eine GmbH, die dem Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt hatte, im Zuge der Beendigung dessen Geschäftsführungstätigkeit, die eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen. Als Gegenleistung trat die GmbH ihre Ansprüche aus einer zur Deckung der Pensionszusage des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Pensionsfonds ab.
Da der Arbeitgeber bei Übertragung der Versorgungszusage keinen Antrag auf Verteilung dieses Aufwands auf zehn Jahre (§ 4e Abs. 3 EStG) stellte, war die gesamte vom Arbeitgeber erbrachte Ablöseleistung (Aufwand aus Auflösung der Pensionsrückstellung und Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung) bei dem Arbeitnehmer in vollem Umfang steuerpflichtig.
Die Übertragung der Pensionszusage von der GmbH auf den Pensionsfonds gegen Ablöseleistung führt nach der Rechtsprechung des BFH zu zusätzlichem Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer durch die Übertragung statt einer Anwartschaft auf zukünftige Rentenzahlungen nunmehr einen eigenständigen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds auf Versorgung erlangt hat.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer mit seiner Leistung einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft, was bei wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes ist, als wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zur Zukunftssicherung verwendet hätte. Die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer stellen daher in diesen Fällen sofort zufließenden und steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG dar.
Dies ist teuer und ärgerlich für den (ehem.) Geschäftsführer: die vom Arbeitgeber an den Pensionsfonds erbrachten Leistungen sind in vollem Umfang (lohn-)steuerpflichtig.
Denn die Krux des Falles liegt in dem Wechsel des Durchführungsweges. Bspw. führt die Übernahme einer erteilten Direktzusage von einem anderen Rechtsträger (bloßer Schuldnerwechsel) nicht zu einem lohnsteuerrelevanten Zufluss.
Der Arbeitnehmer selbst hat die Möglichkeit sein Einverständnis zur Übertragung der Pensionsverpflichtung nur unter der Bedingung der Antragstellung nach § 4e Abs. 3 EStG zu erteilen.
Eine Beratung im Vorhinein zu Gestaltungsmöglichkeiten kann finanziell erhebliche Ersparnisse bringen.