Steuern auf Kryptowährung
Haben Sie schon einmal Kryptowährungen gekauft? Und danach wieder verkauft?
Dann Vorsicht: Was viele nicht wissen, ist, dass solche Krypto-Transaktionen in vielen Fällen steuerpflichtig sind!
Leider sind schon viele in diese Steuerfalle getappt.
Das kann Ihnen nun aber nicht mehr passieren, da Sie durch diesen Beitrag unserer Anwälte für die Thematik sensibilisiert sind.
Grundsätzliches
In Deutschland werden Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether nicht als gesetzliche Zahlungsmittel angesehen.
Das Bundesfinanzministerium stuft in einem Schreiben von 2022 Kryptowährungen stattdessen als ein sogenanntes „anderes Wirtschaftsgut“ ein.
Die Auffassung teilt auch der Bundesfinanzhof.
Das heißt:
Wer mit Kryptowährungen und NFTs handelt, tätigt in der Regel ein privates Veräußerungsgeschäft.
Das hat zur Folge, dass die Verkäufe grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden.
Steuern, Steuern, Steuern
Verkäufe von Kryptowährung werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Achten Sie unbedingt darauf ...
die 12-monatige Spekulationsfrist einzuhalten. Halten Sie Ihre Coins nach Möglichkeit für 12 Monate.
Als Privatperson hat dies einen entscheidenden Vorteil:
Werden die Coins erst nach mehr als einem Jahr verkauft, sind die Gewinne (Verkaufspreis abzüglich Kaufpreis und Gebühren) steuerfrei.
Die 12-monatige Spekulationsfrist muss also eingehalten werden.
Wurde zu verschiedenen Zeitpunkten in Kryptowährungen investiert, ist mit dem BMF derzeit davon auszugehen, dass die sogenannte „Fifo“-Methode („First in, first out“) anzuwenden ist.
Das heißt:
Als verkauft gelten diejenigen Coins zuerst, die zeitlich früher erworben wurden.
Werden Verluste innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist erzielt, können diese mit Gewinnen aus dem vorherigen Jahr oder dem künftigen Jahr verrechnet werden.
Beim Handel mit sonstigen Wirtschaftsgütern gilt bei den privaten Veräußerungsgeschäften zudem eine Freigrenze, diese liegt bei 600 Euro pro Jahr.
Wird die Grenz überschritten, ist der gesamte Gewinn zu versteuern. Liegt der Gewinn unter 600 Euro, ist dieser steuerfrei.
Besonderheiten
Werden innerhalb der Haltefrist mit Kryptowährungen Waren oder Dienstleistungen gekauft oder die Kryptowährung in eine andere getauscht, gilt das nach derzeitiger Auffassung der Finanzämter als Verkauf der Kryptowährung.
Wird Kryptowährung durch Mining „erschaffen“, unterscheidet das Bundesfinanzministerium zwischen einer privaten und gewerblichen Tätigkeiten.
Die Gewinne sind jedenfalls wohl dann zu versteuern, wenn sie in andere Währungen (Euro, Dollar oder Kryptowährungen) umgetauscht werden.
Doch Vorsicht: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist beim Mining schnell die Grenze erreicht, gewerblich tätig zu sein!
Werden Krypto-Werte innerhalb der ersten zwölf Monate gegen Zinsen verliehen (Lending) oder sie als sog. Stake einsetzt, gelte die Einkünfte nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“, für die eine Freigrenze von 256 Euro gilt.
Wichtige Hinweise zum Schluss
Behalten Sie Aufzeichnungen über alle Transaktionen.
Da es sich um eine junge Materie handelt, lohnt es sich in vielen, oft noch ungeklärten Fällen, zu prüfen, ob sich Einsprüche lohnen.
Es kann unter Umständen auch zu Steuerstrafverfahren kommen, wenn Gewinn nicht versteuert und im großen Stile Handel betrieben wurde.
Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater helfen Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns gern, wir freuen uns auf Sie.