Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Debt Push Down bei der Unternehmensbeteiligung unter Kreditaufnahme

Anwalt Gesellschaftsrecht, Anwalt Steuerrecht

Der Debt Push Down kommt vor allem bei fremdfinanzierten Unternehmens- bzw. Anteilskäufen zum Einsatz.

 

Ziel ist es, das Target mit der Erwerbsfinanzierung statt den Investor (oft Private Equity) zu belasten, sodass von der Zielgesellschaft die aufgenommenen Kredite bedient und Zinsen gezahlt werden, ohne eine Ausschüttung veranlassen zu müssen.

 

 Bei einer Kredittilgung mit ausgeschütteten Gewinnen müsste nämlich gut versteuertes Geld benutzt werden.

Durchsetzen lässt sich dies aber in der Regel dann nicht, wenn der Investor lediglich eine Minderheitsbeteiligung erwirbt.

Hier wäre dem Investor der Abschluss einer Gesellschaftervereinbarung anzuraten, mit der er sich zumindest feste Gewinnausschüttungen sichert.

Wie kann der Debt Push Down umgesetzt werden?

 

Durch

  • Begründung einer Organschaft mit der Erwerbsgesellschaft als Organträger,
  • Verschmelzung der Erwerbsgesellschaft auf die Zielgesellschaft oder andersherum,
  • Formwechsel der Zielgesellschaft und ggf. folgender Anwachsung,
  • Umhängen der Fremdfinanzierung z.B. auch durch eine befreiende Schuldübernahme durch das Target.

 

Rechtsanwältin Katharina Vogt und Rechtsanwälting Cynthia Häfner
Unsere Rechtsanwältinnen im Steuerrecht prüfen die steueroptimalen Gestaltungsmöglichkeiten eines Debt Push Downs.

Folge einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, dass das Einkommen des Targets dem Organträger zugerechnet wird.

Die Besteuerung erfolgt also insgesamt und „einheitlich“ beim Organträger.

So können dann grundsätzlich auch die Zinsen, die aufgrund der Erwerbsfinanzierung anfallen, bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden.

Bei der Verschmelzung der Erwerbsgesellschaft auf das Target besteht aber ggf. die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn ein Schuldenüberhang besteht, die in der Übernahme der Verbindlichkeiten der „Mutter“ ohne Gegenleistung gesehen werden könnte.
 

Ein Schuldenüberhang besteht, wenn das zu Buchwerten bewertete Vermögen des Targets nicht den Betrag der übernommenen Verbindlichkeiten erreicht.

In der Variante des Formwechsels wird das Target in eine GmbH & Co. KG umgewandelt.

 

Die Erwerbsgesellschaft tritt dabei als GmbH hinzu.

 

Da bei der KG das Transparenzprinzip gilt, kommt es bei der gesondert und einheitlichen Gewinnfeststellung der GmbH & Co. KG im Prinzip zu einer „Verrechnung“ des Zinsaufwandes mit den Erträgen des Targets.

 

 

Wie Sie sehen, kann bei derlei Gestaltungen das Steuerrecht nie außer Acht gelassen werden. Wenn Sie an einem Unternehmenskauf beteiligt sind und hierfür eine Erwerbsfinanzierung aufnehmen, sollten Sie prüfen, ob und wie Sie die entsprechenden Belastungen ggf. steueroptima verlagern könnten.

Unser Rechtsanwälte und Steuerberater unterstützen Sie gern und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. 

Nicht umsonst lautet unser Credo: Wir finden Lösungen, an die sonst keiner denkt.

 

 

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Steuerrecht
Cynthia Häfner
Katharina Vogt