Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Was ist eine Organschaft?

Bei einer Organschaft werden mindestens zwei selbständige Unternehmen zu einer steuerpflichtigen Einheit zusammengefasst. Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich bleibt die Selbstständigkeit der Unternehmen bestehen. Dabei ist die beherrschte Organgesellschaft dem Organträger untergeordnet.

Hat ein Unternehmensträger mehrere Gesellschaften und/oder stellen mehrere Gesellschaften einen Konzern dar, ist es häufig sinnvoll eine Organschaft zu errichten.

 

 

 

Für welche Steuern ist die Organschaft relevant?

Organschaften können im Rahmen der 

  • Körperschaftsteuer,
  • Gewerbesteuer und
  • Umsatzsteuer

begründet werden, wobei jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Regelungen gelten.





 

Voraussetzungen

Zentrale Voraussetzung des Organschaftsverhältnisses ist die finanzielle Eingliederung der abhängigen Organgesellschaft in ein beherrschendes Unternehmen (BFH Urteil vom 18.12.1996, XI R 25/94, BStBl II 1997, 441).

Diese liegt in der Regel dann vor, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte zusteht.

Für körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke bedarf es zudem nach § 14 KStG eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger.





Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) sind nicht in vollem Umfang identisch mit den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft.

Insbesondere: Umsatzteuerliche Organschaft

Eine Organschaft i.S.d. Umsatzsteuergesestzes liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn

  • eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
  • finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
  • in ein Unternehmen eingegliedert ist.

 

"Organ" kann umsatzsteuerlich jede juristische Person sein, während bei der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft nur Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein können.

 

Frau Rechtsanwältin und Steuerberaterin Cynthia Häfner
Frau Rechtsanwältin Cynthia Häfner, Fachanwältin für Steuerrecht, Diplom-Finanzwirtin

Vorteile

Die wesentlichen Vorteile von Organschaften sind:

Die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger und daraus resultierend insbesondere

 

die Verrechnung von Verlusten der Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder umgekehrt;

 

die Verrechnung von Verlusten der Organgesellschaften mit Gewinnen anderer Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers.



 

 

Umsatzsteuerliche Rechtsfolge

Umsatzsteuerliche Rechtsfolge der Organschaft ist, dass Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft (innerhalb des Organkreis) nichtsteuerbare Innenumsätze sind und damit keine Umsatzsteuer geschuldet wird.

 

Eine Organschaft kann damit steuerlich erhebliche Vorteile bieten.

 

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Organschaft? Beabsichtigen Sie, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen (der im Übrigen auch weitergehende Vorteile hat) oder wollen diesen anpassen? Kontaktieren Sie jetzt gern und unverbindlich. Vereinbaren Sie Erstgespräch und profitieren Sie von dem Know-How unserer Experten.

Aktualisiert am Steuerrecht
Cynthia Häfner