Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht, da er kein Beschäftigter i.S.v. § 7 SGB IV, sondern als selbständig Tätiger zu betrachten ist.

Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist unproblematisch auf Antrag möglich.

Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

Details

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn er eine abhängige Beschäftigung ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht jedenfalls ein Geschäftsführer, der am Kapital der Gesellschaft so erheblich beteiligt ist, dass er ihm unerwünschte Weisungen verhindern kann, nicht in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn er zu mehr als 50% am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, da er dann in der Lage ist, ihm nicht genehme Weisungen abzuwehren. Bei einer Kapitalbeteiligung von 100% ist ein Geschäftsführer sozialversicherungsfrei. Etwas anderes würde nur ausnahmsweise dann gelten, wenn er lediglich als Treuhänder fungieren würde und sich der Treugeber die Stimmrechtsausübung unwiderruflich in einem notariell beurkundeten Treuhandvertrag vorbehalten hätte. Ein bloß schriftlicher Treuhandvertrag soll hingegen an der Sozialversicherungsfreiheit nichts ändern (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 08.11.2018 - 9 KR 263/15).

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Steuerrecht
Dr. Tracy Schüler