Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Interimsmanagement

Zahlreiche Unternehmen gehen dazu über, ihr Management outzusourcen, sodass der jeweilige Vorstand oder der Geschäftsführer nicht direkt bei der GmbH oder AG angestellt wird.

Das Interimmanagement kann insofern als eine Sonderform des Fremdmanagements bezeichnet werden.
 

Der Interim-Manager wird zumeist befristet eingesetzt und verfügt über weitergehende Kenntnisse aus der Branche des Unternehmens oder der Unternehmensberatung. Der Einsatz eines Interimsmanagers kann eine sinnvolle Sache sein, wenn z.B. das bisherige Management nach einer M&A-Transaktion die Gesellschaft verlässt, der Inhaber eines Familienunternehmens ohne Nachfolger in der den Ruhestand geht, sodass eine Vakanz in der Leitungsposition überwunden werden kann, oder wenn das Unternehmen restrukturierungsbedürftig ist. Der Interims-Manager kann dann der Retter aus der Krise sein.

 

Der Vertrag über den Einsatz des Managers ist i.d.R. ein Geschäftsbesorgungs-, Dienstleistungs- bzw. Beratungsvertrag mit einem Unternehmens-Externen – entweder mit dem Interimsmanager direkt, mit seiner Managementgesellschaft oder einem Intermediär, der sich auf die Vermittlung von Interimsmanagern spezialisiert hat.

 

Für die organschaftliche Integration bedarf es gesellschaftsrechtlich immer noch eines Bestellungsaktes. Die Gesellschafterversammlung der GmbH bzw. der Aufsichtsrat müssen also die entsprechenden Beschlüsse fassen, sodass der Interimsmanager tatsächlich auch Organ wird. Weil in Personengesellschaften das Prinzip der Selbstorganschaft gilt, muss insofern eine Kapitalgesellschaft als Komplementär eingesetzt werden, um eine Organtätigkeit zu ermöglichen, ansonsten bleiben hier nur Vollmachtslösungen.

 
Es stellen sich beim Interimsmanagement jedoch zahlreiche rechtliche Fragestellungen:
 

  • in der Vertragsgestaltung, je nachdem ob es sich um ein direktes oder indirektes Interim Management handelt,
  • in statusrechtlicher Hinsicht, z. B. zur Sozialversicherungspflicht des Interimsmanagers oder etwaigen Arbeitnehmerüberlassung
  • im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Mit Blick auf den letztgenannten Punkt ist die schwierige Frage nach der Drittanstellung zu beantworten, wenn bei der Bestellungskörperschaft zwar das Organverhältnis begründet, aber mit dieser selbst kein Anstellungs-/Einsatzvertrag mit dem Interimmanager geschlossen wird, sondern über seine Managementgesellschaft oder die eingeschaltete Vermittlungsagentur.

Eine Drittanstellung ist zwar wegen der Trennung von Bestellung und Anstellung möglich, bei einer AG oder einer paritätisch mitbestimmten GmbH ist aber umstritten, ob diese Drittanstellung mit der Organisationsstruktur vereinbar ist, insbesondere wird befürchtet, dass der Interimsmanager Interessenkollisionen unterliegen kann.

 

 

 

Interessenkollisionen bei Drittanstellung?

Die Drittanstellung des Interimsmanagers, vermittelt über die Managementgesellschaft oder einen Intermediär wird bei paritätisch mitbestimmten GmbHs und AG kritisch gesehen. Befürchtet wird, dass der Einsatz eines Interimsmanagers hier mit der Organisationsstruktur nicht vereinbar sei; der Interimsmanager könne nicht "Diener zweier Herren seien". Er stehe jedoch vor dem Dilemma, einerseits die Interessen des Unternehmens, in das er entsandt wurde, wahrzunehmen und andererseits die Interessen der Managementgesellschaft bzw. Agentur zu beachten.

Hier handelt es sich aber wohl eher um ein Scheinproblem. Der Intermediär bzw. die Vermittlungsagentur hat eigentlich nur ein Interesse an der Einkünfteerzielung aus "Personalvermittlung". Wird eine Managementgesellschaft eingeschaltet, kommt es grundsätzlich auch zu keinen Interessenkollisioenn, denn wirtschaftlich ist ohnehin mit dem Manager identisch.

 

Schützen kann man sich hier vor einer etwaigen Ausnutzung von gewonnenem Know-How, indem in den Rahmenverträgen mit dem Intermediär oder der Managementsgesellschaft Klauseln zu Wettbewerbsverboten, Kundenschutzklauseln, Abwerbeverboten und Verschwiegenheitspflichten jeweils in Verbindung mit Vertragsstrafenregelungen aufgenommen werden.

 

Kritiker meinen weiter, dass die Anstellungskompetenz und Vergütungshoheit des Aufsichtsrats (einschließlich der Personalverantwortung der Arbeitnehmervertreter) unterlaufen würde. Deshalb falle der Abschluss des Hauptvertrag mit der Managementgesellschaft/Agentur in die Kompetenz des Aufsichtsrats. Dies sollte aus Sicht unserer Rechtsanwälte genauestens geprüft werden, da andernfalls die Untwirksamkeit des Rahmenvertrags droht.

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Dr. Tracy Schüler