Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Steuern auf Kryptowährung

Haben Sie schon einmal Kryptowährungen gekauft? Und danach wieder verkauft?

Dann Vorsicht: Was viele nicht wissen, ist, dass solche Krypto-Transaktionen in vielen Fällen steuerpflichtig sind!

Leider sind schon viele in diese Steuerfalle getappt.

Das kann Ihnen nun aber nicht mehr passieren, da Sie durch diesen Beitrag unserer Anwälte für die Thematik sensibilisiert sind.

Grundsätzliches

In Deutschland werden Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether nicht als gesetzliche Zahlungsmittel angesehen.

Das Bundesfinanzministerium stuft in einem Schreiben von 2022 Kryptowährungen stattdessen als ein sogenanntes „anderes Wirtschaftsgut“ ein.

Die Auffassung teilt auch der Bundesfinanzhof.

Das heißt:

Wer mit Kryptowährungen und NFTs handelt, tätigt in der Regel ein privates Veräußerungsgeschäft.

Das hat zur Folge, dass die Verkäufe grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden.

 

Als Privatperson hat dies einen entscheidenden Vorteil:

Werden die Coins erst nach mehr als einem Jahr verkauft, sind die Gewinne (Verkaufspreis abzüglich Kaufpreis und Gebühren) steuerfrei.

Die 12-monatige Spekulationsfrist muss also eingehalten werden.

 

Wurde zu verschiedenen Zeitpunkten in Kryptowährungen investiert, ist mit dem BMF derzeit davon auszugehen, dass die sogenannte „Fifo“-Methode („First in, first out“) anzuwenden ist.

Das heißt:

Als verkauft gelten diejenigen Coins zuerst, die zeitlich früher erworben wurden. 

 

Werden Verluste innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist erzielt, können diese mit Gewinnen aus dem vorherigen Jahr oder dem künftigen Jahr verrechnet werden.

 

Beim Handel mit sonstigen Wirtschaftsgütern gilt bei den privaten Veräußerungsgeschäften zudem eine Freigrenze, diese liegt bei 600 Euro pro Jahr.

Wird die Grenz überschritten, ist der gesamte Gewinn zu versteuern. Liegt der Gewinn unter 600 Euro, ist dieser steuerfrei.

Katharina Vogt
Rechtsanwältin Katharina Vogt: Beachten Sie die Spekulationsfrist von 12 Monaten beim Verkauf von Coins.

Besonderheiten

Werden innerhalb der Haltefrist mit Kryptowährungen Waren oder Dienstleistungen gekauft oder die Kryptowährung in eine andere getauscht, gilt das nach derzeitiger Auffassung der Finanzämter als Verkauf der Kryptowährung.

Wird Kryptowährung durch Mining „erschaffen“, unterscheidet das Bundesfinanzministerium zwischen einer privaten und gewerblichen Tätigkeiten.

Die Gewinne sind jedenfalls wohl dann zu versteuern, wenn sie in andere Währungen (Euro, Dollar oder Kryptowährungen) umgetauscht werden.

Doch Vorsicht: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist beim Mining schnell die Grenze erreicht, gewerblich tätig zu sein!

Werden Krypto-Werte innerhalb der ersten zwölf Monate gegen Zinsen verliehen (Lending) oder sie als sog. Stake einsetzt, gelte die Einkünfte nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“, für die eine Freigrenze von 256 Euro gilt.

Wichtige Hinweise zum Schluss

Behalten Sie Aufzeichnungen über alle Transaktionen.

Da es sich um eine junge Materie handelt, lohnt es sich in vielen, oft noch ungeklärten Fällen, zu prüfen, ob sich Einsprüche lohnen.

 

Es kann unter Umständen auch zu Steuerstrafverfahren kommen, wenn Gewinn nicht versteuert und im großen Stile Handel betrieben wurde.

 

Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater helfen Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns gern, wir freuen uns auf Sie.

 

 

Aktualisiert am Steuerrecht
Katharina Vogt