"Gesetze sind wie Würste" oder: die Änderungen durch das MoPeG
Einen Beitrag mit einem Zitat zu beginnen, ist nie das Schlechteste. Wir dürfen zitieren:
Gesetze sind wie Würste, man sollte besser nicht dabei sein, wenn sie gemacht werden.
Das soll angeblich Otto v. Bismarck einmal gesagt haben und dieser Satz dürfte auch auf das MoPeG (= Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), welches seit dem 01.01.2024 in Kraft ist, zutreffen.
Wenn man sich die ein oder andere Stilblüte des MoPeG ansieht, kann man wohl nur froh sein, beim Gesetzgebungsverfahren nicht dabei gewesen zu sein und erlebt zu haben, was dort alles "verwurstet" wurde.
Mit dem MoPeG werden die gesetzlichen Grundlagen für GbRs, OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs und Partnerschaftsgesellschaften „modernisiert“.
Bei der Lektüre der Gesetzesänderungen haben selbst wir uns an zwei Stellen gefragt: Was heißt das und wo führt das hin?
Das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften wurde abgeschafft.
Das Steuerrecht knüpft aber vielfach an die Gesamthand an, wurde aber insofern nicht geändert. Was nun?
Wir dürfen Luft holen. Durch das MoPeG soll sich – angeblich – steuerlich nichts ändern. Zumindest ertragsteuerlich ändert sich durch die Abschaffung des Gesamthandsprinzips nichts.
Die Beschlussfähigkeit in den Personenhandelsgesellschaften ist gesetzlich uneindeutig geregelt.
Nun kommen wir aber wirklich zu einer „Stilblüte“, die kontrovers in der Literatur diskutiert wird und bei der die Fragezeichen auch bei uns Juristen im Kopf nicht verschwunden sind.
Zur Beschlussfähigkeit heißt es in § 109 Abs. 4 HGB nun:
„Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.“
Wissen Sie, wann (und wie lange) eine Beschlussfähigkeit nach dem Gesetz gegeben ist?
Nein. Wir auch nicht. Wir können das Gewollte erahnen, aber nicht mit Sicherheit identifizieren. Sichtet man die hierzu ergangene Literatur, wird offenbar, was schon als Volksweisheit gelten kann:
Vier Juristen, Fünf Meinungen.
Zumindest ist man sich aber einig, dass die Beschlussfähigkeit in Personengesellschaften vor dem Hintergrund DIESER gesetzlichen Regelung unbedingt abweichend vom Gesetz und EINDEUTIG im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollte.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Also Augen auf bei künftigen Gesellschaftsvertragsänderungen. Lieber vermeintlich zu viel als zu wenig regeln. Das macht den Gesellschaftsvertrag zwar nicht schlanker, aber vermeidet späteren Streit. Und der kann bekanntlich teuer werden.