Was ist eine Organschaft?
Bei einer Organschaft werden mindestens zwei selbständige Unternehmen zu einer steuerpflichtigen Einheit zusammengefasst. Sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich bleibt die Selbstständigkeit der Unternehmen bestehen. Dabei ist die beherrschte Organgesellschaft dem Organträger untergeordnet.
Hat ein Unternehmensträger mehrere Gesellschaften und/oder stellen mehrere Gesellschaften einen Konzern dar, ist es häufig sinnvoll eine Organschaft zu errichten.
Für welche Steuern ist die Organschaft relevant?
Organschaften können im Rahmen der
- Körperschaftsteuer,
- Gewerbesteuer und
- Umsatzsteuer
begründet werden, wobei jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Regelungen gelten.
Voraussetzungen
Zentrale Voraussetzung des Organschaftsverhältnisses ist die finanzielle Eingliederung der abhängigen Organgesellschaft in ein beherrschendes Unternehmen (BFH Urteil vom 18.12.1996, XI R 25/94, BStBl II 1997, 441).
Diese liegt in der Regel dann vor, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte zusteht.
Für körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke bedarf es zudem nach § 14 KStG eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger.
Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) sind nicht in vollem Umfang identisch mit den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft.
Insbesondere: Umsatzteuerliche Organschaft
Eine Organschaft i.S.d. Umsatzsteuergesestzes liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn
- eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
- finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
- in ein Unternehmen eingegliedert ist.
"Organ" kann umsatzsteuerlich jede juristische Person sein, während bei der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft nur Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein können.
Vorteile
Die wesentlichen Vorteile von Organschaften sind:
Die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger und daraus resultierend insbesondere
die Verrechnung von Verlusten der Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder umgekehrt;
die Verrechnung von Verlusten der Organgesellschaften mit Gewinnen anderer Organgesellschaften auf Ebene des Organträgers.
Umsatzsteuerliche Rechtsfolge
Umsatzsteuerliche Rechtsfolge der Organschaft ist, dass Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft (innerhalb des Organkreis) nichtsteuerbare Innenumsätze sind und damit keine Umsatzsteuer geschuldet wird.
Eine Organschaft kann damit steuerlich erhebliche Vorteile bieten.
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