Zinshöhe verfassungswidrig – und wie weiter?
Mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) hat das #BVerfG die Regelungen für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 in ihrer Höhe von monatlich 0,5 % für verfassungswidrig erklärt.
Die Anwendung der Verzinsungsregelung wird allerdings noch für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 zugelassen (#Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für die Vorschriften § des 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO hingegen eine Anwendungssperre, d.h. neue Nachzahlungs- und Erstattungszinsen dürfen nicht mehr festgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.07.2022 Zeit eine neue (bis 2019 zurückwirkende) gesetzliche Regelung zu erlassen. Bis es soweit ist, hat das BMF nunmehr Hinweise zur Anwendung des Beschlusses des BVerfG in der Finanzverwaltung gegeben.
Im Wesentlichen ergibt sich daraus:
- bei erstmaligen Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 werden die Zinsen nicht festgesetzt. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung wird nach der rückwirkenden
Gesetzesänderung nachgeholt; für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 werden die anfallenden Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen endgültig festgesetzt
- bei vorangegangenen vorläufigen Zinsfestsetzungen wird die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden ausgesetzt
und im Übrigen vorläufig vorgenommen; für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 für endgültig erklärt
- bei weder unter dem
Zinsfestsetzungen ist die Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 im Umfang#Vorbehalt der Nachprüfung noch vorläufig ergangenen der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen, soweit diese nicht unanfechtbar festgesetzt sind; im Übrigen und für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 wird die Zinsfestsetzung endgültig vorgenommen
- wurde bereits ein Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung eingelegt, sollte dieser für die Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 zurückgenommen werden, andernfalls wird dieser als unbegründet zurückgewiesen; für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 ist das Einspruchsverfahren auszusetzen, soweit die Festsetzung von Nachzahlungs-/Erstattungszinsen nicht bereits ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt wurde; die Vollziehung der Zinsfestsetzung ist insoweit ebenfalls auszusetzen
- bei bereits einem FG oder beim BFH anhängigen Fällen, betreffend die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes, ist es Sache der Gerichte, das Verfahren und die Vollziehung der Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 auszusetzen.
Wurde die Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist diese insoweit zu beenden, wie sie Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 betrifft; für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 bleibt die Aussetzung der Vollziehung bis auf Weiteres bestehen.