Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Gesellschafterstreit – Streit zwischen Gesellschaftern, mit Geschäftsführern und Beschlussmängelklagen 

Anwalt Gesellschaftsrecht – Gesellschafterstreitigkeiten sind teilweise schlimmer als Scheidungen. Wenn Sie bereits einmal mit Gesellschafterstreitigkeiten zu tun hatten, wissen Sie, was wir meinen.

Gesellschafterkonflikte sind vielgestaltig und haben ihre Ursache nicht immer in monetären, wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Gesellschafter, sondern wurzeln häufig in persönlichen Missverständnissen, Zerwürfnissen, in (vermeintlichen) Verletzungen von Pflichten oder einfach dauerhaft unterschiedlichen Vorstellungen. Ein Gesellschafterstreit zwischen Anteilsinhabern tritt häufig in mittelständischen Unternehmen mit familiärer Prägung bzw. kleinerem Gesellschafterkreis auf.

Gerade in Familienunternehmen bzw. kleinen Gesellschaften ist es aber wichtig, dass sich die Gesellschafter verstehen und Vertrauen in das Management haben. Können sich dauernde Konflikte aber nicht aus dem Weg räumen lassen, steht häufig die Trennung bzw. Austritt eines Gesellschafters im Raum oder die Abberufung des Geschäftsführers.

Bewusstsein schärfen

Bereits in dem Zeitpunkt, indem Sie eine Gesellschaft gründen, sollten Sie sich bewusst machen, dass Streitigkeiten auftauchen können und wie diese mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln bereinigt werden können. Hier ist besonders auf eine ausgewogene Gestaltung des Gesellschaftsvertrags Wert zu legen. Unsere Anwälte sind auf das Thema Gesellschafterstreit spezialisiert und helfen Ihnen bei der Auflösung von Konfliktlagen.

Aktualisiert am

Konflikte zwischen Gesellschaftern mit Geschäftsführern

Konflikte zwischen Gesellschaftern bzw. Gesellschaftergruppen oder im Verhältnis zu Geschäftsführern kondensieren in Gesellschafterversammlungen, deren Beschlüsse dann vor Gericht teils aus formalen Gründen wegen Einladungsmängeln, teils wegen inhaltlicher Unrichtigkeit angegriffen werden.

Unserer Anwälte und Fachanwälte helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen. Wir übernehmen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung für Sie und stehen als Partner an Ihrer Seite.

Als Schlagworte typischer Gesellschafterstreite lassen sich die Einziehung von GmbH-Anteilen, der Ausschluss bzw. die Kündigung einzelner GmbH-Gesellschafter, die Geschäftsführer-Abberufung aus wichtigem Grund, die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags, die Geschäftsführerhaftung oder die Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich der darauf basierenden Gewinnverwendungsbeschlüsse aufführen.

Werden sich die Gesellschafter auf Dauer nicht einig, droht die Gesellschaft blockiert zu werden. Eine untragbare Situation für Gesellschafter und Gesellschaft.

 

Der Rechtsschutz bei Gesellschafterstreiten wird durch einstweilige Verfügungen und Beschlussmängelklagen erreicht.

 

 

Beachten Sie: Bei Gesellschafterstreitigkeiten gibt die Rechtsschutzversicherung in der Regel keine Deckungszusage.

Es gibt aber zunehmend Tendenzen, dass Rechtsschutzversicherungen kleinere Pakete einführen werden, in denen für bestimmte Streitigkeiten Kostenübernahmen versprochen werden sollen. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu Ihrem Versicherer auf und klären Sie, ob und welche Kosten im Falle eins aufkommenden Streits übernommen werden.

Nach der Erfahrung unserer Rechtsanwälte braucht man bei Gesellschafterstreitigkeiten nicht nur einen "langen Atem"; Sie sollten sich bewusst sein, dass die Austragung solcher Streitigkeiten kostenintensiv werden kann, vor allem dann, in 2-Personen-Gesellschaften bzw. bei Konflikten zwischen zwei Gesellschafterstämmen mit 50 50 Beteiligung. Hier kommt es häufig zu Pattsituationen in GmbHs.

Können Gesellschafterkonflikte dauerhaft nicht - auch nicht im Wege einer Mediation oder eines Schiedsverfahrens - beigelegt werden, steht am Ende des Eskalationsprozesses häufig das Ausscheiden eines Anteilsinhabers (Anteilseinziehung oder Ausschluss) nebst Anordnung entsprechender Abfindungsansprüche, im schlimmsten Fall die Auflösung und Beendigung der Gesellschaft. Anwaltliche Hilfe ist hier unabdingbar.

Werden Pflichtverletzungen des Geschäftsführers behauptet, wird dieser unter Umständen irgendwann "die Nase" voll haben; es kommt dann nicht selten zu einer Amtsniederlegung

 

Regelungen in der Satzung zur Vermeidung oder Lösung von Streitigkeiten

Entsprechende Satzungsgestaltungen können helfen, Konflikte und Gesellschafterstreite zu vermeiden oder eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung herbeizuführen. Gerade in Zweipersonengesellschaften, in denen Pattsituationen vorprogrammiert sind, sollte auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags besonders Bedacht gelegt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Pattsituation bzw. eine gegenseitige Blockade in der Regel ausscheidet, wenn es um Beschlussfassung "gegen" einen Mitgesellschafter auf Grund eines durch ihn gesetzten wichtigen Grundes oder um die Verletzung von Pflichten als Gesellschafter geht.

Gemeint sind z.B. seine Abberufung als GmbH-Geschäftsführer aus wichtigem Grund oder die Einziehung der Geschäftsanteile von GmbH-Gesellschaftern aus wichtigem Grund. In diesen Fällen unterliegt der betroffene Gesellschafter einem Stimmverbot und der andere Gesellschafter kann gegen seinen Willen einen entsprechenden Beschluss fassen. Ob ein Stimmverbot tatsächlich vorliegt, entscheidet der Versammlungsleiter (zur wichtigen Funktion des Versammlungsleiters siehe sogleich unter 3.)

1. Regelung zur Lösung von Patt-Situationen (deadlock) insbesondere in einer Zwei-Personen-Gesellschaft

Das Schlagwort "Pattsituation" taucht im Gesellschaftsrecht häufig in 2-Personen-Gesellschaft (50 50 Beteiligung) auf; sie kann aber auch sonst bei paritätischer Beteiligung von Gesellschafterstämmen (in Familiengesellschaften) vorkommen.

Sie zeichnet sich dadurch aus, dass keine Stimmenmehrheit erreicht wird, sondern eine Stimmengleichheit besteht und gegensätzliche Stimmen abgegeben werden (50 % stimmen für und 50 % stimmen gegen einen Beschluss).

Pattsituationen durch gegenseitig konträre Stimmabgaben zwischen Gesellschafter und Mitgesellschafter mit paritätischer Beteiligung lassen sich vermeiden, wenn einem Anteilsinhaber per Satzung ein Recht zum Stichentscheid eingeräumt wird, sodass seine Stimme den Ausschlag gibt. Hierbei würde es sich um ein Sonderrecht des betreffenden Gesellschafters handeln.

In eine ähnliche Richtung weist die Regelung von Mehrstimmrechten eines Anteilsinhabers, abweichend von § 47 Abs. 2 GmbHG.

Darüber hinaus kommen Regelungen in Betracht, die vorsehen, dass beim Vorliegen von Pattsituationen ein Schiedsrichter oder Mediator einzuschalten ist oder die Pattlage durch ein weiteres Organ der Gesellschaft (z.B. einem eingerichteten Beirat) aufzulösen ist.

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2. Regelungen zur Gewinnverwendung in Kapitalgesellschaften

Gesetzliche Regelungen, die die Gewinnverwendung betreffen, finden sich für die GmbH bzw. UG in den §§ 42a, 46 Nr. 1 GmbHG und in den §§ 58, 150, 174 AktG für die Aktiengesellschaft. 

Bei Personengesellschaften finden sich Gewinnverwendungsregelungen in § 121 HGB für die OHG, in § 168 HGB für die KG bzw. die GmbH & Co. KG und in § 231 HGB für die stille Gesellschaft. Für die OHG ist geregelt, dass jedem OHG-Gesellschafter vom Jahresgewinn ein Anteil von 4% seines Kapitalanteils gebührt. Im Übrigen wird der Gewinn bei den Personengesellschaften, einschließlich der GbR (vgl. § 721 BGB), nach Köpfen verteilt, wenn nichts anderes vereinbart ist. 

Gewinnverwendungen/Gewinnausschüttungen an Anteilsinhaber bedürfen zunächst der Feststellung des Jahresabschlusses. Die Kompetenz hierfür wird in der AG in der Regel statutarisch dem Vorstand und Aufsichtsrat zugewiesen.

Sodann bedarf es eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung über die Verwendung des Gewinns. Der Gewinnverwendungsbeschluss regelt, wie viel des Jahresüberschusses bzw. Bilanzgewinns an die Anteilsinhaber auszuzahlen (Ausschüttung) bzw. als Gewinn vorzutragen oder in Rücklagen einzustellen ist.

In der AG ist die Bildung einer gesetzlichen Rücklage jedoch zwingend, § 150 AktG, mithin kann z.B. nicht der gesamte Bilanzgewinn an die Aktionäre in Form einer Dividende ausgeschüttet werden.

In der Praxis finden sich hierzu häufig konkretisierende oder abweichende Vorgaben im jeweiligen Gesellschaftsvertrag, die vorschreiben, welcher Anteil des Jahresüberschusses/Bilanzgewinns zu thesaurieren oder auszuschütten ist. Soweit der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Vorgaben macht (z.B., weil nicht der gesamte Jahresüberschuss erfasst wird), kann die Gesellschafterversammlung entscheiden.

Durch gesellschaftsvertragliche Regelungen lässt sich also auch ein Ausschüttungszwang normieren. Ist ein Ausschüttungszwang verankert, bedarf ein abweichender Gewinnverwendungsbeschluss gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 GmbH eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine Öffnungsklausel vorsieht.

Streitig ist, ob ggf. ein gesondert gefasster Gesellschafterbeschluss bzgl. der Gewinnverwendung entbehrlich sein kann oder – anders gewendet ob dieser selbst dann erforderlich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag inhaltlich eindeutige Vorgaben hat

Nach der wohl überwiegenden Auffassung ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn ein statutarisches Vollausschüttungsgebot die Ergebnisverwendung zwingend vorgibt. Diese Ansicht beruht auf den weiteren Annahmen, dass Zahlungsansprüche der Gesellschafter erst mit der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung entstehen und es auch bei Vollausschüttungsregelungen Zweifelsfälle geben mag, in denen aus Gründen der Rechtsklarheit der auszuschüttende Betrag im Verwendungsbeschluss genau festzulegen ist.

Beachtliche Gegenstimmen in der Literatur hingegen halten einen Gewinnverwendungsbeschluss für entbehrlich, jedenfalls dann, wenn in der Satzung Vorschriften zur vollständigen Verwendung des Jahresüberschusses/Bilanzgewinns implementiert wurden. Denn damit hätten die Gesellschafter bereits im Gesellschaftsvertrag ihre Finanzierungsverantwortung dahin ausgeübt, dass die Gesellschaft sich nicht selbst durch Rücklagenbildung finanzieren können soll.

Eine dritte Auffassung geht davon aus, dass nach Ablauf der in § 42 a Abs. 2 S. 1 GmbHG vorgesehenen Frist automatisch ein Anspruch auf Vollausschüttung besteht, wenn die Gesellschafter nichts anderes beschlossen haben.

Einigkeit besteht jedoch darin, dass ein Gesellschafterbeschluss zur Gewinnverwendung jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn die Satzung vom Erfordernis eines Verwendungsbeschlusses befreit fraglich ist allerdings, ob dies nur gilt, wenn die Satzung dies ausdrücklich regelt (z.B.: „Der gesamte Jahresüberschuss i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist an die Gesellschafter auszuschütten. Auf die Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses wird verzichtet“) oder ob es ausreicht, wenn sich dies in sonstiger Weise eindeutig aus der Satzung ergibt.

Durch eindeutige statutarische Vorgaben zur Gewinnverwendung lassen sich grundsätzlich Pattsituationen und Gesellschafterstreitigen im Hinblick auf ihre finanziellen Interessen vermeiden.

3. Person des Versammlungsleiters

Gesellschafterstreitigkeiten insbesondere Beschlussmängelstreitigkeiten stehen in der Regel im Zusammenhang mit den Feststellungen und Entscheidungen eines Versammlungsleiters.

Der Versammlungsleiter ist bei Hauptversammlungen in AG zwingend, in GmbHs muss es diesen nicht geben; diesen zu bestellen oder zu wählen kann aber empfehlenswert sein, da er die Wirksamkeit von Beschlussergebnissen in der Regel zumindest vorläufig "antizipiert". Typischerweise wählen die Gesellschafter den Versammlungsleiter zu Beginn der Gesellschafterversammlung.

Der Versammlungsleiter ist nicht nur Moderator oder "Hausherr" mit einem Haus- und Ordnungsrecht in Versammlungen. Ihm kommt die grundlegende und entscheidende Aufgabe zu, über das Vorliegen von Stimmverboten zu entscheiden und Beschlussergebnisse förmlich festzustellen. 

Eine förmliche Beschlussfeststellung kann aber auch - ohne Versammlungsleiter - dadurch herbeigeführt werden, dass auf sonstige Weise Gewissheit über die Fassung eines Beschlusses herbeigeführt wird, etwa durch Übersendung eines Protokolls, in welchem ausreichend förmlich festgehalten ist, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis gefasst worden ist und die Gesellschafter dem Protokoll eine entsprechende vorläufige Nachweisfunktion auch zugedacht haben. 

Sofern keine Nichtigkeitsgründe (siehe etwa § 241 AktG) vorliegen, führt die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter bei Kapitalgesellschaften zur vorläufigen Verbindlichkeit des Beschlusses, selbst wenn diese Mängel (vgl. § 243 AktG) anhaften, bis dieser durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts kassiert wird.

 

Dies kann weitreichende Wirkung haben. Man denke nur an die vorläufig verbindliche Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers und der fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags oder den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters.

Dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist wegen der mit dem (streitigen) Ausschluss verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zu raten, indem z.B. die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt wird. 

Eine Ausnahme besteht für die Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zwei-Personen-Gesellschaft. Die Abberufung soll hier nach der Rechtsprechung des BGH nur dann eine vorläufig verbindliche Wirkung haben, wenn er tatsächlich materiell-rechtlich fehlerfrei ist. 

Dies bedeutet: Durch geschicktes Wählen oder durch statutarische Bestimmung der Person des Versammlungsleiters werden Beschlussergebnisse gleichsam vorherbestimmt, wiewohl der Versammlungsleiter nach der grundsätzlichen Konzeption eine neutrale und objektive Funktion einnehmen soll - in der AG wird in der Regel dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Funktion des Versammlungsleiters zugewiesen. 

Ohne Satzungsregelung könnte ein Mehrheitsgesellschafter durch seine Stimmenmehrheit immer die Person des Versammlungsleiters und damit - de facto - das Beschlussergebnis zu seinen Gunsten beeinflussen.

Es empfehlen sich daher Regelungen im Gesellschaftsvertrag, wonach die Person des Versammlungsleiters von vornherein nach objektiven Kriterien bestimmt wird (z.B. der dienstälteste Gesellschafter, der Vorsitzende eines Aufsichtsrats oder Beirats...) oder dessen Funktion rollierend jeweils anderen Gesellschaftern zugewiesen wird.

Typische Gesellschafterstreitigkeiten

1. Maßnahmen der Geschäftsführung

Grund und Anlass für Gesellschafterstreitigkeiten sind häufig Maßnahmen der Geschäftsführung. Häufig ist streitig, ob die Geschäftsführung  ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Zugegebenermaßen ist der CEO vor große Herausforderungen gestellt. Die Haftungsrisiken sind doch enorm. Dem Manager ist dringend zu raten, sich

"vor Antritt seiner Organtätigkeit zeitlich und sachlich intensiv mit den aktuell an ihn gestellten Anforderungen befasst und obendrein sicherstellt, dass er während seiner Tätigkeit intern und extern durch entsprechend ausgewiesene Spezialisten des Unternehmens- und speziell des Organrechts hochprofessionell begleitet wird. Salopp ausgedrückt muss man dem Organmitglied raten, sich mehr oder weniger ständig durch einen „juristischen Bodyguard“ begleiten zu lassen. Dieser Befund ist besorgniserregend." (Freund, NZG 2021, 579)

 

 

Man darf jedoch nicht vergessen, dass ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich weisungsgebunden ist, die Gesellschafter also durch entsprechende Beschlussfassungen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können - anders als bei einer Aktiengesellschaft, in der der Vorstand weisungsfrei ist.

Zahlreiche Gesellschafterstreite ranken sich um die Haftung des GmbH-Geschäftsführers oder die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten.

Unsere Rechtsanwälte haben sich regelmäßig mit Verstößen der Geschäftsführer gegen Wettbewerbsverbote oder die Geschäftschancenlehre zu beschäftigen.

Beabsichtigt oder unbeabsichtigt nehmen Geschäftsführer in der Praxis immer wieder pflichtwidrig Geschäfte wahr oder spielen sie ihren Angehörigen zu, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen.

Die GmbH oder AG ist hier in der Regel gehalten, den Geschäftsführer in Haftung zu nehmen und der Angelegenheit nachzugehen, da andernfalls leicht vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist.

Die Gesellschaft kann bei Verstößen gegen die Geschäftschancenlehre in der Regel zwischen den in § 88 AktG bzw. § 113 HGB aufgelisteten Rechtsfolgen wählen.

Ferner werden unsere Rechtsanwälte mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsleiter beauftragt, etwa wenn diese eine unternehmerische Entscheidung getroffen haben, dies sich zulasten des Unternehmens auswirkte. In diesem Zusammenhang bedarf es häufig auch einer Beratung, ob der Geschäftsführer abzuberufen oder ihm zu kündigen ist. 

Fehlerhaftes Verhalten von Seiten des Geschäftsführers

Sofern der Geschäftsführer keine gesetzlichen, statutarischen Vorgaben oder solche einer Geschäftsordnung missachtet hat, sondern auf Basis unternehmerischen Ermessens tätig geworden ist, ist jedoch immer auch zu prüfen, ob er sich an die Direktiven der auch im deutschen Gesellschaftsrecht zu beachtenden Business Judgement Rule gehalten hat.

Denn insofern darf nicht vergessen werden, dass unternehmerisches Handeln auch die Eingehung von Risiken erfordert, andernfalls wäre Fortschritt unmöglich. Bei der Eingehung von Risikogeschäften handelt die Geschäftsführung grundsätzlich nur dann fehlerhaft, wenn dabei die Interessen des Unternehmens außer Acht gelassen wurden und/oder die Geschäftsführung nicht aus Basis ausreichender, angemessener Informationen gehandelt hat.

Gerade wenn der betroffene Geschäftsleiter selbst Anteilsinhaber ist (Gesellschafter-Geschäftsführer) und ihm ein wichtiger Grund vorgeworfen wird, der es rechtfertigen soll, ihn abzuberufen und ihm zu kündigen, sind Eskalationen vorprogrammiert.

Der betroffene Geschäftsführer, der mit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung seines Anstellungsvertrags konfrontiert ist, wird entsprechenden Rechtsschutz suchen müssen und geltend machen, dass für seine Kündigung kein sachlicher Grund vorgelegen hat und ihm - wenn zugleich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde - bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist seine Vergütung fortzuzahlen ist.

Wichtig ist jedoch zu wissen, dass "normales" Arbeitsrecht im Verhältnis zu einem Geschäftsführer keine Anwendung findet. Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG, allenfalls finden auf ihn vereinzelte, für Arbeitnehmer geltende Vorschriften analoge Anwendung.

So finden etwa die im Arbeitsrecht zu § 626 BGB entwickelten Grundsätze bei einer außerordentlichen Kündigung Anwendung, wenn nichts anderes im Anstellungsvertrag geregelt ist. 

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung entscheidet in der Regel auch darüber, ob dem Geschäftsführer eine etwaig in seinem Anstellungsvertrag versprochene Abfindung zu zahlen ist.

Beachte: Da im Verhältnis zum GmbH-Geschäftsführer mangels Eigenschaft als Arbeitnehmer kein normales Arbeitsrecht gilt, gilt der im Arbeitsrecht im KSchG verankerte Kündigungsschutz für die Geschäftsleiter grundsätzlich nicht. Der gekündigte Geschäftsführer kann also etwa nicht geltend machen, es hätte keine Sozialauswahl stattgefunden o.Ä.

2. Beeinträchtigung von Gesellschafterrechten als häufiges Schlagwort bei Gesellschafterstreiten

Darüber hinaus sind Gesellschafterversammlung häufig streitbelastet, insbesondere wenn sich insbesondere Minderheitsgesellschafter in ihren Gesellschafterrechten beeinträchtigt fühlen, etwa wenn sie meinen, ihre Redezeit sei beschnitten, ihr Ergänzungsverlangen bzgl. der Tagesordnung oder ihre Informations- und Auskunftsrechte als grundlegende Gesellschafterrechte seien übergangen worden.

Unter dem Schlagwort "Beschneidung von Gesellschafterrechten" werden zahlreiche Gesellschafterstreite ausgetragen. Man darf jedoch nicht vergessen, dass die vor allem im GmbH-Recht umfassend gewährten Auskunfts- und Informationsrechte mitunter auch inflationär bzw. rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden (Schlagwort: querulatorische Gesellschafter) und so Gesellschafterstreite geradezu provoziert werden.

Fehlen statutarische Gewinnverwendungsregeln können auch Gewinnausschüttungsbeschlüsse Anlass für Konflikte sein. 

3. Austritt, Ausschließung bzw. Kündigung von Gesellschaftern

Es gibt grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten im Gesellschaftsrecht, zwischen denen Anteilsinhaber oder Mitgesellschafter wählen können, wie ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheiden kann, u.a.:

  • Ausspruch einer ordentlichen Kündigung durch den kündigenden Gesellschafter (Schlagwort Austritt),
  • (Hinaus-)Kündigung des Gesellschafters durch die Mitgesellschafter,
  • Ausschließung des Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss,
  • Einziehung seiner Geschäftsanteile,
  • einvernehmlicher Abschluss einer Ausscheidensvereinbarung (mit verschiedenen Formen der Auseinandersetzung),
  • Veräußerung seiner Gesellschaftsbeteiligung,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
  • Tod des Gesellschafters
  • Vereinbarung über das Ausscheiden. 

Werden Anteilsinhaber "unliebsam" und wollen die übrigen Gesellschafter diesen Mitgesellschafter "loswerden", steht häufig sein Ausschluss bzw. die Einziehung seiner Geschäftsanteile bzw. die Geltendmachung einer Abtretungsverpflichtung im Raum. Insofern kann zum Beispiel vorgesehen werden, dass die Anteile an die Gesellschaft abzutreten sind, sodass diese eigenen Anteile erwirbt. 

Für den Ausschluss eines Gesellschafters bedarf es eines wichtigen Grundes, z.B. in Form

  • schwerer Pflichtverletzungen oder
  • eine schuldhaft verursachte Störung der Vertrauensbasis.

Der entsprechende Grund muss überwiegend durch den betroffenen Gesellschafter schuldhaft herbeigeführt worden sein und die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem auszuschließenden Gesellschafter muss unzumutbar sein. Außerdem muss der Ausschluss das letzte Mittel sein.

Sieht der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Kündigung der Gesellschaft vor, kommt auch ein Ausscheiden nach Wirksamwerden der Kündigung in Betracht. Die Verwertung des jeweiligen Anteils bzw. Geschäftsanteils kann auf mehrere Weisen geschehen, typischerweise durch Veräußerung an einen Dritten, Gesellschafter oder durch Erwerb des Geschäftsanteils durch die Gesellschaft selbst.

In allen Fällen des freiwilligen (durch Kündigung / freiwilligen Austritts oder freiwilliger Einziehung/Abtretung, rechtsgeschäftlicher Übertragung des Geschäftsanteils) oder unfreiwilligen Ausscheidens (Zwangseinziehung, -abtretung, Ausschluss) hat der ausscheidende Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung. 

Die Gesellschaftsverträge ordnen i.d.R. jedoch an, dass diese in Fällen des unfreiwilligen Ausscheidens zu kürzen ist, sodass Streit über Grund und Höhe, der an den einzelnen Gesellschafter zu zahlenden Abfindung entsteht.

 

Streitigkeiten über die Abfindungsanspruch ausscheidender Gesellschafter lassen sich häufig nur im Wege einer Klage klären.

Typischerweise wird dann geltend gemacht, dass die Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB von Anfang an unwirksam sei oder im Nachhinein durch ergänzende Vertragsauslegung korrigiert werden müsse.

Diese Argumentation taucht insbesondere dann auf, wenn für die Abfindungsberechnung veraltete "Bewertungsmethoden" vorgesehen werden (z.B. Stuttgarter Verfahren, Ärztekammermethode 1987...).

Je nachdem, wie hoch die Abfindung und in wie vielen Raten diese zu zahlen ist, könnte die GmbH die Zahlung der Abfindung an den GmbH-Gesellschafter verweigern, wenn diese aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der GmbH ausgezahlt werden müsste. Nach dem Gesetz darf die GmbH solche Zahlungen nicht leisten. Gerade bei "freiwilligen" Kündigungen / Austritten eines Gesellschafters kann dieses Problem auftauchen. 

 

 

Indes muss hier aufgepasst werden (Gefahr der Auflösung der Gesellschaft)

Ein Mitgesellschafter, dem die Zahlung der Abfindung nach seinem Austritt / seiner Kündigung mit Hinweis auf die Vorschrift des § 30 des GmbH-Gesetzes versagt wird, wird dann versuchen, die Auflösung der Gesellschaft zu erreichen, da mit einer Auflösung das Unternehmen liquidiert und ein etwaig verbleibender Überschuss an die Anteilsinhaber einschließlich des kündigenden Gesellschafters verteilt wird.

4. Übertragung von Anteilen

Weiteres, typisches Problemfeld sind nicht zuletzt statutarische oder in Gesellschaftervereinbarungen festgelegte Verfügungsbeschränkungen wie Zustimmungsvorbehalte. Flankiert werden diese regelmäßig durch sogenannte Vorerwerbsrechte, Ankaufsrechte, Vorkaufsrechte, Mitverkaufsverpflichtungen, Call-Optionen und Put-Optionen.

Diese zielen vor allem darauf, den Bestand des Gesellschafterkreises zu sichern bzw. zu beeinflussen. Werden jedoch zu viele dieser Gestaltungsvarianten miteinander kombiniert, macht dies eine Beteiligungsveräußerung nicht nur sehr kompliziert, sondern ist auch streitanfällig. Unsere Rechtsanwälte erleben häufig, dass die entsprechenden Regelungen nicht aufeinander abgestimmt wurden.