Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Unwirksame Kündigung des Geschäftsführers in einer Einmann-GmbH

 

Es liegt auf der Hand, dass die Kündigung eines Geschäftsführers ebenso wie bei einem Angestellten unwirsam ist, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Wurde dem Betroffenen außerordentlich gekündigt und fehlt es an einem wichtigen Grund oder ist der wichtige Grund schon länger als zwei Wochen bekannt (wobei es bei einer Geschäftsführerkündigung auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung ankommt), ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Das Novum ist: Fehlt in einer Einmann-GmbH eine Protokoll über die Beschlussfassung zur Kündigung des Geschäftsführers, kann dies ebenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen. Wann dies der Fall ist, können Sie nachfolgend nachlesen.

 

 

Zum Hintergrund

Anlass für diesen Beitrag war jedoch ein Fall, welchen unsere Anwälte selbst bearbeiteten und in dem sie dier hier dargestellten Argumentation folgten. 

Bevor Sie weiterlesen: Selbstverständlich wird sich die Kündigung des Geschäftsführers, der nun einmal kein Arbeitnehmer ist, nicht ewig verhindern, zumindest aber herauszögern lassen. 

Der Alleingesellschafter ist frei, die Kündigung nachzuholen, doch so einfach das klingt, das teuer kann dies für ihn werden.



 

 

 

Für eine außerordentliche Kündigung dürfte nämlich oft die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB (analog) abgelaufen sein, dass ihm in der Regel nur noch die ordentliche Kündigung bleibt.

Das führt nicht nur zu einer längeren Gehaltszahlung, sondern kann auch Auswirkungen auf eine etwaig dem Geschäftsführer versprochene Abfindung oder Tantieme haben.

 

Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler
Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler rät: Halten Sie in Kündigungsfällen immer Rücksprache mit einem Anwalt!

Ausgangspunkt

Zunächst müssen wir die Prämissen kennen, die für die Unwirksamkeit einer Kündigung mangels Beschlussprotokolls in einer Einmann-Gesellschaft entscheidend sind:

Sie wissen sicherlich, dass

 

 die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern durch die Gesellschafterversammlung erfolgt,

(wenn auch nicht explizit in § 46 GmbHG genannt) der Abschluss und die Kündigung von Anstellungsverträgen der Geschäftsführer in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt, es dafür ebenfalls eines Beschlusses bedarf.

 

Sodann werden Sie schlussfolgern, dass beide Angelegenheiten in einer Einmann-Gesellschaft dem Alleingesellschafter obliegen, der spontan zu einer Gesellschafterversammlung zusammentreten kann, wie er möchte.

Es handelt sich dann immer um eine Vollversammlung.

 

 

 

Der Alleingesellschafter kann damit ad hoc, jederzeit über das Schicksal des (Fremd-)Geschäftsführers entscheiden.

 

 

Die entsprechenden Beschlüsse müssen dann allerdings noch umgesetzt werden, sprich, die Kündigung und Abberufung müssen dem Geschäftsführer gegenüber auch erklärt werden.



 

 

Beschlussprotokoll als Wirksamkeitsvoraussetzung

Die einem (Fremd-)Geschäftsführer gegenüber erklärte Kündigung ist unwirksam, wenn der Alleingesellschafter seinen Kündigungsbeschluss nicht ordnungsgemäß protokolliert hat

 

UND 

 

entweder

  • nicht der Gesellschafter (bei einer natürlichen Person diese, bei einer Gesellschaft als Gesellschafterin deren Vertretungsorgan) selbst, sondern eine andere Person die Kündigung erklärt,

oder

  • bei dem Gesellschafter (bspw. einer GmbH) Gesamtvertretung besteht und nicht alle Vertreter zusammen die Kündigung erklären.​​​​​​​

Zwar ist die Protokollierungsobliegenheit nach § 48 Abs. 3 GmbHG eigentlich eine reine Ordnungsvorschrift, die nur Beweiszwecken dient.

 

 

In der Einmann-Gesellschaft besteht aber ein besonderes Bedürfnis, Sicherheit darüber zu erhalten, was konkret beschlossen wurde.

Denn der Alleingesellschafter könnte wie erwähnt spontan, jederzeit eine Vollversammlung ohne Einhaltung von Form und Frist abhalten und Beschlüsse fassen sowie unmittelbar ausführen.

 

 

Handelt dieser bei der Ausführung nicht selbst, ist unklar, ob er überhaupt zuvor einen Beschluss gefasst hat und wenn ja, welchen Inhalts.

 

Besteht bei dem Alleingesellschafter Gesamtvertretung (nur mehrere können zusammen handeln) und spricht nur ein Gesamtvertreter die Kündigung aus, ohne dass der dafür notwendige Beschluss protokolliert ist, ist ebenfalls unklar, ob es diesen existentiellen Beschluss überhaupt gibt und ob er insgesamt vom Alleingesellschafter auch getragen wurde.

 

 

 

 

 





 

 

 

Haben Sie etwas gelesen, was Ihnen nützt? Sie spielen mit dem Gedanken, sich von einem Geschäftsführer zu trennen oder Sie sind selbst unmittelbar von einer Kündigung betroffen? Dann kontaktieren Sie gern unsere Rechtsanwälte und Steuerberater.

Wir stehen Ihnen im wahrsten Sinne des Wortes mit Rat und Tat zur Seite!

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Dr. Tracy Schüler