Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Keine Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

Nicht jeder Insolvenzantrag bzw. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Mitglieds eines umsatzsteuerlichen Organkreises führt auch zum Ende der Organschaft.

 

 

BFH, Urt. v. 27.11.2019, XI R 35/17

BMF, Schreiben vom 22.06.2021, III C2- S7105/20/10001 :001 

BMF, Schreiben vom 04.03.2021, III C2- S7105/20/10001 :001

Während die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sowohl in Fremd- als auch in Eigenverwaltung) und die vorläufige Insolvenzverwaltung (Fremdverwaltung ) grundsätzlich zur Beendigung Organschaft führen, gilt etwas anderes im Rahmen des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens:

Unlängst hat sich das BMF mit zwei Schreiben dazu geäußert, dass die vorläufige Eigenverwaltung nicht zur Beendigung der Organschaft führt (Schreiben v. 04.03.2021 und v. 22.06.2021) und schließt sich damit der Rechtsprechung des XI. Senats an (BFH Urt. v. 27.11.2019, XI R 35/17). Für die Fälle der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger bzw. bei der Organgesellschaft entschied der XI. Senat (Urt. v. 27.11.2019, XI R 35/17), dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch eine solche bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird und eine insolvenzrechtliche Anordnung erlässt.

Im Unterschied zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung steht dem Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen weiterhin zu. Mit anderen Worten: er handelt im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung aufgrund seiner eigenen, privatautonomen Verfügungsmacht (siehe auch BGH, BGHZ 220, 243) und damit- auch im Unterschied zum vorläufigen Insolvenzverfahren und unbeschadet gesetzlicher Einschränkungen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, denen die Organe in der Krise unterliegen - vollständig autonom. Auswirkungen hat eine Beschränkung der Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis der Organe durch die Insolvenzordnung erst dann, wenn sie auf eine andere Person (Sachwalter Insolvenzverwalter vorläufiger Insolvenzverwalter) übergeht und damit endet.

Die Organschaft wird im Rahmen des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens folglich nicht durch den Wegfall der Voraussetzungen der organisatorischen oder finanziellen Eingliederung beendet.

Anwendungszeitraum:

Das BMF-Schreiben vom 04.03.21 ist in allen offenen Fällen anzuwenden, in denen das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren bis einschließlich 31.12.2020 angeordnet wurden.

Für die Fälle nach dem 31.12.2020 gilt dies nur dann, wenn diese dem Anwendungsbereich des Covid-Insolvenzaussetzungsgesetzes unterfallen, d.h. wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die Covid-19 Pandemie zurückzuführen ist.

Aktualisiert am Steuerrecht Handelsrecht
Katharina Vogt