Neues vom BMF: Festvergütung von Aufsichtsratsmitgliedern unterliegt nicht der Umsatzsteuer – Anpassung der Verwaltungsauffassung an Rechtsprechung
Aufsichtsratsmitglieder sind nicht selbständig tätig und umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer, wenn sie eine nicht variablen Festvergütung erhalten.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der BFH bereits mit Urteilen vom 27.11.2019 (V R 23/19, V R 62/17) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das eine nicht variablen Festvergütung erhält, kein Vergütungsrisiko trägt und daher nicht selbstständig tätig ist. Auch die Haftung des Aufsichtsratsmitgliedes für pflichtwidriges Verhalten (§ 116 AktG) rechtfertigt in diesen Fälle keine andere Beurteilung. Die umsatzsteuerrechtliche Einordnung als Unternehmer scheidet damit aus.
Nunmehr passt die Finanzverwaltung ihre Anweisung im UStAE (Abschn. 2.2. Abs. 2 S. 7 UStAE) mit Schreiben vom 8.07.2021 (III C 2 - S 7104/19/10001 :003) an die geänderte Rechtssprechungsansicht an.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Festvergütungen von Aufsichtsräten, Ausschussmitgliedern (§ 107 Abs. 3 AktG) sowie Gremienmitgliedern, die in einem Kontrollorgan tätig sind, künftig ohne Umsatzsteuer abzurechnen sind.
Die Regelung ist auf alle offen Fälle anzuwenden; die Anwendung der alten Regelung wird - auch zum Zwecke des #Vorsteuerabzugs - für Leistungen, die bis einschließlich 31.12.2021 erbracht werden, nicht beanstandet.