Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Neues vom BMF: Festvergütung von Aufsichtsratsmitgliedern unterliegt nicht der Umsatzsteuer – Anpassung der Verwaltungsauffassung an Rechtsprechung 

Aufsichtsratsmitglieder sind nicht selbständig tätig und umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer, wenn sie eine nicht variablen Festvergütung erhalten.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH bereits mit Urteilen vom 27.11.2019 (V R 23/19, V R 62/17) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das eine nicht variablen Festvergütung erhält, kein Vergütungsrisiko trägt und daher nicht selbstständig tätig ist. Auch die Haftung des Aufsichtsratsmitgliedes für pflichtwidriges Verhalten (§ 116 AktG) rechtfertigt in diesen Fälle keine andere Beurteilung. Die umsatzsteuerrechtliche Einordnung als Unternehmer scheidet damit aus.

Nunmehr passt die Finanzverwaltung ihre Anweisung im UStAE (Abschn. 2.2. Abs. 2 S. 7 UStAE) mit Schreiben vom 8.07.2021 (III C 2 - S 7104/19/10001 :003) an die geänderte Rechtssprechungsansicht an.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Festvergütungen von Aufsichtsräten, Ausschussmitgliedern (§ 107 Abs. 3 AktG) sowie Gremienmitgliedern, die in einem Kontrollorgan tätig sind, künftig ohne Umsatzsteuer abzurechnen sind.

Die Regelung ist auf alle offen Fälle anzuwenden; die Anwendung der alten Regelung wird - auch zum Zwecke des #Vorsteuerabzugs - für Leistungen, die bis einschließlich 31.12.2021 erbracht werden, nicht beanstandet.

Aktualisiert am Steuerrecht
Katharina Vogt