Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Logo CORTA

Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

Vorteile der Gründung einer SE (societas europaea)

Die SE ist eine europäische Aktiengesellschaft, auf die in Deutschland weitestgehend auch die Regelungen des deutschen Aktienrechts Anwendung finden.

Als Aktiengesellschaft ermöglicht die SE einen Börsengang.

Die SE bietet Vorzüge im Bereich der Corporate Governance, namentlich die Wahl zwischen einem dualistischem System mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischem System.

 

Beim monistischen System wird ein Verwaltungsrat eingerichtet, welcher Leitungs- und Überwachungsfunktionen innehat. Die Erledigung laufender Geschäfte wird sodann auf geschäftsführende Direktoren übertragen, welche die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten.





Dennoch verbleibt die Letztverantwortung für die Unternehmensleitung beim Verwaltungsrat; dieser kann den geschäftsführenden Direktoren auch Weisungen erteilen (anders als der Aufsichtsrat bei einer AG).

Der Verwaltungsrat muss beim monistischen System auch nicht dreiköpfig sein, sofern das Grundkapital nicht mehr als 3 Mio. EUR beträgt. Die Führungsstruktur der SE kann also schmal gehalten werden.



Das monistisches System soll sich dabei v.a. für Familiengesellschaften eignen, zumal hier auch in begrenztem Maße Personalunion möglich ist:

 

So kann dem „Familienoberhaupt“ die Stellung eines Master-CEO eingeräumt werden, d.h. er kann zugleich Verwaltungsratsvorsitzender und geschäftsführender Direktor sein, sofern im Übrigen die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats aus nicht-geschäftsführenden Direktoren besteht.

 

Zugleich ist die Eingliederung von Unternehmensnachfolgern (Angehörigen) möglich. Dem Junior kann die Stellung eines geschäftsführenden Direktors eingeräumt werden, dem im Laufe der Zeit immer mehr Managementaufgaben übertragen werden können.







Vor Erreichen der Schwellenwerte kann mit einer SE auch ein nicht-mitbestimmungsrechtlicher Status konserviert werden (derzeit zumindest „noch“, vorbehaltlich etwaig kommender Änderungen gemäß dem Koalitionsvertrag).



Gerade bei einer Wachstumsorientierung des Unternehmens kann dies ein entscheidender Faktor sein (Flucht aus der Mitbestimmung).





In diesem Sinne kann eine zunächst mitbestimmungsfreie Aktiengesellschaften etwa in eine SE umgewandelt werden. Steigt danach die Arbeitnehmerzahl an, bleibt die SE dennoch mitbestimmungsfrei (sog. Einfriereffekt).

 

Zu beachten ist jedoch, dass die „Gründung“ einer SE grundsätzlich einen Mehrstaatenbezug voraussetzt. Gängig ist die Umwandlung einer AG in eine SE. Allerdings muss die AG hierfür seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft haben, die dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegt.

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht
Dr. Tracy Schüler