Warum CORTA
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Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

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Weil vierzehn Augen mehr sehen als zwei.

Wir sind ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

CORTA TEAM
Wir sind authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

Cynthia Häfner

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin \ Steuerberaterin \ Fachanwältin für
Steuerrecht \ Diplom-Finanzwirtin (FH)
Cynthia Häfner

Antje Arnecke

Rechtsfachwirtin \ Rechtsanwaltsfachangestellte
Antje Arnecke

Marcus Reif LL.M. oec.

Geschäftsführer \ Rechtsanwalt \ Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Marcus Reif

Katharina Vogt

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin
Katharina Vogt

Dr. Tracy Schüler

Geschäftsführerin \ Rechtsanwältin Dr. jur.
Tracy Schüler

Kerstin Frenzel

Rechtsanwaltsfachangestellte
Kerstin Frenzel

Natalie Scharf

Sekretärin
Natalie Scharf
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

Vierzehn Augen sehen mehr als zweiVierzehn Augen sehen mehr als zwei

Wir sind stets loyal, authentisch und ziehen an einem Strang. Ein junges Team, das bereits jahrelang eng und erfolgreich auf den Gebieten des Gesellschafts- und Steuerrechts zusammenarbeitet.

Wir sind stets authentisch, loyal und ziehen an einem Strang.

  • 4-Augen-PrinzipGemeinsam zum besten Ergebnis mit dem »4-Augen-Prinzip«.
  • Keine ParagraphenreiterFlexibel denken und zielorientiert handeln.
  • Theorie in PraxisFachliche Qualität mit praktischem Nutzen.
  • Über den TellerrandMehr können, als nur juristisch zu beraten.
Wir sind CORTA. Wir sind anders. Deshalb handeln wir anders.

 

"Gesetze sind wie Würste" oder die Änderungen durch das MoPeG

 

Einen Beitrag mit einem Zitat zu beginnen, ist nie das Schlechteste. Wir dürfen zitieren:

 

"Gesetze sind wie Würste, man sollte besser nicht dabei sein, wenn sie gemacht werden.“

 

Das soll angeblich Otto v. Bismarck einmal gesagt haben und dieser Satz dürfte auch auf das MoPeG (= Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), welches seit dem 01.01.2024 in Kraft ist, zutreffen.

Wenn man sich die ein oder andere Stilblüte des MoPeG ansieht, kann man wohl nur froh sein, beim Gesetzgebungsverfahren nicht dabei gewesen zu sein und erlebt zu haben, was dort alles "verwurstet" wurde.

 

Mit dem MoPeG werden die gesetzlichen Grundlagen für GbRs, OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs und Partnerschaftsgesellschaften „modernisiert“.

Bei der Lektüre der Gesetzesänderungen haben selbst wir uns an zwei Stellen gefragt: Was heißt das und wo führt das hin?

Das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften wurde abgeschafft.

Das Steuerrecht knüpft aber vielfach an die Gesamthand an, wurde aber insofern nicht geändert. Was nun?

Wir dürfen Luft holen. Durch das MoPeG soll sich – angeblich – steuerlich nichts ändern. Zumindest ertragsteuerlich ändert sich durch die Abschaffung des Gesamthandsprinzips nichts.

Rechtsanwalt Marcus Reif
Rechtsanwalt Marcus Reif LL.M. oec. ist spezialisiert auf die durch das MoPeG bedingten Änderungen im Personengesellschaftsrecht

Die Beschlussfähigkeit in den Personenhandelsgesellschaften ist gesetzlich uneindeutig geregelt.

Nun kommen wir aber wirklich zu einer „Stilblüte“, die kontrovers in der Literatur diskutiert wird und bei der die Fragezeichen auch bei uns Juristen im Kopf nicht verschwunden sind.

 

Zur Beschlussfähigkeit heißt es in § 109 Abs. 4 HGB nun:

 

„Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.“

 

 

Wissen Sie, wann (und wie lange) eine Beschlussfähigkeit nach dem Gesetz gegeben ist?

 

Nein. Wir auch nicht. Wir können das Gewollte erahnen, aber nicht mit Sicherheit identifizieren. Sichtet man die hierzu ergangene Literatur, wird offenbar, was schon als Volksweisheit gelten kann: 

 

Vier Juristen, Fünf Meinungen.

 

 

 

Zumindest ist man sich aber einig, dass die Beschlussfähigkeit in Personengesellschaften vor dem Hintergrund DIESER gesetzlichen Regelung unbedingt abweichend vom Gesetz und EINDEUTIG im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollte.

 

Dem ist nichts hinzuzufügen.

 

Also Augen auf bei künftigen Gesellschaftsvertragsänderungen. Lieber vermeintlich zu viel als zu wenig regeln. Das macht den Gesellschaftsvertrag zwar nicht schlanker, aber vermeidet späteren Streit. Und der kann bekanntlich teuer werden.

 

Aktualisiert am Gesellschaftsrecht Steuerrecht
Marcus Reif